Betreuungsvereinbarung zum Abzug von Kinderbetreuungskosten

Betreuungsvereinbarung zum Abzug von Kinderbetreuungskosten

I.  Musterformulierung

Muster für eine Betreuungsvereinbarung

Zwischen Herrn/Frau…………. und Herrn/Frau …………. (nachfolgend Betreuer) wird Folgendes vereinbart: Der Betreuer verpflichtet sich, vom …………. (Datum) an das Kind …………………… an den folgenden Wochentagen ………………………….. jeweils für …. Stunden zu beaufsichtigen. Zu den Pflichten des Betreuers gehört ……………… (zum Beispiel das Kind von der Schule abzuholen, die Hausaufgaben des Kindes zu beaufsichtigen, mit dem Kind zu spielen).

Der Betreuer erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung von ….. EUR pro Monat. Der Betrag wird jeweils bis zum …………. auf das Konto ……………………………. überwiesen. Auslagen des Betreuers, soweit sie die Betreuung des Kindes betreffen, werden ungeachtet dieser Vergütung im angemessenen Rahmen ersetzt.

Herr/Frau …………. und der Betreuer gehen davon aus, dass die Tätigkeit auf selbstständiger Basis erbracht wird und kein Anstellungsverhältnis vorliegt.

(Datum) (Unterschriften)

II.  Erläuterungen

Nachdem das BVerfG mit Beschluss vom 10.11.98 (BStBl II 99, 182) die Regelungen zum Abzug von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG für verfassungswidrig erklärt hatte, entsprach der Gesetzgeber der Vorgabe des Gerichts und hob § 33c EStG in der bis dahin geltenden Fassung ab dem Veranlagungszeitraum 2000 ersatzlos auf. Mit dem zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.01 (BGBl I, 2074) wurde die Möglichkeit des Abzugs von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung ab dem Veranlagungszeitraum 2002 – allerdings in modifizierter Form – wieder zugelassen.

Als Betreuer des Kindes kommt auch ein Angehöriger in Betracht, wobei diese Person nicht in einem Kindschaftsverhältnis zu dem betreuten Kind stehen darf. Daher kann auch der – neue – Lebenspartner beschäftigt werden, sofern er nicht Vater oder Mutter des Kindes ist. Bei der Beschäftigung von Angehörigen (z.B. der Großeltern) fordert die Finanzverwaltung jedoch klare und eindeutige Vereinbarungen, die den Leistungen zu Grunde liegen (R 195 Abs. 4 S. 1 EStR 1999). Ansonsten liegen Betreuungsleistungen auf familiärer Basis oder aus Gefälligkeit, nicht jedoch auf Grund eines Schuldverhältnisses vor, so dass ein Kostenabzug ausscheidet (BFH 4.6.98, BFH/NV 99, 163). Insofern sind schriftliche Vereinbarungen zumindest bei Angehörigen auf jeden Fall zu empfehlen.

33c EStG setzt kein Arbeitsverhältnis mit dem Betreuer voraus; die Betreuungsleistung kann daher auch auf anderer Basis erbracht werden. Es reicht eine Geschäftsbesorgung i.S. von § 675 BGB, die auch mündlich vereinbart werden kann, wobei aus Gründen der Beweissicherung die Schriftform zu empfehlen ist. Aufzunehmen sind die Hauptleistungspflichten, also die Art und der Umfang der Betreuung sowie das monatliche Entgelt. Dabei ist es unschädlich, wenn das IWW Online-Service Betreuungsentgelt – bei der Betreuung des Kindes durch nahe Angehörige – niedriger als unter Fremden üblich ist. Lediglich bei überhöhten Zahlungen wird die Finanzverwaltung die Angemessenheit überprüfen.

Wenn eine Vereinbarung über die Kinderbetreuung schriftlich festgehalten werden soll, kann eventuell obige Musterformulierung weiterhelfen. Es muss aber davor gewarnt werden, die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien zu ausführlich zu benennen, denn dann könnte die Vereinbarung möglicherweise als Arbeitsvertrag gewertet werden.

Weitere Hinweise bei Günther, GStB 02, 27.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.