„Gewerbesteuer-Verteilung“ in Personengesellschaften

„Gewerbesteuer-Verteilung“ in Personengesellschaften

I.  Musterformulierung

(1) Der auf das Gesamthandsergebnis entfallende Gewerbesteueraufwand wird dem Kapitalkonto II eines jeden Gesellschafters nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels

(2) Soweit sich auf Grund von Sonderbetriebseinnahmen und/oder negativen Ergänzungsbilanzen ein höherer Gewerbesteueraufwand ergibt, wird der höhere Gewerbesteueraufwand dem Kapitalkonto II des Gesellschafters belastet, dem die Sonderbetriebseinnahme und/oder negative Ergänzungsbilanz steuerlich zuzurechnen ist. Soweit die übrigen Gesellschafter auf Grund von 35 EStG eine Einkommensteuerermäßigung hinsichtlich des Gewerbesteueraufwandes nach Satz 1 erhalten, sind sie verpflichtet, diese an den Gesellschafter herauszugeben, dem der Gewerbesteueraufwand nach Satz 1 ausschließlich zuzurechnen ist. Der nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels herauszugebende Betrag entspricht dem auf die Sonderbetriebseinnahme und/oder negative Ergänzungsbilanz entfallenden Gewerbesteuermessbetrag, multipliziert mit 1,8, soweit der jeweilige Gesellschafter nicht nachweist, dass die tatsächliche Einkommensteuerermäßigung gemäß § 35 EStG niedriger ist.

(3) Soweit sich auf Grund von Sonderbetriebsausgaben und/oder positiven Ergänzungsbilanzen ein niedrigerer Gewerbesteueraufwand ergibt, wird die ersparte Gewerbesteuer dem Kapitalkonto II des Gesellschafters gutgeschrieben, dem die Sonderbetriebsausgabe und/oder positive Ergänzungsbilanz steuerlich zuzurechnen Da die Einkommensteuerermäßigung gemäß § 35 EStG der übrigen Gesellschafter durch die Verringerung des Gewerbeaufwands nach Satz 1 vermindert wird, ist die Gutschrift gemäß Satz 1 zu vermindern um den auf die Sonderbetriebsausgabe und/oder positive Ergänzungsbilanz entfallenden Gewerbesteuermessbetrag, multipliziert mit 1,8.

(4) Nachträgliche Änderungen und Berichtigungen (z.B. auf Grund von Betriebsprüfungen) sind zu berücksichtigen.

II.  Erläuterungen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 ist die Gewerbesteuer nicht nur als Betriebsausgabe abziehbar. Sie kann vielmehr auch auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG). Bei Mitunternehmerschaften wird der Anteil des Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels einheitlich und gesondert festgestellt. Da Vorabgewinne und Sondervergütungen keine Berücksichtigung erfahren, führt § 35 EStG deshalb häufig zu Anrechnungsüberhängen und/oder Überkompensationen. Der dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnende Gewinn entspricht in der Regel nicht dem ihm zuzurechnenden anteiligen Gewerbesteuermessbetrag. Die obige Musterformulierung versucht, diesem Dilemma Rechnung zu tragen und zu einer möglichst gerechten Verteilung der Gewerbesteuer-Zahllast und der Einkommensteuer- Vergütung beizutragen.

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Literaturhinweise: Wienands, GStB 01, 69; Förster, FR 00, 866 ff.; Söffing, DB 00, 688 ff.;

Herzig/Lochmann, DB 00, 540 ff., 1192 ff.; Wendt, FR 00, 1173 ff.; zur mehrstöckigen Mitunternehmerschaft sowie zur Organschaft vgl. Herzig/Lochmann, DB 00, 1192, 1194 f.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Verhaltens- und Handlungsempfehlungen bei Durchführung einer UmsatzsteuerNachschau

Verhaltens- und Handlungsempfehlungen bei Durchführung einer UmsatzsteuerNachschau

HaufeIndex: 1324092

1  Ausgangslage

HaufeIndex: 1324093

INF 2005, 190

Durch das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz wurde die Neuregelung des § 27b in das UStG eingefügt. Diese Vorschrift berechtigt das Finanzamt, ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Grundstücke und Räume während der Geschäftszeiten bei dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sogar Wohnungen zu betreten, um die für die Besteuerung erheblichen Sachverhalte festzustellen (sog. UmsatzsteuerNachschau).

Der Gesetzgeber begründete die Einführung der Nachschau mit der Erwägung, dass dem Umsatzsteuerbetrug in Form der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs durch die bisherigen Regelungen der Außenprüfung nicht wirksam begegnet werden konnte. Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer wurde daher das Rechtsinstitut der UmsatzsteuerNachschau eingeführt.

Angesichts der Steuerausfälle in Milliardenhöhe, die bisher insbesondere durch sog. Karussellgeschäfte entstanden sind, wird sich die Finanzverwaltung nunmehr in erhöhtem Maße veranlasst sehen, von diesem Instrumentarium Gebrauch zu machen. Folglich werden sowohl Steuerberater als auch Mandanten mit vermehrten und intensiveren Prüfungen der Umsatzsteuer zu rechnen haben. Vor diesem Hintergrund kann es nur angeraten sein, sich schon im Vorfeld mit folgender „Checkliste“ auseinander zu setzen.

2  Verhalten vor Durchführung einer UmsatzsteuerNachschau

HaufeIndex: 1324094

INF 2005, 191

Da die UmsatzsteuerNachschau im Gegensatz zur Außenprüfung i.S.d. §§ 193ff. AO ohne Ankündigung erfolgt bzw. keine förmliche Prüfungsanordnung ergeht, wird sich der steuerliche Berater bzw. sein Mandant kaum auf die Nachschausituation einstellen können. Vielmehr werden sie unvermittelt mit dem Erscheinen des Amtsträgers konfrontiert werden. Allein aus diesem Grunde und auch im Hinblick auf seine Informationspflicht sollte der Steuerberater gehalten sein, seinen Mandanten bereits „präventiv“ über die Möglichkeit und den Inhalt einer solchen Maßnahme, etwa in Form von Mandantenrundschreiben, in Kenntnis zu setzen.

Hierdurch wird sich, sollte es dann tatsächlich zur Durchführung einer Umsatzsteuer Nachschau kommen, der „Überraschungseffekt“ beim Mandanten in einem erträglichen Maße halten.

Der Mandant ist überdies darauf hinzuweisen, dass er bei Erscheinen der Umsatzsteuer Prüfer sofort den Steuerberater kontaktieren sollte, damit letzterer die Nachschau begleiten und gegebenenfalls auf die ordnungsgemäße Durchführung dieser Maßnahme achten kann.

3  Verhalten während der UmsatzsteuerNachschau

HaufeIndex: 1324095

Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass es sich allgemein empfiehlt, sich kooperativ zu verhalten. Vor einer Verweigerungshaltung, etwa im Hinblick auf die Gewährung des Zutritts zu den Geschäftsräumen, kann nur gewarnt werden . Denn dies wird die Amtsprüfer nicht nur veranlassen, den ihnen eingeräumten Beurteilungsspielraum und das behördliche Ermessen zum Nachteil des Mandanten auszuüben. Vielmehr bleibt es ihnen unbenommen, folgende gravierende Maßnahmen einzuleiten:

Der Unternehmer bzw. Steuerberater sollte verlangen, dass sich der Amtsträger ordnungsgemäß ausweist. Ferner sollten sie sich genauestens dokumentieren lassen, in wessen Auftrag und auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen die Nachschau erfolgt, um so den Vorgang zu Beweiszwecken für etwaige spätere Rechtsbehelfs- und Klageverfahren in den Akten vermerkt zu haben.

Nach herrschender, aber umstrittener Meinung besteht vom Beginn der Nachschau an nicht mehr die Möglichkeit, gem. § 371 AO eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Denn die UmsatzsteuerNachschau stellt eine steuerliche Prüfung i.S.d. § 371 Abs. 2 Nr. 1a) AO dar, wonach die Selbstanzeige mit Erscheinen des Amtsträgers ausgeschlossen ist. Die strafrechtliche Sperrwirkung wird hierbei durch den im internen Auftrag vorgegebenen Umfang bestimmt, wie er sich aus den Steuerakten ergibt. Vor diesem Hintergrund kann dem Mandanten nur abgeraten werden, während der UmsatzsteuerNachschau in die steuerliche „Offenbarung“ zu flüchten. Dies gilt nach unbestrittener Auffassung erst recht nach Übergang zur Außenprüfung.

4  Hauptaufgaben während der UmsatzsteuerNachschau

HaufeIndex: 1324096

Die Hauptaufgabe des Mandanten bzw. Steuerberaters während der Umsatzsteuer Nachschau besteht darin, darauf zu achten, dass die folgenden personellen, räumlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen einer derartigen Nachschau eingehalten werden.

4.1   Personelle Eingrenzung

HaufeIndex: 1324097

Betretungsberechtigt sind alle Amtsträger der Finanzbehörde i.S.d. § 7 AO, die mit der Festsetzung und Erhebung der Umsatzsteuer betraut sind.

Betroffene, d.h. zur Duldung des Betretens Verpflichtete, sind Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausüben. Damit wird auf die Definition des Unternehmers in § 2 Abs. 1 S. 1 UStG Bezug genommen.

4.2   Räumliche Eingrenzung

HaufeIndex: 1324098

  • So bietet sich die Vornahme von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen, insbesondere die Vornahme einer Durchsuchung, an.
  • Ferner darf nicht übersehen werden, dass die Aufforderung zur Duldung der UmsatzsteuerNachschau einen Verwaltungsakt i.S.d.     § 118 AO darstellt, welcher mit Zwangsmitteln gem. der §§ 328ff. AO durchgesetzt werden darf. Zu denken ist hierbei etwa an die Einsichtnahme von Unterlagen vermittels unmittelbaren Zwangs.
  • Schließlich steht dem Nachschaubeamten bei mangelnder Mitwirkung des Steuerpflichtigen die Möglichkeit offen, gem. § 27b Abs. 3 UStG zu einer Außenprüfung überzugehen.

Von der UmsatzsteuerNachschau sind vornehmlich die Büro- und Geschäftsräume des Unternehmers betroffen. Dies ist im Hinblick auf die geminderte Schutzwürdigkeit derartiger Räumlichkeiten gegenüber Betretungs- und Besichtigungsrechten mit dem Verfassungsrecht vereinbar und insbesondere vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gedeckt.

Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist gegen den Willen des Inhabers sogar das Betreten seiner Wohnung möglich. Aufgrund des hohen verfassungsrechtlichen Schutzes der Unverletzlichkeit der Wohnung ist eine Nachschau im Privatbereich nur in Ausnahmefällen zulässig. Insoweit wird der Amtsträger erhöhten Begründungsaufwand leisten müssen, die Notwendigkeit einer solchen Nachschau darzulegen.

Zudem muss hier dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in besonderem Maße Rechnung getragen werden.

4.3   Zeitliche Eingrenzung

HaufeIndex: 1324099

Die unternehmerischen Räumlichkeiten dürfen nach dem Wortlaut des § 27b Abs. 1 UStG nur während der branchenüblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten werden. Nach Ansicht des BMF bewegt sich der NachschauBeamte immer innerhalb dieser Zeiten, wenn der betroffene Unternehmer schon oder noch arbeitet.

4.4   Sachliche Eingrenzung

HaufeIndex: 1324100

INF 2005, 192

Allgemein ist anzumerken, dass sich das Finanzamt nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich ein Bild von den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen eines Unternehmens verschaffen soll. Die UmsatzsteuerNachschau dient der zeitnahen kursorischen Kontrolle und kann die Außenprüfung nicht verdrängen. Vertiefte Ermittlungen bzw. eingehende rechtliche Bewertungen sind weiterhin allein einer Außenprüfung vorbehalten. In eine solche kann jedoch gem. § 27b Abs. 3 UStG nahtlos übergegangen werden.

Vor diesem Hintergrund gelten folgende Regeln für die sachliche Eingrenzung:

  • Aufgrund des Gegenwartsbezugs der UmsatzsteuerNachschau kann diese sich nur auf laufende und nicht auf bereits abgeschlossene umsatzsteuerliche Vorgänge beziehen. Diese Ansicht ist jedoch nicht unumstritten.
  • Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind nicht zulässig. Es muss ein konkreter Aufklärungs- bedarf bestehen und nachweisbar sein. Dies ist beispielsweise in Fällen von Existenz- prüfungen bei Unternehmensgründungen, bei Entscheidungen in Zustimmungsverfahren nach § 168 Abs. 2 AO sowie bei Erledigung von Auskunfts- und Amtshilfeersuchen anderer Finanzämter oder Behörden angezeigt .
  • Die UmsatzsteuerNachschau stellt keine Durchsuchung dar. Sie berechtigt also nicht zum ziel- und zweckgerichteten Suchen nach Personen oder Sachen zur Ermittlung eines Sachverhalts, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht freiwillig offenbaren will. § 27b UStG erlaubt dem Amtsträger also lediglich das bloße Betreten und Besichtigen der Betriebsräume.
  • Sollte gleichwohl eine Durchsuchung stattfinden, so muss diese richterlich angeordnet worden und der Durchsuchungsbeschluss dem Mandanten bzw. dem steuerlichen Berater vorgelegt worden sein.
  • Der Mandant ist lediglich zur Auskunft und zur Vorlage der in § 27b Abs. 2 UStG beispielhaft aufgeführten Geschäftsunterlagen verpflichtet. Auf Buchführungsunterlagen, soweit sie mit Hilfe von EDV erstellt wurden, ist ein Zugriff dagegen nicht möglich, da es sich bei der Nachschau nicht um eine Außenprüfung i.S.d. § 146 Abs. 6 UStG handelt.
  • Der Nachschauumfang und der damit korrespondierende Umfang der Vorlagepflicht ist auf umsatzsteuerliche Sachverhalte beschränkt. Diese sachliche Beschränkung gilt nach internen Verlautbarungen des Landesfinanzbehörden auch im Hinblick auf die Außenprüfung, sofern in eine solche ohne vorherige Prüfungsanordnung übergegangen werden soll. Was allerdings die Verwertung anbetrifft, so sind die Ergebnisse der Umsatzsteuer-Nachschau unbeschränkt auch für die Erhebung und Festsetzung anderer Steuerarten fruchtbar zu machen.

Der Amtsträger kann wie bereits erwähnt lediglich die Vorlage von Geschäftsunterlagen verlangen. Daraus folgt zugleich, dass weitergehende Maßnahmen wie etwa die Beschlagnahme und Mitnahme dieser Unterlagen unzulässig sind. Darauf hat der Steuerberater den Nachschaubeamten in geeigneter Form aufmerksam zu machen.

5  Verhalten nach Durchführung der UmsatzsteuerNachschau

HaufeIndex: 1324101

Über die UmsatzsteuerNachschau wird grundsätzlich kein Prüfungsbericht gefertigt . Deshalb muss der Steuerberater bzw. Mandant gem. § 119 Abs. 2 S. 2 AO vom Amtsträger in jedem Fall eine schriftliche Bestätigung des in der Regel nur mündlich geäußerten „NachschauWillens“ verlangen. Das berechtigte Interesse des Mandanten an der schriftlichen Fixierung des Nachschauvorganges ergibt sich hierbei aus Beweiszwecken für spätere Rechtsbehelfsverfahren etc. Dieser Vermerk ist noch vor Ort zu fertigen.

Der Steuerberater muss nach Durchführung einer UmsatzsteuerNachschau im Allgemeinen folgende abgabenrechtliche Besonderheiten berücksichtigen:

  • Es tritt keine Änderungssperre nach 173 Abs. 2 AO ein.
  • Die Ablaufhemmung der Festsetzungfrist nach 171 Abs. 4 AO greift nicht.
  • Ein Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO muss nicht aufgehoben werden.
  • Eine verbindliche Zusage ist im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau nicht möglich, da die Voraussetzungen des 204 AO nicht vorliegen.

Sollte die UmsatzsteuerNachschau unzweckmäßig sein oder gar gegen die oben genannten rechtlichen Maßstäbe verstoßen, steht dem Steuerpflichtigen gegen die im Rahmen der Nachschau ergangenen Verwaltungsakte, insbesondere gegen

  • Die Anordnung der Nachschau, soweit diese schriftlich fixiert ist,
  • Das Betreten der Geschäftsräume,
  • Die Anforderung von Unterlagen,
  • Das Auskunftsverlangen,
  • Den Übergang zur Außenprüfung,

der Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 347 AO offen. Der Amtsträger ist berechtigt und verpflichtet, den schriftlichen Einspruch an Ort und Stelle entgegenzunehmen.

Da einem Einspruch keine aufschiebende Wirkung zukommt und ein solcher folglich nicht an der Durchführung der UmsatzsteuerNachschau hindert, sollte zugleich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 S. 2 AO, § 69 Abs. 3 FGO gestellt werden.

Wurden Ergebnisse der UmsatzsteuerNachschau in einem Steuerbescheid berücksichtigt was aufgrund des § 27b Abs. 4 UStG problemlos auch Festsetzungen bezüglich anderer Steuerarten betreffen kann, muss auch dieser Bescheid angefochten werden, um ein steuerliches Verwertungsverbot zu erlangen.

Schließlich steht dem Mandanten gegen die UmsatzsteuerNachschau der Klageweg offen. Da sich die Maßnahme aber zum Klagezeitpunkt bereits erledigt haben dürfte, kommt insoweit lediglich eine FortsetzungsFeststellungsklage nach § 100 Abs. 1 S. 4 FGO in Betracht, mit der sich rückwirkend die Rechtswidrigkeit der UmsatzsteuerNachschau feststellen lässt. Das Feststellungsinteresse ergibt sich dabei aus einer möglichen Wiederholungsgefahr bzw. aus dem Interesse, eine Verwertung der erlangten Kenntnisse zu verhindern.

6  Fazit

HaufeIndex: 1324102

INF 2005, 193

Vorstehende Ausführungen haben gezeigt, welche Vielzahl von Verhaltensweisen die sachgerechte Begleitung einer UmsatzsteuerNachschau erfordert. Es ist zu hoffen, dass nicht nur der Steuerberater und sein Mandant sich an die vorgenannten Verhaltens- muster halten, sondern auch der Amtsträger in entsprechender Weise seinen Teil dazu beiträgt, dass derartige Maßnahmen im allgemeinen Klima sich verschärfender Eingriffsbefugnisse in verhältnismäßigen Bahnen verlaufen. Denn die Verwaltung und der gesetzestreue Unternehmer sollten doch letztlich ein gemeinsames Interesse an der Ausschaltung der durch Steuerbetrug agierenden Unternehmen haben.

Autor/in

  • Daniel Hunsmann, Rechtsreferendar, Düsseldorf

* Der Autor ist zur Zeit bei der Deloitte & Touche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig

1 Gesetz vom 19.12.2001, BGBl I 2001, S. 3922

2 Zum Zweck und Hintergrund der Regelung nur Dißars, Im Blickpunkt:

UmsatzsteuerNachschau

gem. § 27b UStG nach dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz, BB 2002, S. 759f.

3 In diesem Sinne auch Widmann, in: Plückebaum/Malitzky, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Aufl., Köln 2003, § 27b Rz. 11 („Feindbild wenig hilfreich“)

4 So Birkenfeld, UmsatzsteuerHandbuch,

3.Aufl., Köln, § 262 Rz. 14; Braun, UStNachschau:

Die verfahrensrechtlichen Auswirkungen, PStR 2002, S. 199; Burchert, Prüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung im Rahmen der UmsatzsteuerNachschau, INF 2002, S. 293, 298; Walkenhorst, UmsatzsteuerNachschau,

UStB 2003, S. 76; a.A.

Winter, Aktuelles BeratungsKnowhow Umsatzsteuerrecht, DStR 2002, S. 891, 892;

Nieskens, Steueränderungsgesetz 2001 und Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz, UR 2002, S. 53, 74

5 Vgl. Bilsdorfer, Die UmsatzsteuerNachschau nach dem

Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz, StBp 2002, S. 83; Braun, a.a.O. (Fn. 4), S. 199f.

6 Vgl. § 27b Abs. 1 S. 1 UStG

7 Vgl. § 27b Abs. 1 S. 2 UStG

8 Vgl. Art. 13 GG

9 Einige Autoren glauben in dieser Regelung gar einen zur Nichtigkeit der Norm führenden Verfassungsverstoß erkennen zu können; etwa Tormöhlen, in: Reiß/Kraeusel/Langer, Umsatzsteuergesetz, 8. Aufl., Köln 2004, § 27b Rz. 17f. M. E. hilft aber der Hinweis auf eine mögliche Verfassungswidrigkeit bei der laufenden UmsatzsteuerNachschau nicht weiter

10 Vgl. hierzu Weimann, in: Weimann, Umsatzsteuer national und international, KompaktKommentar, Stuttgart 2004, § 27b Rz. 2.5.2.1.

11 Vgl. Wallis, Umsatzsteuerliche Nachschau, UStB 2002, S. 124

12 Vgl. Nieskens, in: Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 8. Aufl., Köln, § 27b Rz. 35

13 Vgl. Walkenhorst, a.a.O. (Fn. 4), S. 75

14 Vgl. Birkenfeld, a.a.O. (Fn. 4), § 262 Rz. 63

15 Auf diese verwaltungsinterne Auffassung weist Weimann, a.O. (Fn. 10), § 27b Rz. 2.7 hin

16 Vgl. § 27b Abs. 4 UStG

17 Nach Ansicht des BMF hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf eine Schlussbesprechung oder einen Bericht über die Nachschau; BMFSchreiben vom 23.12.2002, IV B 2 S 7420 415/02, BStBl I 2002, S. 1447, Rz. 4

18 Dies macht jedoch logischerweise nur dann Sinn, wenn bereits zu Beginn der Nachschau gegen deren Anordnung vorgegangen werden soll

19 Vgl. BMFSchreiben vom 23.12.2002, a.a.O. (Fn. 17), Rz. 8

20  Vgl. zu den Rechtschutzmöglichkeiten etwa Burchert, a.a.O. (Fn. 4), S. 295

Stammeinlage freie Verfügung

Aktueller Hinweis

Gesellschaftsrecht – GmbH

Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Gesellschafter einer neu gegründeten GmbH die geschuldete Einlage (Stammkapital) ordnungsgemäß und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung der Gesellschaft einzahlen und darf diese für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft nicht wieder entnehmen (Kapitalerhaltung). Dabei geschieht es immer wieder, dass sich die Gesellschafter nicht endgültig der geschuldeten Einlage entäußern (Hin- und Herzahlen).

Da dies wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen ist, hart der Gesellschafter nichts geleistet und die Gesellschaft nichts erhalten; eine in diesem Zusammenhang für das „Herzahlen“ getroffene „Treuhand- oder Darlehensabrede“ ist rechtlich unwirksam. Da der Sachverhalt so anzusehen ist, als habe der Gesellschafter den Einlagebetrag in seinem Vermögen behalten, ist auf keiner Seite eine Bereicherung eingetreten. Zahlt der Gesellschafter diesen Betrag zurück, wird die Einlageschuld getilgt; dass sie mit einer rechtlich falschen Tilgungsbestimmung versehen worden ist, ändert daran nichts und führt vor allem nicht dazu, dass der Gesellschafter zweimal zahlen muss, nämlich auf die unwirksame „Treuhand- oder Darlehensabrede“ und auf die Einlageschuld.

(BGH, Urteil vom 9. Januar 2006 – II ZR 72/05 sowei vom 21. November 2005 – II ZR 140/04)

Hinweise für die ordnungsgemäße Durchführung einer Inventur

Hinweise für die ordnungsgemäße Durchführung einer Inventur

A.   GRUNDLAGEN

Ein wesentlicher Punkt für die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung ist die Durchführung einer körperlichen Bestandsaufnahme zum Bilanzstichtag ( Inventur ).

Daneben ergibt sich aus § 240 HGB die Verpflichtung, jährlich neben der Bilanz auf den Bilanzstichtag eine Inventur aufzustellen. Darunter versteht man eine Aufstellung aller durch die Inventur festgestellten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sowie auch die Gegenstände des Anlagevermögens, die aufgrund von Abschreibungen nur noch mit einem Erinnerungswert in der Anlagenkartei geführt werden. Die Inventur auf den Bilanzstichtag muss nicht am Bilanzstichtag vorgenommen werden, jedoch zeitnah; d. h. binnen 10 Tagen vor oder nach dem Bilanzstichtag. Zwischenzeitliche Bestandsveränderungen müssen selbstverständlich anhand von Belegen und Aufzeichnungen nachgewiesen werden und einwandfrei nachvollziehbar sein.

Ausnahmen bei der Inventurpflicht bestehen nur bei geringwertigen Anlagegütern, wenn

  • die Anschaffungskosten nicht mehr als DM 100,00 betragen haben;
  • sie auf einem besonderen Konto verbucht sind;
  • sie bei ihrer Anschaffung in einem gesonderten Verzeichnis erfaßt worden sind

B.   INVENTURUNTERLAGEN

Das Inventar sollte so angelegt sein, dass für die einzelnen Posten folgende Angaben erforderlich sind:

  • die Menge ( Maßzahl, Gewicht )
  • die Bezeichnung ( Artikel , Größe )
  • der Wert pro bewertete Einheit
  • der Gesamtwert unter Berücksichtigung der Menge
  • der Gesamtwert unter Berücksichtigung des gesamten Vorratsbestands

Für Kassenbestände, Schecks und Wertpapiere ist Inventar auf der Grundlage einer körperlichen Bestandsaufnahme zu erstellen.

Für Forderungen und Verbindlichkeiten sind Listen für Debitoren und Kreditoren zu erstellen und abzustimmen.

Bankguthaben und Verbindlichkeiten sowie Postscheckguthaben sind durch Kontoauszüge bzw. Saldenbestätigungen nachzuweisen.

Für Schuldwechsel ist ein Wechselkopierbuch zu führen, aus dem sich der Bestand zum Bilanzstichtag ergibt.

C.   INVENTURFORMEN

1. Die körperliche Bestandsaufnahme

Die körperliche Bestandsaufnahme ist das Grundverfahren der Inventur, bei dem folgende Kriterien erfüllt sein müssen:

  • Für die Zählung sind innerhalb einer Gruppe ein Schreiber ( Aufnehmer ) und ein Ansager (Zählender)
  • Die Aufnahme der Bestände hat in örtlicher Reihenfolge ihrer Lagerung zu
  • Die erfassten Bestände sind durch Markierung oder Aufkleber kenntlich zu
  • Die Eintragungen in die durchnummerierten Inventurbögen sind mit Kugelschreiber ohne Zwischenräume Änderungen werden durch Streichen und Neuerfassung vorgenommen, wobei die Änderung vom Aufnehmenden gesondert abzuzeichnen ist.
  • Jeder Inventurbogen ist vom Schreiber und vom Ansager
  • Die mit der Zählung beauftragten Personendürfen keinen Zugang zur Lagerkartei
  • Bei unfertigen Erzeugnissen ist der Fertigungsstand zu Konsignationsware, d.h. Bestände, die dem Betrieb nicht wirtschaftlich zuzurechnen sind, müssen gesondert erfasst werden.
  • Während der Aufnahme dürfen an den Aufnahmeorten keine Materialbewegungen

2. Die Aufnahme anhand von Urkunden

Die Methode findet Anwendung insbesondere bei den immateriellen und bei Dritten lagernden Wirtschaftsgütern. Die Bestände werden durch Lizenzverträge, Lagerscheine, Versandpapiere etc. nachgewiesen. Im Unterschied zur rein buchmäßigen Bestandsaufnahme werden z. B. Kreditoren nicht als Saldo aus dem Kontokorrent übernommen, sondern es erfolgt eine Saldenabstimmung mit den einzelnen Geschäftspartnern.

D. GRUNDSÄTZE ORDNUNGSMÄßIGER BUCHFÜHRUNG IM HGB

Im Rahmen der Durchführung der Inventur ist insbesondere auf zwei wesentliche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hinzuweisen.

D 1. Grundsatz der sachlichen und zeitlichen Abgrenzung Ein Beispiel:

Die bestellte Ware ist bereits am 28.12. des Geschäftsjahres eingetroffen, die Rechnung wird erst am 03.01. des Folgejahres zugestellt. Somit wird bei Durchführung der Inventur im Rahmen der körperlichen Bestandsaufnahme die gelieferte Ware erfasst; die ausstehende Rechnung muss auch als Verbindlichkeit in die Bilanz eingehen.

Die bestellte Ware trifft am 03.01. des Folgejahres ein; jedoch war im Geschäftsjahr bereits eine Anzahlung zu leisten. Ob die später erbrachte Leistung aktivierbar ist oder nicht, ist für den Ausweis der Anzahlungen ohne Bedeutung; sie muss aktiviert werden. Steht fest, dass der Anzahlungsempfänger seinen Verpflichtungen zur Lieferung und Leistung nicht nachkommt, so sind die Anzahlungen unter den sonstigen Vermögensgegenständen auszuweisen.

Ist die Gegenleistung, für die eine Anzahlung geleistet wurde, im Geschäftsjahr erbracht worden und der endgültige Rechnungsbetrag noch offen, so ist der wahrscheinliche Endbetrag zu schätzen, mit der Anzahlung aufzurechnen und der Rest als Rückstellung zu passivieren.

D 2. Grundsätze

a) Forderungen:

Forderungen sind als Gegenstände des Umlaufvermögens grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten zu bilanzieren. Aufgrund des Niederstwertprinzip ist ggf. eine Abwertung auf den niedrigeren Teilwert vorzunehmen. Forderungen ohne Restverbindlichkeit sind auch dann anzusetzen, wenn mit ihrer Erfüllung sicher zu rechnen ist. Forderungen, die keine Geldleistung zum Gegenstand haben, sind mit dem Teilwert anzusetzen. Das sind die Aufwendungen, die das Unternehmen gemacht hat, um den Anspruch zu erwerben.

Zweifelhafte Forderungen sind mit ihrem voraussichtlichen eigenen Wert anzusetzen;

uneinbringliche Forderungen abzuschreiben. Sollten im laufenden Geschäftsjahr Tatsachen bekannt werden die bereits im abgeschlossenen Geschäftsjahr vorlagen, jedoch erst nach dem Bilanzstichtag bekannt werden ( wertaufhellende Tatsachen ), so sind diese bei der Bewertung der Bilanzposten zu berücksichtigen.

b) Vorräte

Gemäß § 240 Abs. 3 HGB können Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe – soweit sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für den Betrieb von nachrangiger Bedeutung ist – mit einer gleichbleibenden Menge angesetzt werden unter der Voraussetzung, dass ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung keinen wesentlichen Veränderungen unterliegt. Ausgangspunkt für die Bewertung von Vorräten sind ihre Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zu den Anschaffungskosten, gehören gemäß § 252 HGB alle Aufwendungen, die geleistet werden, um den erworbenen Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Auf eine Kurzformel gebracht, lassen sich die Anschaffungskosten der Vorräte wie folgt ermitteln:

Anschaffungspreis

./. Preisnachlass

….+ Anschaffungsnebenkosten

+ nachträgliche Anschaffungskosten ( Reparaturen, etc. )

E.   RICHTLINIEN FÜR DIE VORBEREITUNG UND DURCHFÜHRUNG DER INVENTUR

Inventurrichtlinien stellen einen Fahrplan für die mit der Durchführung der Inventur Beauftragten dar. Üblicherweise werden ein Aufnahmeplan sowie eine exakte Arbeitsanweisung erforderlich sein.

Der Aufnahmeplan grenzt den Umfang der Inventur sachlich und zeitlich ab. Die mit der Durchführung der Inventur beauftragten Personen müssen unbedingt darauf achten, dass weder Überschneidungen noch Lücken auftreten können. Die Arbeitsanweisungen sollten die Punkte enthalten, die bereits unter Punkt C.1 als Kriterien für die körperliche Bestandsaufnahme aufgeführt worden sind.

F.   AUFBEWAHRUNGSPFLICHT

Gemäß § 257 Abs.1 Nr. 1 HGB, in Verbindung mit § 147 Abs.1 Nr. 1 AO muss das Inventar 10 Jahre lang aufbewahrt werden.

Aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergibt sich diese Aufbewahrungspflicht auch für die Inventurlisten, während kurze Notizen, Schmierzettel etc., die nur als kurzfristige Gedächtnisstütze dienen, nicht aufbewahrt werden müssen.

Abgabenordnung – Betriebsprüfung

Aktueller Hinweis

 Abgabenordnung – Betriebsprüfung

Gemäss Urteil des Finanzgerichts Saarland vom 30.06.2005 (1 K 141/01) handelt es sich bei einem gemischt genutzten Bankkonto, d.h. es werden sowohl private als auch geschäftliche/betriebliche Geschäftsvorfälle abgewickelt, um eine betriebliches Bankkonto. Die Folge ist, dass die Kontoauszüge und dazugehörigen Belege der Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO unterliegen, sowie es kann anlässlich einer Betriebsprüfung von der Finanzverwaltung zur Vorlage verlangt werden.

Einzahlung der Stammeinlage: Zum Nachweis nach längerem Zeitablauf

Aktueller Hinweis

Einzahlung der Stammeinlage: Zum Nachweis nach längerem Zeitablauf

Geht es um die Frage, ob eine Stammeinlage vor mehr als 20 Jahren eingezahlt worden ist oder nicht, kommt dem Jahresabschluss einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der keine ausstehende Einlage aufweist, kein Beweiswert zu. Der betroffene Gesellschafter selbst muss auch nach diesem langen Zeitablauf die Einzahlung seiner Stammeinlage zu dem behaupteten Zeitpunkt nachweisen. Trägt der Gesellschafter dazu unter Beweisantritt vor, dass sein Steuerberater die von ihm unterbreiteten Belege vor Erstellung der maßgeblichen Bilanz kontrolliert und auf Richtigkeit geprüft hat, ist dieser als Zeuge zu vernehmen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Prüfvermerk des Steuerberaters keinen Rückschluss auf eine tatsächlich unterbliebene Kontrolle der Belege zulässt.

Hinweis: Den GmbH-Gesellschaftern ist zu raten, die entsprechenden Einzahlungsbelege auch über die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist hinaus auf jeden Fall zu verwahren (BGH-Urteil vom 13.9.2004, Az. II ZR 137/02).

Mitarbeitende Angehörige

Mitarbeitende Angehörige

Tipps für Arbeitgeber und deren Angehörige zur Arbeitslosenversicherung

1. Ist ein mitarbeitender Angehöriger in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert?

 Grundsätzlich können auch mitarbeitende Angehörige eines Arbeitgebers (Verwandte/Ehegatten/Verschwägerte) versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sein.

Das ist der Fall, wenn mitarbeitende Angehörige gegen angemessenesArbeitsentgelt beschäftigt sind und das Beschäftigungsverhältnis durch die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des mitarbeitenden Angehörigen vom Arbeitgeber geprägt ist wie bei sonstigen Arbeitnehmern auch (Abhängigkeit bezüglich Ort, Art, Zeit und Dauer der Beschäftigung), also ein „echtes“ Arbeitsverhältnis gegeben ist. Der mitarbeitende Angehörige muss in dieArbeitsorganisation desArbeitgebers eingegliedert und seinen Weisungen unterworfen sein.

2. Gelten bei der Beschäftigung eines Angehörigen Besonderheiten?

Für mitarbeitende Angehörige gelten grundsätzlich die allgemein zu beachtenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

Angehörige werden allerdings oftmals unter anderen Bedingungen oder Umständen beschäftigt, als dies unter Nicht-Angehörigen üblich ist (der Angehörige kann seine Mitarbeit zum Beispiel gleichberechtigt mit dem Betriebsinhaber, auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage oder auf familienhafter Basis leisten). Die Frage, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ist bei Angehörigen besonders zu prüfen (die Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten des Betriebes oder eine Darlehensgewährung an denArbeitgeber kann ein Indiz für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung sein).

3. Wer entscheidet über die Versicherungspflicht?

Über die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung entscheidet die Einzugsstelle, das ist Ihre Krankenkasse.

Wegen der möglichen Besonderheiten bei der Beschäftigung vonAngehörigen reicht die übliche Anmeldung zur Sozialversicherung in einer Vielzahl von Fällen nicht aus, weil Ihre Krankenkasse nicht ohne Weiteres erkennen kann, dass der angemeldeteArbeitnehmer ein Angehöriger des Arbeitgebers ist. Deshalb sollten bei der Beschäftigung vonAngehörigen der Krankenkasse weitere detaillierte Informationen zur Verfügung gestellt werden. Es bietet sich dafür der „Feststellungsbogen Angehörige“ an; der Feststellungsbogen kann bei der Einzugsstelle oder beim örtlichen Arbeitsamt angefordert werden; er steht auch im Internet unter www.arbeitsamt.de bereit.

Wurde der Feststellungsbogen bisher für beschäftigte Angehörige nicht ausgefüllt,  sollte dies im Zusammenwirken mit der Einzugsstelle baldmöglichst nachgeholt werden.

4. Das Arbeitsamt ist an die Entscheidung der Krankenkasse nicht gebunden!

Das Arbeitsamt darf die Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht ohne Weiteres ungeprüft übernehmen.

Hat Ihre Krankenkasse irrtümlich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen, darf das Arbeitsamt die Beschäftigungszeiten dennoch nicht als den Anspruch begründend für z. B. Arbeitslosengeld berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn Ihre Krankenkasse die Versicherungspflicht mit Bescheid festgestellt hat.

5. Wie kann die Versicherungspflicht für das Arbeitsamt verbindlich festgestellt werden?

Wenn Ihre Krankenkasse Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung festgestellt hat, kann der Versicherte die  Zustimmung des Arbeitsamtes zu einem Bescheid der Einzugsstelle beantragen.

Der Antrag (auf die Zustimmungserklärung) ist bei der Krankenkasse einzureichen, die den Bescheid über die Versicherungspflicht erlassen hat. Stimmt das Arbeitsamt dem Bescheid der Krankenkasse zu, ist es bis zu einer Dauer von 5 Jahren an diese Zustimmung gebunden, soweit nicht Änderungen eintreten, die sich auf die getroffene Entscheidung auswirken. Nach Ablauf der 5 Jahre kann bzw. sollte die Zustimmung erneut beantragt werden.

6. Entsteht ein Anspruch, wenn Beiträge trotz fehlender Versicherungspflicht gezahlt werden?

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nur dann entstehen, wenn der Angehörige in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht.

Ist die Beschäftigung nicht versicherungspflichtig,  so kann selbst die Zahlung von Beiträgen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen; auch dann nicht, wenn die Krankenkasse Beitragspflicht bejaht hat (vgl. 4.). Die Folge ist, dass trotz (zu Unrecht) entrichteter Beiträge ein Anspruch auf z. B. Arbeitslosengeld aus der Beschäftigung nicht entstehen kann. Deshalb wird empfohlen, die Zustimmung des Arbeitsamtes zur Entscheidung der Krankenkasse (vgl. 5.) einzuholen.

7. Zu Unrecht entrichtete Beiträge können erstattet werden

Die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge kann bei der Krankenkasse beantragt werden.

Die entsprechendenVordrucke erhalten Sie dort, beim Arbeitsamt oder im Internet unter www.arbeitsamt.de.

Allerdings verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Einzugsstelle oder an das örtliche Arbeitsamt. Denken Sie auch daran, dass die Frage der Versicherungspflicht auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) eine Rolle spielen kann!

Dieses Hinweisblatt ist eine Informationsbroschüre, die der allgemeinen Information dient. Es kann nicht alle Bestimmungen erschöpfend darstellen.

Folgen von Basel III

Inhalt

I.          Welche Ziele verfolgt Basel III?

Als Reaktion auf die schwere globale Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise, die 2008 ausbrach, einigten sich die größten Wirtschaftsnationen (G20) auf eine strengere Regulierung der Kreditinstitute. Das in diesem Zusammenhang vom Baseler Ausschuss ausgearbeitete Konzept Basel III soll das global vernetzte Finanzsystem stabilisieren. Ziel ist es, das grundsätzlich leistungsfähige Finanzsystem auf ein tragfähigeres Fundament zu stellen, um das Risiko neuer Krisen einzugrenzen. Davon profitieren nicht zuletzt die Unternehmenskunden der Banken.

Obschon Basel III an die Kreditinstitute adressiert ist, werden sich die geänderten Regelungen auch auf die Unternehmensfinanzierung auswirken. Dabei bleibt die Unternehmensfinanzierung für die Banken ein wichtiger Bestandteil ihres Geschäftsmodells, mit dem sie Geld verdienen. Auch unter den neuen Rahmenbedingungen werden sie Unternehmen als Partner mit Finanzdienstleistungen begleiten, eventuell jedoch zu geänderten Konditionen.

II.         Umsetzung in Europa und Deutschland

Die Empfehlungen des Baseler Ausschusses für Basel III sollen international umgesetzt werden. Auf Basis dieser Empfehlungen wird ein verbindliches Rahmenwerk auf Ebene der Europäischen Union erarbeitet, das für alle Kreditinstitute in Europa und somit auch in Deutschland gelten soll. Die Europäische Kommission hat hierfür entsprechende Entwürfe vorgelegt, die in Europa bereits am 1. Januar 2013 in Kraft treten sollen.

III.       Liquiditätsvorschriften

Mit Basel III werden international einheitliche Liquiditätsvorschriften für die Banken in Gestalt von zwei Kennziffern („Liquidity Coverage Ratio“ und „Net Stable Funding Ratio“) eingeführt. Damit reagiert der Baseler Ausschuss auf Probleme bei der Liquiditätsausstattung während der Finanzkrise. Die Anforderungen verlangen von den Kreditinstituten eine tendenziell stabilere Refinanzierung als bisher. Hinzu kommt, dass in der EU auch ein neues Versicherungsaufsichtsrecht (Solvency II) eingeführt werden soll. Die möglichen Wechselwirkungen zwischen Basel III und Solvency II wurden bislang nicht abschließend geklärt. Eine Auswirkung könnte sein, dass Versicherungen langfristige Investitionen in Banken reduzieren und dadurch die Refinanzierungssituation der Banken weiter verschärfen.

Im Ergebnis können die neuen Regeln die langfristige Finanzierung der Unternehmen belasten. Die Kreditvergabe könnte restriktiver und teurer werden, was die durch Langfristfinanzierung geprägte Kultur in Deutschland verändern könnte. Unternehmen mit einer soliden Finanzierungsstruktur sind für die Änderungen, die mit  Basel III in den nächsten Jahren auf den Mittelstand zukommen, gut aufgestellt. Allerdings sollten alle Mittelständler die Aufgabe annehmen, die eigene Finanzierung kritisch unter die Lupe zu nehmen und auf Optimierungsmöglichkeiten zu prüfen.

Wenn Ihnen Ihre Hausbank keine langfristige Finanzierung anbietet, besteht für Sie grundsätzlich die Möglichkeit, den langfristigen Finanzierungsbedarf Ihres Betriebes durch mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Kredite zu decken – allerdings tragen Sie dann stärker als zuvor das Risiko, dass die Anschlussfinanzierung zu anderen Bedingungen abgeschlossen werden muss. Zudem besteht – auch heute schon – die Möglichkeit, langfristige Förderkredite in Anspruch zu nehmen. In einigen Fällen lässt sich der Kapitalbedarf durch eine verbesserte Innenfinanzierung oder – bei größeren Unternehmen – durch die Emission von Anleihen decken.

IV.       Eigenkapitalvorschriften

Für Unternehmenskredite sollen Kreditinstitute zukünftig mehr und qualitativ besseres Eigenkapital zur Absicherung eines Kreditausfalls zurücklegen. Um also die Kreditvergabemöglichkeiten in der heutigen Größenordnung aufrechterhalten zu können, müssen Banken ihre Eigenkapitalausstattung erheblich verbessern.

Die Kosten der Bank für das – für jeden Kredit vorzuhaltende – Eigenkapital erhöhen sich insgesamt um etwa ein Drittel. Allerdings machen die Eigenkapitalkosten nur einen Teil der Gesamtkosten des Kredits aus, so dass die Regulierung nicht zu einer Kostensteigerung in gleicher Höhe führt. Insgesamt wird die Regulierung jedoch zur Folge haben, dass sich die Konditionen noch stärker nach dem Rating des Kunden richten.

Die Bonität der Darlehensnehmer wird auch künftig mit Hilfe von Rating-Verfahren ermittelt. Mit einer Optimierung des Ratings, einer hohen Eigenkapitalquote und werthaltigen Sicherheiten lassen sich Kreditkosten also auch künftig steuern. Als Kunde profitieren Sie außerdem von einer aktiven und professionellen Finanzkommunikation mit Ihrer Hausbank.

V.        Leverage Ratio

Die geplante Verschuldungsobergrenze begrenzt pauschal das Geschäftsvolumen von Banken, ohne zwischen riskantem und weniger riskantem Geschäft zu unterscheiden. Sie wirkt sich daher – sofern sie zum Tragen kommt – eher auf volumenstarkes, risikoarmes Geschäft aus. Dies kann die Export- und Außenhandelsfinanzierung betreffen. Ob es hier zu einer Verschärfung der Konditionen kommt, hängt aber vom Wettbewerbsumfeld ab.

VI.       Glossar

  1. Welche Ziele verfolgt Basel III?

Die rasante Entwicklung der amerikanischen Hypothekenkreditkrise zu einer globalen Finanzkrise mit der Folge weltweiter wirtschaftlicher Einbrüche führte dazu, dass sich die 19 größten Wirtschaftsnationen der Welt sowie die EU (G20) in kurzer Zeit darauf einigten, neue Regeln zur Regulierung der Banken zu schaffen. Das gemeinsame Ziel ist es, das Finanzsystem und damit auch alle anderen Wirt- schaftssektoren besser vor vergleichbaren Krisen zu schützen. Diese Ausgabe von fokus:unternehmen erklärt die Kernpunkte der neuen Bankenregulierung und gibt Ihnen wichtige Informationen darüber, welche Veränderungen auf die Unternehmensfinanzierung zukommen und wie Sie sich mit Ihrem Unternehmen darauf einstellen können.

Finanzkrise und Krisenmaßnahmen

Mit dem Zusammenbruch der ersten Bank (Lehman Brothers) kam der sogenannte Interbankenmarkt zeitweise zum Erliegen. Das heißt, Banken liehen sich untereinander insbesondere in Europa und den USA kaum noch Geld. Damit wurde deutlich, dass das gesamte Finanzsystem in Gefahr war, da die Banken weltweit durch Geschäftsbeziehungen eng miteinander verknüpft sind. Um einen Kollaps des Bankensystems zu verhindern (der nicht zuletzt auch die Renten und Spareinlagen getroffen hätte), sahen sich die Regierungen insbesondere in Europa und den USA gefordert, mit entsprechenden Stützungsmaßnahmen für einzelne Banken zu reagieren. Insgesamt waren diese Maßnahmen erfolgreich: Ein Zusammenbruch wurde verhindert. In den meisten Fällen wurden die Gelder von den Banken bereits an die jeweilige Regierung und damit an die Steuerzahler zurückgezahlt.

G20: neue Vorgaben für die Zukunft

Parallel zu diesen Krisenmaßnahmen einigten sich die Regierungen der G20 auf ihren Treffen in den Jahren 2008 und 2009 darauf, gemeinsam neue Regeln für das Bankgeschäft zu entwickeln, die möglichst weltweit und gleichermaßen gelten sollen. Es ist durchaus sinnvoll, das Bankenaufsichtsrecht fortzuentwickeln, um die Wiederholung einer Finanzkrise dieser Art und dieses Ausmaßes zu vermeiden. Dabei dient die Bankenregulierung immer zwei Zielen. Die Vorgaben für das Bankgeschäft sollen sowohl die Leistungsfähigkeit als auch die Stabilität der einzelnen Institute und des Finanzsystems insgesamt sicherstellen.

Baseler Ausschuss

Bei ihrem Treffen in Pittsburgh im September 2009 beauftragten die G20 den sogenannten Baseler Ausschuss mit der Ausarbeitung der neuen Bankenregulierung.

Am 16. Dezember 2010 legte der Baseler Ausschuss die von ihm erarbeiteten neuen Eigenkapital- und Liquiditätsregelungen vor, nachdem die G20 diese Beschlüsse bei ihrem Treffen am 11./12. November 2010 angenommen hatten. Das Regelwerk – welches unter dem Stichwort Basel III bekannt ist – baut auf frühere Regulierung auf:

Basel I

Vergebene Darlehen zählen bei Kreditinstituten bilanztechnisch zu den Aktiva. Damit Kreditinstitute nicht unbegrenzt Kredite vergeben, muss für jeden Kredit Eigenkapital unterlegt werden. Diese Vorgaben wurden 1988 international harmonisiert: Basel I verlangte eine Mindestkapitalquote von acht Prozent (Eigenkapital pro Aktiva).

So sollte sichergestellt werden, dass Banken über ausreichend eigene Mittel verfügen, um eventuelle Verluste auffangen zu können, ohne ihre eigenen Gläubiger zu beschädigen. Die Beurteilung der Risiken der Aktiva erfolgte sehr vereinfacht nach Gläubigergruppen. So wurden zum Beispiel alle Unternehmenskredite – unabhängig von ihrer individuellen Bonität – gleich behandelt und mit einem einheitlichen Risikogewicht von 100 Prozent belegt.

Basel II

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund unerwarteter Unternehmensinsolvenzen und damit einhergehender Kreditausfälle wurde deutlich, dass ein einheitliches Risikogewicht von 100 Prozent für alle Darlehen an Unternehmen ein zu grobes und eher unrealistisches Raster darstellt. Deshalb diente Basel II (im Jahr 2004) insbesondere dem Ziel, Differenzierungen beim Risikogewicht zu erreichen.

Die Höhe des vorzuhaltenden Eigenkapitals je verliehenen Euro richtet sich seither insbesondere nach der Bonität beziehungsweise dem Rating des jeweiligen Kreditnehmers: Kredite an Unternehmen mit schlechterer Bonität müssen mit mehr Eigenkapital, Kredite an Unternehmen mit besserer Bonität mit weniger Eigenkapital unterlegt werden. Seit Anfang 2008 gilt Basel II in Deutschland und der gesamten EU.

Allerdings nutzen nicht alle Banken die Möglichkeit eigener Risikomessmethoden, nach denen die Ratingergebnisse der Unternehmen direkte Auswirkungen auf die Höhe des zu unterlegenden Eigenkapitals haben. Viele Banken wenden den Standardansatz (KSA) an und entscheiden sich damit für ein pauschales Risikogewicht bei Unternehmensdarlehen. In beiden Fällen aber haben die Ratingergebnisse Einfluss auf die (bonitätsabhängigen) Zinsbestandteile eines Darlehens.

Mittelstandskompromiss

Bei der Diskussion um die Risikogewichtung im Rahmen von Basel II konnten auf Initiative der deutschen Banken bei der Eigenkapitalunterlegung der Kredite an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) spürbare Verbesserungen erreicht werden. Davon profitieren insbesondere Unternehmen, die in Summe Kreditanträge bis 1 Mio. Euro stellen oder einen Jahresumsatz von unter 50 Mio. Euro haben. Dieser sogenannte Mittelstandskompromiss bleibt auch mit Basel III bestehen, das heißt, Mittelstandskredite werden auch weiterhin geringer gewichtet als etwa andere Unternehmenskredite. Davon profitiert die Mehrheit der Unternehmer (siehe hierzu den Abschnitt „Eigenkapitalvorschriften“). Die Kommission prüft aktuell, ob die Risikogewichtung von Mittelstandskrediten im Kontext von Basel III noch weiter reduziert werden kann.

Basel III

Basel III steigert das verpflichtend vorgeschriebene Niveau und die Qualität des durch die Banken vorzuhaltenden Eigenkapitals erheblich. Kreditinstitute müssen künftig ca. ein Drittel mehr und qualitativ besseres – und damit teureres – Eigenkapital bereithalten.

Hinzu kommen erstmals international verbindliche Liquiditätsregeln: Banken müssen mehr liquide Vermögenswerte vorhalten, zugleich werden damit die Möglichkeiten zur Fristentransformation (das heißt die Umwandlung kurzfristiger Einlagen in langfristige Kredite) eingeschränkt. Schließlich soll – sofern sie sich in der vorausgehenden Beobachtungsphase bewährt – eine neue Verschuldungs­ obergrenze eingeführt werden. Diese sogenannte Leverage Ratio ist abhängig vom Eigenkapital der Bank, aber unabhängig von der Risikoeinstufung der einzelnen Kredite.

Ziel der Regulierung ist es nicht nur, durch die Erhöhung der Eigenkapitalquote die Risiken der einzelnen Banken und damit des Finanzsystems insgesamt zu reduzieren. Insbesondere die höheren Liquiditätsanforderungen sollen für eine gewisse Unabhängigkeit der Banken voneinander sorgen. Das heißt, die Risiken, die sich aus der dichten Verknüpfung der Banken untereinander ergeben, sollen reduziert werden.

Auswirkung von Basel III im Kontext weiterer Regulierungsmaßnahmen

Die Baseler Beschlüsse sehen eine stufenweise Einführung der verschiedenen neuen Vorgaben zwischen Anfang 2013 und Ende 2018 vor. Die Baseler Regulierung ist für sich genommen schon außerordentlich anspruchsvoll und komplex. Hinzu kommen weitere Regulierungsmaßnahmen: Auf europäischer Ebene wird ein neues Versicherungsaufsichtsrecht – Solvency II – eingeführt, das – zunächst unbeabsichtigt – die Wirkung von Basel III verstärken dürfte. Auf nationaler Ebene – zum Januar 2011 in Deutschland, aber auch in anderen Ländern – wurde eine sogenannte Bankenabgabe eingeführt. Diskutiert wird außerdem eine Finanztransaktionssteuer.

Es bleibt bislang offen, wie sich diese verschiedenen Regulierungsmaßnahmen zusammengenommen im Ergebnis auf das Finanzsystem und auf die Kreditvergabe auswirken. Um unerwünschte Folgen zu vermeiden, ist es notwendig, die in Basel III vorgesehenen Beobachtungsphasen für die finale Ausgestaltung der Liquiditätsvorschriften und der Leverage Ratio zu nutzen, um eventuell rechtzeitig Korrekturen vorzunehmen.

Auswirkung auf Banken

Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es notwendig, dass die Baseler Beschlüsse international und möglichst gleichzeitig umgesetzt werden. Gleichwohl werden sich die Regeln nicht auf alle Finanzinstitute in gleicher Weise auswirken. Vor allem kleinere Banken sind in geringerem Maße betroffen als Großbanken. In jedem Fall werden die Banken erhebliche Anstrengungen unternehmen müssen, um mehr Eigenkapital aufzubauen. Letztlich liegt es bei der einzelnen Bank, zu entscheiden, auf welchem Weg sie die Vorgaben umsetzt und ob sie gegebenenfalls Änderungen in ihrem Geschäftsportfolio vornimmt. Dabei gilt grundsätzlich, dass die Rückführung oder Aufgabe von Geschäft – insbesondere der Unternehmensfinanzierung – keine geschäftspolitisch sinnvolle Lösung zum Aufbau von Eigenkapital darstellt. Denn mit weniger Geschäft lassen sich keine höheren Erträge erzielen.

Auswirkung von Basel III auf die Unternehmensfinanzierung

Die Auswirkung des neuen Regelwerks auf die Mittelstandsfinanzierung wird sich von Land zu Land unterscheiden. In Deutschland spielen sowohl Banken als auch Versicherungen eine, im Vergleich etwa zu den USA oder Großbritannien, besonders wichtige Rolle für die Finanzierung von Unternehmen. Nach wie vor ist in Deutschland der Bankkredit zentraler Finanzierungsbaustein für Unternehmen aller Größenklassen und Branchen. Eventuelle – durch die Regulierung ausgelöste – Änderungen in der Geschäftspolitik der Banken dürften sich daher unmittelbarer auf die Unternehmensfinanzierung auswirken.

Für die meisten Banken ist und bleibt die Unternehmensfinanzierung zentrales Geschäftsfeld. Wie in jedem anderen Geschäftsfeld auch konkurrieren die Banken um die Kunden. Dadurch verbessern sich die Leistung und das Angebot der Banken für ihre Geschäftspartner. Dieser Wettbewerb sowie das Interesse aller Kreditinstitute an der Finanzierung von Unternehmen bestehen selbstverständlich auch unter Basel III fort. Die Bedeutung insbesondere der privaten Banken für die Unternehmensfinanzierung in Deutschland ist enorm hoch und wird sich auf lange Sicht nicht verringern.

Es ist nicht das Ziel der neuen Bankenregulierung, die Unternehmensfinanzierung als solche neu zu steuern oder Veränderungen herbeizuführen. Die Regeln treffen in erster Linie die Kapitalausstattung der Banken und damit zunächst kein spezielles, sondern das gesamte Bankgeschäft. Die neuen Regeln aus Basel III ersetzen auch nicht die Basel-II-Regeln, sondern ergänzen sie. Das heißt für die Unter nehmen, dass insbesondere die Risikogewichtung bei Mittelstandskrediten vermutlich beibehalten bleibt. Der gesamte Prozess, der mit Basel II in der Kreditvergabe aufgebaut wurde, insbesondere die Einführung von sogenannten Ratings, besteht auch in Zukunft fort.

Angesichts der eingeschränkten Risikoübernahmemöglichkeiten der Kreditwirtschaft durch Basel III dürften zukünftig jedoch gerade Betriebe mit mittlerem Rating (somit die meisten KMU) mit höheren Finanzierungskosten oder Anforderungen an Sicherheiten zu rechnen haben. Auch Finanzierungen, die per se risikoreicher sind – wie Existenzgründungen, Unternehmensnachfolgen und Innovationen –, werden voraussichtlich schwerer.

II.       Umsetzung in Europa und Deutschland

 Die vom Baseler Ausschuss vorgelegten Beschlüsse zur neuen Bankenregulierung wurden von den G20 im November 2010 angenommen – damit sind sie aber noch kein geltendes Recht. Vielmehr sind die Staaten weltweit aufgefordert, die Beschlüsse in ihre jeweilige Rechtsordnung umzusetzen.

Im Ergebnis sollen die verschiedenen Staaten und Regionen weltweit zumindest sehr ähnliche Mindestvorgaben für Banken haben, um Wettbewerbsverzerrungen und damit sogenannte Regulierungsarbitrage zu verhindern. Davon spricht man, wenn diejenigen, die reguliert werden – in diesem Fall die Banken –, jeweils in die Rechtsgebiete ausweichen, in denen sie am wenigsten reguliert werden. Zumindest das Handelsgeschäft der Banken ist kaum an einen Ort gebunden und kann relativ einfach in andere Länder verlagert werden. Insofern ist eine vergleichbare und möglichst auch zeitgleiche Einführung der Baseler Beschlüsse vor allem in den USA und Europa von sehr hoher Bedeutung.

Für Europa und damit auch für Deutschland erfolgt die Umsetzung auf Ebene der Europäischen Union mit der sogenannten Capital Requirements Directive IV (CRD IV). Die Europäische Kommission hat hierfür am 20. Juli 2011 Entwürfe einer Verordnung und einer Richtlinie vorgelegt, die derzeit (im Herbst 2011) vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat beraten und dort im Jahr 2012 beschlossen werden sollen. Nach der Abstimmung muss die 2011 neu geschaffene Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) noch zahlreiche technische Details (Technical Standards) entwickeln, um die Vorgaben zu konkretisieren und eine Anwendung der Regeln zu ermöglichen.

Die CRD IV setzt die Baseler Beschlüsse in weiten Teilen eins zu eins um. Die Regelungen werden – im Unterschied zu früheren CRDs (I bis III) – zu einem großen Teil in eine Verordnung überführt und werden dadurch unmittelbar geltendes Recht. Ferner verbietet es der europäische Rechtstext, bei der nationalen Umsetzung der CRD IV über die europäischen Vorgaben hinauszugehen. Das heißt, das sogenannte Gold Plating – die „Veredelung“ europäischer Vorgaben – ist nicht erlaubt. Außerdem sieht die Europäische Kommission eine rechtsformneutrale Anwendung der Baseler Regeln vor: Die Rechtsform des Kreditinstituts (ob private Bank, Genossenschaftsbank oder Sparkasse) spielt also keine Rolle. Die Anforderungen gelten für alle Kreditinstitute gleichermaßen.

Am 1. Januar 2013 soll die neue Regulierung in Kraft treten.

III.     Liquiditätsvorschriften

Darstellung der Regulierung

Mit Basel III werden zum ersten Mal international einheitliche Liquiditätsregeln für Banken eingeführt. Damit reagiert der Baseler Ausschuss auf Probleme während der letzten Finanzkrise. Die neuen Vorgaben verfolgen das Ziel, dass Banken zukünftig auch in extremen Stresssituationen über ausreichend Liquidität verfügen, um einen bestimmten Zeitraum ohne externe Refinanzierung zahlungsfähig zu bleiben. Dadurch soll die Abhängigkeit der Refinanzierung der Banken vom Interbankenmarkt (das heißt davon, dass andere Banken Liquidität, die sie derzeit nicht benötigen, zur Verfügung stellen) reduziert werden. Die Refinanzierung durch Bankeinlagen wird durch die neuen Regeln begünstigt.

Banken müssen künftig insbesondere die Anforderungen folgender zwei Überwachungskennziffern erfüllen:

Die Liquidity Coverage Ratio (LCR) soll dafür sorgen, dass Banken in extremen Stresssituationen zumindest für die nächsten 30 Tage ausreichend liquide Aktiva vorhalten und dadurch sicher zahlungsfähig bleiben.

Die Net Stable Funding Ratio (NSFR) verfolgt das Ziel, dass illiquide Aktiva – dazu gehören auch Firmenkredite – der Bank mindestens für die nächsten zwölf Monate durch stabile Finanzierungsquellen refinanziert werden.

Beide Vorgaben führen dazu, dass Banken in Zukunft über mehr liquide Vermögenswerte verfügen müssen. Damit erhöht und verändert sich ihr eigener Finanzierungsbedarf erheblich, was zu höheren (Refinanzierungs-)Kosten führt und gleichzeitig die Erlössituation insgesamt belastet. Zugleich wird die Möglichkeit zur Fristentransformation (das heißt die Umwandlung kurzfristiger Einlagen in langfristige Kredite) eingeschränkt.

Die neuen Liquiditätsvorschriften werden stufenweise eingeführt. Zunächst wird im Rahmen einer Beobachtungsphase (ab 2013) geprüft, ob die Vorgaben den erwünschten Zweck erfüllen beziehungsweise keine unerwünschten gegenläufigen Folgen haben. Endgültig im Detail ausgestaltet und wirksam wird die LCR dann ab 2015, die NSFR ab 2018. Allerdings werden die Banken (insbesondere die börsennotierten Gesellschaften) investorenseitig bereits zeitnah zur Einhaltung der Kennziffern gedrängt.

Mögliche Wechselwirkung mit Solvency II

Unabhängig von der neuen Bankenregulierung plant die Europäische Kommission schon seit mehreren Jahren, für europäische Versicherungsunternehmen ein neues Aufsichtsregime – Solvency II

– einzuführen, das zeitgleich mit Basel III ab 2013 gelten soll. Mit den neuen Eigenkapitalvorgaben für Versicherungen wird erstmals eine risikosensitive Kapitalanforderung für Versicherungen eingeführt (vergleichbar mit der Basel-II-Regulierung für Banken). Um die Ausstattung der Versicherungen mit Eigenmitteln zu erhöhen, begünstigt Solvency II in Teilbereichen Anleihen mit kurzen Laufzeiten, das heißt, für Versicherungen werden Anreize gesetzt, ihr Kapital verstärkt in Anleihen mit kurzer Laufzeit zu investieren.

Versicherungen gehören bislang zu den wichtigsten (insbesondere langfristigen) Refinanzierern der Banken in Deutschland. Die neuen Vorgaben könnten sich daher auf die Refinanzierung der Banken auswirken.

Es ist davon auszugehen, dass die zeitgleiche Einführung von Solvency II die durch Basel III verursachten Refinanzierungsbelastungen der Banken noch verstärken könnte. Möglich sind zudem unerwünschte Wechselwirkungen durch das parallele Inkrafttreten beider Aufsichtsregime. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, dass die Liquiditätskennziffern von Basel III zunächst nur während einer Beobachtungsphase gelten, bevor sie endgültig in Kraft treten.

Auswirkung auf die Banken

Die Auswirkung des neuen Banken- und des neuen Versicherungsaufsichtsrechts auf die Banken wird je nach deren Bilanzstruktur und Geschäftsmodell unterschiedlich sein. Einige Banken refinanzieren sich überwiegend (oder komplett) über Einlagen, anderen steht die Möglichkeit offen, Pfandbriefe zu begeben, mit denen sie sich langfristig refinanzieren können. Durch die neuen Vorgaben und den zu erwartenden Wettbewerb um Einlagen kann sich die Struktur einiger Institute aber auch verändern.

Bedeutung für die Unternehmensfinanzierung

Die neuen Liquiditätsvorschriften, insbesondere die Einschränkung der Fristentransformation, verlangen von Ihrer Bank, dass sie den langfristigen Firmenkredit stärker als bisher fristenkongruent, also langfristig und damit teurer, refinanziert. Dies wirkt sich auf die Konditionen der langfristigen Unternehmenskredite aus. Langfristige Kredite werden in Zukunft schwieriger und teurer.

Die Unternehmensfinanzierung in Deutschland zeichnet sich traditionell durch eine sogenannte Langfristkultur aus. Viele Firmen nutzen gern die Möglichkeit, sich langfristig zu finanzieren, und profitieren dabei in der Regel von stabilen Zinsen. Insbesondere in wirtschaftlich schwachen Zeiten führt die langfristige Finanzierung zu mehr Stabilität bei den Unternehmen.

Auch in Zukunft wird es langfristige Firmenkredite geben. Aufgrund der neuen Regulierung könnte das Angebot aber rückläufig oder teurer sein. Sofern für mittel- oder langfristige Investitionen dann kurzfristige Darlehen zum Einsatz kommen, würden Unternehmen das Zinsänderungs- sowie ein Prolongationsrisiko übernehmen müssen, was noch höhere Anforderungen an die Unternehmensplanung und Finanzkommunikation stellt.

Handlungsoptionen für Unternehmenskunden

Der 1. Januar 2013 ist aus Unternehmersicht nicht der Stichtag, an dem sich für ihn alles ändert. Die Einführung neuer Bankenregeln erfolgt stufenweise und erstreckt sich über mehrere Jahre. Allerdings werden die Banken versuchen, die Vorgaben möglichst frühzeitig – teilweise auch schon vor 2013 – zu erfüllen, um im gegenseitigen Wettbewerb gut dazustehen. Für Unternehmen ist es zwar nicht notwendig, nun überstürzt tätig zu werden, doch es wäre ratsam, sich strategisch auf die sich ändernde Situation einzustellen.

Was kann Ihr Unternehmen vorsorglich tun?

Unternehmen mit einer soliden Finanzierungsstruktur sind für die Änderungen, die mit Basel III in den nächsten Jahren auf den Mittelstand zukommen, gut aufgestellt. Für diese Unternehmen gibt es daher auch keinen Anlass, plötzlich ihre Finanzierung zu verändern.

Auf längere Sicht ist es aber in jedem Fall sinnvoll, die eigene Finanzierung kritisch unter die Lupe zu nehmen und auf Optimierungsmöglichkeiten zu überprüfen. Diese Aufgabe stellt sich schon seit Basel II. Sie wird zukünftig aber noch dringlicher.

Ò Tipp: Nutzen Sie das Gespräch mit dem Finanzierungsberater Ihrer Hausbank, um auf Basis der individuellen Situation, der Perspektiven und Möglichkeiten Ihres Unternehmens die richtigen finanzstrategischen Entscheidungen zu treffen und passende Lösungen zu finden.

Ò Tipp: Insbesondere für schwach aufgestellte Betriebe gilt natürlich: Heute schon bestehende Finanzierungsprobleme (zum Beispiel hohe Schulden) sollten möglichst rasch gelöst werden. Es ist nicht damit zu rechnen, dass diese Aufgabe in Zukunft leichter wird.

Langfristige Finanzierung

Für Unternehmen wird die langfristige Finanzierung in Zukunft anspruchsvoller. Kann Ihnen Ihre Hausbank keine langfristige Finanzierung anbieten, besteht für Sie grundsätzlich die Möglichkeit, den

langfristigen Finanzierungsbedarf Ihres Betriebes durch mehrere aufeinanderfolgende kurzfristige Kredite zu decken. In diesem Fall geht aber ein Teil des Risikos, dass die jeweilige Anschlussfinanzierung zu anderen Bedingungen abgeschlossen werden muss, auf das Unternehmen über.

Um den Bedarf Ihres Unternehmens an langfristiger Kreditfinanzierung gegebenenfalls zu reduzieren, kann Ihr Unternehmen die Eigenfinanzierung optimieren. Hierbei lohnt es sich auch, die Hereinnahme von Beteiligungskapital in Betracht zu ziehen. Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen bieten die Mittelständischen Beteiligungsgesellschaften (MBG) stille Beteiligungen an. Sie erhalten damit langfristig Kapital, das bilanztechnisch als Eigenkapital dargestellt werden kann, ohne dass die MBG jedoch Einfluss auf Ihre Geschäftspolitik oder Ihr Unternehmen nimmt. Je höher die Eigenbeteiligung an der Finanzierung langfristiger Investitionen, desto günstiger wird zudem die Aufnahme von zusätzlich benötigtem Fremdkapital.

In jedem Fall sollten Sie genau prüfen, in welchem Umfang eine langfristige Fremdfinanzierung notwendig ist. Möglicherweise lässt sich das Kreditvolumen, das langfristig nachgefragt wird, durch eine passgenauere Finanzplanung reduzieren.

Kreditkonditionen

Auch für den langfristigen Kredit gilt, dass Sie als Unternehmer mit der Optimierung des Ratings Ihres Unternehmens sowie mit der Bereitstellung von Sicherheiten auf die Gestaltung der Kreditkonditionen einwirken können (siehe hierzu den Abschnitt „Eigenkapitalkosten“).

Langfristige Förderkredite

Unternehmen können außerdem durch Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) oder der Landesförderinstitute zum Beispiel langfristige Investitionen zu einem günstigen Zinssatz durch- führen (siehe hierzu die Ausgabe von fokus:unternehmen zum Thema „Öffentliche Förderung“).

Ò Tipp: Der passende Förderkredit kann ein wichtiger Baustein für den langfristigen Erfolg Ihres Unternehmens sein. Daher sollten Sie sich – trotz des möglicherweise damit verbundenen Aufwandes – mit der Thematik auseinandersetzen. Die meisten Banken verfügen über Förderspezialisten und werden Sie entsprechend beraten.

Ò Tipp: Auch in den IHKs und Handwerkskammern gibt es speziell ausgebildete betriebswirtschaftliche Berater, die über Fördermöglichkeiten beraten und Sie bei der Antragstellung und dem notwendigen Bankgespräch unterstützen können.

Der „KfW-Unternehmerkredit“ beispielsweise hat eine Laufzeit von maximal 20 Jahren mit bis zu drei tilgungsfreien Anlaufjahren und richtet sich an etablierte Unternehmen. Grundsätzlich sind alle Investitionsmaßnahmen, die eine mittel- oder langfristige Mittelbereitstellung erfordern und

nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, sowie Betriebsmittel zu 100 Prozent förderfähig, höchstens jedoch 10 Mio. Euro je Vorhaben. Existenzgründer können zu vergleichbaren Konditionen den „KfW-Gründerkredit – Universell“ beantragen.

Das „ERP-Regionalförderprogramm“ finanziert langfristige Investitionen bis zu 15 Jahre in bestimmten Regionalfördergebieten zu besonders günstigen Konditionen. In diesem Programm gibt es zudem eine Sonderförderung für kleine Unternehmen.

Landesförderinstitute wie beispielsweise die NRW.Bank in Nordrhein-Westfalen oder die LfA Förderbank in Bayern bieten ebenfalls Förderkredite für mittelständische Unternehmen mit langfristigem Finanzierungsbedarf an. Häufig sind diese aus Landesmitteln zusätzlich verbilligt.

Ò Tipp: Bei der Beantragung von Förderkrediten gilt das Hausbankprinzip. Das heißt, dass Anträge nur über die Hausbank gestellt werden können. Diese berät Sie und prüft das Vorhaben. Die Hausbank muss dem Antrag zustimmen. Erst dann leitet sie die Unterlagen an die zuständige Förderbank weiter.

Da Investitionsvorhaben und Existenzgründungen häufig ein hohes finanzielles Risiko mit sich brin- gen und die Hausbanken bei der Vergabe von Fördermitteln in der Regel die Haftung übernehmen, haben die Antragsteller generell keinen rechtlichen Anspruch auf Förderkredite. Daher müssen Unternehmen ihre Hausbank – wie bei jedem Kredit – von ihrem Konzept überzeugen, damit diese ihren Antrag auf öffentliche Förderung an die entsprechende Förderbank weiterleitet. Sobald diese die Zusage erteilt hat, kann die Hausbank die Mittel an das Unternehmen auszahlen beziehungsweise in das Gesamtfinanzierungskonzept einpassen.

Unternehmensanleihen

Eine weitere Möglichkeit, langfristigen Finanzierungsbedarf zu decken, ist die Emission von Anleihen. Unternehmensanleihen – auch Corporate Bonds genannt – haben häufig eine Laufzeit von fünf und mehr Jahren und sind während dieser Zeit in der Regel an einen festen Zins gebunden. Anleihen werden von Unternehmerseite als wichtiger Baustein einer differenzierten Finanzierungsstruktur geschätzt. Das Gesamtvolumen der Anleihen deutscher Unternehmen hat sich in den vergangenen drei Jahren nahezu verdreifacht. Allerdings ist dieses Finanzierungsinstrument an anspruchsvolle Voraussetzungen und längere Vorbereitungszeit gebunden und lohnt sich daher erst ab einer gewissen Unternehmensgröße und einem Anleihevolumen in mindestens zweistelliger Millionenhöhe. Nach wie vor sind es die größeren Mittelstandsunternehmen, die davon Gebrauch machen. Für kleinere Unternehmen ist das Schuldscheindarlehen eine interessante Alternative zum Bankkredit. Von der Struktur ähnlich wie Unternehmensanleihen lassen sich für kleinere Unternehmen hier auch gerin- gere Volumina realisieren.

IV.     Eigenkapitalvorschriften

Darstellung der Regulierung

Die seit Basel I geltenden Eigenkapitalvorgaben werden mit den neuen Beschlüssen von Basel III hinsichtlich der Zusammensetzung des Kapitals deutlich verschärft und zugleich die Eigenkapitalquote von 8 Prozent auf mindestens 10,5 Prozent erhöht. Insbesondere die Qualität und Transparenz des Eigenkapitals werden gestärkt, um zu gewährleisten, dass Banken zukünftig besser in der Lage sind, Verluste aufzufangen.

Das harte Kernkapital (sogenanntes Core Tier 1) – bei einer Aktiengesellschaft beispielsweise Grundkapital und Rücklagen, bei Sparkassen die Sicherheitsrücklage – muss ab dem Jahr 2019 in der Höhe mindestens 7 Prozent (vorher 2 Prozent) der risikogewichteten Anlagen (Aktiva) betragen. Das weitere Kernkapital „kann“ dann sozusagen nur noch 1,5 Prozent (vorher 2 Prozent) und das Ergänzungskapital nur noch 2 Prozent (vorher 4 Prozent) betragen, damit die vorgegebenen 10,5 Prozent erreicht werden. Darin enthalten ist ein neuer Kapitalerhaltungspuffer („Capital Conservation Buffer“) in Höhe von 2,5 Prozent.

In Phasen extremen, nach Einschätzung der Bankenaufsicht überzogenen Kreditwachstums kann zusätzlich ein weiterer antizyklischer Kapitalpuffer („Countercyclical Capital Buffer“) von maximal 2,5 Prozent angeordnet werden. In solchen Phasen soll bewusst durch die damit verbundene indirekte Erhöhung der Kreditkosten das übermäßige Kreditwachstum gedämpft werden. In dieser Zeit kann die erforderliche Eigenkapitalquote insgesamt sogar bis zu 13 Prozent betragen.

Eigenkapitalkosten

Mit der anspruchsvolleren Zusammensetzung des Gesamtkapitalkoeffizienten erhöhen sich die Eigenkapitalkosten der Bank auf doppelte Weise: Banken müssen zukünftig sowohl mehr als auch teureres Eigenkapital vorhalten.

Eigenkapitalaufbau

Den Finanzinstituten stehen grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, Eigenkapital aufzubauen. Zum einen können sie Gewinne thesaurieren (einbehalten), anstatt sie auszuschütten. Möglich ist auch eine Kapitalerhöhung. Zum anderen lässt sich die Eigenkapitalquote erhöhen, indem nicht Eigenkapital auf-, sondern Risikoaktiva abgebaut werden: das sogenannte Deleveraging. Natürlich ist auch eine Kombination dieser Maßnahmen denkbar und ist in den meisten Fällen auch die wahrscheinliche Reaktion der Bank.

Bedeutung für die Unternehmensfinanzierung

Für die Kreditvergabe wie für andere Bankgeschäfte auch gilt, dass Banken demnächst grundsätzlich 10,5 Prozent (bislang 8 Prozent) Eigenkapital vorhalten müssen, das heißt vereinfacht gesprochen, pro verliehenen (unbesicherten) 100.000 Euro müssen bei Unternehmenskrediten mit durchschnittlicher Bonität 10.500 Euro (statt bisher 8.000 Euro) Eigenkapital nachgewiesen werden können. Damit steigt die Kapitalanforderung der Bank unabhängig von der Ausfallwahrscheinlichkeit beziehungsweise dem Rating des Unternehmens um ungefähr ein Drittel.

Kostenbestandteile des Kredits

Die sogenannten Eigenkapitalkosten (vor allem für die Verzinsung des Eigenkapitals) machen aber nur einen Teil der gesamten Kreditkosten aus. Zur Basis der Kreditkosten gehören insbesondere die Refinanzierungskosten – also die Kosten, zu denen die Bank selbst Zahlungsmittel aufnehmen kann, zum Beispiel von Einlegern oder am Kapitalmarkt durch Anleihen, aber auch von der Europäischen Zentralbank (EZB). Dazu kommen die betrieblichen Kosten der Bank, zum Beispiel für Mitarbeiter, Zweigstellen oder EDV-Systeme. Zudem müssen die Banken die Risiken der Kreditvergabe (Risikokosten für erwartete Verluste: Abschreibungen und Wertberichtigungen) in ihrer Kalkulation berücksichtigen. In der Regel betragen diese Risikokosten zwischen 1 und 2 Prozent der Kreditsumme.

Auch unter Basel III hängen – wie die beiden Abbildungen zeigen – die Gesamtkosten für einen Kredit vom jeweiligen Rating des Unternehmens ab. Allerdings wirkt sich die gut 30-prozentige Steigerung der Eigenkapitalkosten nur zu einem Teil auf die gesamten Kreditkosten aus, da die Eigenkapitalkosten nur einen Teil der Gesamtkosten ausmachen.

Kreditinstitute decken ihre Kosten über die Zinsen und gegebenenfalls andere Entgelte, die sie dem Unternehmen in Rechnung stellen. Wie andere Unternehmen auch können Banken die höheren Kosten aber nicht einfach in höhere Preise übersetzen. Der Preis, den der Unternehmenskunde für den Kredit zahlt, bildet sich am Markt, auf dem die Banken sich miteinander im Wettbewerb befinden.

Je besser das Unternehmensrating, desto geringer die Risiken und damit die Kosten für die Bank. Das bedeutet aber nicht, dass die Bank nur noch Interesse an Unternehmen mit guten Bonitäten hat. Denn letztlich kann die Bank nur dank einer auskömmlichen Marge Geld verdienen. Ob diese Marge (die Differenz zwischen Kreditkosten und Kreditzinsen) im bonitätsschwachen oder bonitätsstarken Bereich attraktiver ist, hängt vom Einzelfall und von der Entwicklung des Marktes ab. Auch Kredite an bonitätsmäßig schwächere Kunden können für die Bank attraktiv sein.

Wie bislang auch kann die Bank ihre Eigenkapital- und Verlustkosten deutlich senken, indem sie von ihren Kunden Sicherheiten verlangt. Generell gilt, dass der besicherte Teil eines Kredits mit weniger oder gar nicht mit Eigenkapital unterlegt zu werden braucht.

Ò Tipp: Insgesamt wird die neue Regulierung dazu führen, dass bei Krediten in Zukunft noch genauer hingesehen wird. Die Bepreisung richtet sich zukünftig noch stärker nach dem Aufwand und dem Risiko, die mit der Kreditvergabe verbunden sind. Die Hausbank wird daher von ihren Kunden noch mehr Transparenz und Gegenleistung (vor allem Sicherheiten oder Nebenabreden) erwarten und noch stärker als zuvor die Konditionen an der Bonität ausrichten.

Ò Tipp: Im Einzelfall können sich auch die sogenannten Covenants, die Nebenabsprachen zum Kreditvertrag, verschärfen.

Ò Tipp: Kreditlinien könnten künftig stärker an den tatsächlichen Bedarf des Kunden angepasst oder die Entgelte für nicht gezogene Kreditlinien erhöht werden.

Handlungsoptionen der Unternehmenskunden

Die Kreditvergabe ist ein Geschäft zwischen dem Kreditinstitut und Ihrem Unternehmen und beruht auf Gegenseitigkeit. Der Kreditvertrag mit seinen verschiedenen Komponenten wird von beiden Parteien gestaltet. Als Unternehmer haben Sie auch in Zukunft die Möglichkeit, die Kreditvergabe an Ihrem Bedarf auszurichten und die Konditionen in Ihrem Sinne zu beeinflussen (siehe hierzu die Ausgabe von fokus:unternehmen zum Thema „Kreditvertrag“).

Professionalisierung

Mit zunehmender Regulierung des Bankgeschäfts wird auch das Kreditgeschäft mit den Firmenkunden immer aufwendiger, sowohl für die Bank als auch für das Unternehmen. Die Einführung des Ratings bedeutete für viele Unternehmen eine Herausforderung und eine Umstellung. Sie führte aber bei den Unternehmen auch zu einer Professionalisierung der Finanzierung. Dieser Trend dürfte sich mit Basel III ebenfalls verstärken.

Rating

Mit dem Rating versucht die Bank, die Ausfallwahrscheinlichkeit des Kunden innerhalb des nächsten Jahres möglichst genau zu bestimmen. Das Rating, das heißt die Bonität des Kunden, ist aber nicht allein ausschlaggebend für die Kreditentscheidung der Bank. Maßgeblich sind insbesondere auch die Sicherheiten des Kunden, die Geschäftspolitik der Bank und die Kredithöhe. Das Rating spielt aber eine sehr wichtige Rolle. Grundsätzlich gilt: Je besser das Rating (das heißt je geringer die Ausfallwahrscheinlichkeit) Ihres Unternehmens, desto vorteilhafter sind für Sie die Kreditkonditionen.

Ò Tipp: Der Zusammenhang zwischen Rating und Kreditkonditionen wird sich unter Basel III noch verstärken. Es ist daher in jedem Fall sinnvoll, dass Sie sich ausführlich mit dem Rating-Prozess auseinandersetzen.

Ein Rating setzt sich grundsätzlich aus „harten“ (quantitativen) und „weichen“ (qualitativen) Faktoren zusammen. Die harten Faktoren erlauben eine Aussage über die aktuelle Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens, während die weichen Faktoren sich insbesondere auf die Qualität des Managements und die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit beziehen (siehe hierzu die Ausgabe von fokus:unternehmen zum Thema „Rating“).

Die Transparenzanforderungen seitens Ihrer Hausbank sind nicht als Einbahnstraße zu verstehen. Auch Sie als Unternehmer können und sollten Transparenz einfordern. Das heißt, dass Sie sich bei Ihrem Bankbetreuer darüber informieren, welche Faktoren für die Einschätzung Ihres Unternehmens von Bedeutung sind und welchen Einfluss diese Faktoren auf Ihr unternehmensspezifisches Rating- Ergebnis haben können.

Ò Tipp: Sprechen Sie mit Ihrem Bankberater über mögliche Schwächen Ihres Unternehmens und fragen Sie nach Verbesserungsvorschlägen für Ihr Rating.

Ò Tipp: Nutzen Sie die Informationsangebote der betriebswirtschaftlichen Berater Ihrer IHK oder Handwerkskammer zum Beispiel zur Optimierung Ihrer Finanzplanung beziehungsweise zur Vorbereitung auf das Bankgespräch.

Eigenkapitalquote

In den letzten zehn Jahren ist die durchschnittliche Eigenkapitalquote der Unternehmen in Deutschland deutlich (von 19 Prozent auf knapp 26 Prozent) gestiegen. Eine hohe Eigenkapitalquote trägt wesentlich dazu bei, dass Ihr Unternehmen – insbesondere in Krisenzeiten – besser gegen ausbleibende Gewinne oder gar gegen Verluste geschützt ist. Aus Sicht der Bank stellt das Eigenkapital des Kreditnehmers eine Absicherung gegen Kreditausfälle dar. Daher ist die Eigenkapitalquote auch ein wichtiger Faktor in jeder Rating-Berechnung.

Ò Tipp: Mit einer höheren Eigenkapitalquote wird Ihr Unternehmen nicht nur unabhängiger von Fremdkapital. Die Aufnahme von Krediten wird zugleich günstiger.

Sicherheiten

Sicherheiten stellen für die Bank Garantien dar für den Fall, dass der Kreditnehmer den Kredit nicht zurückzahlen kann. Sie reduzieren Verluste bei einem möglichen Ausfall des Kunden. Als Unternehmer können Sie verschiedene Arten von Sicherheiten anbieten. Grundsätzlich wird zwischen Personalsicherheiten und Sachsicherheiten unterschieden. Bedeutendste Personalsicherheit ist die Bürgschaft. Hier übernimmt ein Bürge eine Haftung für Forderungen des Hauptschuldners, sollte dieser ausfallen. Den zweiten großen Bereich stellen die Sachsicherheiten dar. Am wichtigsten ist hier das Grundpfandrecht, das heißt, der Bank wird ein Pfandrecht an einem Grundstück eingeräumt.

Je werthaltiger die Sicherheiten, die Sie der Bank anbieten, desto geringer sind die Eigenkapitalkosten der Bank und folglich die Kosten, die sie Ihnen für die Kreditaufnahme in Rechnung stellt. Vielfach sind Sicherheiten die Voraussetzung, um überhaupt einen Kredit von der Bank zu bekommen. Dieser Zusammenhang wird mit den Regelungen von Basel III eher noch verstärkt.

Ò Tipp: Prüfen Sie, was Sie als Sicherheiten zur Verfügung stellen können und vor allem wollen. Zusätzliche Sicherheiten können in den Kreditverhandlungen helfen, bessere Konditionen zu erhalten.

Ò Tipp: Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, wenn Sie bei fehlenden Sicherheiten Ihren Kreditantrag mit der Bürgschaft einer Bürgschaftsbank kombinieren.

Ò Tipp: Überprüfen Sie regelmäßig, welche Sicherheiten Sie der Hausbank zur Verfügung gestellt haben, und suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Bankberater dahingehend, wann und in welchem Umfang Sicherheiten (bei Tilgung des Darlehens) wieder freigegeben werden können.

Liquiditätsmanagement

Viele Unternehmen haben in den letzten Jahren ihr Betriebsmittel- und Liquiditätsmanagement verbessert. Das Liquiditätspolster Ihres Unternehmens können Sie mit unterschiedlichen Maßnahmen erhöhen: Dazu zählen zum Beispiel ein strafferes Mahnwesen gegenüber Ihren Lieferanten, die Verkürzung von Zahlungszielen oder auch die Reduktion der eigenen Lagerhaltung.

Zu diesem Zweck kann es auch hilfreich sein, die Dienstleistungen einer Factoring-Gesellschaft in Anspruch zu nehmen: Beim Factoring verkauft das Unternehmen Forderungen gegenüber Geschäftspartnern an eine Factoring-Gesellschaft und erhält von dieser, gegen eine Gebühr, die ausstehenden Rechnungsbeträge sofort. Die Factoring-Gesellschaft übernimmt dafür ihrerseits das Ausfallrisiko und – auf Wunsch – auch das Mahnwesen.

Mit der selbst vorgehaltenen Liquidität lassen sich auch kurzfristig Forderungen ausgleichen, ohne dafür den Kontokorrentkredit in Anspruch zu nehmen.

Ò Tipp: Sprechen Sie mit Ihrer Bank über die Gestaltung der Kontokorrentlinie und reduzieren Sie gegebenenfalls nicht gezogene Linien.

Ò Tipp: Kontokorrentkredite sind die teuerste Form der Finanzierung und sollten deshalb nur im Ausnahmefall genutzt werden. Eine dauerhafte Inanspruchnahme des Kontokorrentkredites ist als Zeichen des zusätzlichen Finanzierungsbedarfes zu sehen. Sprechen Sie in diesem Fall rechtzeitig mit Ihrem Bankberater über eine kostengünstigere Umschuldung.

Leasing

Eine weitere Ergänzung oder Alternative zur Kreditaufnahme ist das häufig genutzte Leasing. Dabei erwirbt der Unternehmer (Leasing-Nehmer) von der Leasing-Gesellschaft (Leasing-Geber) für eine befristete Zeit Nutzungsrechte an einem Objekt, zum Beispiel einem Fahrzeug oder einer Produktionsmaschine. Die zu Beginn fest vereinbarten Leasing-Raten ermöglichen dem Unternehmen eine sichere Kalkulation.

Finanzkommunikation

Mit der Auszahlung des Kredites geht die Bank ein wirtschaftliches Risiko ein. Deshalb erwartet sie vom Kreditnehmer, dass er seine wirtschaftliche Situation offenlegt.

Ò Tipp: Je leichter die Bank das wirtschaftliche Risiko der Kreditvergabe, also die Bonität und die Sicherheiten des Kreditnehmers, beurteilen kann, desto einfacher ist die Kreditentscheidung. Für die Bank sind dabei sowohl Vergangenheitsdaten als auch Perspektiven und Planungen des Unternehmens relevant.

Die intensive Finanzkommunikation zwischen Unternehmen und Bank hat im Zuge der Einführung von Basel II deutlich an Bedeutung gewonnen. Sie ist für viele Unternehmer selbstverständlich geworden, andere Kunden können sich auf diesem Gebiet noch verbessern. Mit der neuen Regulierung erhält die enge und stabile Beziehung Ihres Unternehmens zur Hausbank noch mehr Gewicht. Diese Beziehung verlangt von Ihnen als Kreditnehmer, dass Sie der Bank regelmäßig die eigenen Unternehmensdaten und wichtigsten Entwicklungen in möglichst transparenter und übersichtlicher Form mitteilen und dabei auch „schlechte“ Nachrichten nicht verbergen. Umgekehrt können Sie erwarten, dass die Bank Ihnen plausibel begründet, wie Ihr Rating-Ergebnis zustande kommt, und Ihnen bei der Wahl der richtigen Finanzierung behilflich ist.

Ò Tipp: Sie sollten Gespräche mit Ihrem Kundenberater immer nutzen, um die Bank von der Qualität Ihres Managements und Ihrer Unternehmensstrategie zu überzeugen. Die Bank sollte in die Lage versetzt werden, alle relevanten Abläufe in Ihrem Unternehmen nachvollziehen zu können.

Entscheidend ist das nach und nach aufgebaute Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen und der Bank, das auch in Zeiten der ratinggebundenen, scheinbar rein computergesteuerten Kreditvergabe von hoher Relevanz ist.

V.       Leverage Ratio

Darstellung der Regulierung

Mit Basel III wird eine neue Verschuldungsobergrenze für die Banken eingeführt, die sogenannte Leverage Ratio. Im Unterschied zur risikosensitiven Eigenkapitalvorgabe, die mit Basel II verankert wurde und fortbesteht, unterscheidet die Leverage Ratio nicht mehr nach risikoarmem und risikoreichem Geschäft. Die nominelle Summe aller Aktiva einer Bank einschließlich aller außerbilanziellen Positionen darf zukünftig das 33-fache des Eigenkapitals nicht übersteigen. Wenn eine Bank diese Quote zu unterschreiten droht und sie nach Wegen sucht, sie zu erhöhen, könnten sich die Vorgaben nachteilig für volumenstarkes, zugleich aber risikoarmes (und daher meist auch margenarmes) Geschäft auswirken.

Diese Verschuldungsobergrenze wird zunächst nur als Beobachtungskennziffer in die Bankenaufsicht eingeführt, bevor sie möglicherweise ab 2018 verpflichtend gilt. Denkbar wäre auch, dass sie dauerhaft ein Beobachtungskriterium bleibt, das der Aufsicht als Frühwarninstrument dient und nur in Einzelfällen ein Gegensteuern erforderlich macht.

Auswirkung auf die Unternehmensfinanzierung

Zum eher risikoarmen Geschäft in der Unternehmensfinanzierung zählt insbesondere die kurzfristige Handels- und die mittel- bis langfristige staatlich gedeckte Exportfinanzierung. Ein klassischer unbesicherter Kredit an ein mittelständisches Unternehmen mit einem für diese Klasse üblichen Non-Investment-Grade-Rating gilt dagegen nicht als risikoarm. Betroffen von einer Kreditobergrenze sind bei der „normalen“ Kreditvergabe eher Finanzierungen von als sehr gut eingestuften Unternehmenskunden und von ebenfalls in der Regel als risikoarm eingeschätzten Kommunalfinanzierungen.

Da die Leverage Ratio nicht zwischen risikoarmem und risikoreichem Geschäft unterscheidet, würden sowohl Akkreditive und Garantien (klassische Instrumente der Handelsfinanzierung) als auch staatlich gedeckte Exportkredite zu 100 Prozent in die Berechnung der Quote eingehen. Damit ginge der Vorteil der staatlichen Deckung, die den Kredit für die Bank bis auf einen Selbstbehalt weitgehend risikofrei stellt, ebenso verloren wie die Vorzüge von Akkreditiven und Garantien. Diese außerbilanziellen Geschäfte werden bisher regulatorisch mit einem Konversionsfaktor von 20 Prozent oder 50 Prozent in quasi bilanzielle Geschäfte umgerechnet. Mit der Leverage Ratio würde für sie ein Faktor von 100 Prozent gelten.

Ob und inwieweit sich infolge dieser Regelung die Konditionen in diesem Bereich der Unternehmensfinanzierung verschärfen werden, hängt aber von der individuellen Geschäftspolitik eines jeden Instituts sowie von anderen Faktoren, wie zum Beispiel dem Wettbewerbsumfeld, ab und ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht absehbar.

Die EU-Kommission beabsichtigt, die Auswirkungen der Leverage Ratio auf die Handels- und staatlich gedeckte Exportfinanzierung sowie auf die Vergabe von Krediten an kleine und mittelständische Unternehmen insgesamt in den nächsten Jahren zu untersuchen, bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft, ob die Leverage Ratio eine verbindliche Größe wird oder eine Beobachtungskennziffer bleibt.

VI.     Glossar

Akkreditiv

Vertragliche Verpflichtung einer Bank, im Auftrag, für Rechnung und nach Weisung eines Kunden (Importeur) gegen Übergabe bestimmter Dokumente innerhalb einer festgelegten Zeitspanne die Zahlung des Kaufpreises an den Exporteur zu leisten. Dies kann noch während des Transports der Ware geschehen und verschafft dem Exporteur Liquidität. Der Importeur erhält durch die Vorlage akkreditivgemäßer Transportdokumente eine gewisse Liefersicherheit.

Anleihen

Anleihen (Fremdkapital) sind in der Regel festverzinsliche Wertpapiere. Unternehmensanleihen (Anleihen, die ein Unternehmen ausgibt) haben in der Regel eine feste Laufzeit von mehreren Jahren.

Bankenabgabe

Auf Grundlage des Restrukturierungsgesetzes vom 9. Dezember 2010 sind Banken verpflichtet, einen Jahresbeitrag zum Restrukturierungsfonds zu leisten. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach Geschäftsvolumen, Größe und Vernetzung des einzelnen Instituts. Der Fonds dient der Finanzierung von Restrukturierungsmaßnahmen.

Bankenaufsicht

Die Bankenaufsicht stellt die Funktionsfähigkeit des Finanzsektors einer Volkswirtschaft sicher. Dieser umfasst Bankgeschäfte und sonstige Finanzdienstleistungen. In Deutschland ist die Bundesbank gemeinsam mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Bankenaufsicht zuständig. Auf europäischer Ebene übt diese Funktion seit 2011 die European Banking Authority (EBA) mit Sitz in London aus.

Basel II

Als Basel II wird ein international im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht vereinbartes Regelwerk zur Bemessung der für Banken erforderlichen Eigenkapitalausstattung bezeichnet. Basel II ist im Juni 2004 verabredet und über eine europäische Richtlinie und ein deutsches Gesetz umgesetzt worden. Diese neuen Regeln gelten in Deutschland seit Anfang 2008. Basel II ist stärker risikoorientiert als der Eigenkapitalstandard Basel I aus dem Jahre 1988 und setzt Anreize, die bankinternen Verfahren der Risikomessung und des Risikomanagements zu verfeinern.

Basel III

Basel III bezeichnet das im Dezember 2010 vom Baseler Ausschuss vorgelegte Regelwerk mit verschärften Eigenkapital- und Liquiditätsvorschriften für Banken. Die Europäische Kommission hat im Juli 2011 Entwürfe für eine Richtlinie und eine Verordnung vorgelegt, um das Regelwerk

in europäisches Recht umzusetzen. Nach Abschluss des europäischen Gesetzgebungsverfahrens sollen die Regeln ab 2013 in der EU und damit auch in Deutschland gelten.

Baseler Ausschuss

Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht; 1974 von den Zentralbanken und Aufsichtsbehörden der damals zehn führenden Industrienationen (G10) gegründet, heute gehören dem Ausschuss 27 Staaten an; Sitz in Basel.

Betriebsmittel

Finanzierungsmittel, die das Unternehmen für die laufende Betriebstätigkeit benötigt – zum Beispiel zur Zahlung von Gehältern, Rohstoffen oder Energie.

Bonität

Fähigkeit eines Schuldners, der einen Kredit aufnehmen möchte, die eingegangenen Zins- und Tilgungsverpflichtungen zu erfüllen.

Bürgschaft

Übernahme einer subsidiären (also nachrangigen) Haftung für Forderungen des Hauptschuldners durch einen Bürgen.

Capital Requirements Directive IV – CRD IV

Unter dem Stichwort „CRD IV“ versteht man die Umsetzung der Beschlüsse des Baseler Ausschusses (Basel III) in europäisches Recht. Zu diesem Zweck legte die Europäische Kommission am 20. Juli 2011 Entwürfe für eine Richtlinie (Directive) und eine Verordnung (Regulation) vor. Nach Abschluss des Beratungsprozesses auf EU-Ebene werden beide Rechtstexte voraussichtlich 2012 verabschiedet.

Covenants

Nebenabreden zum Kreditvertrag; unterschieden werden positive (Handlungsauflagen für den Kreditnehmer) und negative (Handlungsverbote); daneben treten die Financial Covenants.

Deleveraging

Reduktion des Verschuldungsgrades, häufig durch Abbau von Risikoaktiva.

EBA

European Banking Authority, siehe Bankenaufsicht.

Eigenkapital

Das von den Eigentümern in das Unternehmen eingelegte Kapital; dient bei Banken vor allem der Geschäftsbegrenzung und der Übernahme unerwarteter Verluste.

Ergänzungskapital

Eigenkapital, das eine geringere Haftungsqualität aufweist als das Kernkapital.

Erwartete Verluste

Kreditausfälle, die die Bank aufgrund der Ausfallwahrscheinlichkeit des Schuldners bereits im Vorfeld relativ verlässlich kalkulieren kann.

EU-Richtlinie

Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt der Europäischen Union.

Exportfinanzierung

Zu den Instrumenten der Exportfinanzierung werden hier Instrumente für Transaktionen mit mittel- bis langfristigen Laufzeiten (über zwei Jahre) zur Finanzierung des Exports von Waren und Dienstleistungen wie Exportkredite gezählt. In Deutschland stehen als Instrument der staatlichen Deckung die sogenannten Exportkreditgarantien (sogenannte Hermes-Deckungen) als „Versicherungen“ für Exportkredite, mit denen ein Zahlungsausfall aus wirtschaftlichen oder politischen Gründen abgesichert wird, zur Verfügung.

Finanzkommunikation

Regelmäßige offene Kommunikation zwischen Bank und Kunde, die zu Transparenz und Vertrauensbildung beiträgt. Der Unternehmenskunde sollte seine Bank über die aktuellen, für die Bank wichtigen Entwicklungen auf dem Laufenden halten und kann umgekehrt klare und zeitnahe Rückmeldungen erwarten.

Fremdfinanzierung

Zufluss von Zahlungsmitteln durch Unternehmensfremde, also zum Beispiel durch Kredite.

Fremdkapital

Finanzielle Mittel, die dem Unternehmen zeitlich befristet überlassen werden, zum Beispiel Kredite. Der Kreditgeber erhält eine erfolgsunabhängige Verzinsung. Fremdkapital und Eigenkapital ergeben zusammen das Gesamtkapital.

Fristenkongruenz

Übereinstimmung von Laufzeiten auf der Aktiv- und der Passivseite einer Bilanz; bei der Bank von Einlagen und Ausleihungen; im Unternehmen von Investitionen und deren Finanzierung.

Fristentransformation

Durch Fristentransformation werden die in der Regel kurzfristigen Laufzeitinteressen der Gläubiger (Anleger/Sparer) mit den in der Regel längerfristigen Laufzeitinteressen der Schuldner (hier: Unternehmen) in Einklang gebracht.

G20

Gruppe der 19 wichtigsten Wirtschaftsnationen plus EU. Neben den ehemals sieben größten Staaten (G7) gehören insbesondere die fünf sogenannten BRICS-Länder dazu: Brasilien, Russland, Indien, China und Südafrika. Die Staats- und Regierungschefs treffen sich in diesem Kreis in der Regel ein Mal im Jahr.

Handelsfinanzierung

Zu den Instrumenten der Handelsfinanzierung werden hier Instrumente für Transaktionen mit kurzfristigen Laufzeiten (über zwei Jahre) zur Finanzierung des grenzüberschreitenden Handels von Waren und Dienstleistungen wie Akkreditive und Garantien gezählt.

Interbankenmarkt

Handel insbesondere von Geld und Wertpapieren zwischen den Banken (ohne Zentralbanken).

Kapitalerhöhung

Maßnahmen eines Unternehmens zur Erhöhung des Eigenkapitals, hier insbesondere auch durch die Emission von Aktien.

Kernkapital

Besonders hochwertiger Teil des Eigenkapitals einer Bank. Das Kreditwesengesetz (KWG) regelt, welche in der Bilanz vorhandenen Mittel als Kernkapital gelten. Hierzu zählen – je nach Rechtsform des Instituts – insbesondere Geschäfts-, Grund- und Stammkapital sowie Rücklagen und einbehaltene Gewinne.

KMU

Kleine und mittlere Unternehmen; in der Definition der Europäischen Kommission Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitern und 43 Mio. Euro Jahresumsatz; in der in Deutschland gebräuchlichen Definition des IfM Bonn Unternehmen mit bis zu 500 Mitarbeitern und bis zu 50 Mio. Euro Jahresumsatz.

Kreditlinie

Die Bank vereinbart mit dem Kunden einen Höchstbetrag, den sie als Kredit auf dem Konto zur Verfügung stellt. Der Kunde kann diesen Rahmen ausschöpfen, er muss es aber nicht. Für nicht in Anspruch genommene Zusagen kann die Bank Bereitstellungszinsen berechnen.

Laufzeit

Vertraglich vereinbarte Zeitspanne, für die ein Geschäft, zum Beispiel ein Kredit oder eine Anleihe, getätigt wird.

Leverage Ratio

Maximale Verschuldungsquote für Kreditinstitute.

Liquidität

Frei verfügbare Zahlungsmittel.

Liquidity Coverage Ratio (LCR)

Vorgabe von Basel III, um sicherzustellen, dass Kreditinstitute ausreichend Liquidität vorhalten, um auch in extremen Stresssituationen zumindest für die nächsten 30 Tage sicher zahlungsfähig zu bleiben.

Net Stable Funding Ratio (NSFR)

Vorgabe von Basel III, um sicherzustellen, dass Kreditinstitute illiquide Aktiva mindestens für die nächsten zwölf Monate ausreichend mit stabilen Finanzierungsquellen refinanzieren.

Rating

Einschätzung der Bonität eines Schuldners, in der Regel ausgedrückt durch eine standardisierte Rating-Note. Ziel ist die möglichst genaue Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit eines Kreditnehmers binnen Jahresfrist. Ratings werden sowohl bankintern im Zuge eines Kreditvergabeprozesses als auch – zum Beispiel bei börsennotierten Unternehmen oder bezogen auf einzelne Anleihen – durch Rating-Agenturen ermittelt.

Refinanzierungskosten

Kosten der Bank, um sich für eigene Geschäfte, insbesondere für Kredite an Kunden, selber mit den erforderlichen Zahlungsmitteln einzudecken.

Risikoaktiva

Alle risikobehafteten Bankgeschäfte, die mit Eigenkapital unterlegt werden müssen (zum Beispiel Unternehmenskredite).

Sicherheiten

Rechte, die der Bank vom Kreditnehmer eingeräumt werden, um ihr bei eventuellen Ausfällen die Möglichkeit zu geben, leichter ihre Forderungen beizutreiben. Kreditsicherheiten werden unterschieden in Personensicherheiten (zum Beispiel Bürgschaft) und Sachsicherheiten (zum Beispiel Grundschuld). Sicherheiten reduzieren grundsätzlich die erwarteten Verluste, die eine Bank bei einem Ausfall hinnehmen muss.

Solvency II

Richtlinie der Europäischen Kommission zur Reform des Versicherungsaufsichtsrechts (noch nicht in Kraft). Enthält insbesondere Vorgaben für die Eigenkapitalausstattung der Versicherungen in Europa.

Verschuldungsobergrenze

Siehe Leverage Ratio.

fokus:unternehmen

 fokus:unternehmen ist eine Publikation des Bankenverbandes in Kooperation mit dem Verband Die Familienunternehmer, dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag, dem Zentralverband des Deutschen Handwerks und dem Verband Deutscher Bürgschaftsbanken mit dem Ziel, das Finanzwissen kleinerer und mittlerer Unternehmen zu verbessern.

Bisher in dieser Reihe erschienen:

  • Vorbereitung auf das Bankgespräch
  • Kreditverträge
  • Rating
  • Gründungsfinanzierung
  • Öffentliche Förderung

Als Beirat haben Experten die Arbeit an dieser Publikation mit Ideen und Anregungen unterstützt. Hierfür danken wir herzlich:

Ute Aschenbrenner

Abteilung Wirtschafts- und Umweltpolitik Zentralverband des Deutschen Handwerks

Alexandra Böhne

Leiterin des Referats Geld und Währung, Unternehmensfinanzierung, Statistikpolitik Deutscher Industrie- und Handelskammertag

Stephan Jansen

Geschäftsführer

Verband Deutscher Bürgschaftsbanken

Albrecht von der Hagen

Geschäftsführer

Die Familienunternehmer

Verbindliche Auskunft

Verbindliche Auskunft

Vor der Auskunft:

  • Ist der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen FA eingereicht worden?
  • Ist die verbindliche Auskunft schriftlich beantragt worden?
  • Enthält der Antrag die folgenden Angaben:
  • Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, Steuernummer),
  • die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses, eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahme beruhende Darstellung; eine Verweisung auf Anlagen nur als Beleg ist nicht zulässig),
  • eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen),
  • die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen?
  • Ist die Auskunft unstreitig?
  • Entspricht die Auskunft inhaltlich dem Antrag?
  • War der vorgetragene Sachverhalt vollständig?
  • Ist die verbindliche Auskunft vor Realisierung des Vorhabens/vor Vertragschluss erfolgt?
  • Ist die verbindliche Auskunft vom zuständigen Sachgebietsleiter erteilt worden?
  • Ist die Zusage durch einen veränderten Sachverhalt entfallen?

Nach der Auskunft:

Hinweis: Verbindliche Auskünfte werden nicht erteilt in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters).

Weitere Informationen zum Thema „Verbindliche Auskunft“ finden Sie bei:

  • Leibner/Pump, Risiken und Nachweisprobleme für eine verbindliche Auskunft, GStB 03, 80;
  • Laufer, Verbindliche Auskunft im Besteuerungsverfahren, INF 95, 396;
  • Lossen, Pragmatischer Interessenausgleich versus verfahrensförmige Rechtsverwirklichung

– ein Beitrag zur Mediation im Verwaltungsrecht, Diss. Hagen 1999;

  • Obermeier, Absicherung von Gestaltungsempfehlungen durch verbindliche Auskünfte (Zusagen),

in: Obermeier/Kanzler (Hrsg.), Beratungshandbuch für das Steuerverfahren;

  • Olbertz, Tatsächliche Verständigung im Steuerrecht, StW 1994, 210 ff.;
  • Pump, Voraussetzungen einer verbindlichen Zusage, INF 92, 97;
  • Wedelstädt, Verbindliche Zusage – Hinweise zu Antrag, Erteilung, Buchung und Korrektur, AO – StB 01, 232 ff.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Checkliste „Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer“

  • Wurde bei der Vereinbarung und allen Änderungen der Pensionszusage die grundsätzliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung beachtet?
  • Wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer wirksam vom Selbstkontrahierungsverbot des 181 BGB befreit?
  • Ist die Pensionszusage schriftlich erteilt worden? (Mündliche Zusagen reichen nicht aus; das gilt grundsätzlich auch für Nebenabreden und Änderungen)
  • Wurde eine angemessene Probezeit vor Erteilung der Pensionszusage eingehalten? (Regelmäßig sind fünf Jahre bei neugegründeten Gesellschaften bzw. zwei bis drei Jahre bei bereits existierenden GmbHs abzuwarten; Ausnahmen gelten beispielsweise bei Umwandlungen)
  • Ist die Pensionszusage durch entsprechendes Aktivvermögen der Gesellschaft (ohne originärem Firmenwert) finanzierbar oder ist sie durch eine Versicherung rückgedeckt? (Jeder Bestandteil der Zusage, also Alterspension, Hinterbliebenenrente und Invaliditätszusage ist für sich zu prüfen)
  • Ist die Pension ernsthaft vereinbart, das heißt, frühestens auf das Lebensjahr zugesagt worden? (Bei der Berechnung der Rückstellung ist aber grundsätzlich von einer Zusage auf das 65. Lebensjahr auszugehen)
  • Ist die Pension erdienbar? (Der Gesellschafter-Geschäftsführer darf das Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem müssen beim beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer noch mindestens zehn Jahre aktive Tätigkeit zu erwarten sein. Beim nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt ebenfalls die Zehn-Jahres-Frist; es reicht aber auch aus, wenn er bei Erteilung der Zusage schon mindestens neun Jahre dem Betrieb zugehört und er noch mindestens drei Jahre aktive Dienstzeit zu erwarten hat)
  • Ist die Pension der Höhe nach angemessen? (Die Obergrenze einer angemessenen Altersversorgung  einschließlich der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 75 v.H. der letzten Aktivbezüge)
  • Sind die Gesamtbezüge unter Berücksichtigung der fiktiven Jahresnettoprämie für eine entsprechende Versicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers noch angemessen? (Vgl. hierzu Abschn. 32 Abs. 3 KStR)
  • Soll eine Kapitalabfindungsklausel in die Pensionsvereinbarung aufgenommen werden? (Die Möglichkeit einer Kapitalabfindung erleichtert die eventuelle Veräußerung einer GmbH, kann aber steuerlich nachteilig sein; GStB 01, 372/385)
  • Ist eine Unverfallbarkeitsklausel aufgenommen worden? (Die Vereinbarung einer sofortigen Unverfallbarkeit könnte zu Streit mit der Finanzverwaltung führen. Wenn überhaupt eine Unverfallbarkeitsklausel aufgenommen wird, sollte die Unverfallbarkeit erst nach frühestens fünf Jahren eintreten.)
  • Enthält die Pensionszusage Widerrufsvorbehalte? (Diese sollten über die in R 41 4 EStR genannten Vorbehalte in aller Regel nicht hinausgehen)
  • Sieht die Zusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vor? (Eine solche Abhängigkeit wäre steuerschädlich)
  • Sind Pfandrechte für den Gesellschafter-Geschäftsführer an der Rückdeckung bestellt worden bzw. besteht die vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft, solche Pfandrechte zu bestellen? (Wenn dies noch nicht geschehen ist, sollte es möglichst bald nachgeholt werden, da nur so ein eventueller Insolvenzschutz für den Gesellschafter-Geschäftsführer erreicht werden kann)
  • Bezieht der Gesellschafter – neben seiner Pensionszusage – ein laufendes Gehalt oder andere Vergütungen? (Wenn nein: So genannte Nur-Pensionen sind steuerschädlich)
  • Enthalten die Pension und/oder die Anwartschaft Dynamisierungsklauseln? (BFH und Finanzverwaltung erkennen garantierte Erhöhungen der Versorgungszusagen in der Anwartschaft um einen festen jährlichen Prozentsatz bis 2 v.H. an. Die spätere Pension selbst kann mit einer Dynamisierung von bis zu 3 v.H. ausgestattet sein. Durch die garantierten Steigerungen in der Anwartschaft darf aber keine Überversorgung eintreten; BFH 25.10.95, BStBl II 96, 403; BFH 17.5.95, BStBl II 96, 423; OFD Berlin 10.2.98, St 442 – S 2176 – 4/97).
  • Richtet sich die Höhe der Pensionszusage nach der Beteiligungshöhe? (Eine solche Regelung ist steuerschädlich, denn sie belegt, dass die Pensionszusage nicht betrieblich veranlasst ist, sondern ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat)
  • Wird die Pensionszusage häufig geändert, insbesondere häufig herab- oder heraufgesetzt? (Häufige Änderungen könnten gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung sprechen)
  • Wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer über die verschiedenen Möglichkeiten der Rückdeckung aufgeklärt? (Auch wenn die Rückdeckung per Kapitallebensversicherung üblich ist, sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Vermeidung von Haftungsrisiken des steuerlichen Beraters über die verschiedenen Möglichkeiten der Rückdeckung aufgeklärt werden,z.B. über die Rückdeckung per Aktien- oder Immobilienfonds)
  • Ist sichergestellt, dass die Pensionsvereinbarung spätestens alle drei Jahre überprüft wird? Regelmäßig zu prüfen sind unter anderem:
  • Haben sich die Lebensverhältnisse geändert? (Beispielsweise Änderung des Begünstigten bei Scheidung)
  • Ist die Pensionszusage noch finanzierbar? (Gegebenenfalls sind Anpassungen erforderlich; beachten Sie hierzu aber auch das aktuelle BFH-Urteil vom 11.00, GStB 01, 148, wonach eine negative Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf Seiten der GmbH nicht zwingend auch zu einer Anpassung der Pensionszusage führen muss)Ist die Pension noch der Höhe nach angemessen oder liegt mittlerweile eine Unter- Überversorgung vor?
  • Sind die Gesamtbezüge noch angemessen?

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.