Mietverträge mit Angehörigen

1.  Schriftform ist erforderlich

Mietverträge können nach dem Zivilrecht grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Wer Problemen mit dem Finanzamt aus dem Wege gehen will, sollte Verträge zwischen nahen Angehörigen allerdings stets schriftlich abschließen.

2.  Keine rückwirkenden Vereinbarungen vornehmen

Klare und eindeutige Vereinbarungen sind Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Mietverträge. Das bedingt, dass alle Nebenabreden oder Änderungen des Vertragsverhältnisses im Voraus erfolgen müssen und am besten schriftlich niedergelegt werden. Sämtliche Vereinbarungen sind punktgenau zu befolgen, um Zweifel an der Ernsthaftigkeit auszuschließen.

3. Mietgegenstand möglichst genau bezeichnen

In den Mietvertrag gehören die genaue Bezeichnung der Wohnung, die Höhe des Mietzinses, eine Nebenkostenregelung (siehe 6.) und eine Regelung über die Übernahme von Schönheitsreparaturen. Daneben ist aufzuführen, welche Kellerräume der Mieter nutzen darf, ob die Gartennutzung erlaubt ist und ob ein eventuell vorhandenes Schwimmbad mitbenutzt werden darf. Beachten Sie, dass sich diese Mitbenutzungsmöglichkeiten im Mietpreis widerspiegeln müssen. Nicht zu vergessen sind Modalitäten über Pflichten des Mieters wie Straßenkehren, Schneefegen, Treppenhausreinigung. Am sichersten fährt, wer einen handelsüblichen Muster-Mietvertrag abschließt und diesen um individuelle Besonderheiten ergänzt. Unpassende Passagen, die nicht befolgt werden können oder sollen, sind zu streichen.

4.  Ortsübliche Miete ermitteln

Eine wichtige Voraussetzung für die volle steuerliche Anerkennung ist, dass der Mietzins mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt (siehe aber auch Punkt 8.). Die Finanzverwaltung orientiert sich bei der ortsüblichen Miete meistens an dem Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde.

5.  Zahlungsvereinbarungen beachten

Erforderlich sind Angaben über den Beginn des Mietverhältnisses sowie über die Zahlungszeitpunkte und die Zahlungsart der Miete. Dabei wird am besten schon im Mietvertrag ein Konto des Vermieters angegeben, auf das die Miete zu überweisen ist. Die fristgerechte Überweisung der Miete muss anschließend gewährleistet sein.

6.  Nebenkosten richtig abrechnen

Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Vermieter vom Mieter neben 50 Prozent der ortsüblichen Miete auch mindestens 50 Prozent der umlagefähigen Aufwendungen erhält. Die Nebenkosten sollten jährlich abgerechnet werden. Wenn die erklärten Einnahmen aus den Nebenkosten in jedem Jahr gleich bleiben, ist dies für das Finanzamt ein Indiz, dass die Abrechnung nicht wie unter Fremden üblich erfolgt ist. Sie sollten daher die Nebenkosten- Pauschale gegebenenfalls nach oben oder unten anpassen, so wie Sie es bei anderen Mietverhältnissen als Vermieter auch machen würden.

7.  Prüfung der Überschusserzielungsabsicht

Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind von der Finanzverwaltung grundsätzlich auch dann anzuerkennen, wenn sie über Jahre hinaus entstehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Beispielsweise sind Zeitmietverträge oftmals steuerschädlich. Kommt es über die gesamte Dauer des Zeitmietvertrages gesehen zu einem Verlust, wird das Finanzamt den Verlust wahrscheinlich nicht anerkennen. Denn bei Zeitmietverträgen kann das Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht genau für die Dauer des Mietvertrages prüfen. Dauermietverträge sind daher aus steuerlicher Sicht zumeist die bessere Wahl, weil hier die Einkunftserzielungsabsicht nur selten angezweifelt werden kann. Allerdings können lang anhaltende, ungewöhnlich hohe Verluste bei gleichzeitiger Vereinbarung einer extrem niedrigen Miete im Einzelfall dazu führen, dass die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die Miete höher ist als der Wertverzehr (Absetzungen für Abnutzung) der Immobilie.

8.  Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sorgt in jüngster Zeit für Unsicherheiten bei den Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen. Nach einer aktuellen Entscheidung (BFH 5.11.02, IX R 48/01, Abruf-Nr. 030055) muss bei einer Miete, die zwar mindestens 50 Prozent, aber nicht mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete ausmacht, nachgewiesen werden, dass ein „Totalüberschuss“ erzielt werden kann (siehe auch BMF 29.7.03, BStBl I, 405). Dieser Nachweis lässt sich aber nur schwer führen. Daher kann eigentlich nur die Empfehlung lauten, die Miete auf mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete festzusetzen. Das Gleiche gilt für die Nebenkosten. Bei bereits vereinbarten Mieten sollte gegebenenfalls eine Anhebung auf mindestens 75 Prozent erfolgen, allerdings sollte die Mieterhöhung im Rahmen des mietrechtlich Zulässigen bleiben. Hinzuweisen ist zudem auf zwei weitere Urteile des BFH (9.7.02, IX R 47/99, IX R 57/00, Abruf-Nr. 021201 und 021202). Danach kann es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, wenn eine Immobile wenige Jahre nach Erwerb wieder veräußert oder selbstgenutzt wird und während der Vermietungszeit nur ein Verlust erwirtschaftet werden konnte.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Mandanten-Rundschreiben 7/2014

Strafbefreiende Selbstanzeige • Lohnsteuer bei Betriebsveranstaltungen • Abgeltungsteuer bei Darlehen unter nahen Angehörigen • Verzögerungsgeld

Aktuell sind mehrere steuerlich relevante Gesetzgebungsinitiativen gestartet worden. So sollen zum 1.1.2015 die deutlich verschärften Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige in Kraft treten. Daneben ist ein weiteres Gesetzgebungsverfahren initiiert worden, welches eine Vielzahl an Detailänderungen bringen wird. Der Gesetzgeber reagiert damit teilweise wieder auf für ihn ungünstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (sog. rechtsprechungsbrechende Gesetzesänderungen).

Weiterhin ist über die Rechtsprechung zur Frage der Anwendung des vergleichsweise günstigen Abgeltungsteuersatzes bei Darlehen unter nahen Angehörigen zu berichten. Entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass ein Verwandtschaftsverhältnis allein die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes nicht ausschließt. Insoweit öffnet sich für den Steuerzahler Raum für Gestaltungen.

FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

Gesetzentwurf: Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige

Gesetzentwurf: Einschränkung des Abzugs von Studienkosten

Steuermäßigung für Betreuungspauschale bei betreutem Wohnen in Seniorenresidenz

Aufwendungen für Heileurythmie können abzugsfähig sein

FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

Besteuerung von Betriebsveranstaltungen

Erstattung der Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten eines Musikinstruments kein Arbeitslohn

Preisgeld für eine wissenschaftliche Arbeit

Werbungskosten bei „umgekehrter“ Familienheimfahrt

FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER

Verzögerungsgeld wegen unzureichender Mitwirkung bei Außenprüfung

Kommt eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung?

Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs bei Kundenveranstaltungen mit unterhaltendem Charakter?

Bestrittene Forderungen dürfen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden

Bedeutung der amtlichen AfA-Tabellen für die Bestimmung des Abschreibungssatzes

Wird ein Privatwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so wird dieser Betriebsvermögen

Hobbyautor kann Verluste nicht steuerlich absetzen

Überlassung hoteleigener Parkplätze an Hotelgäste als einheitliche Übernachtungsleistung?

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors

Vorsteuerabzug bei Angabe eines Scheinsitzes des leistenden Unternehmers in der Rechnung?

Steuerbarkeit der Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt veranlassten Aufwendungen

Schwimmunterricht durch selbständige Lehrer kann umsatzsteuerfrei sein

FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN

Keine Rückstellung für die ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

FÜR BEZIEHER VON KAPITALEINKÜNFTEN

Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Angehörigen

Nachträgliche Werbungskosten für Kapitaleinkünfte, die noch nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben

FÜR HAUSEIGENTÜMER

Hauskauf: Wann auch die Innenausbaukosten grunderwerbsteuerpflichtig sind

Keine Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer für letztwillige Zuwendung eines Wohnungsrechts an Familienwohnung an länger lebenden Ehegatten

Rechtfertigt ein nachträglicher Ausfall der Kaufpreisforderung eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer?

FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER UND GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

Kroatien-Anpassungsgesetz: Verschärfung der Wegzugsbesteuerung

Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG, wenn Verluste endgültig nicht verrechnet werden können?

Sanierungsklausel zur Mantelkaufregelung als unzulässige staatliche Beihilfe

Anteilsveräußerung: Übertragung unter Familienangehörigen zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 €21 Ausschluss der Abgeltungsteuer bei Gesellschafter-Darlehen

Berechtigung zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen durch General(vorsorge)vollmacht

Für alle Steuerpflichtigen

Gesetzentwurf: Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige

Nach derzeitigem Recht kann wegen einer begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durch eine wirksame Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Eine solche strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft und es gibt verschiedene sog. Sperrgründe, die den Eintritt der Straffreiheit ausschließen. Die Regelung zur strafbefreienden Selbstanzeige ist schon seit einiger Zeit in der Diskussion. Nun ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Verschärfung der steuerlichen Rahmenbedingungen eingeleitet worden. Inhaltlich hervorzuheben sind u.a. folgende Regelungen bzw. Regelungsbereiche:

  • Die strafbefreiende Selbstanzeige soll zwar auch zukünftig möglich sein, der Berichtigungszeitraum eines Steuerhinterziehers soll aber für alle Fälle der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgeweitet Dieses soll dann auch für Fälle der einfachen Steuerhinterziehung gelten, d.h., die Berichtigungspflicht besteht für alle Steuerstraftaten einer Steuerart für die zurückliegenden zehn Jahre. Derzeit gilt die Zehnjahresfrist nur in Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung. Eine Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung bei einfacher Steuerhinterziehung von fünf auf zehn Jahre soll es nun aber doch nicht geben. Nach Ablauf von fünf Jahren nach Tatbegehung soll bei einfacher Steuerhinterziehung also wie bisher keine Strafverfolgung mehr stattfinden. Dies ist aber zu unterscheiden von der Steuerfestsetzungsfrist: Die Steuerfestsetzung für die hinterzogene Steuer kann auch über diesen Zeitraum hinaus bis zu zehn Jahre rückwirkend durchgeführt werden. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Strafbefreiung im Falle der Umsetzung der Pläne demnach nur erlangt werden kann, wenn für eine Steuerart für den gesamten Zehnjahreszeitraum die bisher nicht deklarierten Einkünfte bzw. anderen Besteuerungsgrundlagen vollständig nacherklärt werden und die hinterzogene Steuer umgehend gezahlt wird. In der Praxis dürfte allein die Ermittlung für den Zehnjahreszeitraum wegen oftmals fehlender Unterlagen Probleme bereiten.

Hinweis:

Zu klären ist noch, welche Jahre bei Inkrafttreten der Änderung zum 1.1.2015 bereits strafrechtlich verjährt sind. Nach derzeitigem Stand dürfte sich der zeitliche Anwendungsbereich der steuerstrafrechtlichen Verjährung einer einfachen Steuerhinterziehung nur sukzessive verlängern und sich damit auch der Berichtigungszeitraum der Selbstanzeige in diesen Fällen erst im Laufe der Zeit auf bis zu zehn Jahre erstrecken. In einschlägigen Fällen ist aber stets steuerlicher Rat einzuholen.

– Bereits in der Vergangenheit wurde eine Betragsgrenze für die strafbefreiende Selbstanzeige von 50 000 € je Tat eingeführt. Diese Grenze soll nun auf 25 000 € herabgesetzt werden. Bei Überschreiten dieser Grenze ist neben der fristgerechten Zahlung der hinterzogenen Steuer auch ein Strafzuschlag Voraussetzung dafür, dass von der Strafverfolgung abgesehen wird.

  • Der Strafzuschlag, also der Aufschlag auf die Steuerschuld, soll dabei deutlich angehoben Ab einer hinterzogenen Summe von 25 000 € sollen künftig 10 % fällig werden, ab 100 000 € 15 % und ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Mio. € 20 %. Derzeit beträgt der Strafzuschlag einheitlich 5 % und wird erst ab einem Hinterziehungsbetrag von 50 000 € erhoben.
  • Wie bisher sollen auch weiterhin Hinterziehungszinsen H.v. jährlich 6 % sowie ein Verzugszins von weiteren 6 % erhoben werden. Sofern ein besonders schwerer Fall vorliegt oder der hinterzogene Betrag die Grenze von 25 000 je Tat übersteigt, soll künftig auch die fristgerechte Zahlung der Verzugs- und Hinterziehungszinsen neben dem Strafzuschlag Voraussetzung für die Wirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige sein.
  • Positiv hervorzuheben ist, dass hinsichtlich der besonderen Problematik der Umsatzsteuer- Voranmeldungen wie auch der Lohnsteueranmeldungen der Gesetzentwurf Sonderregelungen im Interesse der Rechtssicherheit enthält. Zukünftig soll eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuer-Voranmeldung oder Lohnsteueranmeldung als wirksame Teilselbstanzeige gelten.

Das Gesetzgebungsverfahren soll noch in 2014 abgeschlossen werden und es ist vorgesehen, dass die Änderungen zum 1.1.2015 in Kraft treten.

Handlungsempfehlung:

Die genaue Ausgestaltung der zum 1.1.2015 in Kraft tretenden Änderungen ist noch nicht klar. Fest steht aber, dass sich die Rahmenbedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärfen werden. Aus diesem Grund ist in einschlägigen Fällen Eile geboten, wenn noch von dem derzeitigen Recht Gebrauch gemacht werden soll. Unter Hinzuziehung steuerlichen Rats sollte in den in Betracht kommenden Fällen eine individuelle Lösung erarbeitet werden.

Gesetzentwurf: Einschränkung des Abzugs von Studienkosten

Kosten der erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums können nur betragsmäßig begrenzt (maximal 6 000 € pro Jahr) bei der Einkommensteuer als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dies ist v.a. auch dann nachteilig, wenn in den Jahren der Berufsausbildung keine oder nur geringe Einkünfte zufließen, da Sonderausgaben zwar die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer mindern, nicht aber zu einem vortragsfähigen Verlust führen. Die Möglichkeit zum steuerlichen Abzug der Kosten geht also endgültig verloren, wenn in dem entsprechenden Jahr keine ausreichend hohen Einkünfte vorliegen.

Diese gesetzlichen Einschränkungen gelten aber ausdrücklich nur für Kosten einer erstmaligen Berufsausbildung bzw. eines Erststudiums, wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Folgt hingegen eine weitere Berufsausbildung bzw. ein weiteres Studium, so sind diese Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abzugsfähig und führen ggf. zu vortragsfähigen Verlusten, wenn die Ausbildung bzw. das Studium konkret auf einen Beruf vorbereiten soll und somit mit späteren Einkünften in Zusammenhang steht. Der Bundesfinanzhof bestätigte hinsichtlich der Frage, ob bereits ein Erststudium bzw. eine erstmalige Berufsausbildung vorgelegen hat, auch jüngst wieder sein weites Verständnis: Entscheidend sei allein, ob eine Ausbildung für eine bestimmte Berufstätigkeit stattgefunden hat. Nicht erforderlich sei ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine bestimmte Ausbildungsdauer.

Der Gesetzgeber plant nun eine gesetzliche Definition des Begriffs der Erstausbildung. Eine Berufsausbildung soll danach eine auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geordnete Ausbildung mit einer vorgesehenen Dauer von mindestens 18 Monaten und mit einer Abschlussprüfung sein. Damit soll der weitergehenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entgegnet werden.

Hinweis:

Im Falle der Umsetzung dieses Gesetzentwurfs dürfte der Abzug von Kosten einer Berufsausbildung oder eines Studiums seltener in Frage kommen. Nicht ausreichend wäre zukünftig z.B. eine vorhergehende Ausbildung als Rettungssanitäter (so zum geltenden Recht das Urteil des Bundesfinanzhofs v. 27.10.2011, Aktenzeichen VI R 52/10). Wurde bereits ein Bachelorstudium erfolgreich absolviert, so gilt dieses als Erstausbildung und das sich anschließende Masterstudium stellt eine voll berücksichtigungsfähige zweite Berufsausbildung dar; daran dürfte auch die vorgesehene Gesetzesverschärfung nichts ändern.

Steuermäßigung für Betreuungspauschale bei betreutem Wohnen in Seniorenresidenz

Strittig war, ob eine Betreuungspauschale für betreutes Wohnen in einer Seniorenresidenz, die u.a. das Vorhalten eines betreuerischen 24-Stunden-Bereitschaftsdiensts sowie eine kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung umfasste, als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd geltend gemacht werden kann. Dies hat das Finanzgericht Nürnberg mit Urteil vom 13.2.2014 (Aktenzeichen 6 K 1026/13) bejaht. Zum einen handelt es sich in diesem Fall nach Auffassung des Gerichts um eine nach dem Gesetz begünstigte Wohnform. Zum anderen würden haushaltsnahe Dienstleistungen vorliegen.

Handlungsempfehlung:

Gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof die Revision eingelegt worden, welche unter dem Aktenzeichen VI R 18/14 geführt wird. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bleibt abzuwarten. Dennoch ist anzuraten, für entsprechende Kosten die Steuerermäßigung zu beantragen.

Aufwendungen für Heileurythmie können abzugsfähig sein

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.2.2014 (Aktenzeichen VI R 27/13) entschieden, dass Aufwendungen für Heileurythmie als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, wenn eine Verordnung durch einen Arzt oder einen Heilpraktiker vorliegt. Im Urteilsfall machte die Stpfl. Aufwendungen für heileurythmische Behandlungen als außergewöhnliche Belastungen geltend. Hierzu legte sie ärztliche Verordnungen vor, auf denen jeweils „12 × Heileurythmie“ verordnet wurden und als Diagnose ein Bandscheibenvorfall sowie chronisch rezidives LWS-Syndrom (= chronisch wiederkehrendes Syndrom der Lendenwirbelsäule) vermerkt war.

Der Bundesfinanzhof bestätigte den Ansatz als außergewöhnliche Belastung. Voraussetzung sei die medizinische Indikation und damit die Zwangsläufigkeit entsprechender Aufwendungen. Diese könne für die Heileurythmie im Krankheitsfall durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers nachgewiesen werden. Ein vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sei entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht erforderlich.

Hinweis:

Da die Heileurythmie als Heilmittel der Anthroposophie zu den Behandlungsmethoden gehört, die vom Leistungsrahmen der gesetzlichen Krankenversicherungen umfasst sind, genügt als Nachweis für den Abzug nicht durch die Krankenkasse erstatteter Kosten als außergewöhnliche Belastungen eine Verordnung durch den Arzt oder Heilpraktiker. Ein qualifizierter Nachweis in Form eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer vorherigen ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ist dagegen z.B. bei krankheitsbedingten Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie z.B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie, erforderlich.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Besteuerung von Betriebsveranstaltungen

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 16.5.2013 zur Frage Stellung zu nehmen, unter welchen Voraussetzungen für die an einer Betriebsveranstaltung teilnehmenden Arbeitnehmer ein geldwerter Vorteil entsteht. Dabei hat der Bundesfinanzhof deutlich zugunsten der Arbeitnehmer entschieden:

  • In dem unter dem Aktenzeichen VI R 94/10 geführten Revisionsverfahren hat das Gericht abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass nur solche Kosten des Arbeitgebers in die Prüfung der Freigrenze von 110 € einzubeziehen seien, die geeignet sind, beim Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil auszulösen. Es seien nur solche Leistungen bei der Ermittlung der Gesamtkosten zu berücksichtigen, die die Teilnehmer „konsumieren“ könnten, also a. Speisen, Getränke, Musik- und ähnliche Darbietungen. Aufwendungen, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, sog. Kosten des äußeren Rahmens (z.B. Kosten für Buchhaltung, für den Eventmanager, für die Anmietung und Ausschmückung des Festsaals), bereicherten die Teilnehmer nicht und seien daher auch bei der Ermittlung der maßgeblichen Kosten nicht zu berücksichtigen.
  • In dem Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen VI R 7/11 hat der Bundesfinanzhof darüber hinaus entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass der auf Begleitpersonen des Arbeitnehmers entfallende Kostenanteil bei der Berechnung der Freigrenze von 110 € dem Arbeitnehmer nicht als eigener Vorteil zuzurechnen Die Übernahme der Kosten für diese Personen durch den Arbeitgeber stelle regelmäßig keine Entlohnung des Arbeitnehmers dar.

Die Oberfinanzdirektion NRW hat mit Kurzinformation Lohnsteuer Nr. 5/2014 vom 14.7.2014 mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung diese Urteilsgrundsätze zunächst nicht anwendet. Vielmehr sollen weiterhin die in den Lohnsteuerrichtlinien festgelegten Regelungen gelten. Berufen sich Arbeitgeber auf die dargestellte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, so sollen Entscheidungen über Änderungsanträge bei der Finanzverwaltung zunächst zurückgestellt werden.

Hinweis:

Somit besteht derzeit Rechtsunsicherheit, was in Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei der 110 €-Grenze um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt, sehr unbefriedigend ist.

Handlungsempfehlung:

Für bereits durchgeführte Betriebsveranstaltungen sollten ggf. Änderungen der Lohnsteueranmeldungen im Hinblick auf die für die Arbeitnehmer günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs beantragt werden.

Von Bedeutung ist insoweit, dass derzeit eine Gesetzesänderung zum 1.1.2015 in Planung ist. Vorgesehen ist eine gesetzliche Regelung der steuerlichen Erfassung von Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Hierbei sind folgende Änderungen geplant:

  • Erhöhung der 110-€-Freigrenze auf 150 €, wobei diese Freigrenze jeweils (wie bisher) für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr gelten
  • In die 150-€-Grenze sollen künftig auch die auf eine Begleitperson des Arbeitnehmers entfallenden Kosten einbezogen Zudem soll es keine Rolle mehr spielen, ob die Kosten einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gemeinkosten der Betriebsveranstaltung handelt. Damit würden z.B. auch die Kosten des äußeren Rahmens der Veranstaltung künftig bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen sein.

Hinweis:

Mit dieser geplanten Gesetzesänderung soll die für die Stpfl. günstige Rechtsprechung ab 2015 durch eine Gesetzesänderung „ausgehebelt“ und stattdessen die bisherige Verwaltungsansicht festgeschrieben werden. Dies allerdings verbunden mit der Anhebung der Freigrenze.

Erstattung der Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten eines Musikinstruments kein Arbeitslohn

Das Finanzgericht des Saarlands hat mit rechtskräftigem Urteil vom 2.9.2013 (Aktenzeichen 2 K 1425/11) entschieden, dass in dem Fall, in dem der Arbeitgeber den bei ihm beschäftigten Orchestermusikern die Aufwendungen für die Instandsetzung von deren eigenen Instrumenten erstattet, es sich nicht um Arbeitslohn, sondern um steuerfreien Auslagenersatz handelt. Dabei fallen unter die Kosten für die eigentliche Instandsetzung der Instrumente im Sinne einer Reparatur auch die Kosten für die Instandhaltung, durch die der arbeitsvertraglich geschuldete tadellose und spielfertige Zustand des Instruments hergestellt oder erhalten wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist es zwar grundsätzlich Sache der Orchestermusiker, sich als Eigentümer der beruflich genutzten Musikinstrumente um die erforderlichen Reparaturen und Instandhaltungsmaßnahmen zu kümmern und auch die hierfür anfallenden Kosten zu tragen. Entscheidend ist im Urteilsfall nach Ansicht des Gerichts aber, dass der Arbeitgeber auf Grund tarifvertraglicher Regelungen die Pflicht hat, seinen Arbeitnehmern die als erforderlich nachgewiesenen Instandsetzungskosten zu ersetzen. Der Arbeitgeber könne sich einer Inanspruchnahme somit nicht entziehen. Als Folge liege das Risiko des Entstehens von Reparaturkosten für die Instrumente nicht bei den Arbeitnehmern, sondern beim Arbeitgeber.

Hinweis:

Entscheidend sind demnach die arbeits- oder tarifvertraglichen Regelungen. Dieses Urteil dürfte auch bei anderen Arbeitsmitteln gelten, z.B. beim persönlichen Werkzeug eines Handwerkers oder bei der Schere des Friseurs. Für den Arbeitnehmer ist die Einstufung als steuerfreier Auslagenersatz oftmals günstiger als der Ansatz von Arbeitslohn verbunden mit einem Werbungskostenabzug, da sich ein Werbungskostenabzug nur dann steuerlich auswirkt, wenn der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1 000 € durch andere Werbungskosten bereits überschritten ist.

Preisgeld für eine wissenschaftliche Arbeit

Im vorliegenden Fall ging es um steuerliche Einkünfte eines in einer Klinik angestellten Oberarztes. Neben seiner Tätigkeit als angestellter Krankenhausarzt hatte er, gefördert durch einen Hersteller von Medizinprodukten, in internationalen Arbeitsgruppen mit anderen medizinischen Wissenschaftlern Studienprotokolle erstellt, in denen Methoden zur Behandlung bestimmter Lungenerkrankungen entwickelt und beschrieben wurden. Hierbei konnte er schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht auf konkrete Dokumentationen bzw. Unterlagen zurückgreifen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit in der Klinik bekannt geworden waren. Die Arbeitsgruppen fanden meist im europäischen Ausland im Vorfeld von Fachkongressen statt; eigene Aufwendungen hatte er hierfür nicht zu tragen. Das Interesse des projektbegleitenden Herstellers von Medizinprodukten lag darin, ein Zulassungsverfahren für ein bestimmtes medizinisches Produkt zu durchlaufen, an dessen Ende die Krankenkassenzulassung stehen sollte. Am wirtschaftlichen Erfolg des Herstellers war der Arzt nicht beteiligt. Für diese Forschungsarbeit erhielt der Arzt von einer Stiftung ein Preisgeld.

Strittig war nun, ob dieses Preisgeld als Lohneinkünfte der Besteuerung unterworfen werden musste. Das Finanzgericht Nürnberg hat dies mit Urteil vom 25.2.2014 (Aktenzeichen 1 K 1718/12) verneint. Mangels Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit unterliege das Preisgeld nicht der Einkommensteuer. Der Stpfl. habe das Preisgeld für eine Leistung erhalten, die er nicht im Rahmen seines Dienstverhältnisses schuldete.

Hinweis:

Die steuerliche Behandlung von Preisgeldern ist stets eine Frage des Einzelfalls. Es muss geprüft werden, ob das Preisgeld mit einer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht.

Werbungskosten bei „umgekehrter“ Familienheimfahrt

Im Rahmen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung können Aufwendungen für wöchentlich eine Familienheimfahrt i.H.v. 0,30 € je Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Im Streitfall war der Stpfl. auf ständig wechselnden ausländischen Baustellen tätig und konnte aus betrieblichen Gründen auch an Wochenenden nicht zu seinem Familienwohnsitz fahren. Stattdessen fuhr die Ehefrau des Stpfl. zum Ort des Berufseinsatzes. Nach der nun veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 28.8.2013 (Aktenzeichen 12 K 339/10 E) kann der Stpfl. die der Ehefrau entstandenen Kosten selbst als Werbungskosten absetzen.

Hinweis:

In dem Fall, dass der den doppelten Haushalt führende Ehegatte die wöchentliche Familienheimfahrt aus privaten und nicht betrieblichen Gründen nicht antritt, ist dagegen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2.2.2011 (Aktenzeichen VI R 15/10) ein Werbungskostenabzug hinsichtlich der Fahrtkosten des Ehegatten zum Beschäftigungsort nicht möglich.

Für Unternehmer und Freiberufler

Verzögerungsgeld wegen unzureichender Mitwirkung bei Außenprüfung

Kommt der Stpfl. seiner Verpflichtung zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung nicht nach, so kann die Finanzverwaltung ein sog. Verzögerungsgeld i.H.v. 2 500 € bis 250 000 € festsetzen, um die Beibringung der geforderten Informationen zu erzwingen. Ob es zur Festsetzung eines solchen Verzögerungsgelds kommt (sog. Entschließungsermessen) und in welcher Höhe dieses festgesetzt wird (sog. Auswahlermessen), steht im Ermessen des Finanzamts. Der Bundesfinanzhof stellt in dem Urteil vom 24.4.2014 (Aktenzeichen IV R 25/11) heraus, dass die Ermessenserwägungen von der Behörde ausführlich darzulegen sind, um eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Festsetzung zu ermöglichen. Das Gericht stellt strikte Regeln für die Festsetzung eines Verzögerungsgelds auf:

  • Nicht jede Verletzung der Mitwirkungspflichten dürfe zum Anlass der Festsetzung eines Verzögerungsgelds genommen Insbesondere sei zu prüfen, ob den Stpfl. ein Schuldvorwurf trifft.
  • Das Auswahlermessen der Finanzverwaltung werde fehlerhaft ausgeübt, wenn früheres Verhalten des, welches der Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen vorausging, bei der Bemessung der Höhe des Verzögerungsgelds berücksichtigt wurde.
  • Auch müsse das Finanzamt berücksichtigen, dass sich der gegen die Vorlage der Unterlagen mit einem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gewandt hat und dieser im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist noch nicht beschieden war.

Handlungsempfehlung:

Der Bundesfinanzhof hat zwar der Festsetzung eines Verzögerungsgelds deutliche Schranken gesetzt. Dennoch sollten in der Praxis die Mitwirkungspflichten bei steuerlichen Außenprüfungen sehr ernst genommen werden. Dies allein schon deshalb, um das Klima zwischen Betriebsprüfer und Stpfl. nicht unnötig zu belasten. Ist die Beibringung der geforderten Unterlagen schwierig, weil z.B. Daten aufbereitet oder Informationen von Dritten beschafft werden müssen, so sollte dies gegenüber der Finanzverwaltung offen kommuniziert werden.

Kommt eine steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung?

Eine Reihe anderer europäischer Länder, wie insbesondere die Niederlande, Belgien, Frankreich und Luxemburg, haben Steuerbegünstigungen zur Förderung von Forschung und Entwicklung. Die Förderinstrumente sind sehr unterschiedlich, führen aber teilweise dazu, dass ein deutlicher Anreiz zur Ansiedelung von ausländischen Unternehmen besteht. Nun stellt auch Finanzminister Wolfgang Schäuble eine solche Förderung in Deutschland in Aussicht. Es ist im Gespräch, künftig – wie in anderen Ländern auch – Einnahmen aus Patenten und Lizenzen einem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen.

Handlungsempfehlung:

Es bleibt abzuwarten, ob diese Regelung umgesetzt wird. Unternehmen, die derzeit Möglichkeiten der Verlagerung von Forschungsaktivitäten in das Ausland aus steuerlichen Gründen prüfen, sollten ggf. abwarten, bis sich herauskristallisiert, ob und in welchem Umfang eine solche Förderung auch in Deutschland eingeführt wird.

Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs bei Kundenveranstaltungen mit unterhaltendem Charakter?

In Betriebsprüfungen kommt es immer wieder zu Streit über den Betriebsausgabenabzug im Hinblick auf Kundenveranstaltungen, die (auch) einen unterhaltenden Charakter haben. Dies ist nicht zuletzt vor dem Hintergrund zu sehen, dass klassisches Marketing, wie Werbeanzeigen, oftmals ersetzt wird durch Kundenveranstaltungen, bei denen ein „Erlebniswert“ vermittelt werden soll. In diesen Fällen wird von der Finanzverwaltung der Betriebsausgabenabzug oftmals durch Bezugnahme auf eine spezielle Vorschrift versagt. Diese Vorschrift bestimmt ein Abzugsverbot für „Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen“. Strittig und letztlich auch noch nicht höchstrichterlich entschieden ist die Frage, was unter dem Begriff „ähnliche Zwecke“ zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung fallen hierunter Aufwendungen für Zwecke der sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation.

Nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch die Rechtsprechung wendet diese Vorschrift teilweise sehr weitreichend an. Dies zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19.11.2013 (Aktenzeichen 10 K 2346/11 F). Es ging um eine Rechtsanwaltskanzlei, die Mandanten, Geschäftsfreunde und maßgebliche Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und Vereinen zu einer geselligen Veranstaltung eingeladen hatte. Ein fachliches Programm gab es nicht. Die Aufwendungen haben nach Darstellung der Kanzlei dazu gedient, geschäftliche Kontakte zu pflegen, vorzubereiten und zu begünstigen. Bei den eingeladenen Personen habe es sich um solche gehandelt, zu denen bereits ein Mandatsverhältnis bestanden hat oder angestrebt worden ist. Zudem waren die Eingeladenen um Spenden für einen bestimmten gemeinnützigen Zweck gebeten worden.

Das Finanzgericht hatte zwar keine Zweifel an der betrieblichen Veranlassung dieser Ausgaben. Dennoch wurde der Betriebsausgabenabzug verwehrt. Das Gericht argumentiert, dass mit diesen Veranstaltungen für Zwecke der Unterhaltung und Repräsentation ein Zusammenhang mit der Lebensführung der Eingeladenen nicht nur nicht auszuschließen ist, sondern nach der Überzeugung des Gerichts feststeht. Auch der Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Engagement zur Erzielung von Spendengeldern bzw. zur Unterstützung gemeinnütziger Zwecke lässt nach Ansicht des Gerichts keine Ausnahme vom Abzugsverbot zu.

Hinweis:

Im konkreten Fall sollte möglichst genau dokumentiert werden, welcher Werbe-/Marketingeffekt mit einer solchen Veranstaltung erreicht werden soll. Dies kann dazu beitragen, den Betriebsausgabenabzug zu sichern.

Greift das steuerliche Abzugsverbot, so ist auch ein Vorsteuerabzug aus diesen Kosten ausgeschlossen.

Bestrittene Forderungen dürfen nicht in der Bilanz ausgewiesen werden

Mit Urteil vom 26.2.2014 (Aktenzeichen I R 12/14) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass nach dem auch steuerrechtlich zu beachtenden Vorsichtsprinzip des Handelsbilanzrechts Forderungen, die in vollem Umfang bestritten werden, erst dann aktiviert und als realisierte Erträge erfasst werden dürfen, wenn (und soweit) sie entweder rechtskräftig festgestellt oder vom Schuldner anerkannt worden sind. Dabei können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rechtskräftige Urteile, die dem Gläubiger eine bis dahin bestrittene Forderung zusprechen, auf deren Aktivierung nach den Grundsätzen des Vorsichtsprinzips nicht werterhellend, sondern nur wertbegründend einwirken. Dies bedeutet, dass ein nach dem Bilanzstichtag, aber noch bis zur Bilanzaufstellung ergangenes, für den Stpfl. positives Urteil nicht dazu führt, dass die Forderung in der Bilanz schon erfolgswirksam aktiviert werden darf.

Hinweis:

Das Gericht stellt heraus, dass an dieser Sichtweise auch die Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs durch den Bundesfinanzhof nichts ändert. Der Bundesfinanzhof hatte Anfang 2013 entschieden, dass der Bilanzansatz nicht dadurch bestimmt sei, was nach der subjektiven Erkenntnis des die Bilanz aufstellenden Kaufmanns unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung richtig ist. Soweit es die Beurteilung bilanzrechtlicher Rechtsfragen betrifft, stellt der Bundesfinanzhof alleine auf die objektiv richtige Rechtslage im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ab. Die Auslegung des Vorsichtsprinzips ist von diesem Beschluss des Großen Senats zur Aufgabe des subjektiven Fehlerbegriffs nicht berührt.

Bedeutung der amtlichen AfA-Tabellen für die Bestimmung des Abschreibungssatzes

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind die Anschaffungskosten für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Form von Abschreibungen steuerlich geltend zu machen (Absetzung für Abnutzung, kurz: AfA). Für Gebäude sind gesetzliche Regel-Abschreibungssätze vorgegeben, für andere Wirtschaftsgüter dagegen nicht. Insoweit muss der Unternehmer die voraussichtliche Nutzungsdauer schätzen. In der Praxis sind die von der Finanzverwaltung herausgegebenen AfA-Tabellen eine wichtige Hilfe. Verbindlich sind diese allerdings nicht, da diese Tabellen im Grunde nur interne Arbeitshilfen der Finanzverwaltung darstellen.

Das Niedersächsische FG hat mit Urteil vom 9.7.2014 (Aktenzeichen 9 K 98/14) zur Bedeutung der amtlichen AfA-Tabellen für die Bestimmung des AfA-Satzes Stellung genommen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die AfA-Tabellen für das Finanzamt den Charakter einer Dienstanweisung haben. Für den Stpfl. handele es sich um das Angebot der Verwaltung für eine tatsächliche Verständigung im Rahmen einer Schätzung, das er (z.B. durch die Anwendung der Tabellen bei der Berechnung seiner Einkünfte) annehmen könne, aber nicht müsse. Zur Bedeutung der AfA-Tabellen hebt das Finanzgericht hervor, dass diese sowohl die technische als auch die wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts berücksichtigen und zunächst die Vermutung der Richtigkeit für sich haben, ohne dass sie jedoch für die Gerichte bindend seien. Ziel der AfA-Tabellen sei eine gleichheitsgerechte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben. Insoweit seien die AfA-Tabellen anzuwenden, sofern sie den Einzelfall vertretbar abbilden. Will ein Finanzgericht im Rahmen eines Streitfalls zwischen Finanzverwaltung und Stpfl. über den anzuwendenden AfA-Satz von der in der amtlichen AfA-Tabelle zugrunde gelegten Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts generell und nicht nur wegen der Besonderheiten des Einzelfalls abweichen, erfordere dies eine Auseinandersetzung mit den Erkenntnisgrundlagen der Finanzverwaltung, auf denen die AfA-Tabelle beruht. Entsprechendes gelte für den Stpfl.

Hinweis:

Dies zeigt, dass die AfA-Tabellen ein wichtiges Hilfsmittel sind, für den Stpfl. aber keine Bindungswirkung haben. Will der Stpfl. jedoch von den AfA-Sätzen der AfA-Tabellen der Finanzverwaltung abweichen, so muss dies ausreichend begründet werden.

Wird ein Privatwagen zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, so wird dieser Betriebsvermögen

Wird ein Privatfahrzeug für betriebliche Fahrten genutzt, so kann der dadurch entstehende Aufwand pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Anders werden dagegen betriebliche Fahrzeuge behandelt. Bei diesen sind grundsätzlich alle (angemessenen) Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig. Soweit das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt wird, ist eine Korrektur des Betriebsausgabenabzugs vorzunehmen, welche im Regelfall nach der 1 %-Regel zu bemessen ist. Nur sofern ein Fahrtenbuch geführt wird, wird der private Nutzungsanteil anhand der Aufzeichnungen bestimmt und die durch private Fahrten tatsächlich entstandenen Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet.

Die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Privatfahrzeug liegt nun aber nicht im Ermessen des Stpfl. Auch ist die Frage, ob das Fahrzeug in der Buchhaltung als Anlagevermögen ausgewiesen wird oder nicht, nicht maßgebend. Entscheidend ist allein der Umfang der betrieblichen Nutzung. So hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 13.5.2014 (Aktenzeichen III B 152/13) klargestellt, dass bewegliche Wirtschaftsgüter, wie beispielsweise Kfz, die nicht nur vorübergehend überwiegend betrieblich genutzt werden, auch dann dem notwendigen Betriebsvermögen zuzuordnen sind, wenn sie nicht in der Bilanz aktiviert oder in das bei der Einnahmen-Überschussrechnung zu führende Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden. Von einer überwiegenden betrieblichen Nutzung sei bei Fahrzeugen auszugehen, wenn mehr als 50 % der Fahrleistung betrieblichen Zwecken diene. Die Einlage eines zuvor zum Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsguts erfolge in einem solchen Fall auf Grund der nicht nur vorübergehenden tatsächlichen Nutzungsanteile.

Handlungsempfehlung:

Bei betrieblich genutzten Privatfahrzeugen sollten von Zeit zu Zeit die Nutzungsanteile überprüft werden. Hierfür kann über einen repräsentativen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden.

Hinweis:

Ungewollte Effekte können sich z.B. bei Stpfl. ergeben, die nur eine sehr geringe Gesamtfahrleistung nachweisen können. Dann kann die betriebliche Nutzung des Fahrzeugs dazu führen, dass die 50 %-Grenze überschritten wird und das Fahrzeug automatisch zum Betriebsfahrzeug wird mit der Folge, dass nun für den Privatanteil eine Besteuerung nach der 1 %-Regelung zu erfolgen hat. Allerdings ist der private Nutzungsanteil auf die tatsächlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs gedeckelt.

Hobbyautor kann Verluste nicht steuerlich absetzen

Verluste aus betrieblichen Tätigkeiten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn aus der Tätigkeit über die gesamte Zeitspanne von der Aufnahme bis zur Beendigung ein Gesamtüberschuss zu erwarten ist, also eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt. So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in dem jetzt veröffentlichten rechtskräftigen Urteil vom 14.8.2013 (Aktenzeichen 2 K 1409/12) entschieden, dass Verluste, die ein Hobbyautor wegen der Veröffentlichung eines Buches mit Kurzgeschichten erzielt hat, steuerlich nicht anzuerkennen sind. Der Stpfl. habe den Nachweis nicht führen können, dass er mit seiner Autorentätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht gehabt hat. Der Wunsch, für den Literaturmarkt entdeckt zu werden, reiche dafür nicht aus.

Der Stpfl., der als Logopäde selbständig tätig ist, machte für die Jahre 2008, 2009 und 2010 Aufwendungen für seine Autorentätigkeit geltend. Dies umfasste vor allem Publikationskosten, Fahrtkosten, Kosten für ein Arbeitszimmer und die Geschäftsausstattung (insgesamt ca. 11 000 €). Einnahmen wurden keine erklärt. Im Jahr 2011 gab er seine Autorentätigkeit auf. Für die Einkommensteuerveranlagung prüfte das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht des Stpfl. in Bezug auf seine Autorentätigkeit und forderte von ihm entsprechende Angaben und Unterlagen. Es erkannte die geltend gemachten Verluste aus der Autorentätigkeit letztendlich nicht an.

Das Finanzgericht kam zu dem Schluss, dass im vorliegenden Fall der Autor mit seiner Autorentätigkeit keinen Totalgewinn hätte erzielen können. Vielmehr sei die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt worden. Dies resultiere zunächst aus dem besonderen Charakter des vom Stpfl. behandelten Themas. Auch die Bereitschaft zur Übernahme nicht unerheblicher Druckkosten spreche dafür, dass überwiegend private Interessen und Neigungen für die Tätigkeit ursächlich gewesen seien.

Hinweis:

In vergleichbaren Fällen könnten Aufwendungen steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn die Gewinnerzielungsabsicht anhand eines konkreten und realistischen Betriebskonzepts nachgewiesen wird.

Überlassung hoteleigener Parkplätze an Hotelgäste als einheitliche Übernachtungsleistung?

Übernachtungsleistungen im Hotelgewerbe unterliegen nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Hiervon abzugrenzen sind andere vom Hotelier erbrachte Leistungen, die dem Regelsteuersatz von 19 % unterliegen. Das Niedersächsische Finanzgericht hatte darüber zu entscheiden, wie die unentgeltliche Gestellung von Parkplätzen an die Hotelgäste zu behandeln ist. Die Stpfl. betrieb ein Business Resort Hotel, welchem zwei Restaurants, Wellness-, Beauty- und Fitnessbereiche angeschlossen waren. Für die Hotelgäste standen 140 private Pkw-Stellplätze sowie 10 Lkw- Stellplätze zur Verfügung. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste. Die mit dem Kraftfahrzeug angereisten Gäste durften freie Parkplätze belegen, ohne dass hierüber mit der Stpfl. eine Regelung getroffen wurde. Ein gesondertes Entgelt für die Nutzung der Stellplätze wurde nicht erhoben. In der Umsatzsteuererklärung erklärte die Stpfl. die Erlöse aus den Beherbergungsleistungen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz. Die kalkulatorischen Kosten für Frühstück sowie für die Nutzung der Fitness- und Saunaeinrichtungen unterwarf die Stpfl. dem Regelsteuersatz von 19 %. Die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit der privaten Parkplätze hat die Stpfl. nicht von den Übernachtungsleistungen abgegrenzt. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die kalkulatorischen Kosten für die unentgeltliche Parkplatzüberlassung zum regulären Steuersatz zu versteuern seien. Er ermittelte im Schätzungswege die Umsätze aus Parkplatzüberlassung pro Übernachtungsgast mit 1,50 € netto.

Das Finanzgericht gab mit Urteil vom 28.1.2014 (Aktenzeichen 5 K 273/13) dagegen der Stpfl. Recht. Es entschied, dass das Vorhalten von Parkplätzen, für die die Hotelgäste kein Entgelt entrichten müssen, als Nebenleistung zur Beherbergung (einheitliche Übernachtungsleistung) zu beurteilen sei. Das Bereithalten hoteleigener Parkplätze habe für die Hotelgäste keinen eigenständigen Nutzen, sondern stelle nur einen besonderen Service an die Gäste dar. Daher sei diese Leistung nicht mit dem regulären Umsatzsteuersatz zu versteuern.

Hinweis:

 Gegen dieses Urteil ist unter dem Aktenzeichen XI R 11/14 beim Bundesfinanzhof die Revision anhängig, so dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist.

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors

Unter Sponsoring wird üblicherweise die Gewährung von Geld oder geldwerten Vorteilen durch Unternehmen zur Förderung von Personen, Gruppen und/oder Organisationen in sportlichen, kulturellen, kirchlichen, wissenschaftlichen, sozialen, ökologischen oder ähnlich bedeutsamen gesellschaftspolitischen Bereichen verstanden, mit der regelmäßig auch eigene unternehmensbezogene Ziele der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit verfolgt werden. Leistungen eines Sponsors beruhen häufig auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Sponsor und dem Empfänger, in dem Art und Umfang der Leistungen des Sponsors und des Empfängers geregelt sind (Sponsoringvertrag).

In diesen Fällen ist die Frage zu beantworten, ob eine der Umsatzsteuer unterliegende Leistung vorliegt. Nach den Grundsätzen des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 13.11.2012 (Aktenzeichen IV D 2 – S 7100/08/10007 :003, DOK 2012/1019723) ist regelmäßig nicht von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn der Empfänger der Zuwendung auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung durch den Sponsor lediglich hinweist. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen. Mit Schreiben vom 25.7.2014   (Aktenzeichen   IV D 2 –   S 7100/08/10007 :003,   DOK   2014/0635108)   hat   die Finanzverwaltung dies wie folgt ergänzt: Weist umgekehrt der Sponsor auf seine Unterstützung des Zuwendungsempfängers ohne besondere Hervorhebung lediglich hin, liegt ebenfalls kein Leistungsaustauschverhältnis vor. Von einem zu vernachlässigenden Hinweis in diesem Sinne kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.

Hinweis:

Da die Vertragsgestaltungen sehr individuell sein können, sollte in der Praxis die konkrete Gestaltung sorgfältig unter Hinzuziehung steuerlichen Rats geprüft werden, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

Vorsteuerabzug bei Angabe eines Scheinsitzes des leistenden Unternehmers in der Rechnung?

Ist der Unternehmer Opfer eines Umsatzsteuerbetrugs geworden, so wird oftmals von den Finanzbehörden der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Leistungen versagt. Diese Vorgehensweise wird häufig darauf gestützt, dass die Rechnungsangaben unrichtig seien, so bei Angabe eines Scheinsitzes des leistenden Unternehmers in der Rechnung.

Der Europäische Gerichtshof hat allerdings den Schutz des gutgläubig handelnden Unternehmers ausgeweitet. Entscheidend sei – vereinfacht gesagt – ob der Unternehmer alles Erforderliche getan hat, um sich von der Richtigkeit der Rechnungsangaben zu überzeugen. Das Finanzgericht Düsseldorf hält aber mit dem Urteil vom 14.3.2014 (Aktenzeichen 1 K 4566/10 U) auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs daran fest, dass der Vorsteuerabzug eine Rechnung voraussetzt, die die zutreffende Anschrift des leistenden Unternehmers enthält. Hieran fehle es regelmäßig bei der Angabe eines reinen Briefkastensitzes einer GmbH, auch wenn dieser im Handelsregister als Sitz der GmbH eingetragen ist.

Handlungsempfehlung:

Das Finanzgericht Düsseldorf folgt damit nicht der Auffassung des Finanzgerichts Münster (vom 12.12.2013, Aktenzeichen 5 V 1934/13 U), wonach die Angabe eines Scheinsitzes dem Vorsteuerabzug nicht entgegensteht, wenn sich für den Leistungsempfänger nach den Gesamtumständen im Vorfeld der Lieferung keine Zweifel an der in der Rechnung angegebenen Anschrift ergeben mussten. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf ist nun unter dem Aktenzeichen XI R 20/14 die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig. In vergleichbaren Fällen sollte also weiterhin der Vorsteuerabzug begehrt werden.

Steuerbarkeit der Leistungen der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt a.M. weist mit Verfügung vom 9.4.2014 (Aktenzeichen S 7100 A – 319 – St 110) darauf hin, dass die von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern durch die Beleihung erbrachten Leistungen im Rahmen der Feuerstättenschau, so auch die allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten, der Umsatzsteuer unterliegen. Dies ergebe sich bereits aus § 6 Abs. 2 der Kehr- und Überprüfungsverordnung. Dem stünde nicht entgegen, dass diese Leistungen hoheitliche Elemente in Gestalt von Feuerstättenbescheiden enthalten und mittels einer gesetzlich regulierten Gebühr abgerechnet werden.

Hinweis:

Betroffene Bezirksschornsteinfeger müssen auf diesbezügliche Leistungen also Umsatzsteuer abführen. Werden diese Leistungen an Unternehmer erbracht, so steht diesen dann auch – unter den sonstigen Voraussetzungen – der Vorsteuerabzug zu.

Umsatzsteuerliche Zuordnung von gemischt veranlassten Aufwendungen

Der Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. Ist ein Gegenstand sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmensvermögen zuordnet. Insoweit hat der Stpfl. ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Ein Vorsteuerabzug ist nur in Höhe der Zuordnung zum Unternehmensvermögen möglich. Sofern eine Zuordnung zu einem höheren Anteil erfolgt, als der Gegenstand tatsächlich für unternehmerische Zwecke genutzt wird, erfolgt eine Korrektur des überhöhten Vorsteuerabzugs bzgl. des nichtunternehmerischen Teils durch Erfassung von unentgeltlichen Wertabgaben, die umsatzsteuerpflichtig sind.

Eine Zuordnung wird regelmäßig durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dokumentiert. Im Grundsatz muss die Zuordnungsentscheidung schon bei Anschaffung oder Herstellung des Gegenstands erfolgen. Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden. Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 26.2.2014 (Aktenzeichen 1 K 106/12) bestätigt, dass dieses Zuordnungswahlrecht spätestens bis zum 31.5. des dem Leistungsbezug folgenden Jahres gegenüber dem Finanzamt zu erfolgen hat. Angaben gegenüber Dritten oder der bloße Abschluss von Verträgen sollen hierfür nicht genügen.

Handlungsempfehlung:

Es ist in der Praxis also dringend darauf zu achten, dass bei der Anschaffung bzw. Herstellung eines Gegenstands unmittelbar geprüft wird, wie dieser umsatzsteuerlich behandelt werden soll. Hinzuweisen ist darauf, dass beim Bezug von gemischt veranlassten sonstigen Leistungen oder der Lieferung von vertretbaren Sachen der Vorsteuerabzug generell nur in dem Umfang möglich ist, in dem die Leistung für das Unternehmen in Anspruch genommen wird. Ein Wahlrecht besteht somit nur bei einheitlichen Gegenständen. Weitere Besonderheiten ergeben sich bei gemischt genutzten Gebäuden.

Schwimmunterricht durch selbständige Lehrer kann umsatzsteuerfrei sein

Von Privatlehrern erteilter Schwimmunterricht kann nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 5.6.2014 (Aktenzeichen V R 19/13) als umsatzsteuerbefreiter Schulunterricht einzustufen sein. Zwar sieht das deutsche Steuergesetz keine Steuerbefreiung vor, jedoch kann sich der Stpfl. ggf. auf die weitergehende Steuerbefreiung des EU-Rechts berufen.

Der Stpfl. führte Umsätze im Rahmen einer von ihm betriebenen „Schwimmschule“ aus. Er hatte im November 2005 das erste Staatsexamen für das Lehramt für die Fächer Sport und Physik abgelegt. Mit mehreren Arbeitnehmern, überwiegend Physiotherapeuten, führte er Baby-, Kleinkinder-, sonstige Kinder- und Erwachsenenschwimmkurse sowie Wassergymnastik wie Aqua-Jogging oder Aqua- Fitness in Hallenbädern durch, die er vom jeweiligen kommunalen Betreiber stundenweise angemietet hatte. Die Kursteilnehmer entrichteten für die Teilnahme an den Kursen ein Entgelt an den Stpfl., das auch ein auf die Kursteilnehmer entfallendes Eintrittsgeld für die Hallenbadbenutzung umfassen konnte. Die Hallenbadbetreiber erhoben vom Stpfl. für die Nutzungsüberlassung der Hallenbäder ein Entgelt von in der Regel 20 % der von ihm vereinnahmten Kursgebühren. Die Krankenkassen erstatteten die für die Aqua-Fitness-Kurse erhobenen Entgelte ganz oder teilweise an die Kursteilnehmer. Der Stpfl. gab keine Umsatzsteuererklärungen ab, da er seine Leistungen als steuerfrei ansah.

Der Bundesfinanzhof urteilte, dass zumindest der Schwimmunterricht für Schulkinder sowie das Kleinkinderschwimmen unter die Steuerbefreiung nach EU-Recht fallen. Für diese Leistungen sei die Steuerbefreiung für von Privatlehrern erteilten Schul- oder Hochschulunterricht einschlägig. Bezüglich der übrigen erteilten Kurse müsse nun nochmals das Finanzgericht den Sachverhalt prüfen. Dabei sei entscheidend, ob es sich bei den Kursen hauptsächlich um Freizeitgestaltung handelt.

Hinweis:

Dies verdeutlicht einmal mehr, dass sich die Stpfl. bei einer fehlenden Regelung im deutschen Umsatzsteuergesetz ggf. auf das vorrangige Unionsrecht berufen können.

Für Personengesellschaften

Keine Rückstellung für die ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründete Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses

Der Jahresabschluss einer mittelgroßen und großen GmbH und GmbH & Co. KG ist nach dem Handelsgesetzbuch prüfungspflichtig. Die Kosten dieser Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer oder ggf. einen vereidigten Buchprüfer sind im Jahresabschluss des betreffenden Jahres durch eine Rückstellung aufwandswirksam abzubilden.

Bei kleinen GmbHs oder GmbH & Co. KGs oder bei Personengesellschaften, bei denen natürliche Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter beteiligt sind, besteht nach dem Handelsgesetzbuch keine Prüfungspflicht. Jedoch erfolgt in diesen Fällen oftmals eine freiwillige Prüfung. Eine entsprechende „Verpflichtung“ ist häufig im Gesellschaftsvertrag verankert. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 5.6.2014 (Aktenzeichen IV R 26/11) klargestellt, dass bei ausschließlich gesellschaftsvertraglich begründeter Pflicht zur Prüfung des Jahresabschlusses keine Rückstellung für die voraussichtlichen Kosten gebildet werden darf. Entscheidend ist nach Ansicht des Gerichts, dass Verbindlichkeitsrückstellungen nur dann gebildet werden dürfen, wenn eine Außenverpflichtung, also eine Verpflichtung gegenüber einem Dritten, besteht. Bei einer gesellschaftsvertraglich verankerten Prüfungspflicht bestehe aber nur eine Innenverpflichtung; der Kaufmann habe sich selbst die Pflicht zur Prüfung auferlegt. Dies reicht nach Ansicht des Gerichts für eine Rückstellungsbildung nicht aus.

Hinweis:

Eine Rückstellung für die Kosten der Jahresabschlussprüfung kann damit nicht bei einer lediglich auf Grund gesellschaftsvertraglicher Klausel erfolgenden Prüfung gebildet werden. Dies gilt auch für nach dem Handelsgesetzbuch als „klein“ eingestufte Gesellschaften, da diese nach dem Handelsgesetzbuch von der Prüfungspflicht befreit sind. Eine Außenverpflichtung und damit eine Pflicht zur Rückstellungsbildung liegt aber z.B. dann vor, wenn die Prüfung des Jahresabschlusses auf Grund mit einem Dritten bestehender Abreden, so auf Grund von Klauseln in Kreditverträgen, erfolgt.

Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Unterliegt eine unternehmerische Tätigkeit der Gewerbesteuer, so wird dem Gewerbetreibenden bei dessen Einkommensteuerveranlagung eine Steuerermäßigung gewährt. Mit dieser soll die Vorbelastung mit Gewerbesteuer in einer pauschalen Weise wieder ausgeglichen werden, um eine Belastungsgleichheit zu nicht gewerblichen Einkünften – z.B. von Freiberuflern – herzustellen. Die Steuerermäßigung bemisst sich im Grundsatz nach dem 3,8-Fachen des Gewerbesteuermessbetrags.

Bei Personengesellschaften ist der für die Personengesellschaft festgestellte Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen, um bei diesen dann in der Einkommensteuerveranlagung die Steuerermäßigung berechnen zu können. Das Gesetz bestimmt ausdrücklich, dass der Gewerbesteuermessbetrag der Personengesellschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels aufgeteilt wird, und zwar ohne Berücksichtigung von Vorabgewinnen. Vorabgewinne werden regelmäßig im Gesellschaftsvertrag als Vergütung für die Übernahme besonderer Dienste an die Gesellschaft, wie z.B. die Geschäftsführung, vereinbart. Da die Gewinnverteilung bei Personengesellschaften individuell im Gesellschaftsvertrag oder auch per Gesellschafterbeschluss geregelt werden kann und daher in der Praxis vielfältige Formen der Aufteilung des Gewinns anzutreffen sind, ist die Abgrenzung des gesetzlichen Begriffs der Vorabgewinne wichtig. Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5.6.2014 (Aktenzeichen IV R 43/11) entschieden, dass ein „Vorabgewinnanteil“ in diesem Sinne dadurch gekennzeichnet ist, dass der betroffene Gesellschafter vor den übrigen Gesellschaftern auf Grund gesellschaftsvertraglicher Abrede einen Anteil am Gewinn erhält. Entsprechend sei der angesprochene „Vorabgewinnanteil“ vor der allgemeinen Gewinnverteilung zu berücksichtigen und reduziere den noch zu verteilenden Restgewinn.

Insoweit seien bei der Ermittlung des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag auszuscheidende „Vorabgewinnanteile“ von nicht unter diese Vorschrift fallenden und auf einen einzelnen Gesellschafter bezogenen (fixen) „Gewinnbegrenzungen“ zu unterscheiden. Anders als bei Vorabgewinnen finde bei Gewinnbegrenzungen nämlich keine vorrangige Zurechnung des den Höchstgewinn übersteigenden Betrags bei anderen Gesellschaftern statt. Vielmehr seien diese auf einzelne Mitunternehmer bezogenen Gewinnbegrenzungen Gegenstand der allgemeinen Gewinnverteilung und deshalb bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags einer Mitunternehmerschaft auf die Mitunternehmer zu berücksichtigen.

Hinweis:

Der Aufteilungsschlüssel ist für den Einzelfall in Bezug auf den konkreten Gesellschaftsvertrag zu ermitteln. Für die Gesellschafter bestehen Gestaltungsspielräume. Vorabgewinne und auch Sondervergütungen bergen immer die Gefahr der Entstehung von Anrechnungsüberhängen bzw. erfordern ggf. Steuerklauseln hinsichtlich des Ausgleichs von Steuerermäßigungspotenzial. Diese Fragen können im Einzelfall äußerst komplex sein. Jedenfalls sollten derartige Effekte für den konkreten Einzelfall unter Hinzuziehung steuerlichen Rats anhand des Gesellschaftsvertrags sorgfältig geprüft werden.

Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bei Kapitalerträgen aus Darlehen zwischen Angehörigen

Der BFH hatte mit drei Urteilen vom 29.4.2014 (Aktenzeichen VIII R 9/13, VIII R 44/13 und VIII R 35/13) über die Frage der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes zu entscheiden.

In dem Verfahren VIII R 9/13 ging es um folgenden schlichten, aber steuerlich interessanten Sachverhalt: In den Jahren 2007 und 2008 schlossen Eheleute mit ihrem Sohn und ihren volljährigen Enkeln schriftliche Verträge über die Gewährung festverzinslicher Darlehen i.H.v. 650 000 €, 110 000 € und 100 000 € ab. Die unbesicherten Darlehen dienten der Anschaffung fremdvermieteter Immobilien durch die Darlehensnehmer. Eine Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung wurde nicht getroffen. Die Eheleute erzielten im Streitjahr 2009 aus den Darlehen Kapitalerträge i.H.v. insgesamt 28 812 €. Sie wollten die vereinnahmten Darlehenszinsen dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterwerfen, was das Finanzamt aber versagte und die Zinsen vielmehr dem persönlichen (deutlich höheren) Steuersatz unterwarf. Die steuerliche Zielrichtung der Eheleute war recht klar: Während die Zinserträge bei diesen nur dem Abgeltungsteuersatz von 25 % unterliegen sollten, minderten die Zinsaufwendungen bei den Darlehensnehmern im Rahmen der Vermietungstätigkeit die Einkommensteuer zum normalen Steuersatz, welcher in der Spitze 45 % betragen kann.

Das Finanzamt begründete seine Auffassung mit der gesetzlichen Vorgabe, wonach die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ausgeschlossen ist, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge einander nahestehende Personen sind. Dem hielten die Eheleute entgegen, dass allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer nicht auf ein Näheverhältnis im Sinne dieser Vorschrift geschlossen werden könne. Halten die Darlehensverträge einem Fremdvergleich stand, dürfe die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abgeltungsteuersatz) nicht versagt werden.

Der Bundesfinanzhof hat nun die Rechtsauffassung der Stpfl. und damit die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes bestätigt. Entschieden wurde, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige im Sinne des § 15 der Abgabenordnung sind. Dies solle auch dann gelten, wenn auf Grund des Steuersatzgefälles bei dem Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge insgesamt betrachtet ein Belastungsvorteil entsteht. Eine einschränkende Auslegung des Ausschlusstatbestands entspreche dem Willen des Gesetzgebers und sei auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.

Das Gesetz spricht von „einander nahestehenden Personen“. Dieser im Gesetz nicht näher definierte Begriff ist auszulegen. Da es sich um eine Vorschrift zur Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen handelt, ist nach der Ansicht des Bundesfinanzhofs dieser Begriff eng auszulegen. Nach der Gesetzesbegründung solle ein Näheverhältnis nur dann vorliegen, wenn

  • die Person auf den einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • umgekehrt der auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • die Person oder der imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Stpfl. oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder
  • einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen

Danach sei ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis zu begründen. Dies gelte auch für Beziehungen zwischen Eheleuten untereinander und zwischen Eltern und Kindern. Dass im vorliegenden Fall ein Näheverhältnis im Sinne der gesetzlichen Vorschrift bei den darlehensgebenden Stpfl. und deren wirtschaftlich unabhängigen Abkömmlingen vorlag, war nach Auffassung des Gerichts aber nicht ersichtlich. Es lagen weder Anhaltspunkte dafür vor, dass die Stpfl. und die Darlehensnehmer auf den jeweils anderen einen außerhalb der Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss ausübten, noch dass die Vertragsparteien ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hatten. Eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen liege danach nicht vor.

Im Übrigen verstieße der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes allein auf Grund familiärer Beziehungen als unvereinbare Diskriminierung der Familie gegen Art. 6 des Grundgesetzes, der einen besonderen Schutz von Ehe und Familie vorsieht.

Den beiden Parallelverfahren lagen folgende Sachverhalte zu Grunde:

  • Im Verfahren VIII R 44/13 gewährte der seiner Ehefrau und seinen Kindern festverzinsliche Darlehen zur Anschaffung von fremdvermieteten Immobilien durch die Darlehensnehmer. Die Darlehen waren zum Teil besichert, enthielten aber keine Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung.
  • Und im Verfahren VIII R 35/13 stundete die ihrem Bruder den Kaufpreis für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, wobei der Kaufpreis ab dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus der Gesellschaft zu verzinsen war. Umstände, die gegen eine Fremdüblichkeit der Stundungsvereinbarung sprachen, lagen nicht vor.

Auch in diesen beiden Verfahren entschied der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Stpfl. auf Anwendung des Abgeltungsteuersatzes.

Hinweis:

Der Bundesfinanzhof zeigt damit interessante Gestaltungsmöglichkeiten auf. Ob die Finanzverwaltung diese Urteile allgemein und ohne weitere Einschränkungen anwenden wird, bleibt allerdings abzuwarten.

Nachträgliche Werbungskosten für Kapitaleinkünfte, die noch nicht der Abgeltungsteuer unterlegen haben

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 22.7.2014 (Aktenzeichen 8 K 1937/11) ist das unter dem System der Abgeltungsteuer bestehende Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften erst auf solche Aufwendungen anzuwenden, die mit Kapitaleinnahmen im Zusammenhang stehen, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Fallen im Veranlagungszeitraum 2009 (oder später) nachträgliche Werbungskosten an, die Einnahmen aus einem früheren Veranlagungszeitraum betreffen, seien die Werbungskosten voll abzugsfähig.

Im Streitfall erklärten die zusammenveranlagten Ehegatten für 2009 jeweils Kapitaleinkünfte. U.a. wurden in 2009 bezahlte Steuerberatungskosten i.H.v. 1 544,03 € als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht. Diese Aufwendungen standen unstreitig im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die dem Stpfl. vor dem 1.1.2009 zugeflossen waren.

Hinweis:

Im Übergang zur Abgeltungsteuer ist hinsichtlich des Werbungskostenabzugs also sorgfältig zu differenzieren, mit welchen Einkünften diese Werbungskosten zusammenhingen. Dies kann für noch offene Altjahre von Interesse sein.

Für Hauseigentümer

Hauskauf: Wann auch die Innenausbaukosten grunderwerbsteuerpflichtig sind

Im Hinblick auf die mittlerweile sehr deutlich angestiegene Grunderwerbsteuer ist die Abgrenzung der Bemessungsgrundlage bei der Grunderwerbsteuer von großer Bedeutung. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Allerdings ist nicht in jedem Fall allein der Grundstückskaufvertrag maßgebend. Ergibt sich nämlich (erst) aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand.

So entschied das Finanzgericht Düsseldorf mit jetzt veröffentlichtem Urteil vom 9.10.2013 (Aktenzeichen 7 K 3467/12 GE), dass Gegenstand des grunderwerbsteuerrechtlichen Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück einschließlich der Kosten des Innenausbaus sei, wenn ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag besteht.

Im Urteilsfall erwarben die Stpfl. ein Grundstück. Nach dem Kaufvertrag sollte die Verkäuferin, eine GmbH, auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus mit Garage als Rohbau mit Verklinkerung, Dachstuhl, Dacheindeckung nebst Regenrinne und Regenfallrohren nach Maßgabe der als Anlage zum Vertrag genommenen Baubeschreibung und Plänen errichten. Weiterhin wurde vereinbart, dass der Käufer den weiteren Ausbau bis zur Bezugsfertigstellung einschließlich Außenanlagen in eigener Regie, auf eigenen Namen und eigene Rechnung durchführen sollte. Die Architektenleistungen waren in den Leistungen der GmbH inbegriffen; Architekt war der Ehemann der Geschäftsführerin der das Grundstück veräußernden GmbH. Dieser machte auch Vorschläge für den Innenausbau einschließlich einer Kalkulation für die finanzierende Bank. Die Bauaufsicht übernahm seitens der GmbH der Bauleiter C, der freiberuflich tätig, aber seit vielen Jahren Geschäftspartner der GmbH war. C bot den Bauherren nach Beendigung der Rohbauphase weiter seine Dienste als Bauleiter für den Innenausbau an. Die Stpfl. besprachen mit C die Vergabe der Gewerke für den Innenausbau. Soweit Handwerker beauftragt wurden, die von C empfohlen und vermittelt wurden, übernahm er die Vertragsgestaltung und verwendete dazu eigene Vertragsmuster. Das Finanzgericht entschied, dass die GmbH, der Architekt und der Bauleiter durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienten, hingewirkt haben. Es unterwarf daher den Rohbau sowie auch den Innenausbau der Grunderwerbsteuer.

Hinweis:

Gegen dieses Urteil ist nun vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen II R 22/14 die Revision anhängig. Insbesondere ist zu klären, ob durch die Tätigkeit des Bauleiters sowohl für den Rohbau als auch für den Innenausbau eine Verknüpfung im Sinne eines einheitlichen Vertragswerks vorliegt. Das Urteil zeigt einerseits, dass die Abgrenzung eines einheitlichen Vertragswerks von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten sehr weitgehend vorgenommen wird, andererseits aber diese Fragen auch noch nicht abschließend geklärt sind, so dass im Einzelfall auch eine rechtliche Auseinandersetzung lohnenswert sein kann.

Keine Steuerbefreiung bei der Erbschaftsteuer für letztwillige Zuwendung eines Wohnungsrechts an Familienwohnung an länger lebenden Ehegatten

Bei der Erbschaftsteuer ist steuerfrei – unter weiteren Bedingungen – das Erbe einer vom Erblasser genutzten Wohnung oder Immobilie, welche vom Erben selbst wiederum zu Wohnzwecken genutzt wird. Zu klären war nun, ob diese Steuerbefreiung auch für die letztwillige Zuwendung eines Wohnrechts bzgl. einer Familienwohnung an den länger lebenden Ehegatten gilt.

Im Streitfall gehörte zum Nachlass u.a. ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück. Entsprechend den testamentarischen Verfügungen des Erblassers wurde das Eigentum an diesem Grundstück jeweils zur Hälfte an die beiden Kinder übertragen und der Ehegattin unentgeltlich ein lebenslanges, dinglich gesichertes Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht an der in dem Haus befindlichen Wohnung eingeräumt, die der Erblasser und die Ehegattin bis zu dessen Tod gemeinsam bewohnt hatten.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 3.6.2014 (Aktenzeichen II R 45/12) im vorliegenden Fall die Steuerbefreiung versagt. Ein steuerbegünstigter Erwerb eines Familienheims liege nur vor, wenn der länger lebende Ehegatte von Todes wegen endgültig zivilrechtlich Eigentum oder Miteigentum an einer als Familienheim begünstigten Immobilie des vorverstorbenen Ehegatten erwirbt und diese zu eigenen Wohnzwecken selbst nutzt. Die von Todes wegen erfolgende Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts an dem Familienheim erfüllt nach Ansicht des Gerichts dagegen nicht die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung.

Handlungsempfehlung:

Die Steuerbefreiung für das Familienwohnheim kann materiell sehr bedeutsam sein, ist aber an enge Voraussetzungen geknüpft. Es sollte unter Hinzuziehung steuerlichen Rats für den Einzelfall geprüft werden, unter welchen Bedingungen die Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden kann.

Rechtfertigt ein nachträglicher Ausfall der Kaufpreisforderung eine Herabsetzung der Grunderwerbsteuer?

Das Finanzgericht Köln hatte die Frage zu klären, ob der insolvenzbedingte (Teil-)Ausfall der Kaufpreisforderung aus einem Grundstückskaufgeschäft zu einer nachträglichen Herabsetzung der festgesetzten Grunderwerbsteuer führt. Diese Rechtsfrage ist höchstrichterlich für die Grunderwerbsteuer bislang nicht entschieden. Das Gericht hat mit Urteil vom 14.5.2014 (Aktenzeichen 5 K 1515/11) das Vorliegen einer Änderungsmöglichkeit unter Bezugnahme auf das Stichtagsprinzip der Grunderwerbsteuer verneint. Nach der Entscheidung des Finanzgerichts war also die Grunderwerbsteuer nicht zu mindern.

Hinweis:

Für vergleichbare Fälle ist allerdings von Bedeutung, dass gegen dieses Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt worden ist (Aktenzeichen: II R 39/14). Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof entscheidet.

Für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer

Kroatien-Anpassungsgesetz: Verschärfung der Wegzugsbesteuerung

Mit dem am 30.7.2014 veröffentlichten „Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BGBl. I 2014, 1266, BStBl I 2014, 1126) hat der Gesetzgeber die Vorschrift des § 50i EStG „Besteuerung bestimmter Einkünfte und Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen“ neu gefasst. Die ursprüngliche Fassung war erst im Juni in das EStG eingefügt worden und sollte Besteuerungslücken im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung schließen, die sich aus der Rechtsprechung des BFH ergaben.

§50i EStG erfasst – vereinfacht gesagt – Strukturen, bei denen vor dem 29.6.2013 Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens oder Anteile an Kapitalgesellschaften zu Buchwerten in eine lediglich gewerblich geprägte oder gewerblich infizierte GmbH & Co. KG eingebracht wurden und danach der oder einer der Gesellschafter in das Ausland wegzieht. Inhaltlich begründet die Vorschrift ein deutsches Besteuerungsrecht für die bei der Übertragung nicht aufgedeckten stillen Reserven. Insoweit soll – ungeachtet etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen – sichergestellt werden, dass dem deutschen Fiskus die Besteuerung von stillen Reserven nicht endgültig entzogen wird. Das bedeutet, dass eine Besteuerung der in Anteilen an einer GmbH enthaltenen stillen Reserven im Falle des Wegzugs des Gesellschafters aus Deutschland nicht mehr dadurch verhindert werden kann, dass diese Anteile in eine Beteiligungs-GmbH & Co. KG eingebracht werden.

Die nunmehr erfolgte Ergänzung dieser Gesetzesvorschrift bestimmt, dass in dem Fall, in dem eine Konstellation grundsätzlich unter die Vorschrift des § 50i EStG fällt, auch Umwandlungen, Formwechsel, Anwachsungen und andere Umstrukturierungen nicht mehr zu Buchwerten, sondern nur noch unter Versteuerung der stillen Reserven möglich sind.

Hinweis:

Diese komplexe Neuregelung hat erst im letzten Moment Eingang in das Gesetzgebungsverfahren gefunden. Die neue Gesetzesfassung geht ganz deutlich über das eigentliche Ziel der Missbrauchsabwehr („Verhinderung von Steuergestaltungsstrategien“, so die Gesetzesbegründung) hinaus. In einschlägigen Fällen sollte dringend fachlicher Rat eingeholt werden, um die möglichen Konsequenzen abschätzen zu können.

Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung nach § 10d Abs. 2 EStG, wenn Verluste endgültig nicht verrechnet werden können?

Nach § 10d EStG, der auf Grund des Verweises in § 8 Abs. 1 KStG auch für GmbHs gilt, können nicht ausgeglichene negative Einkünfte in die folgenden Veranlagungszeiträume übertragen und dort mit positiven Einkünften verrechnet werden (sog. Verlustvortrag). Diese Regelung enthält allerdings eine Begrenzung der Höhe nach. Demnach können Verluste bis zu einem Betrag von 1 Mio. € uneingeschränkt verrechnet werden (Sockelbetrag). Von dem 1 Mio. € übersteigenden Betrag der Einkünfte können nur 60 % um Verlustvorträge gekürzt werden. Im Ergebnis wird bei Überschreitung des Sockelbetrags also selbst bei ausreichend hohen Verlustvorträgen immer ein Teil des Jahresergebnisses der Besteuerung unterworfen (sog. Mindestbesteuerung). Dieses führt bestenfalls zu einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags, im schlechtesten Fall aber zu einem endgültigen Untergang des Verlustvortrags.

Vor diesem Hintergrund ist nun der Beschluss des BFH vom 26.2.2014 (Aktenzeichen I R 59/12, DStR 2014, 1761) zu sehen, mit dem der BFH eine BVerfG-Entscheidung über die Frage der Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung einholt. Zwar hatte der BFH mit seinem Urteil v. 22.8.2012 (I R 9/11, BStBl II 2013, 512) bereits entschieden, dass die sog. Mindestbesteuerung gem.  § 10d Abs. 2 EStG „in ihrer Grundkonzeption“ nicht verfassungswidrig ist. Dies gelte, so der BFH im aktuellen Beschluss, aber nur für den „Normalfall“, nicht jedoch dann, wenn der vom Gesetzgeber beabsichtigte, lediglich zeitliche Aufschub der Verlustverrechnung in einen endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung hineinwächst und damit ein sog. Definitiveffekt eintritt.

Im konkreten Streitfall war eine über einen Verlustvortrag verfügende Kapitalgesellschaft insolvent geworden, so dass sich der nicht ausgeglichene Verlust steuerlich auch in der Folgezeit nicht mehr auswirken konnte. In dem dadurch bewirkten Definitiveffekt der Mindestbesteuerung sieht der BFH einen gleichheitswidrigen Eingriff in den Kernbereich des ertragsteuerrechtlichen Nettoprinzips.

Hinweis:

Nun bleibt die Entscheidung des BVerfG abzuwarten. Offen ist dabei, welche Fälle von einer möglichen Verfassungswidrigkeit betroffen wären. Neben den klaren Fällen, bei denen auf Grund eines schädlichen Anteilserwerbs nach § 8c KStG Umwandlungen in andere Rechtsträger oder wegen Insolvenz der GmbH Verlustvorträge endgültig wegfallen, existieren auch Fälle, bei denen wegen dauerhaft schwankender Gewinne die Mindestbesteuerung letztendlich dazu führt, dass Verlustvorträge nie verbraucht werden können. Entsprechendes gilt z.B. auch bei zeitlich begrenzten Projektgesellschaften. In einschlägigen Fällen sollten die Verfahren offen gehalten werden; die FinVerw. gewährt zum Teil auch die Aussetzung der Vollziehung. In diesen Fällen könnte eine verfassungswidrige Einschränkung der Verlustverrechnung immer dann vorliegen, wenn genügend positive Gewinne für eine Verlustverrechnung vorhanden sind, diese aber an der Regelung zur Mindestbesteuerung scheitert und auf Grund der Konstellation in der Zukunft eine Verlustverrechnung gar nicht mehr in Frage kommt.

Sanierungsklausel zur Mantelkaufregelung als unzulässige staatliche Beihilfe

§ 8c KStG regelt den Verlustabzug bzw. die Einschränkung des Verlustabzugs bei Körperschaften. Die Vorschrift bestimmt insbesondere, dass ein Verlustabzug nur dann möglich ist, wenn die wirtschaftliche Identität zwischen der Körperschaft, die den Verlust erwirtschaftet hat, und der Körperschaft, die diesen Verlust verrechnen will, gegeben ist (sog. Mantelkaufregelung). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll es bereits dann an der wirtschaftlichen Identität fehlen (bzw. teilweise fehlen), wenn mehr als 25 % der Anteile übertragen werden. In der Folge gehen bis zum schädlichen Beteiligungserwerb noch nicht ausgeglichene Verluste quotal unter. Bei Übertragung von mehr als 50 % der Anteile entfällt der Verlustvortrag der GmbH sogar vollständig.

Für Beteiligungserwerbe zum Zwecke der Sanierung hat der Gesetzgeber allerdings in § 8c Abs. 1a KStG eine weitreichende Ausnahme vorgesehen, in denen der Verlustvortrag nicht untergeht bzw. ein Verlustausgleich nicht versagt wird.

Zu dieser sog. Sanierungsklausel hat in der Folge die EU-Kommission entschieden, dass darin eine unionsrechtswidrige unzulässige staatliche Beihilferegelung zu sehen ist. Gegen diesen Beschluss hat die Bundesregierung vor dem EuG geklagt. Das EuG hat allerdings mit Beschluss vom 18.12.2012 (Aktenzeichen T-205/11) die Klage als unzulässig zurückgewiesen, weil sie erst nach Ablauf der Klagefrist eingereicht worden war. Diese Entscheidung ist aktuell durch den Beschluss des EuGH vom 3.7.2014 (Aktenzeichen C-102/13 P) bestätigt worden.

Hinweis:

Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber, der die ursprüngliche Regelung des § 8c Abs. 1a KStG nicht aufgehoben, sondern zunächst nur „suspendiert“ (vorübergehend ausgesetzt) hat, reagieren wird. Zudem sind weitere, von Unternehmen eingeleitete Verfahren gegen den ursprünglichen Beschluss der Europäischen Kommission vor dem EuGH anhängig. Anhängige Streitfälle sollten vor diesem Hintergrund weiterhin offen gehalten werden.

Anteilsveräußerung: Übertragung unter Familienangehörigen zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 €

§ 17 EStG erfasst auch Verluste aus Veräußerungen von qualifizierten Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (d.h. bei Vorliegen einer Beteiligungsquote von mindestens 1 %), die zum steuerlichen Privatvermögen zählen, oder von Teilen einer solchen qualifizierten Beteiligung. Fraglich ist, ob ein Verlust aus der Übertragung von GmbH-Anteilen unter Familienangehörigen zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € steuerlich zu berücksichtigen ist.

Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des BFH vom 8.4.2014 (Aktenzeichen IX R 4/13, HFR 2014, 791) zu sehen, mit dem das Gericht die Entscheidung der Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz vom 28.11.2012, Aktenzeichen 2 K 2452/10, EFG 2013, 352) bestätigt und folgende Feststellungen getroffen hat:

  • Werden Anteile an Kapitalgesellschaften zu einem symbolischen Kaufpreis von B. 1 € auf Familienangehörige übertragen, kann hierin eine Veräußerung (ohne Gegenleistung) i.S.d.
  • 17 EStG liegen, wenn die Anteile zum Zeitpunkt der Übertragung sowohl in den Augen der Vertragsparteien als auch objektiv wertlos waren; in diesem Fall wäre ein Veräußerungsverlust steuerlich zu berücksichtigen.
  • Entscheidungsrelevant war und ist damit die Frage, nach welchen Grundsätzen die Bewertung von nicht börsennotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften (im Streitfall: im Jahr 2007) für ertragsteuerliche Zwecke zu erfolgen Die Frage, nach welcher Methode das FG (als sog. Tatsacheninstanz) den Wert eines Anteils zu bestimmen hat, ist dabei nach Auffassung des BFH „eine Frage der Umstände des Einzelfalls“.
  • Das FG Rheinland-Pfalz hatte im Streitfall keine rechtlichen Bedenken, den Verkehrswert der Anteile ab dem VZ 2007 für ertragsteuerliche Zwecke anhand des zwischenzeitlich im Bewertungsgesetz normierten vereinfachten Ertragswertverfahrens zu schätzen, h., seiner Würdigung den Ertragswert des Unternehmens zugrunde zu legen. Soweit dabei i.Ü. dem Substanzwert die Funktion einer Bewertungsuntergrenze zukommt, sei nicht der Liquidations-, sondern der Fortführungswert des Unternehmens maßgeblich.

Für den konkreten Streitfall, in dem die GmbH, deren Anteile veräußert wurden, trotz anhaltend negativer Ertragssituation ein positives Eigenkapital aufwies, hatte das FG ausgeführt, dass es sich nach dem Gesamtbild der Umstände, insbesondere dem erkennbaren Willen und den Vorstellungen der Parteien richte, ob eine (entgeltliche) Veräußerung oder eine (unentgeltliche) Schenkung gegeben sei. Danach habe im Streitfall eine Schenkung vorgelegen, weil die GmbH-Anteile im Übertragungszeitpunkt werthaltig gewesen seien. Bei der Bewertung wandte das FG zunächst das Ertragswertverfahren an und legte dann den (in diesem Fall zum Ansatz kommenden) Substanzwert als Fortführungswert des Unternehmens i.S. eines Reproduktions- bzw. Wiederbeschaffungswerts als Wertuntergrenze fest. Im vorliegenden Fall lag somit kein Veräußerungsverlust nach § 17 EStG vor, da die Anteile zum Zeitpunkt ihrer Übertragung nach Ansicht der Rechtsprechung nicht wertlos waren.

Hinweis:

Im Zuge der Erbschaftsteuerreform von Ende 2008 ist die Unternehmensbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundlegend neu geregelt und ein sog. vereinfachtes Ertragswertverfahren im ErbStG gesetzlich normiert worden, das in der Praxis oftmals eine vergleichsweise unkomplizierte Wertermittlung erlaubt. Hierbei werden – vereinfacht ausgedrückt – die durchschnittlichen Jahresergebnisse der letzten drei Wirtschaftsjahre mit einem am aktuellen Marktzins orientierten Faktor multipliziert. Die FinVerw. lässt dieses vereinfachte Ertragswertverfahren uneingeschränkt auch für die Ertragsteuern gelten (BMF-Schreiben vom 22.9.2011, Aktenzeichen IV C 6 – S 2170/10/10001 2011/0723781, BStBl I 2011, 859).

Handlungsempfehlung:

Vor verlustrealisierenden Veräußerungen zwischen nahestehenden Personen sollten also fundierte Bewertungen

– ggf. unter besonderer Berücksichtigung des Substanzwerts als Wertuntergrenze – durchgeführt werden.

Ausschluss der Abgeltungsteuer bei Gesellschafter-Darlehen

a)            Ausschluss der Abgeltungsteuer ist verfassungsgemäß

Kapitalerträge, die natürliche Personen im Rahmen ihres steuerlichen Privatvermögens erzielen, werden einkommensteuerlich bis auf wenige Ausnahmen – abweichend von den übrigen Einkünften – mit dem sog. Abgeltungsteuersatz von 25 % erfasst.

Eine dieser gesetzlich formulierten Ausnahmen betrifft Zinszahlungen auf Darlehen von Gesellschaftern, wenn diese Gesellschafter zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind (so § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG). Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist. Mit dieser Regelung sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen auf Grund der Steuersatzspreizung zwischen dem persönlichen Steuersatz des Darlehensgebers und dem Abgeltungsteuersatz betriebliche Gewinne z.B. in Form von Darlehenszinsen abgesaugt werden und so die Steuerbelastung auf die Höhe des Abgeltungsteuersatzes reduziert wird. In einschlägigen Fällen wird also auf Grund der gesetzlichen Ausnahmeregelung nicht der vergleichsweise günstige Abgeltungsteuersatz, sondern der progressive Einkommensteuersatz des Gläubigers, mit dem auch die übrigen Einkünfte versteuert werden, auf die erhaltenen Zinszahlungen angewandt.

Vor diesem Hintergrund entschied nun der BFH (29.4.2014, Aktenzeichen VIII R 23/13, DStR 2014, 1667), dass für Kapitalerträge, die ein zu mindestens 10 % beteiligter Anteilseigner für die Gewährung eines verzinslichen Darlehens an die Gesellschaft erzielt, die Anwendung des gesonderten Steuertarifs i.H.v. 25 % (sog. Abgeltungsteuersatz) tatsächlich ausgeschlossen ist. Insoweit liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) vor.

Im konkreten Streitfall erzielte ein GmbH-Gesellschafter Zinserträge aus einem festverzinslichen Darlehen an eine GmbH, an der er zu 100 % beteiligt war. Das Finanzamt versagte die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes; dagegen klagte der Alleingesellschafter.

Der BFH bestätigt die Auffassung des Finanzamts mit folgenden Hinweisen: Die Beteiligungsgrenze von mindestens 10 % an der Schuldnerin der Kapitaleinkünfte sei nicht willkürlich. Denn es sei realitätsnah, dass der Gesellschafter ab einer Beteiligung von mindestens 10 % in einem gewissen Maß auf das Verhalten der Gesellschaft einwirken könne, um durch eine Fremdfinanzierung von dem Abgeltungsteuersatz zu profitieren. Die Ungleichbehandlung des seine GmbH finanzierenden Gesellschafters im Vergleich zu den durch den Abgeltungsteuersatz begünstigten Stpfl. beruhe auf sachlichen Gründen. Sie finde ihre Rechtfertigung in dem Zweck des Gesetzes, wonach die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Fälle beschränkt werden soll, in denen die Gefahr besteht, dass Kapital in das niedrig besteuerte Ausland verlagert wird.

Hinweis:

Zu einem vergleichbaren Sachverhalt ist beim BFH ein weiteres Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 15/14 anhängig (Vorinstanz: FG Münster mit Urteil vom 22.1.2014), sodass einschlägige Fälle (der Versagung des Abgeltungsteuersatzes) bis zu dieser Entscheidung des BFH offen gehalten werden sollten, auch wenn vieles dafür spricht, dass der BFH seine vorgenannte Entscheidung unter dem Aktenzeichen VIII R 23/13 bestätigen wird.

Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass die Versagung des Abgeltungsteuersatzes von Vorteil sein kann. Während bei Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen ist, gilt dieses Abzugsverbot für die betroffenen Fälle nicht. Insbesondere bei hohen Refinanzierungskosten der Beteiligung führt die Ausnahmeregelung zu einem günstigeren Ergebnis. Zudem entfällt das Verbot des Verlustausgleichs mit anderen Einkunftsarten.

b)            Finanzierung einer GmbH durch eine dem Gesellschafter nahestehende Person

Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes ist gesetzlich auch ausgeschlossen im Falle eines Darlehens, das der Gesellschaft von Personen gewährt wird, die dem zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafter nahestehen.

Mit dieser Sachlage befasst sich das Urteil des BFH vom 14.5.2014 (Aktenzeichen VIII R 31/11, DStR 2014, 1665). Das Gericht hat entschieden, dass die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Gläubiger der Kapitalerträge einer GmbH, an der Angehörige i.S.d. § 15 AO zu mehr als 10 % beteiligt sind, ein Darlehen gewährt hat.

Im konkreten Streitfall hatte eine Stpfl. einer GmbH ein festverzinsliches Darlehen gewährt, an der ihre Tochter und ihre Enkelkinder zu jeweils mehr als 10 % beteiligt waren. Das Finanzamt besteuerte die hieraus erzielten Kapitalerträge statt mit dem günstigeren Abgeltungsteuersatz mit der tariflichen Einkommensteuer, weil die Gläubigerin der Kapitalerträge eine den Anteilseignern „nahestehende Person“ sei; das FG bestätigte diese Auffassung. Der BFH hingegen hob die Entscheidung mit folgenden Überlegungen auf:

  • Angehörige S.d. § 15 AO seien nicht zwingend als nahestehende Personen i.S.d. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG anzusehen.
  • Denn der gesetzlich formulierte Begriff „nahestehende Person“ müsse nach dem Willen des Gesetzgebers einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass ein Näheverhältnis nur dann vorliege, wenn die Person auf den einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, umgekehrt der Stpfl. auf diese Person einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, eine dritte Person auf beide einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, die Person oder der Stpfl. imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Stpfl. oder die nahestehende Person einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen hat.
  • Ein lediglich aus der Familienangehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse sei demnach nicht ausreichend, um ein Näheverhältnis S.d. § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG zu begründen, welches zum Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes führt.

Hinweis:

Dieses Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Besteuerungspraxis, da der BFH – entgegen der Auffassung der FinVerw. – für Zwecke der Abgeltungsteuer die Formel „Ehegatten und Familienangehörige“ sind gleich „einander nahestehende Personen“ verwirft. Offen bleibt allerdings, nach welchen Kriterien und in welchen Fällen nun davon auszugehen ist, dass i.S.d. BFH auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann.

Handlungsempfehlung:

In einschlägigen Fällen der Versagung der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes sollte Einspruch eingelegt und ggf. der Rechtsweg beschritten werden.

Berechtigung zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen durch General(vorsorge)vollmacht

Das OLG Karlsruhe hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 13.8.2013 (Aktenzeichen 11 Wx 64/13, GmbHR 2014, 205) bestätigt, dass eine „klassische“ General(vorsorge)vollmacht, die für „alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten” erteilt wurde, vom Umfang der Vertretungsmacht her auch Handelsregisteranmeldungen umfasst.

Im konkreten Streitfall war die Verlegung des Sitzes einer Kommanditgesellschaft zum Handelsregister anzumelden; dies hat nach geltendem Handelsrecht durch sämtliche Gesellschafter zu erfolgen. Für zwei der sechs Kommanditisten handelten im Streitfall Bevollmächtigte.

  • Eine Bevollmächtigung sah vor, den Vollmachtgeber „in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten“.
  • Die andere Bevollmächtigung bestimmt, die Vollmachtgeberin „in jeder Weise gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit eine Vertretung gesetzlich zulässig ist“.

Dazu stellt das OLG Karlsruhe fest, dass die Handelsregisteranmeldungen von den beiden General(vorsorge)vollmachten erfasst würden; es komme nicht darauf an, ob bzw. dass in der jeweiligen Vollmacht ausdrücklich die Bevollmächtigung zu Handelsregisteranmeldungen erklärt wurde.

Hinweis:

Diese Entscheidung des OLG Karlsruhe ist – gerade vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung von Vorsorgevollmachten – zu begrüßen, da damit klargestellt wird, dass der – in öffentlich beglaubigter Form – (General-)Bevollmächtigte handlungsfähig ist. Zugleich sollte die Entscheidung zum Anlass genommen werden, bestehende Vollmachten nach den allgemeinen Kriterien (u.a. sofortige und unbedingte Wirksamkeit, umfassender Umfang, Regelung des Innenverhältnisses) zu überprüfen. Dabei ist die ausdrückliche Aufnahme der Befugnis zur Vornahme von Handelsregisteranmeldungen möglich, aber nicht empfehlenswert, da die uneingeschränkte Vertretung „in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten“ genügt, auf der anderen Seite aber die ausdrückliche Aufführung einzelner Rechte dazu führen kann, dass die nicht aufgeführten Rechte als nicht von der Vollmacht erfasst angesehen werden.

Mandanten-Rundschreiben 6/2014

Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen • Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen und Hörbücher • Anhebung der Grunderwerbsteuer

 das Steueranpassungsgesetz Kroatien ist am 30.7.2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Damit ist eine Vielzahl an Detailänderungen in Kraft getreten. Hervorzuheben sind die Änderungen hinsichtlich der Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen. Der Gesetzgeber hat die bisherige Ansicht der Finanzverwaltung nun gesetzlich festgeschrieben, nachdem diese zwischenzeitlich vom Bundesfinanzhof verworfen worden war. Auch wurden entscheidende Änderungen bei der Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen beschlossen, die ab dem 1.1.2015 zu beachten sind.

Im Bereich der Bilanzierung ist das aktuelle Schreiben der Finanzverwaltung zu den Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung zu erwähnen. Zu diesem in der Praxis sehr streitanfälligen Thema hat die Finanzverwaltung nun mit der aktualisierten Verwaltungsanweisung insbesondere auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung reagiert.

FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

  • Aktuelle Urteile zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag
  • Steuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an den Ex-Ehegatten zur Abfindung des Versorgungsausgleichs
  • Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises – Neufeststellung des Grades der Behinderung

FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

  • Korrekturen an der Reform des Reisekostenrechts
  • Häusliches Arbeitszimmer – Wann steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?
  • Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber ist als Arbeitslohn zu versteuern
  • Bestätigung der Rechtsprechung: Anzüge eines Rechtsanwalts sind keine typische Berufskleidung

FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER

  • Gesetzliche Neuregelung zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen
  • Erweiterung des Übergangs der Umsatzsteuerschuldnerschaft
  • Gesetzesänderung: Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen
  • Gesetzesänderung: Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % zukünftig auch für Hörbücher
  • Umsatzsteuerfreiheit von Unterrichtsleistungen privater Lehrer umfasst auch die Aus- und Fortbildung 10 Steuersatz auf zubereiteten Kaffee bei Bäckereien, Imbissständen usw.
  • Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers
  • Finanzverwaltung veröffentlicht Richtsatzsammlung
  • Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung
  • Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen
  • Verluste werden nur bei Einkünfteerzielungsabsicht anerkannt

FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN

  • Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaft führt zu anteiligem Untergang von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen
  • Kann vor einer unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften Sonderbetriebsvermögen veräußert werden?

FÜR BEZIEHER VON KAPITALEINKÜNFTEN

  • Zahlungen aus erworbenen Lebensversicherungen unterliegen zukünftig der Besteuerung

FÜR HAUSEIGENTÜMER

  • Bestätigung des Bundesfinanzhofs: Kosten des eigenen Wohnraums können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden
  • Weitere Anhebung der Grunderwerbsteuer

FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER UND GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

  • Neuregelung zum Kirchensteuerabzugsverfahren: Ausnahmen vom Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge
  • Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Abgeltungsteuer für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG
  • Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots in § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG
  • Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs. 2 KStG – Abgrenzung der Veräußerungskosten von den Betriebsausgaben
  • Zufluss von Vergütungen bei dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH
  • Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht kostendeckender Überlassung einer Wohnung an den Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Umsatztantieme ohne „Gewinnabsaugung“ ist keine vGA

Für alle Steuerpflichtigen

Aktuelle Urteile zum Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag

a)            Kindergeld während eines dualen Studiums

 Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 11.4.2014 (Aktenzeichen 4 K 635/14 Kg) bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind nach Abschluss der Erstausbildung ein Studium zu einem weiteren Berufsabschluss fortsetzt und es darüber hinaus einer Erwerbstätigkeit in einem Ausbildungsdienstverhältnis nachgeht. Im Streitfall nahm der Sohn des Stpfl. im Rahmen eines kombinierten Ausbildungs- und Studiumpakets parallel zu seiner Ausbildung zum Industriekaufmann ein Studium zum „Bachelor of Arts“ auf. Nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann übernahm der Ausbildungsbetrieb die monatlichen Studiengebühren und der Sohn des Stpfl. erhielt bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden weiterhin die im Ausbildungsvertrag vereinbarte Ausbildungsvergütung. Die Studieninhalte stimmten inhaltlich mit der Beschäftigung im Unternehmen überein.

Nach Ansicht des Gerichts war auch die weitere Berufsausbildung kindergeldrechtlich begünstigt. Zwar überschritt der Umfang der „Erwerbstätigkeit“ des Sohns die Unschädlichkeitsgrenze von 20 Stunden/Woche. Allerdings fand die weitere – duale – Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses statt, so dass aus diesem Grund die Überschreitung der Wesentlichkeitsgrenze nach Ansicht des Finanzgerichts unbeachtlich war.

Hinweis:

 Dies verdeutlicht, dass eine neben der Ausbildung durchgeführte Berufstätigkeit auch bei Überschreiten der gesetzlichen Grenzen nicht zwingend kindergeldschädlich sein muss.

b)            Freiwilliges soziales Jahr als Verlängerungsgrund für Kindergeldzahlung

 Nach der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts des Saarlands vom 30.1.2014 (Aktenzeichen 2 K 1346/13) führt die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahrs nicht zur Verlängerung der Kindergeldzahlung über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus. Nach der gesetzlichen Regelung komme eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus nur in Frage bei der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdiensts oder Zivildiensts. Gleiches gelte, wenn anstelle des gesetzlichen Grundwehrdiensts eine freiwillige Verpflichtung für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst erfolgt bzw. eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer ausgeübt wird. Die Möglichkeit einer analogen Anwendung des Gesetzes auf ein freiwilliges soziales Jahr sieht das Finanzgericht nicht.

Handlungsempfehlung:

 Ob Verlängerungstatbestände vorliegen, nach denen das Kindergeld über die Regelaltersgrenze hinaus gezahlt wird, ist im Einzelfall zu prüfen. Da der gesetzliche Grundwehr- und Zivildienst zum 1.7.2011 abgeschafft wurde, kommen nur noch Kinder in den Genuss dieses Verlängerungstatbestands, die ihren Dienst noch ableisten mussten.

c)            EuGH-Vorlage zur Kindergeldberechtigung in Fällen mit EU-Auslandsbezug

 Der Bundesfinanzhof hat durch Beschluss vom 8.5.2014 (Aktenzeichen III R 17/13) den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Wege des Vorabentscheidungsersuchens um die Beantwortung von Rechtsfragen gebeten, die sich bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten mit Bezug zum EU-Ausland ergeben können. Es geht um folgenden Streitfall: Der in Deutschland wohnende Stpfl. ist von seiner früheren Ehefrau, die zusammen mit dem gemeinsamen Kind in Polen lebt, geschieden. Er war zeitweise nichtselbständig beschäftigt und zu anderen Zeiten arbeitslos. Seine Ehefrau war in Polen erwerbstätig, hatte jedoch wegen der nach polnischem Recht bestehenden Einkommensgrenze keinen Anspruch auf polnische Familienleistungen. Der Stpfl. beantragte in Deutschland Kindergeld für das in Polen lebende Kind. Die Familienkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Kindsmutter anspruchsberechtigt sei.

Das Finanzgericht gab dem Stpfl. Recht und verpflichtete die Familienkasse zur Kindergeldzahlung an ihn. Es war der Ansicht, die Kindergeldberechtigung des Stpfl. ergebe sich aus deutschem Recht. Die ab Mai 2010 geltende EU-Verordnung Nr. 883/2004, durch welche die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert werden sollen, sowie die dazu ergangene Durchführungsverordnung begründen nach Ansicht des Finanzgerichts keinen Kindergeldanspruch der in Polen lebenden Mutter. Die Richter setzten sich in ihrer Entscheidung mit einer speziellen Vorschrift dieser Durchführungsordnung auseinander. Die Vorschrift fingiert, dass „alle beteiligten Personen“ in dem Land leben, in dem der Anspruch auf Kindergeld erhoben wird. Wäre zu unterstellen, dass die vom Stpfl. geschiedene Kindsmutter mit dem gemeinsamen Kind in einer eigenen Wohnung in Deutschland lebt, so stünde ihr das Kindergeld zu. Nach deutschem Recht ist bei getrennt lebenden Eltern nämlich derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Das Finanzgericht war jedoch trotz dieser Regelung der Ansicht, die entsprechende EU-Verordnung lasse den Anspruch auf Kindergeld von im Inland lebenden Personen nach deutschem Recht nicht entfallen. Es vertrat damit die gleiche Rechtsmeinung wie die überwiegende Mehrzahl der deutschen Finanzgerichte, die sich bereits mit dieser Streitfrage befasst hatten.

Der Bundesfinanzhof hat nun den Europäischen Gerichtshof um Beantwortung der Frage gebeten, ob die in der EU-Verordnung enthaltene Fiktion des gemeinsamen Wohnlands dazu führt, dass das in Deutschland vorgesehene Kindergeld an den im Ausland getrennt lebenden Elternteil, bei dem das gemeinsame Kind wohnt, zu zahlen ist. Weiterhin hat er angefragt, ob für den Fall, dass der im Ausland lebende Elternteil nach dieser Regelung kindergeldberechtigt sein sollte, der im Inland lebende Elternteil dennoch anspruchsberechtigt ist, wenn der andere Elternteil keinen Antrag auf Kindergeld gestellt hat, und nach welchem Zeitraum von einer unterbliebenen Antragstellung auszugehen wäre.

Handlungsempfehlung:

 In vergleichbaren Fällen sollte vorsorglich Kindergeld beantragt und die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs abgewartet werden.

d)            Kindergeld für volljährige Kinder – Einkunftsgrenze bis 2011

 Bis zum Jahr 2011 war der Bezug von Kindergeld bei volljährigen Kindern an eine Einkünfte- und Bezüge-Grenze von 8 004 € gekoppelt. Konkret bestimmte das Gesetz, dass für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hatte und sich in Ausbildung befand, ein Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag nur dann bestand, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet waren, von nicht mehr als 8 004 € im Kalenderjahr hatte. Die Ermittlung der Einkünfte hatte dabei nach den üblichen Regeln zu erfolgen. Insoweit ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.2.2014 (Aktenzeichen III R 60/13) zur Frage des Abzugs von Fahrtkosten im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses von Bedeutung. Das Gericht hat entschieden, dass die Ausbildungsstätte ungeachtet der zeitlichen Befristung des Ausbildungsverhältnisses als regelmäßige Arbeitsstätte einzustufen ist und daher Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte nur mittels der Entfernungspauschale, also mit 0,30 € je Entfernungskilometer, angesetzt werden können. Die Fahrten zur Berufsschule können dagegen nach Reisekostengrundsätzen, also mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer, berücksichtigt werden.

Hinweis:

 Noch offene Streitfälle können nunmehr auf dieser Basis entschieden werden. Seit 2012 ist das Kindergeld bei volljährigen Kindern nicht mehr an eine Einkünfte- und Bezügegrenze gekoppelt.

Steuerliche Berücksichtigung einer Ausgleichszahlung an den Ex-Ehegatten zur Abfindung des Versorgungsausgleichs

Das Finanzgericht Köln hatte darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form sich eine Abfindungszahlung an die geschiedene Ehefrau zur Abwendung des Versorgungsausgleichs steuerlich auswirkt. Im Raume stand dabei die Berücksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder bei sonstigen Einkünften, alternativ als Sonderausgaben. Im Urteilsfall hatten die Ehegatten während ihrer Ehezeit um 1 574,56 € abweichende Anwartschaften auf Altersversorgung erworben und es errechnet sich damit ein Versorgungsausgleich in diesem Fall zu Gunsten der Ehefrau i.H.v. 787,28 €. Die Eheleute erklärten   einen   wechselseitigen   Versorgungsausgleichsverzicht,   wofür   der   Ehegatte   eine Ausgleichszahlung von 98 394,25 € als Gegenleistung für den Verzicht seiner Frau zu zahlen hatte. Strittig war nun, ob und wenn ja wie diese Zahlung steuerlich berücksichtigt werden kann.

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 26.3.2014 (Aktenzeichen 7 K 1037/12) ist die geleistete Ausgleichszahlung weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Diskutiert wurde insbesondere der Abzug als vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf die späteren Renteneinkünfte. Dies lehnte das Finanzgericht aber ab, da es sich insoweit um Anschaffungskosten des Rechts auf Altersversorgung handelte und dies nicht unmittelbar die späteren laufenden Rentenzahlungen betreffe. Der Erwerb einer Rentenanwartschaft durch Ansammlung von Vermögen sei als steuerlich unbeachtliche Anschaffung eines Vermögenswerts auf der privaten Vermögensebene zu sehen, ähnlich wie das Ansparen von Kapitalvermögen, mit dem spätere Kapitaleinkünfte erzielt werden.

Hinweis:

 Es bleibt abzuwarten, ob gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt wird.

Anders kann ein solcher Fall dann zu beurteilen sein, wenn schuldrechtliche Ausgleichszahlungen des Ausgleichsverpflichteten an den Ausgleichsberechtigten in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente geleistet werden. Insofern sollten diese Fälle immer unter Hinzuziehung steuerlichen Rats geprüft werden.

Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises – Neufeststellung des Grades der Behinderung

Wird bei einem gehandikapten Menschen im Schwerbehindertenausweis ein bestimmter Grad der Behinderung festgestellt, so werden besondere Begünstigungen bei der Einkommensteuer gewährt. Dies betrifft z.B. den Abzug von Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab 2014: erste Tätigkeitsstätte) als Werbungskosten. Die Begünstigungen sind abhängig vom festgestellten Grad der Behinderung. Wird nun der Grad der Behinderung im Rahmen eines Neufeststellungsverfahrens herabgesetzt, so ist dies einkommensteuerrechtlich ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 11.3.2014 (Aktenzeichen VI B 95/13) ausdrücklich festgestellt, dass für den Fall, in dem bei einem schwer gehandikapten Menschen der Grad der Behinderung von 80 % oder mehr auf weniger als 50 % herabgesetzt wird, trotz Fortgeltung des Schwerbehindertenausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss des Neufeststellungsverfahrens einkommensteuerrechtlich bereits der herabgesetzte Grad der Behinderung ab dem Neufeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen ist. Ein Übergangszeitraum sei steuerlich nicht zu gewähren, auch wenn nach dem Schwerbehindertengesetz ein Nachwirkungszeitraum gewährt wird.

Handlungsempfehlung:

 Kommt es zu einer Herabsetzung des Grades der Behinderung, so ist anhand des Änderungsbescheids zu prüfen, ab wann dies steuerliche Wirkungen entfaltet. Bedeutung hat dies z.B. auch für den Abzug von Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Korrekturen an der Reform des Reisekostenrechts

Das Reisekostenrecht wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2014 umfassend geändert. Die zwischenzeitlich festgestellten Fehler in diesen Neuregelungen sowie die als erforderlich angesehenen Klarstellungen werden nun mit dem sog. Steueränderungs- und Anpassungsgesetz Kroatien umgesetzt. Die Änderungen betreffen:

  • Eine Klarstellung bei Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Werden diese mit einem zur Verfügung gestellten Firmenwagen durchgeführt, so ist für eine nur einmalige Familienheimfahrt pro Woche kein pauschaler Nutzungswert zu berücksichtigen. Entsprechend können für diese Familienheimfahrten allerdings auch keine Werbungskosten angesetzt werden.
  • Im Fall der Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung des Arbeitnehmers ist der geldwerte Vorteil mit den Sachbezugswerten zu bewerten und die in den ersten drei Monaten zu berücksichtigenden Verpflegungspauschalen sind um 20 % für ein Frühstück und um 40 % für ein Mittag- oder Abendessen zu kürzen. Damit wird die bisherige Verwaltungspraxis gesetzlich festgeschrieben.
  • Klarstellend wird festgelegt, dass zur Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte, eine dauerhafte Tätigkeit in der entsprechenden betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Kunden des Arbeitgebers ausgeübt werden muss.
  • Es wird klargestellt, dass im Fall einer ersten Tätigkeitsstätte bei Vollzeitstudium oder vollzeitiger Bildungsmaßnahme die Regelungen für Arbeitnehmer hinsichtlich der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, doppelter Haushaltsführung und Verpflegungsmehraufwendungen in entsprechender Weise anzuwenden sind.
  • Es erfolgt eine klarstellende Ergänzung, wonach die Verpflegungspauschale bei 24-stündiger Abwesenheit nur dann zu gewähren ist, wenn der Arbeitnehmer sowohl von seiner Wohnung als auch seiner ersten Tätigkeitsstätte 24 Stunden abwesend ist.

Hinweis:

 Insoweit ist die betriebliche Praxis der Reisekostenabrechnung und der entsprechenden Lohnversteuerung zu überprüfen. Dabei sind diese Änderungen in diesem Bereich ab dem Veranlagungszeitraum 2014 bzw. erstmals für den nach dem 31.12.2013 endenden Lohnzahlungszeitraum anzuwenden.

Häusliches Arbeitszimmer – Wann steht ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung?

Nach den ab 2007 geltenden gesetzlichen Vorgaben kann ein Stpfl. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:

  • Das Abzugsverbot gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1 250 € begrenzt.
  • Die Beschränkung des Abzugs der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

In der Praxis ist vielfach strittig, ob dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hierzu hat nun der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 26.2.2014 (Aktenzeichen VI R 11/12) wichtige Abgrenzungsleitlinien aufgestellt. Zunächst der Grundsatz: Ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an seine Beschaffenheit seien grundsätzlich nicht zu stellen. Er stehe aber nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit … zur Verfügung“, wenn ihn der Stpfl. in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Insoweit sind zwei Aspekte zu prüfen:

  • Ist der Arbeitsplatz zur Erledigung der Tätigkeiten des geeignet?

Diesbezüglich ist die Größe und Ausstattung des Raums zu prüfen. Im Urteilsfall lag insoweit die Besonderheit vor, dass der Raum nicht genutzt werden konnte, weil wegen Sanierungsbedarfs Gesundheitsgefahr bestand. Insofern stand im Ergebnis hier also kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung.

  • Ist der Arbeitsplatz dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewiesen worden?

Der Arbeitnehmer hat bei der Inanspruchnahme und Ausgestaltung eines „anderen Arbeitsplatzes“ das Direktionsrecht des Arbeitgebers zu beachten. Ein „anderer Arbeitsplatz“ steht daher erst dann zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber dies entsprechend verfügt hat.

Hinweis:

Dies zeigt für die Praxis, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verhältnisse per Arbeitsanweisung klargestellt werden sollten. Allerdings gilt, dass selbst wenn eine entsprechende Arbeitsanweisung gegeben ist, der Arbeitsplatz aber zur Erledigung der Tätigkeiten nicht geeignet ist, kein „anderer Arbeitsplatz“ vorliegt.

Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber ist als Arbeitslohn zu versteuern

Aktiengesellschaften geben oftmals als „Benefits“ ihren Mitarbeitern die Möglichkeit zum verbilligten Erwerb eigener Aktien. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 7.5.2014 (Aktenzeichen VI R 73/12) nochmals klargestellt, dass der verbilligte Erwerb von Aktien des Arbeitgebers (oder eines Dritten) zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit führen kann und damit der Lohnsteuer zu unterwerfen ist, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird. Andererseits hat das Gericht aber auch klargestellt, dass ein lohnsteuerbarer Vorteil nur insoweit vorliegt, als der Arbeitgeber die Aktien tatsächlich verbilligt an den Arbeitnehmer veräußert, mithin der Wert der Aktien den vereinbarten Kaufpreis übersteigt. Ob der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, sei grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen. Positive wie negative Wertveränderungen zwischen schuldrechtlichem Veräußerungs- und dinglichem Erfüllungsgeschäft würden nicht mehr durch das Dienstverhältnis vermittelt.

Hinweis:

 Der Börsenkurs der Aktien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Veräußerungsgeschäfts sollte daher dokumentiert werden.

Bestätigung der Rechtsprechung: Anzüge eines Rechtsanwalts sind keine typische Berufskleidung

Das Finanzgericht Hamburg hat in dem Urteil vom 26.3.2014 (Aktenzeichen 6 K 231/12) bestätigt, dass ein Rechtsanwalt die Kosten für Anzüge, Hemden, Hosen und Schuhe nicht als Werbungskosten bei seinen Lohneinkünften abziehen kann. Entscheidend sei, dass das Tragen von derartiger Businesskleidung auch bei privaten Anlässen nicht (nahezu) ausgeschlossen werden kann. Kosten für bürgerliche Kleidung stellten grundsätzlich Kosten der Lebensführung dar, deren steuerlicher Abzug selbst dann nicht möglich sei, wenn die Kleidungsstücke unzweifelhaft ausschließlich im Beruf getragen werden. Ein Kostenabzug für Kleidung sei nämlich bereits dann ausgeschlossen, wenn die private Benutzung möglich und üblich ist. Auch wenn Kleidungsstücke ohne die beruflichen Gründe überhaupt nicht angeschafft worden wären oder wenn sie der Förderung des Berufs des Stpfl. dienen, sei das Tragen dennoch der privaten Lebensführung zuzurechnen, weil es dem menschlichen Bedürfnis nach Bekleidung Rechnung trage. Derartige Aufwendungen seien vielmehr durch das steuerliche Existenzminimum pauschal abgegolten.

Hinweis:

 Als Werbungskosten können dagegen Aufwendungen für typische Berufsbekleidung geltend gemacht werden. Hierbei handelt es sich um solche Kleidungsstücke, bei denen eine Verwendung für private Zwecke auf Grund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist. Als typische Berufskleidung hat die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs u.a. anerkannt: weißer Arztkittel, Frack eines Kellners, uniformähnliche Dienstkleidung bei Flugpersonal, Arbeitsanzüge, Sicherheitsschuhe und Uniformen.

Für Unternehmer und Freiberufler

Gesetzliche Neuregelung zum Übergang der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Der Bundesfinanzhof hatte die bisherige Praxis hinsichtlich des Übergangs der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen verworfen. Gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geht die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen nur dann auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser die Eingangsleistung zur Erbringung eigener Bauleistungen verwendet. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist nach der Rechtsprechung also auf die konkrete Ausgangsleistung des Empfängers der Bauleistung abzustellen. Unerheblich sei, in welchem Umfang der Leistungsempfänger im Übrigen Bauleistungen erbringt oder ob sich der Leistende und der Leistungsempfänger über den Übergang der Steuerschuldnerschaft einigen.

Der Gesetzgeber hat nun auf die mit dieser Rechtsprechung entstandene Unsicherheit reagiert und im Ergebnis die frühere Verwaltungsauffassung gesetzlich festgeschrieben. Nach der neuen gesetzlichen Regelung führen Bauleistungen unabhängig von der konkreten Verwendung dieser Eingangsleistungen durch den Leistungsempfänger zum Übergang der Steuerschuldnerschaft, sofern der Leistungsempfänger Unternehmer ist und nachhaltig Bauleistungen erbringt. Davon ist auszugehen, wenn das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung darüber erteilt hat, dass er als Unternehmer entsprechende Leistungen erbringt. Das Finanzamt hat die Bescheinigung auf längstens drei Jahre zu befristen und kann diese nur mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.

Laut Gesetzesbegründung ist auch weiterhin von der nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen auszugehen, wenn diese mindestens 10 % des Weltumsatzes des Leistungsempfängers betragen. Allerdings wird hier keine gesetzliche Festschreibung für erforderlich angesehen, da durch die festgelegte Bescheinigungspraxis Rechtssicherheit für die Beteiligten erreicht wird.

Hinweis:

 Auch nach der gesetzlichen Neuregelung fallen im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung Bauträger nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift, da deren Ausgangsumsätze nicht als Bauleistungen anzusehen sind.

Im Fall von Gebäudereinigungsleistungen sind ebenfalls entsprechende Regelungen eingeführt worden. Somit geht die Steuerschuldnerschaft über, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt, wovon bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung der Finanzverwaltung auszugehen ist.

Weiterhin wird festgeschrieben, dass in dem Fall, in dem der Leistungsempfänger und der Leistende übereinstimmend die Vorgaben zum Übergang der Steuerschuldnerschaft anwenden, der Leistungsempfänger ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, als Steuerschuldner gilt. Diese Fiktion gilt sowohl im Falle von Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen als auch in weiteren Fällen, etwa bei Lieferungen von Gas und Elektrizität durch im Inland ansässige Unternehmer oder bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten. Voraussetzung ist jedoch, dass hierdurch keine Steuerausfälle entstehen.

Die Neuregelungen treten am 1.10.2014 in Kraft.

Hinweis:

 Betroffene Stpfl. müssen sich auf diese Rahmenbedingungen nun einstellen. Hinsichtlich der Behandlung von Altfällen und möglicherweise erforderlichen oder sinnvollen Korrekturen ist steuerlicher Rat einzuholen.

Erweiterung des Übergangs der Umsatzsteuerschuldnerschaft

Neben der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand wurde auch die Lieferung von Tablet- Computern und Spielkonsolen in den Katalog der Leistungen aufgenommen, bei denen der Leistungsempfänger unter weiteren Voraussetzungen Schuldner der Umsatzsteuer ist. Zudem führt künftig auch die Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen, die in einer Anlage zum Umsatzsteuergesetz abschließend aufgeführt werden, zum Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger.

Hinweis:

 In diesen Fällen ist eine geänderte Rechnungsstellung und Anmeldung der Umsatzsteuer erforderlich.

Gesetzesänderung: Mehrwertsteuer auf elektronische Dienstleistungen

Kauft ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland z.B. ein E-Book, fällt künftig die Umsatzsteuer in Deutschland an und nicht mehr im Heimatstaat des Anbieters. Dies ergibt sich aus den im sog. Steueranpassungsgesetz Kroatien enthaltenen Neuregelungen, mit denen der Gesetzgeber eine europäische Vorgabe umgesetzt hat. Für die betroffenen Unternehmen wird gleichzeitig eine Vereinfachung im Verfahren durch den sog. Mini-One-Stop-Shop eingeführt.

Hinweis:

 Diese Gesetzesänderung gilt für einen weiten Anwendungsbereich. Betroffen sind z.B. Websites, Webhostings, E-Books, Filme, Musik, Datenbanken, Fernunterricht, Online-Versteigerungen, Bereitstellung von Sendungen und Veranstaltungen.

Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an private Kunden innerhalb der EU werden bisher in dem Staat mit Umsatzsteuer belegt, in dem das Unternehmen ansässig ist, das die Dienstleistung erbringt. Ab dem 1.1.2015 sind diese Umsätze in Deutschland zu versteuern, wenn der Privatkunde in Deutschland wohnt. Bei der Leistungserbringung an Unternehmer richtet sich der Ort der Leistung schon jetzt nach dem Empfängerortprinzip.

Unternehmer, die solche Leistungen tätigen, müssen sich daher grundsätzlich in den EU-Staaten, in denen sie entsprechende Leistungen erbringen, umsatzsteuerlich erfassen lassen und hier ihren Melde- und Erklärungspflichten nachkommen. Alternativ können sie aber auch die neue Verfahrenserleichterung des „Mini-One-Stop-Shop“ in Anspruch nehmen. Diese Verfahrenserleichterung gilt ab 1.1.2015 in allen Mitgliedstaaten der EU. Ab 2015 können Unternehmen in Deutschland ihre in den übrigen Mitgliedstaaten ausgeführten Umsätze mit Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf elektronischem Weg erklären und die Steuer insgesamt entrichten. Die Teilnahme an der Sonderregelung können deutsche Unternehmer auf elektronischem Weg beim BZSt beantragen. Dies ist ab dem 1.10.2014 mit Wirkung zum 1.1.2015 möglich und gilt einheitlich für alle Staaten der EU. Für Anträge deutscher Unternehmer stellt das BZSt ein Online-Portal zur Verfügung.

Handlungsempfehlung:

 Ausländische Unternehmer müssen rechtzeitig die Rechnungsstellung überprüfen und ggf. anpassen, sowie dafür Sorge tragen, dass die umsatzsteuerlichen Pflichten erfüllt werden. Ob sich für inländische Unternehmen, die entsprechende Leistungen im Ausland erbringen, nach dem in dem jeweiligen EU-Land geltenden Steuerrecht Änderungen ergeben, ist unter Hinzuziehung steuerlichen Rats zu prüfen.

Gesetzesänderung: Ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % zukünftig auch für Hörbücher

Der verminderte Umsatzsteuersatz von 7 % gilt künftig auch für Hörbücher. Voraussetzung ist, dass das Hörbuch mittels eines körperlichen Speichermediums geliefert wird. Das Herunterladen aus dem Internet schließt eine Begünstigung folglich aus und führt mithin zur Anwendung des Regelsteuersatzes von 19 %. Diese Neuregelung tritt am 1.1.2015 in Kraft.

Hinweis:

 Abzugrenzen sind Hörbücher von Hörspielen und Hörerzeitungen sowie Hörerzeitschriften, welche allesamt nicht begünstigt sind.

Umsatzsteuerfreiheit von Unterrichtsleistungen privater Lehrer umfasst auch die Aus- und Fortbildung

Umsatzsteuerfrei sind nach der Regelung des deutschen Umsatzsteuergesetzes die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an Hochschulen und öffentlich allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen. Auch Unterrichtsleistungen an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen fallen unter die Steuerbefreiung, soweit diese als Ersatzschulen staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Der Bundesfinanzhof hat schon mehrfach festgestellt, dass diese nationale Regelung das höherrangige EU-Recht nur unvollkommen abbildet. Das EU-Recht sei hinsichtlich der Steuerbefreiung weitergehend.

Unter Änderung seiner Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 20.3.2014 (Aktenzeichen V R 3/13) entschieden, dass die maßgebliche EU-Richtlinie auch die Aus- und Fortbildung erfasst. Im Urteilssachverhalt erbrachte die Stpfl. als Diplom-Sozialpädagogin und Diplom- Organisationsberaterin Supervisionsleistungen für Träger der Wohlfahrtspflege, der Jugendhilfe, der Psychiatrie, für Suchtberatungsstellen sowie für Diakonie und Caritas. Dabei führte sie für ihre Auftraggeber Supervisionen mit deren Mitarbeitern durch. Darüber hinaus erbrachte sie auch Lehrsupervisionsleistungen. Ihr war von der zuständigen Bezirksregierung zur Vorlage bei den Finanzbehörden bescheinigt worden, dass sie die Leistung „Supervision und Lehrsupervision” als berufliche Bildungsmaßnahme nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG ordnungsgemäß durchführe.

Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wird im Schrifttum geltend gemacht, dass nach der einschlägigen EU-Richtlinie nicht nur Unterrichtseinheiten, die sich auf Schul- und Hochschulunterricht beziehen, sondern auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen, steuerfrei sein können. Dem schließt sich nun auch unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung der Bundesfinanzhof an. Es komme nicht darauf an, dass der Privatlehrer an einer Schule oder Hochschule tätig ist, sich an Schüler oder Hochschüler wendet oder es sich um einen in einen Lehr- oder Studienplan eingebetteten Unterricht handelt. Die einschlägige EU-Richtlinie beziehe sich vielmehr auf jegliche Aus- und Fortbildung, die nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung hat. Entgegen der Auffassung des Finanzamts sei ein Lehrplan nicht unabdingbar für die Steuerfreiheit. Daher könnten auch Supervisionsleistungen steuerfrei sein.

Im Streitfall konnte der Bundesfinanzhof allerdings noch nicht endgültig über die umsatzsteuerliche Steuerbefreiung entscheiden, da insoweit noch eine Aufklärung des Sachverhalts hinsichtlich der gegenüber den einzelnen Auftraggebern erbrachten Leistungen erforderlich ist. Bejaht wurde die Steuerfreiheit für die Lehrsupervisionen. Im Übrigen führt das Gericht aber aus, dass auch eine Einstufung der weiteren Supervisionsleistungen als Aus- und Fortbildung in Frage kommen kann.

Handlungsempfehlung:

Auf Grund dieser geänderten Rechtsprechung ist für den Einzelfall zu prüfen, ob Unterrichtsleistungen privater Lehrer als umsatzsteuerfrei eingestuft werden können. Insoweit kann auch die Rückforderung erklärter Umsatzsteuer für die Vergangenheit begehrt werden, soweit diese Jahre verfahrensrechtlich noch änderbar sind. In diesen Fällen ist allerdings die erfolgte Rechnungsstellung zu beachten und ggf. zu berichtigen.

Steuersatz auf zubereiteten Kaffee bei Bäckereien, Imbissständen usw.

In der Praxis ist die Frage des anzuwendenden Umsatzsteuersatzes bei der Lieferung von zubereitetem Kaffee (z.B. „coffee-to-go“) aufgeworfen worden. Dies betrifft u.a. Bäckereien, Imbissstände, Kioskbetriebe, Raststätten und Tankstellen sowie die Systemgastronomie. Teilweise berufen sich Unternehmer auf die Rechtsprechung zu Restaurationsleistungen und begehren die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 % bei der Abgabe von zubereitetem Kaffee zum Mitnehmen. Diese Auffassung wird mit § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 12 der Anlage 2 begründet, wonach u.a. die Lieferung von Kaffee und Tee dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.

Die Finanzverwaltung (Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt/M v. 4.4.2014, S 7222 A – 7 – St 16) weist jedoch darauf hin, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur bei der Lieferung von Kaffeebohnen oder Kaffeepulver in Frage kommt. Getränke, und damit auch zubereiteter Kaffee oder Tee, sind in die nicht begünstigte Position 2202 des Zolltarifs einzureihen. Damit unterliegt bereits die Lieferung dieser Getränke dem Regelsteuersatz von 19 %. Eine Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung hat deshalb keinen Einfluss auf den Steuersatz. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 29.8.2013 (Aktenzeichen XI B 79/12) zur Abgabe von frisch zubereiteten Kaffeegetränken an einem Imbissstand bestätigt.

Bei der Lieferung von Milchmischgetränken kann hingegen der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen, da die Lieferung von Milch im Gegensatz zur Lieferung zubereiteten Kaffees dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Dies kann in Zusammenhang mit Kaffee z.B. bei der Lieferung von Latte Macchiato von Bedeutung sein. Letztlich muss insoweit aber auch festgestellt werden, dass sich bei diesen Fällen die fast willkürliche Abgrenzung der dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Lebensmittel zeigt.

Handlungsempfehlung:

Soweit im Einzelfall bei Kaffeezubereitungen verschiedene Umsatzsteuersätze zur Anwendung kommen, sind die Umsätze getrennt voneinander zu erfassen.

Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

Im Grundsatz sind alle betrieblich veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig. Dabei ist es unerheblich, ob diese Aufwendungen einen üblichen Rahmen umfassen oder gar betrieblich einen Nutzen aufweisen. Dem Betriebsausgabenabzug steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn es sich um vergebliche, ungewöhnliche oder gar unwirtschaftliche Aufwendungen handelt. Vielmehr kann der Stpfl. grundsätzlich frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb tätigen will. Selbst gesetzes- und sittenwidrige Aufwendungen können Betriebsausgaben sein.

Dieser Grundsatz erfährt allerdings eine gesetzliche Einschränkung. Gesetzlich ist geregelt, dass ein Betriebsausgabenabzug für „Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind“, nicht in Betracht kommt.

Dass diese Grenzen in der Praxis zu beachten sind, zeigt der aktuell mit Urteil vom 29.4.2014 (Aktenzeichen VIII R 20/12) durch den Bundesfinanzhof entschiedene Fall: Die Beteiligten stritten darüber, ob Aufwendungen für einen Sportwagen (Ferrari Spider) als Betriebsausgaben eines selbständig tätigen Tierarztes einkommensteuerrechtlich abziehbar sind. Der Stpfl. betrieb eine Tierarztpraxis für Kleintiere. Als betriebliches Fahrzeug hielt er in allen Streitjahren einen VW Multivan, dessen privater Nutzungsanteil nach der 1 %-Regelung angesetzt wurde. Zusätzlich leaste er einen Ferrari Spider, einen 400 PS-Sportwagen. Für das Fahrzeug führte er seit Nutzungsbeginn ein Fahrtenbuch. Danach betrug die Gesamtfahrleistung im Jahr 2005 550 km; eine Strecke von 104 km diente dem Besuch einer Kollegin wegen eines Narkosegeräts, die übrigen Fahrten dienten der Unterhaltung des Fahrzeugs (Überführung, Tanken und Reifenwechsel). 2006 fuhr er mit dem Ferrari Spider insgesamt 3 794 km, wobei 3 456 km auf neun Fahrten zu weiter entfernten Fortbildungsveranstaltungen entfielen. Weitere betriebliche Fahrten unternahm der Stpfl. nicht. 2007 betrug die Gesamtfahrleistung 2 387 km; davon waren Fahrten im Umfang von 2 113 km betrieblich veranlasst (fünfmal zu Fortbildungsveranstaltungen und zu einem Gerichtstermin). Der Stpfl. ermittelte für das Fahrzeug die Gesamtkosten und mittels Fahrtenbuch den Privatanteil. Den betrieblichen Anteil machte er in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre als Betriebsausgaben geltend – so für 2006 bei Kosten je Kilometer von ca. 9,50 €. Das Finanzamt zog hingegen für die betrieblichen Fahrten nur pauschal 1 € je Kilometer ab, da nur dieser Aufwand als angemessen anzusehen sei. Das Finanzgericht bestätigte im Grundsatz die Ansicht des Finanzamts, erhöhte den als angemessen anzusehenden Kilometeraufwand des Fahrzeugs aber unter Rückgriff auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen in Internetforen auf 2 €.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Zunächst wurde herausgestellt, dass das Fahrzeug, welches überwiegend betrieblich genutzt wurde, dem steuerlichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Die Unangemessenheit von Aufwendungen stelle nicht die betriebliche Veranlassung in Frage. Jedoch sei der Abzug unangemessener Aufwendungen auch für die Beschaffung ausschließlich betrieblich genutzter Pkw gesetzlich nicht zulässig. Ob die Aufwendungen für das Fahrzeug unangemessen sind, bestimmt sich nach Ansicht des Gerichts danach, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Unternehmer – ungeachtet seiner Freiheit, den Umfang seiner Erwerbsaufwendungen selbst bestimmen zu dürfen – angesichts der erwarteten Vorteile und Kosten die Aufwendungen nach den Umständen des Einzelfalles ebenfalls auf sich genommen haben würde. Bei der Würdigung seien die Größe des Unternehmens, die Höhe des Umsatzes und des Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg sowie die Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben heranzuziehen.

Auf dieser Grundlage hat das Finanzgericht nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ohne Rechtsfehler die Kfz-Aufwendungen als unangemessen angesehen. Einerseits fehle es wegen des absolut geringen betrieblichen Nutzungsumfangs des Sportwagens sowie wegen der Beschränkung der wenigen Fahrten auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen an Einsatz in der berufstypischen tierärztlichen Betreuung. Andererseits seien derartige Aufwendungen wegen des hohen Repräsentations- sowie privaten Affektionswerts eines Luxussportwagens für seine Nutzer unangemessen. Ebenso hat der Bundesfinanzhof es als zulässig angesehen, zur Berechnung des angemessenen Teils der Aufwendungen auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwendigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückzugreifen.

Hinweis:

Dies verdeutlicht, dass bei allen Betriebsausgaben, die die Lebensführung des Stpfl. oder anderer Personen berühren, ein Nachweis der Angemessenheit der Aufwendungen zu führen ist. Insoweit sollte vom Stpfl. eine entsprechende Dokumentation erfolgen. Insbesondere ist der betriebliche Nutzen der getätigten Aufwendungen von Bedeutung.

Finanzverwaltung veröffentlicht Richtsatzsammlung

Die Finanzverwaltung gibt regelmäßig sog. Richtsatzsammlungen heraus. Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Die Richtsätze sind für die einzelnen Gewerbeklassen auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Unternehmen ermittelt worden. Sie gelten nicht für Großbetriebe. Häufig wird die Richtsatzsammlung in Betriebsprüfungen eingesetzt.

Handlungsempfehlung:

Nunmehr wurde mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.7.2014 (Aktenzeichen IV A 4 – S 1544/09/10001-06) eine aktualisierte Richtsatzsammlung herausgegeben. Auf dieser Basis ist es sinnvoll, auch die eigenen Unternehmensdaten zu überprüfen, da bei deutlichen Abweichungen von den Werten aus der Richtsatzsammlung die Buchhaltung auf Fehler hin überprüft bzw. dokumentiert werden sollte, warum sich im konkreten Einzelfall andere Werte ergeben.

Richtsätze werden in Prozentsätzen des wirtschaftlichen Umsatzes für den Rohgewinn (Rohgewinn I bei Handelsbetrieben, Rohgewinn II bei Handwerks- und gemischten Betrieben [Handwerk mit Handel]), für den Halbreingewinn und den Reingewinn ermittelt. Bei Handelsbetrieben wird daneben der Rohgewinnaufschlagsatz angegeben. Für Handwerks- und gemischte Betriebe ist auch ein durchschnittlicher Rohgewinn I verzeichnet, der als Anhaltspunkt für den Waren- und Materialeinsatz dienen soll.

Die Richtsätze verfügen über einen oberen und unteren Rahmensatz sowie über einen Mittelsatz. Hierdurch soll den unterschiedlichen Verhältnissen Rechnung getragen werden. So ergeben sich z.B. bei einem innenstadtnahen Restaurant in einer Großstadt regelmäßig deutlich höhere Gewinnaufschlagsätze als für ein ländlich gelegenes Restaurant.

Hinweis:

Die Ermittlung der Werte im Einzelnen bedarf regelmäßig der Zuhilfenahme eines steuerlichen Beraters.

Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung

Im Jahresabschluss ist grundsätzlich zu prüfen, ob neben eventuell vorzunehmenden laufenden Abschreibungen Wertkorrekturen erforderlich sind. Handelsrechtlich wird in diesen Fällen von außerplanmäßigen Abschreibungen und steuerlich von Teilwertabschreibungen gesprochen. Die Finanzverwaltung hat nun mit Schreiben vom 16.7.2014 (Aktenzeichen IV C 6 – S 2171-b/09/10002) die Verwaltungsauffassung zu den Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung aktualisiert und teilweise auch geändert. Kernpunkte dieses Schreibens sind folgende:

  • Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Teilwert eines Wirtschaftsguts dessen Anschaffungskosten – vermindert um planmäßige Abschreibungen – entspricht. Die Teilwertvermutung kann widerlegt werden, wenn der Stpfl. anhand konkreter Tatsachen und Umstände darlegt und nachweist, dass die Anschaffung oder Herstellung eines bestimmten Wirtschaftsguts von Anfang an eine Fehlmaßnahme war, oder dass zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem maßgeblichen Bilanzstichtag Umstände eingetreten sind, die die Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts nachträglich zur Fehlmaßnahme werden lassen.
  • Der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren kann retrograd ermittelt Dabei sind
    • vereinfachend gesagt – vom voraussichtlichen Verkaufspreis die noch anfallenden Kosten Wenn bei rentabel geführten Betrieben der Verkaufspreis bewusst nicht kostendeckend kalkuliert ist (sog. Verlustprodukte), ist eine Teilwertabschreibung aber nicht zulässig.
  • Für die Umstände, die einen niedrigeren Teilwert rechtfertigen können, trägt der die Nachweispflicht (sog. Beweislast). Dies gilt auch für die voraussichtliche Dauerhaftigkeit der Wertminderung bzw. für die Feststellung, dass eine Wertaufholung nicht erforderlich ist.

Hinweis:

Insoweit muss der Bilanzierende sehr sorgfältig dokumentieren, warum ein niedrigerer Teilwert anzusetzen ist und warum an den folgenden Bilanzstichtagen der niedrigere Teilwert weiterhin vorliegt.

  • Grundlegende Voraussetzung für eine Teilwertabschreibung ist das Vorliegen einer

voraussichtlich dauernden Wertminderung. Insoweit ist zu differenzieren:

  • Abnutzbares Anlagevermögen: Voraussetzung für das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Wertminderung ist, dass der Wert zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Restbuchwert Für die verbleibende Nutzungsdauer ist bei Gebäuden auf die gesetzliche Nutzungsdauer bzw. bei anderen Wirtschaftsgütern auf die amtlichen AfA-Tabellen abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn der Stpfl. beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zu veräußern.

Beispiel:

Sachverhalt: Der Stpfl. hat eine Maschine Anfang des Jahres 01 zu Anschaffungskosten von 100 000 € erworben. Die Nutzungsdauer beträgt zehn Jahre, die jährliche AfA beträgt 10 000 €. Zum Bilanzstichtag im Jahre 02 beträgt der Teilwert nur noch 30 000 € bei einer Restnutzungsdauer von acht Jahren.

Lösung: Eine Teilwertabschreibung auf 30 000 € ist zulässig. Die Minderung ist voraussichtlich von Dauer, da der niedrigere Teilwert des Wirtschaftsguts zum Bilanzstichtag bei planmäßiger Abschreibung erst nach fünf Jahren (Ende Jahr 07), d.h., erst nach mehr als der Hälfte der Restnutzungsdauer, erreicht würde.

Grundstücke: Bei Grundstücken rechtfertigen marktbedingte Schwankungen keine Teilwertabschreibung. Anders kann dies sein, wenn ein Grundstück Altlasten aufweist, jedoch mangels akuter Umweltgefährdung keine sofortige Beseitigung der Altlasten erforderlich ist.

Beispiel:

Sachverhalt: Der Stpfl. ist Eigentümer eines mit Altlasten verseuchten Grundstücks. Die ursprünglichen Anschaffungskosten des Grund und Bodens betragen 200 000 €. Zum Bilanzstichtag ermittelt ein Gutachter den Wert des Grundstücks auf Grund der festgestellten Altlast mit nur noch 10 000 €. Aus umweltrechtlichen Gründen ist der Stpfl. grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Mangels akuter Umweltgefährdung wird die zuständige Behörde die Schadensbeseitigung jedoch erst fordern, wenn der Stpfl. die derzeitige Nutzung des Grundstücks ändert. Die Bildung einer Rückstellung ist aus diesem Grund nicht zulässig.

Lösung: Eine Teilwertabschreibung i.H.v. 190 000 € auf den vom Gutachter ermittelten Wert ist zulässig. Zwar ist der Stpfl. grundsätzlich verpflichtet, die Altlast zu beseitigen. Allerdings ist nicht zu erwarten, dass der Stpfl. in absehbarer Zeit behördlich zur Beseitigung des Schadens aufgefordert wird, da eine Nutzungsänderung des Grundstücks nicht geplant ist. Aus der Sicht am Bilanzstichtag ist daher von einer voraussichtlich dauernden Wertminderung des Grundstücks auszugehen. Wird die Altlast später beseitigt und erhöht sich dementsprechend der Wert des Grundstücks, ist eine Zuschreibung bis höchstens zu den ursprünglichen Anschaffungskosten vorzunehmen.

Wertpapiere: Da festverzinsliche Wertpapiere i.d.R. bei Fälligkeit zum Nominalwert eingelöst   werden,   scheidet   eine   Teilwertabschreibung   grundsätzlich   aus.   Bei börsennotierten Aktien erfordert eine Wertberichtigung, dass der Kurs am Bilanzstichtag um mehr als 5 % (Bagatellgrenze) unter dem Börsenwert beim Aktienerwerb liegt.

Beispiel:

Sachverhalt: Der Stpfl. hat festverzinsliche Wertpapiere mit einer Restlaufzeit von vier Jahren, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, zum Wert von 102 % des Nennwerts erworben. Die Papiere werden bei Fälligkeit zu 100 % des Nennwerts eingelöst. Auf Grund einer nachhaltigen Änderung des Zinsniveaus unterschreitet der Börsenkurs den Einlösebetrag zum Bilanzstichtag auf Dauer und beträgt zum Bilanzstichtag nur noch 98 %.

Lösung: Eine Teilwertabschreibung ist nur auf 100 % des Nennwerts zulässig, weil die Papiere bei Fälligkeit zum Nennwert eingelöst werden. Der niedrigere Börsenkurs am Bilanzstichtag ist für den Stpfl. nicht von Dauer, da die Rückzahlung zu 100 % des Nennwerts bei Fälligkeit für den Stpfl. gesichert ist.

Umlaufvermögen: Bestätigt wird der bisherige Grundsatz, dass bei einem Wirtschaftsgut des Umlaufvermögens von einer dauerhaften Wertminderung ausgegangen werden kann, wenn diese bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung oder dem vorherigen Verkauf bzw. Verbrauch anhält. Dabei sind auch zusätzliche werterhellende Erkenntnisse (z.B. allgemeine Marktentwicklung) zu berücksichtigen. Allerdings sind wertbegründende Erkenntnisse nach dem Bilanzstichtag nicht zu berücksichtigen.

Beispiel:

Sachverhalt: Der Stpfl. hat eine Forderung aus einem Kredit im Nennwert von 100 gegenüber der Y- KG. Wegen unerwarteter Zahlungsausfälle ist die Y-KG im Laufe des Wirtschaftsjahrs notleidend geworden. Am Bilanzstichtag kann die Forderung des Stpfl. deshalb nur i.H.v. 20 % bedient werden. Bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung stellt die Y-KG wider Erwarten eine Sicherheit i.H.v. 30 % der Forderung.

Lösung: Am Bilanzstichtag ist eine Teilwertabschreibung auf die Forderung des Stpfl. i.H.v. 80 % zulässig, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur mit einem Zahlungseingang von 20 % gerechnet werden kann. Zwar gewinnt die Forderung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung durch die Gestellung der Sicherheit nachträglich an Wert. Dieses – nach dem Bilanzstichtag eingetretene – Ereignis ist jedoch als wertbegründend und daher als zusätzliche Erkenntnis nicht zu berücksichtigen.

– Ist der Wert eines Wirtschaftsguts nach einer vorhergehenden Teilwertabschreibung wieder gestiegen, ist diese Werterhöhung bis zur Bewertungsobergrenze auch steuerlich als Wertaufholung zu berücksichtigen. Als Bewertungsobergrenze sind die ggf. durch planmäßige Abschreibung fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten heranzuziehen.

Hinweis:

Nach erfolgter Teilwertabschreibung muss der Stpfl. zu jedem folgenden Bilanzstichtag nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine frühere Teilwertabschreibung weiterhin vorliegen. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist eine Wertaufholung zwingend.

Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen

Stpfl. mit Gewinneinkünften nutzen verstärkt das Onlinebanking-Verfahren. Kontoauszüge werden daher zunehmend in digitaler Form von den Banken an die Kunden übermittelt. Teilweise handelt es sich um Unterlagen in Bilddateiformaten (z.B. Kontoauszüge im tif- oder pdf-Format), teilweise auch um Daten in maschinell auswertbarer Form (z. B. als csv-Datei). Das Landesamt für Steuern Bayern hat mit der Verfügung vom 19.5.2014 (Aktenzeichen S 0317.1.1-3/3 St 42) zu den steuerlichen Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten Stellung genommen. Danach ist Folgendes zu beachten:

Wird der Kontoauszug elektronisch übermittelt, so ist die übermittelte Datei aufbewahrungspflichtig, da es sich um ein originär digitales Dokument handelt. Der Ausdruck des elektronischen Kontoauszugs und die anschließende Löschung des digitalen Dokuments verstoßen gegen die Aufbewahrungspflichten. Der Ausdruck stellt lediglich eine Kopie des elektronischen Kontoauszugs dar und ist beweisrechtlich einem originären Papierkontoauszug nicht gleichgestellt.

Hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten ist zu beachten, dass das dabei angewandte Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) entsprechen muss. Die ausschließlich digitale Aufbewahrung setzt nach den GoBS voraus, dass standardisierte Sicherheitsverfahren eingesetzt werden und die Verfahren und die vorhandenen Daten den Anforderungen der Abgabenordnung, den GoB und den GoBS in Bezug auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Unveränderbarkeit entsprechen. Die in digitaler Form eingegangenen Unterlagen sind in dieser Form aufzubewahren und dürfen innerhalb der Aufbewahrungsfrist nicht verändert oder gelöscht werden.

Hinsichtlich elektronischer Kontoauszüge müssen daher insbesondere folgende Kriterien erfüllt werden:

  • Bei der Führung der Bücher und Aufzeichnungen auf Datenträgern muss sichergestellt sein, dass während der Aufbewahrungsfrist die Daten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht werden können.
  • Aus der System- und Verfahrensdokumentation muss erkennbar sein, auf welche Weise elektronische Eingangsdokumente aufbewahrt, archiviert und weiterverarbeitet werden.
  • Das zum Einsatz kommende DV-Verfahren muss die Gewähr dafür bieten, dass alle Informationen (Programme und Datenbestände), die einmal in den Verarbeitungsprozess eingeführt werden, erfasst werden und zudem nicht mehr unterdrückt oder ohne Kenntlichmachung überschrieben, gelöscht, geändert oder verfälscht werden können. Bei originär digitalen Dokumenten muss hard- und softwaremäßig sichergestellt sein, dass während des Übertragungsvorgangs auf das Speichermedium eine Bearbeitung nicht möglich ist.
  • Durch den Buchführungspflichtigen sind Verfahrenskontrollen zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Geschäftsvorfälle sowie deren Bestätigung (Autorisation) durchzuführen.

Die Übermittlung von Kontoumsatzdaten an den Bankkunden in auswertbaren Formaten (z.B. als xls- oder csv-Datei) dient in der Regel der maschinellen Weiterverarbeitung der Umsatzdaten im empfangenden System. Bei dieser Form der Übermittlung ist insbesondere die Unveränderbarkeit der empfangenen Daten von der Einspielung in das System bis zum erfassten und verarbeiteten Buchungssatz sicherzustellen. Soweit also Kontoinformationen in digitaler Form an DV-gestützte Buchführungssysteme übermittelt werden, die dort aber – z.B. in Form von Buchungssatzvorschlägen

  • änderbar oder unterdrückbar sind, ist lediglich die digitale Aufbewahrung der xIs- oder csv-Datei nicht Das eingesetzte System muss vielmehr die Unveränderbarkeit der Daten bis zur buchungsmäßigen Verarbeitung des Geschäftsvorfalls gewährleisten und dies muss auch in der Verfahrensdokumentation entsprechend beschrieben werden.

Hinweis:

Dies verdeutlicht, dass ein schlichtes Abspeichern der Dokumente nicht ausreichend ist. Vielmehr müssen diese in ein den GoB und den GoBS konformes Archivierungsprogramm übernommen werden. Die im Unternehmen dabei eingesetzten Verfahren müssen ausreichend dokumentiert werden. Das konkret eingesetzte Verfahren sollte unter Hinzuziehung steuerlichen Rats ausgewählt und regelmäßig geprüft werden.

Verluste werden nur bei Einkünfteerzielungsabsicht anerkannt

Verluste aus betrieblichen Einnahmequellen werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht betrieben wird. Damit sind Tätigkeiten abzugrenzen, die als Liebhaberei eingestuft werden. Eine solche liegt vor, wenn Leistungen nicht von dem Streben nach Gewinnerzielung getragen sind, sondern aus persönlichen Motiven erfolgen. Nach gefestigter Rechtsprechung trägt der Stpfl. insbesondere in Verlustsituationen die Beweislast, dass die Tätigkeit mit der Absicht betrieben wird, während der Dauer der Ausübung einen (Total-)Gewinn zu erzielen. Da es sich bei der Gewinnerzielungsabsicht um eine Vorstellung des Stpfl. und somit um eine innere Tatsache handelt, sind zur steuerlichen Würdigung äußerliche Merkmale als Beweisanzeichen heranzuziehen. Hierzu ist auf zwei aktuelle Finanzgerichtsurteile hinzuweisen:

–          Das Finanzgericht München hat mit Urteil vom 23.1.2014 (Aktenzeichen 5 K 618/12) über folgenden Fall entschieden: Streitig war, ob sich Verluste des Stpfl. als Psychotherapeut einkommensmindernd auswirken. Der Ehemann erzielt gewerbliche Einkünfte aus Landschafts- und Gartenpflege (im Streitjahr: 45 497 €) und hat im Streitjahr Verluste aus der Tätigkeit als Psychotherapeut i.H.v. 3 039,28 € erklärt. Die Aufwendungen im Bereich „Psychotherapie“ ergaben sich nahezu ausschließlich aus Reise- und Fortbildungskosten. Das Gericht entschied, dass die geltend gemachten Verluste aus Psychotherapie wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit berücksichtigt werden können. Entscheidend sei, dass aus dieser Tätigkeit im Zeitraum 2004 bis 2009 ausschließlich Verluste erzielt wurden. Das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungs- sowie Werbemaßnahmen sei im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten bei langjährigen Verlusten ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht. Auch seien die positiven gewerblichen Einkünfte zur Verlustkompensation geeignet gewesen, sodass ein steuerlicher Vorteil als Beweggrund für die Verlustgenerierung der Stpfl. angenommen werden kann. In dem Verfahren legten die Stpfl. einen Businessplan vor, der alsbald Gewinne versprach. Diesen verwarf aber das Finanzgericht. Es führt vielmehr aus, dass ein während des Verfahrens vorgelegter einseitiger Businessplan, der kurzfristig das Erzielen von Gewinnen ausweist, von vornherein nicht zum Nachweis eines von Anfang an schlüssigen Betriebskonzepts geeignet sei.

– Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 8.5.2014 (Aktenzeichen 6 K 1486/11) einen verlustbringenden Friseursalon als Liebhabereibetrieb eingestuft. Die Stpfl. war Friseurmeisterin, der Ehemann erzielte als technischer Angestellter Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Die Stpfl. eröffnete zunächst einen kleinen Friseursalon (ein Sitzplatz und ein Waschbecken) in ihrer Mietwohnung. Nach zwei Jahren zogen sie und ihr Ehemann in ein (jedem zur Hälfte gehörendes) Eigenheim. Einen Teil des Hauses mietete die Stpfl. von Ihrem Ehemann und betrieb dort ihren Friseursalon, den sie auf zwei Waschbecken und vier Sitzplätze erweiterte. In der Zeit von 1992 bis 2008 erwirtschaftete sie Verluste i.H.v. insgesamt ca. 66 681 €. Auf Grund verschiedener privater Umstände (Schwangerschaft, Kindererziehung, Krankheit) war die Stpfl. nicht in der Lage, die Tätigkeit während dieser Zeit auszuüben. Als Einnahmen wurde lediglich der Eigenverbrauch erklärt. Als Ausgaben wurden Kosten für das Vorhalten der Infrastruktur angegeben, die eine spätere Wiederaufnahme des Betriebes ermöglichen sollten. Entscheidend für die Einstufung als Liebhabereibetrieb sei, dass der Betrieb von seiner Struktur her nicht geeignet gewesen sei, die angefallenen Kosten auszugleichen und auch keine Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Kostensituation zu ändern. Die Verluste beruhten zudem überwiegend auf Hauskosten und Abschreibungen. Dabei handle es sich um Ausgaben, die entweder „in der Familie bleiben“ würden (Hauskosten) oder nur fiktiver Natur seien (Abschreibungen).

Hinweis:

Diese Fälle verdeutlichen, dass zum einen schon frühzeitig ein Businessplan erstellt werden sollte. Wenn eine längere Verlustphase vorliegt, müssen zum anderen Maßnahmen ergriffen werden, um die Einnahmen zu steigern bzw. die Kosten zu senken. Dies muss ausreichend dokumentiert werden.

Für Personengesellschaften

Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaft führt zu anteiligem Untergang von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen

Ergibt sich bei der Ermittlung der Gewerbesteuerbemessungsgrundlage ein Verlust, so kann dieser im Grundsatz in den folgenden Jahren mit positiven Gewerbeerträgen verrechnet werden. Dies setzt allerdings voraus, dass Unternehmens- und Unternehmeridentität besteht. Bei Personengesellschaften führt demnach die Veränderung der Beteiligungsverhältnisse dazu, dass ein etwaiger vortragsfähiger Gewerbeverlust untergeht, soweit er auf ausgeschiedene Gesellschafter entfällt. Eine Verrechnung des dann verbleibenden Verlustvortrags in späteren Jahren ist nur noch mit dem Teil des Gewerbeertrags möglich, der auf die Mitunternehmer entfällt, die zur Zeit der Verlustentstehung beteiligt waren. Hierzu werden   die vortragsfähigen Gewerbeverluste einer Personengesellschaft jährlich den Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligungsquote zugerechnet. Bei Ausscheiden eines Gesellschafters mindert sich der Verlustvortrag um den durch diesen Gesellschafter erlittenen Verlust. Auch positive Gewerbeerträge werden auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt und nur mit den diesen zuvor zugewiesenen Verlusten verrechnet.

Dies bestätigte der Bundesfinanzhof nun mit Urteil vom 24.4.2014 (Aktenzeichen IV R 34/10) auch für den Fall, dass an einer Personengesellschaft eine atypisch stille Beteiligung begründet wird. Dieser Vorgang führt dazu, dass die Personengesellschaft ihren Betrieb in eine neu entstehende Personengesellschaft in Form einer atypisch stillen Gesellschaft einbringt. Zuvor entstandene Verluste können nur noch mit dem Teil des Gewerbeertrags der atypisch stillen Gesellschaft verrechnet werden, der auf die ursprüngliche Personengesellschaft und damit mittelbar auf deren damalige Gesellschafter entfällt. Soweit der Gewerbeertrag auf den atypisch stillen Gesellschafter entfällt, können die Verluste nicht verrechnet werden.

Hinweis:

Bestehen gewerbesteuerliche Verlustvorträge, so ist jede Änderung im Gesellschafterbestand und jede Umstrukturierung sorgfältig daraufhin zu untersuchen, ob möglicherweise Verlustvorträge wegfallen. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob vor diesem Ereignis noch eine Nutzung der Verlustvorträge möglich ist.

Kann vor einer unentgeltlichen Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften Sonderbetriebsvermögen veräußert werden?

Die unentgeltliche Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften – so z.B. in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge oder in Erbfällen – erfolgt steuerlich ohne Aufdeckung stiller Reserven. Gesetzlich ist eine Fortführung der steuerlichen Buchwerte vorgesehen, sofern alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf einen Erwerber übergehen. Die Voraussetzungen für die steuerneutrale Übertragung sind im Einzelnen aber umstritten. Das Finanzgericht Münster hat hierzu aktuell mit Urteil vom 9.5.2014 (Aktenzeichen 12 K 3303/11 F) einen Fall entschieden, bei dem unmittelbar vor der Übertragung der Beteiligung wesentliche Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens des bisherigen Gesellschafters veräußert wurden. Als Sonderbetriebsvermögen versteht man alle Wirtschaftsgüter, die sich im Eigentum eines Gesellschafters befinden, aber der Personengesellschaft entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden. Entgegen der Verwaltungsauffassung entschied das Gericht, dass die Veräußerung wesentlichen Sonderbetriebsvermögens im zeitlichen Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung von Mitunternehmeranteilen der Buchwertfortführung nicht entgegenstehe. Die von der Rechtsprechung entwickelte Gesamtplanbetrachtung, wonach mehrere zeitlich auseinanderfallende, aber auf einem einheitlichen Plan beruhende Veräußerungen bzw. Übertragungen steuerlich einheitlich zu beurteilen sind, gelte zwar für die begünstigte Betriebsveräußerung, nicht jedoch für die Buchwertfortführung bei unentgeltlicher Übertragung.

Hinweis:

Gegen dieses Urteil ist nun unter dem Aktenzeichen IV R 29/14 vor dem Bundesfinanzhof die Revision anhängig. Insoweit bleibt abzuwarten, ob sich die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Grundsätzlich gilt, dass in zeitlichem Zusammenhang mit einer unentgeltlichen Anteilsübertragung erfolgende Veräußerungen von funktional wesentlichen Wirtschaftsgütern kritisch sind und solche Vorgänge stets unter Hinzuziehung steuerlichen Rats umfassend geprüft werden sollten. Beabsichtigte Gestaltungen können ggf. durch Einholung einer Verbindlichen Auskunft bei der Finanzverwaltung abgesichert werden.

Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Zahlungen aus erworbenen Lebensversicherungen unterliegen zukünftig der Besteuerung

Gesetzlich wurde neu geregelt, dass Leistungen von Lebensversicherungen im Todesfall, welche grundsätzlich nicht steuerbar sind, in Höhe des Ertrags, also der Differenz zwischen Leistung und Aufwendungen für die Versicherung, für nach dem 31.12.2014 eingetretene Versicherungsfälle als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden, wenn der Stpfl. die Versicherungsansprüche entgeltlich erworben hat (sog. gebrauchte Lebensversicherungen). Dieses gilt nicht für Erwerbe durch die versicherte Person oder wenn aus anderen Rechtsverhältnissen entstandene Abfindungs- und Ausgleichsansprüche arbeitsrechtlicher, erbrechtlicher oder familienrechtlicher Art durch Übertragung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen erfüllt werden.

Hinweis:

Mit dieser Neuregelung reagiert der Gesetzgeber auf in jüngerer Vergangenheit bekannt gewordene Steuersparmodelle, bei denen im größeren Stile insbesondere Lebensversicherungen erworben wurden, um im Todesfall der versicherten Person den Ertragsanteil steuerfrei vereinnahmen zu können.

Für Hauseigentümer

Bestätigung des Bundesfinanzhofs: Kosten des eigenen Wohnraums können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden

Die für das private Wohnen des Stpfl. aufgewendeten Beträge gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung. Diese werden steuerlich über den Grundfreibetrag beim Einkommensteuertarif abgegolten. Eine darüber hinausgehende steuerliche Berücksichtigung von Kosten für eine eigengenutzte Wohnung ist auch von Verfassungs wegen nicht geboten, wie der Bundesfinanzhof in dem Urteil vom 11.2.2014 (Aktenzeichen IX R 24/13) bestätigte.

Im Urteilsfall war die Ehefrau Alleineigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in A. Das Haus wies zwei Wohnungen auf. In der Erdgeschosswohnung ging der Ehemann einer freiberuflichen Tätigkeit nach. Das Obergeschoss wurde von der Familie bewohnt. Nach dem Auszug der Kinder und auf Grund des Verkehrslärms in der bisherigen Wohnung entschlossen sich die Eheleute, „ins Grüne“ umzuziehen. Sie mieteten deshalb ein Haus in B zu einer Kaltmiete von 3 000 DM (= 1 533,88 €) monatlich und zogen zum 1.12.1999 dorthin um. Anschließend vermietete die Ehefrau ab dem 1.2.2002 sowohl das Erdgeschoss als auch das Obergeschoss des Hauses in A. Im Streitjahr 2004 erklärte die Ehefrau bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Einnahmen aus der Vermietung des Hauses in A i.H.v. rund 18 600 € (Mieten und Nebenkosten). Die Ausgaben i.H.v. rund 24 600 € enthielten u.a. eine Position „negative Eigenmiete“ i.H.v. 9 000 € für die Anmietung des Hauses in B. Die Anerkennung der Position „negative Einnahmen“ als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung wurde aber vom Finanzamt versagt, was nun der Bundesfinanzhof bestätigte.

Hinweis:

Aufwendungen für das private Wohnen gehören zu den unverzichtbaren Kosten der privaten Lebensführung und sind bereits über die Steuerfreistellung des Existenzminimums im Rahmen des Grundfreibetrags pauschal abgegolten.

Weitere Anhebung der Grunderwerbsteuer

Der Grunderwerbsteuersatz kann seit September 2006 von den Bundesländern autonom festgesetzt werden. Seitdem sind die Grunderwerbsteuersätze teilweise ganz erheblich angestiegen. In Hessen wurde die Grunderwerbsteuer zum 1.8.2014 von 5,0 % auf 6,0 % angehoben. Das Saarland will die Steuer ab dem 1.1.2015 von 5,5 % auf 6,5 % anheben.

Handlungsempfehlung:

Wegen der nun hohen Steuersätze sollte darauf geachtet werden, dass Kaufpreisbestandteile, welche nicht auf die Immobilie selbst, sondern z.B. auf Inventar, Möbel oder eine Einbauküche entfallen, aus dem Kaufpreis herausgerechnet und im Kaufvertrag separat ausgewiesen werden. Insoweit fällt keine Grunderwerbsteuer an.

Wird mit der Immobilie eine auf dessen Dach befindliche Photovoltaikanlage mitveräußert, so unterliegt diese ebenfalls nicht der Grunderwerbsteuer. In diesem Fall ist zu prüfen, ob die Veräußerung der Photovoltaikanlage der Umsatzsteuer unterliegt. Oftmals wird das nicht der Fall sein, da eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt. Dies ist unter Hinzuziehung steuerlichen Rats für den Einzelfall zu prüfen.

Für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer

Neuregelung zum Kirchensteuerabzugsverfahren: Ausnahmen vom Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge

Kapitalerträge, die natürliche Personen im Rahmen ihres steuerlichen Privatvermögens nach § 20 EStG erzielen, werden einkommensteuerlich – abweichend von den übrigen Einkünften – mit dem sog. Abgeltungsteuersatz von 25 % besteuert. Die sog. Abgeltungsteuer wird i.d.R. durch die auszahlende Stelle einbehalten und für die Stpfl. abgeführt. Hinsichtlich der auf diese Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer galt bislang, dass die Stpfl. bei deren Erhebung aktiv mitwirken mussten. So musste der Stpfl. entweder der die Kapitalertragsteuer einbehaltenden Stelle seine Konfession mitteilen und so einen Einbehalt der Kirchensteuer begehren. Tat er dies nicht, mussten die Kapitalerträge im Rahmen der Steuererklärung zwecks Nacherhebung der Kirchensteuer deklariert werden. Ab dem 1.1.2015 tritt nun aber eine Verfahrensänderung in Kraft. Künftig wird die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften über die Finanzverwaltung abgeführt. Die Stpfl. müssen ab diesem Zeitpunkt nichts weiter veranlassen, um ihren kirchensteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen. Gesetzlich wurde hierzu für die Schuldner der Kapitalerträge eine Verpflichtung eingeführt, jährlich die für den automatisierten Kirchensteuerabzug notwendigen Daten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu erfragen und im Auszahlungsfall den Kirchensteuerabzug vorzunehmen (automatisierter Datenabruf).

Parallel dazu sind – neben Kreditinstituten und Versicherungen – auch alle Gesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten, also auch GmbHs, sowie auch Gesellschaften, die Vergütungen an stille Gesellschafter zahlen, zur Teilnahme am Datenabruf und zur Vornahme des Kirchensteuerabzugs verpflichtet. Damit ist für die ausschüttenden Gesellschaften (und ihre steuerlichen Berater) ein erheblicher Mehraufwand verbunden.

Vor diesem Hintergrund ist hervorzuheben, dass sich aus dem aktuell vom Bundesfinanzministerium vorgelegten Vordruckmuster für die Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2015 sowie aus dem Entwurf des Merkblatts zur Kapitalertragsteuer-Anmeldung 2015 folgende zwei Ausnahmen entnehmen lassen:

  • Bei Ein-Mann-Gesellschaften (Ein-Mann-GmbH) soll auf die gesetzlich geforderte Registrierung und Abfrage beim BZSt verzichtet werden, wenn der Alleingesellschafter- Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört.
  • Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen werden wird, weil diese beispielsweise vertraglich durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, so wird ebenfalls auf die gesetzlich geforderte Abfrage beim BZSt verzichtet.

Handlungsempfehlung:

Auch wenn das Abzugsverfahren erst für Ausschüttungen ab 2015 gilt, besteht für GmbHs auf Grund des Abfragezeitraums schon seit einigen Monaten Handlungsbedarf. Dieses unabhängig von der Frage, ob bereits heute Ausschüttungen für 2015 überhaupt geplant sind – außer für den Fall, dass eine Gewinnausschüttung schon jetzt definitiv ausgeschlossen ist. Der Deutsche Steuerberaterverband bemüht sich i.Ü. um weitere Vereinfachungs- und ggf. auch Nichtbeanstandungsregelungen für 2015, so dass die künftige Rechtsentwicklung hier sorgfältig zu beobachten ist.

Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Abgeltungsteuer für Zinsen aus Gesellschafterdarlehen gem. § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG

Die sog. Abgeltungsteuer von 25 % wird einkommensteuerlich bis auf wenige Ausnahmen auf Kapitalerträge erhoben, die natürliche Personen im Rahmen ihres steuerlichen Privatvermögens erzielen.

Eine dieser gesetzlich formulierten Ausnahmen betrifft Zinszahlungen auf von Gesellschaftern für die Kapitalgesellschaft gewährten Darlehen, wenn diese Gesellschafter zu mindestens 10 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind (so § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG). Dies gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine dem Gesellschafter nahestehende Person ist (die Finanzverwaltung legt dabei den Begriff „nahestehend“ i.S.v. „Angehörigen“ aus). Mit dieser Regelung sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen auf Grund der Steuersatzspreizung zwischen dem persönlichen Einkommensteuersatz und dem Abgeltungsteuersatz betriebliche Gewinne z.B. in Form von Darlehenszinsen verlagert werden und so die Steuerbelastung auf den Abgeltungsteuersatz reduziert wird.

Vor diesem Hintergrund ist nun das Urteil des FG Münster vom 22.1.2014 (Aktenzeichen 12 K 3703/11 E, EFG 2014, 1005) zu sehen, mit dem das FG entschieden hat, dass die vorgenannte Vorschrift, wonach die Zinsen aus einem steuerrechtlich anzuerkennenden Darlehen des zu mehr als 10 % beteiligten Gesellschafters einer GmbH dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters unterliegen, verfassungsmäßig ist und gerade keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz beinhaltet.

Im konkreten Streitfall erzielte eine GmbH-Gesellschafterin Zinserträge aus Darlehen an die GmbH, an der sie zu 50 % beteiligt war. Das Finanzamt versagte die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes. Dagegen klagte die Gesellschafterin mit der Begründung, es liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, weil der Gesetzgeber durch die Einführung des § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG über den beabsichtigten Zweck der Missbrauchsbekämpfung hinausgegangen sei. Es werde nicht nur ein eventuell vorliegender Missbrauch durch Steuersatzspreizung sanktioniert, sondern es werde pauschal unterstellt, dass eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung vorliegt. Im konkreten Sachverhalt seien außersteuerliche Gründe für die vereinbarte Darlehensgewährung zu fremdüblichen Konditionen ursächlich gewesen. Die Darlehensgewährung beruhe auf der nachvollziehbaren, rationalen Entscheidung, den Kapitalbedarf der eigenen Kapitalgesellschaft nicht durch Fremdkapital, sondern durch ein Gesellschafterdarlehen zu decken.

Das FG hat diese Argumentation mit folgenden Hinweisen verworfen: Es liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vor, nach dem der Gesetzgeber bei Belastungs- und Begünstigungstatbeständen wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln hat. Für die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Einnahmen aus Gesellschafterdarlehen i.S.d. Ausnahmeregelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1b EStG gegenüber Darlehenszinsen, die an Dritte gezahlt werden und der Abgeltungsteuer unterliegen, gebe es sachliche Gründe, die diese unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würden. So sollten insbesondere keine Anreize dafür geschaffen werden, unternehmerisches Eigenkapital in die privilegiert besteuerte private Anlageebene zu verlagern und durch Fremdkapital zu ersetzen. Unternehmerische Entscheidungen zur Finanzierungsstruktur sollten nicht durch steuerliche Vorschriften verzerrt werden. In den von der Ausnahme erfassten Sachverhalten bestehe jedoch Gefahr, dass eine Steuersatzspreizung ausgenutzt würde.

Handlungsempfehlung:

Das FG hat gleichwohl die Revision zugelassen, die beim BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 15/14 anhängig ist. Allerdings hat nun mit Urteil vom 29.4.2014 (Aktenzeichen VIII R 23/13), welches am 20.8.2014 veröffentlicht wurde, der Bundesfinanzhof bestätigt, dass der Ausschluss der Abgeltungsteuer bei Gesellschafterfremdfinanzierung nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG verstößt.

Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots in § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG

Wenn eine GmbH einen Anteil an einer anderen Kapitalgesellschaft veräußert, dann ist der Gewinn aus dieser Veräußerung bei der veräußernden GmbH steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit dem veräußerten Anteil stehen, sind dann allerdings nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG im „Umkehrschluss“ nicht abziehbar. Dabei wird durch § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG auch der Abzug von Veräußerungsverlusten und Teilwertabschreibungen sowie durch Satz 4 der Abzug von Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einer Darlehensforderung oder aus der Inanspruchnahme von Darlehenssicherheiten ausgeschlossen.

Mit seinem Urteil vom 12.3.2014 (Aktenzeichen I R 87/12, GmbHR 2014, 764) hat der BFH dazu festgestellt, dass diese Abzugsverbote weder aus rechtssystematischer noch aus verfassungsrechtlicher Sicht zu beanstanden sind.

Handlungsempfehlung:

Damit müssen sich Kapitalgesellschaften darauf einstellen, dass wirtschaftliche Verluste aus Engagements in andere Kapitalgesellschaften regelmäßig steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Abziehbarkeit von Veräußerungskosten bei einer Anteilsveräußerung nach § 8b Abs. 2 KStG – Abgrenzung der Veräußerungskosten von den Betriebsausgaben

Vor dem Hintergrund der Steuerbefreiung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften einerseits und dem Abzugsverbot für mit dem veräußerten Anteil im Zusammenhang stehenden Gewinnminderungen andererseits ist auch das Urteil des BFH vom 12.3.2014 (Aktenzeichen I R 45/13, GmbHR 2014, 768) zu sehen. Der BFH nimmt hierin zur Abziehbarkeit von Veräußerungskosten nach § 8b Abs. 2 KStG bei einer Anteilsveräußerung Stellung und führt damit seine bisherige Rechtsprechung im Kern fort.

Im Streitfall hatte eine Mutter-GmbH sämtliche Anteile der Tochter-GmbH veräußert und in diesem Zusammenhang einerseits Rechts- und Beratungskosten getragen, andererseits wurde dem Geschäftsführer der Tochter-GmbH anlässlich der Anteilsveräußerung „in Anerkennung seiner langjährigen Leistungen“ eine Tantieme ausgezahlt. Das FA behandelte abweichend von der Steuererklärung der Mutter-GmbH sowohl die Rechts- und Beratungskosten als auch die Tantieme als Veräußerungskosten und errechnete auf dieser Grundlage den Veräußerungsgewinn, den es nach § 8b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KStG steuerfrei beließ. Letztendlich wirkten sich also diese Positionen steuerlich nicht aus.

Dazu stellt der BFH fest, dass die Rechts- und Beratungskosten zutreffend als Veräußerungskosten berücksichtigt wurden. Die geleistete Tantieme könne aber auf Grund der getroffenen Vereinbarung nicht zu den Veräußerungskosten gerechnet werden, sondern sei als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie wirke sich somit steuermindernd aus.

Zur Begründung führt der BFH aus, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung Veräußerungskosten von den laufenden Betriebsausgaben danach abgegrenzt würden, ob ein Veranlassungszusammenhang zu der Veräußerung besteht. Abzustellen sei auf das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Aufwendungen und ihre größere Nähe zur Veräußerung oder zum laufenden Gewinn. Vorliegend stelle zwar die Veräußerung ein kausal-auslösendes Moment für die Tantieme dar, die Tantieme werde aber eben nur „anlässlich“ und gerade nicht „wegen“ der Veräußerung und des veräußerungsbedingten Ausscheidens des Geschäftsführers geleistet. Da die Zahlung wegen der „Anerkennung seiner langjährigen Leistungen“ erfolgt, sei die Nähe zum laufend erwirtschafteten Gewinn größer als die zur Veräußerung.

Hinweis:

In dem konkreten Streitfall hat der BFH die Sache trotz seiner eindeutigen Wertung an die Vorinstanz (das FG Hamburg) zurück verwiesen. Das FG habe noch zu prüfen, ob nicht in Gestalt der Tantieme eine vGA vorliegt. In diesem Fall wäre zwar ein Betriebsausgabenabzug möglich, die Tantiemenzahlung müsste dann allerdings außerbilanziell dem Einkommen wieder hinzugerechnet werden, da sie dieses als vGA nicht mindern dürfte. Im Urteilsfall war der begünstigte Geschäftsführer Familienangehöriger der Gesellschafter der Mutter-GmbH. In diesem Punkt wird das FG zu prüfen haben, ob die Zahlung der Tantieme nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war, ob also ein fremder Geschäftsführer anlässlich seines Ausscheidens ebenfalls noch eine entsprechende Tantieme zusätzlich erhalten hätte (Fremdvergleich).

Handlungsempfehlung:

In der Praxis sind also die im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft stehenden Veräußerungskosten, welche sich steuerlich nicht auswirken, sorgfältig von laufenden Betriebsausgaben abzugrenzen.

Zufluss von Vergütungen bei dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH

Mit Beschluss vom 2.6.2014 (Aktenzeichen III B 153/13, www.stotax-first.de) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Zufluss von Vergütungen bei dem beherrschenden Gesellschafter einer GmbH bestätigt.

Im Streitfall war ein Stpfl., der seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte, freiberuflich in der Baubranche tätig und zudem Alleingesellschafter und Geschäftsführer mehrerer GmbHs, die mit der Planung, Errichtung und Vermarktung von Gebäuden beschäftigt waren, u.a. einer Bauträger-GmbH und einer Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH. Gegenüber dieser Bauträger- GmbH erbrachte er Leistungen, die sich in deren Bilanz zum 31.12.2000 als Verbindlichkeiten aus abgerechneten Leistungen i.H.v. rd. 1,3 Mio. DM und Rückstellungen für nicht abgerechnete Leistungen i.H.v. 650 000 DM niederschlugen. Im Dezember 2000 schlossen die beiden GmbHs einen Vertrag, nach dem die Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH diese Verpflichtungen zum 1.1.2001 übernehmen sollte. Der Stpfl. erklärte am 7.1.2001, dass er bis zur Vermarktung eines bestimmten Bauprojekts auf die Geltendmachung der bereits abgerechneten Honorare und auf die Abrechnung der noch nicht abgerechneten Leistungen verzichte und mit diesen Forderungen im Rang hinter sämtliche Verbindlichkeiten der Immobilienverwaltungsgesellschaft mbH zurücktrete.

In der Folge erfasste die Finanzverwaltung die entsprechenden Honorare als Erträge des Jahres 2001 im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung, da bei dem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH ein Zufluss von Einnahmen auch vor Zahlung oder Gutschrift eintreten könne. Die insoweit erforderliche Fälligkeit des Anspruchs sei im Streitfall durch die Vereinbarungen vom 7.1.2001 eingetreten.

Der BFH bestätigt dieses Ergebnis und führt aus, dass bei einem beherrschenden Gesellschafter der Zufluss eines Vermögensvorteils nicht erst im Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Gesellschafters, sondern bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung anzunehmen ist, da ein beherrschender Gesellschafter es regelmäßig in der Hand hat, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gelte jedenfalls dann, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. Dabei seien zivilrechtliche Vereinbarungen über die Fälligkeit einer Vergütung grundsätzlich auch im Steuerrecht beachtlich.

Hinweis:

Für steuerplanerische Zwecke ist bei beherrschenden GmbH-Gesellschaftern nach der vorgenannten Rechtsprechung sorgfältig darauf zu achten, dass auch schon durch vertragliche Vereinbarungen und ohne Gutschrift auf dem Gesellschafterkonto ein Zufluss von Erträgen und damit die Ertragsbesteuerung eintreten kann.

Verdeckte Gewinnausschüttung bei nicht kostendeckender Überlassung einer Wohnung an den Gesellschafter-Geschäftsführer

Mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 13.3.2014 (Aktenzeichen 10 K 2606/12, EFG 2014, 1141) hat das FG Köln entschieden, dass bei Überlassung einer Wohnung an den Gesellschafter- Geschäftsführer hinsichtlich des Fremdvergleichsmaßstabs auf die Kostenmiete und nicht etwa auf die Vergleichsmiete abzustellen ist.

Im Streitfall hatten – vereinfacht dargestellt – zwei organschaftlich verbundene GmbHs ihren Gesellschafter-Geschäftsführern jeweils eine Wohnung vermietet:

  • Im ersten Fall wurde eine Luxusimmobilie mit Schwimmbad und 244 m² Wohnfläche an die Minderheitsgesellschafterin vermietet. Dabei war die Vermietung schon im Arbeitsvertrag vereinbart worden. Die Miete, die auf das Geschäftsführergehalt angerechnet wurde, lag unter der ortsüblichen Miete und war nicht kostendeckend.
  • Im zweiten Fall wurde – ebenfalls zu einem nicht kostendeckenden Mietzins – eine „normale Wohnung“ an den Mehrheitsgesellschafter vermietet.

Zu diesen Sachverhalten stellt das FG Köln fest, dass

  • dann von einer vGA auszugehen ist, wenn die GmbH als Vermieterin eine unangemessen niedrige Miete verlangt;
  • bei arbeitsvertraglicher Regelung der Vermietung der Sachbezug als Arbeitslohn zwar im Grundsatz mit der Marktmiete zu bewerten ist, dass aber ausnahmsweise, nämlich bei über das übliche Maß hinaus besonders gestalteten Objekten (sog. Luxusimmobilien) als angemessene Miete die Kostenmiete inklusive Kapitalverzinsung anzusetzen ist (Kostenmiete bei Luxusimmobilien);
  • aber auch bei fehlender arbeitsvertraglicher Regelung und bei „normalen Immobilien“ als grundsätzlicher Vergleichsmaßstab für das mögliche Vorliegen einer vGA die Kostenmiete anzusetzen ist (Kostenmiete auch bei „normalen Immobilien“). Insoweit entfalle die praxisferne Differenzierung zwischen durchschnittlichen und besonders aufwendig gestalteten Entscheidend ist, dass im Rahmen eines anzustellenden Fremdvergleichs ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit sein würde, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken und somit im Interesse des Gesellschafters zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe – zzgl. Gewinnaufschlag – erstattet werden. Insoweit kann nicht auf die Marktmiete, sondern nur auf die Kostenmiete abgestellt werden.

Hinweis:

Bei der der Berechnung der Kostenmiete ist die Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz zu Grunde zu legen, wobei aber eine erhöhte Absetzung für Abnutzung für Baudenkmäler nicht, eine Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals aber sehr wohl berücksichtigt werden muss. Hinzu kommt ein Gewinnzuschlag, dessen Ansatz die Richter im Streitfall i.H.v. 10 % nicht beanstandet haben.

Umsatztantieme ohne „Gewinnabsaugung“ ist keine vGA

In der Gestaltungspraxis wird von der Vereinbarung sog. Umsatztantiemen, d.h. von Tantiemen, die nicht nach dem Gewinn, sondern nach dem Umsatz bemessen werden, grundsätzlich abgeraten, da diese nach der ständigen Rechtsprechung steuerlich regelmäßig nicht anerkannt, sondern als vGA eingestuft werden. Zu den seltenen Fällen der Anerkennung (in denen also ein Vergütungsanreiz auf anderem Wege nicht erzielbar wäre) zählen die Aufbauphase einer GmbH sowie Umsatztantiemen an einen für den Vertrieb zuständigen Geschäftsführer. In solchen Fällen muss allerdings zur steuerlichen Anerkennung einer Umsatztantieme sichergestellt sein, dass deren Zahlung zeitlich beschränkt bleibt; ggf. ist unter dem Aspekt des Fremdvergleichs auch eine Beschränkung der Höhe nach ratsam. Die restriktive Würdigung der Umsatztantiemen beruht auf der Überlegung, dass diese – im Gegensatz zu den (üblichen) Gehaltsbezügen – dem eigenen Gewinnstreben einer Kapitalgesellschaft entgegenstehen und mit dem Risiko einer Gewinnabsaugung verbunden sind.

Vor diesem Hintergrund ist nun das rechtskräftige Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 8.4.2014 (Aktenzeichen 6 K 6216/12, EFG 2014, 1332) zu sehen, mit dem das FG eine allgemein formulierte Ausnahme zugelassen hat. Im Streitfall waren über die Aufbauphase einer GmbH hinweg Umsatztantiemen gezahlt worden, die weder zeitlich noch der Höhe nach begrenzt waren. Trotzdem hat das FG diese Umsatztantiemen – „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls“ – anerkannt, weil eine Gewinnabsaugung in den Streitjahren ausgeschlossen war. Denn einerseits war der Vomhundertsatz der Umsatztantieme gering (0,5 % des Umsatzes), andererseits war der Vomhundertsatz der zugleich vereinbarten Gewinntantieme erheblich höher (7 % des Gewinns), so dass die Geschäftsführer an einem „wirtschaftlich nachteiligen Hochpushen“ der Umsätze ohne gleichzeitige Ertragssteigerung nach Ansicht des Gerichts kein Interesse haben konnten.

Hinweis:

Für die Besteuerungspraxis lässt sich dem Urteil entnehmen, dass die steuerlich Einstufung einer Umsatztantieme als vGA „kein in Stein gemeißelter Grundsatz“ ist. Konkret wird es also darauf ankommen darzulegen, dass ganz allgemein eine Gewinnabsaugung ausgeschlossen ist oder aber eine spezielle Ausnahmesituation vorliegt.

Mandanten-Rundschreiben 5/2014

Entfernungspauschale • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen • Abgeltungsteuer

das aktuell geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz befindet sich zurzeit auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Die mündliche Verhandlung hierzu hat am 8.7.2014 stattgefunden. Mit einer Entscheidung ist daher bis zum Jahresende 2014 zu rechnen. Damit bleibt noch ein gewisses Zeitfenster, um die derzeit noch sehr weitgehenden Vergünstigungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen, welche bis zu einer vollständigen Steuerfreistellung reichen, zu nutzen. Wie es nach der Entscheidung des Gerichts weitergeht, ist ungewiss.

Der Bundesfinanzhof hat eine Reihe wichtiger Urteile zur Besteuerung der Arbeitnehmer verkündet. So ergingen Entscheidungen zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool- bzw. Telearbeitsplatz, die Entfernungspauschale in park-and-ride-Fällen, die Frage, inwieweit neben der Entfernungspauschale ein Werbungskostenabzug ausnahmsweise noch möglich ist und zum Wechsel zwischen 1 %-Regelung und Fahrtenbuchmethode.

Des Weiteren hat sich die Finanzverwaltung zur Frage der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen geäußert. Die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat bzgl. dieses Themas für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Die Finanzverwaltung erläutert nun die Fragen zum Übergang auf die geänderte Rechtsprechung.

FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

  • Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer
  • Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

  • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Pool- bzw. Telearbeitsplatz
  • Wahl zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten in park-and-ride-Fällen
  • Entfernungspauschale deckt auch außergewöhnliche Aufwendungen ab
  • Unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist unzulässig
  • Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde?
  • Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung von Abfindungen

FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER

  • Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Gewerbesteuer
  • Steuersatzbegünstigung bei Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auch bei Gewinneinkünften
  • Teilwertabschreibung bei börsennotierten Wertpapieren des Umlaufvermögen
  • Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnung
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen
  • Umsatzsteuerrechtliche Organschaft – Änderung der Regelungen zur organisatorischen Eingliederung

FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN

  • Entnahmebesteuerung bei Überlassung eines Pkw an einen Gesellschafter

FÜR BEZIEHER VON KAPITALEINKÜNFTEN

  • Verluste aus der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünften nicht mit anderen Einkünften verrechenbar
  • Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen

FÜR HAUSEIGENTÜMER

  • Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks
  • Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage

FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER UND GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

  • Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Gewerbesteuer
  • Verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft und Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH
  • Aktuelle Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

AKTUELLE STEUERLICHE FRAGEN RUND UM DIE IMMOBILIEN

  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie
  • Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten
  • Grenzen der Anerkennung von Mietverträgen unter nahen Angehörigen
  • Umsatzsteuerliche Vermietung und Verpachtung

Für alle Steuerpflichtigen

Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer

Das aktuell geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz befindet sich zurzeit auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob das Gesetz gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz verstößt. Streitpunkt sind die sogenannten Verschonungsregeln für Betriebsvermögen. Danach kann Betriebsvermögen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich günstiger übertragen werden als Privatvermögen. Vielfach kann eine vollständige Steuerfreistellung bei der Übertragung von Unternehmensvermögen erreicht werden. Der Gesetzgeber hatte die Verschonungsregeln eingeführt, weil damit der Erhalt von Arbeitsplätzen und sonstige Gemeinwohlgründe gefördert werden sollten. Der Bundesfinanzhof hält die Verschonung hingegen für verfassungswidrig.

Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 21/12 hat am 8.7.2014 zu dem beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren die mündliche Verhandlung stattgefunden. Dies bedeutet, dass mit dem Urteil des Gerichts frühestens im Herbst dieses Jahres zu rechnen ist.

Handlungsempfehlung:

 Es ist offen, wie das Gericht entscheiden wird. Es wird aber ganz überwiegend davon ausgegangen, dass, für den Fall, in dem eine Verfassungswidrigkeit des derzeitigen Gesetzes festgestellt wird, dies nicht zu einer rückwirkenden Nichtanwendung des Gesetzes führt, sondern dem Gesetzgeber eine (kurz bemessene) Frist zur Änderung des Gesetzes gegeben wird. Dies bedeutet, dass derzeit noch die vielfach sehr günstigen Regelungen durch vorweggenommene Erbfolgen genutzt werden können. Ist also eine Übertragung von Betriebsvermögen beabsichtigt, so ist sorgfältig unter Hinzuziehung steuerlichen Rats zu prüfen, ob bereits jetzt gehandelt werden sollte. Derartige Schenkungen können ggf. vertraglich mit einem Rücktrittsvorbehalt verbunden werden. Zu beachten ist, dass solche Gestaltungen einer sorgfältigen Planung und auch einer umfassenden außersteuerlichen Abwägung bedürfen, so dass in einschlägigen Fällen baldmöglichst mit diesen Überlegungen begonnen werden sollte.

Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im eigenen Haushalt setzt zwingend voraus, dass über die Leistung eine Rechnung vorliegt und der Betrag auf das Konto des Handwerkers überwiesen wird. Damit sind Barzahlungen ausdrücklich ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung hat nun aber klargestellt, dass der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen der Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassobüros oder durch Factoring-Unternehmen nicht entgegensteht.

Hinweis:

 Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1 200 € im Jahr. Sie mindert direkt die zu zahlende Steuer bzw. erhöht die Steuererstattung. Sofern in der Rechnung auch Kosten für die Bereitstellung von Maschinen oder für die Anfahrt ausgewiesen werden, sind diese ebenfalls begünstigt.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei Pool- bzw. Telearbeitsplatz

Gesetzlich ist festgelegt, dass im Grundsatz die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Hiervon gibt es zwei wichtige Ausnahmen:

  1. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe steuerlich berücksichtigt
  1. Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung und steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind die Aufwendungen bis zur Höhe von 1 250 € pro Jahr als Betriebsausgaben oder Werbungskosten

Hinweis:

Nicht vom Abzugsverbot erfasst sind die Aufwendungen für die beruflich genutzten Einrichtungsgegenstände und Geräte im Arbeitszimmer (z.B. Schreibtisch, Bücherregale, Computer, Drucker), bei denen es sich im steuerlichen Sinne um Arbeitsmittel handelt.

In nicht wenigen Fällen ist strittig, ob das Merkmal, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, erfüllt und damit zumindest ein betragsmäßig begrenzter Kostenabzug möglich ist. In den Urteilen vom 26.2.2014 (Aktenzeichen VI R 37/13 und VI R 40/12) hat sich der Bundesfinanzhof zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Pool- bzw. eines Telearbeitsplatzes geäußert.

Im Fall mit dem Aktenzeichen VI R 37/13 hatte der Stpfl., ein Großbetriebsprüfer eines Finanzamts, an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz, sondern teilte sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren sieben Großbetriebsprüfern drei Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze). Das Finanzamt berücksichtigte die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen mit der Begründung nicht, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb als „anderer“ Arbeitsplatz ausreichend sei. Das Finanzgericht ließ dagegen den Abzug von Kosten bis zu 1.250 € für das häusliche Arbeitszimmer zu.

Der Streitfall VI R 40/12 betraf einen Stpfl., der sich in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen sog. Telearbeitsplatz eingerichtet hatte, an dem er gemäß einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn an bestimmten Wochentagen (Montag und Freitag) seine Arbeitsleistung erbrachte. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug für das häusliche Arbeitszimmer. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage mit der Begründung statt, der Telearbeitsplatz entspreche schon nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, was zur Folge habe, dass der Abzug der Kosten unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Stpfl. an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.

Der Bundesfinanzhof hat diese Fälle nun wie folgt beurteilt:

  • Mit Urteil VI R 37/13 wurde bestätigt, dass in dem diesem Urteil zu Grunde liegenden Fall die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer abzugsfähig sind, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung gestanden habe. Dies müsse aber nicht bei jedem Poolarbeitsplatz so sein. Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein „anderer“ Arbeitsplatz sein kann und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall – auf Grund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.
  • Im Fall VI R 40/12 hat der Bundesfinanzhof dagegen die Vorentscheidung aufgehoben und die Klage Der vom Stpfl. genutzte Telearbeitsplatz entspreche grundsätzlich dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers, da der Raum büromäßig genutzt wurde und der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten diente. Zudem habe dem Stpfl. an der Dienststelle auch ein „anderer“ Arbeitsplatz „zur Verfügung“ gestanden. Denn dem Stpfl. sei es weder untersagt gewesen, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch sei die Nutzung des dienstlichen Arbeitsplatzes in tatsächlicher Hinsicht in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen. Damit lehnte der Bundesfinanzhof den Werbungskostenabzug für den Telearbeitsplatz ab.

Hinweis:

 Steht dem Arbeitnehmer ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung, so entscheiden die Nutzungsmöglichkeiten im Einzelfall darüber, ob dem Arbeitnehmer hierdurch „ein anderer Arbeitsplatz“ i.S.d. Gesetzes zur Verfügung steht und damit der Werbungskostenabzug für die Kosten des Arbeitszimmers ausgeschlossen ist. Bei Telearbeitsplätzen ist darauf abzustellen, ob dem Arbeitnehmer an den häuslichen Arbeitstagen auch ein Arbeitsplatz beim Arbeitgeber uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Wahl zwischen Entfernungspauschale und tatsächlichen Kosten in park-and- ride-Fällen

Das Finanzgericht Münster hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Arbeitnehmer, welche den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte mit drei unterschiedlichen Verkehrsmitteln – dem Auto, dem Zug und der U-Bahn – bewältigen, die Möglichkeit haben, das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Entfernungspauschale und dem Ansatz der tatsächlichen Kosten in der Art teilstreckenbezogen auszuüben, dass von drei gesonderten Teilstrecken – mit jeweils eigenständigem Wahlrecht – oder von lediglich zwei Teilstrecken – Nutzung des eigenen Pkw zum einen und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zum anderen – auszugehen ist. Das Finanzgericht entschied mit Urteil vom 2.4.2014 (Aktenzeichen 11 K 2574/12 E), dass solche Teilstrecken, welche mit unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, lediglich als eine Teilstrecke zu betrachten sind. Bezüglich dieser Teilstrecken könne also das Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten nur einheitlich ausgeübt werden.

Es ging um folgenden Streitfall: Die kürzeste Straßenverbindung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte betrug 130 km. Die Arbeitsstätte suchte der Stpfl. im Streitjahr an insgesamt 171 Tagen auf und legte die Strecke wie folgt zurück:

  • An 39 Tagen fuhr er die ganze Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstätte mit dem eigenen
  • An weiteren 132 Tagen nutzte er für diese Fahrten sowohl den eigenen Pkw als auch öffentliche Verkehrsmittel (Park & Ride). An diesen 132 Tagen fuhr er mit dem eigenen Pkw von der Wohnung zum fünf Kilometer entfernten Hauptbahnhof Von dort fuhr er sodann mit dem Zug der Deutschen Bahn bis zum Hauptbahnhof X. Anschließend fuhr er die letzten 2,5 km vom Hauptbahnhof X mit der U-Bahn der örtlichen Verkehrsbetriebe zur Arbeitsstätte. Für die Fahrten mit der Deutschen Bahn entstanden dem Kläger tatsächliche Beförderungskosten in Höhe von 2 976 € (12 Monatskarten × 248 €). Die Kosten für die U- Bahn-Fahrten beliefen sich auf 554,40 € (132 Fahrten × 4,20 €).

Im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung machte der Stpfl. Werbungskosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 6 773,40 € geltend. Diese ermittelte er wie folgt:

  • Für die 39 Fahrten, welche er von seiner Wohnung in C zur Arbeitsstätte in X mit dem eigenen Pkw durchgeführt hatte, setzte er 1 521,00 € an (39 Fahrten × 130 km × 0,30 €).
  • Für die Arbeitstage, an welchen er sowohl das Auto, die Bahn und die U-Bahn nutzte (Park & Ride), setzte er zunächst (pauschal) 198,00 € für die Fahrten mit dem Pkw von der Wohnung zum Hauptbahnhof C an (132 Fahrten × 5 km × 0,30 €). Für die anschließende Zugfahrt vom Hauptbahnhof C zum Hauptbahnhof X setzte er (pauschal) 4 500,00 € an (132 Fahrten × 130 km × 0,30 € = 5 148,00 €, höchstens jedoch 4 500,00 €). Schließlich setzte er für die U- Bahnfahrt vom Hauptbahnhof X zur Arbeitsstätte die tatsächlichen Kosten in Höhe von 554,40 € (132 Fahrten × 4,20 €)

Das Finanzamt folgte dem nicht. Es berücksichtigte für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte insgesamt 6 219,00 €:

  • 1 521,00 € für die 39 Fahrten mit dem Pkw von der Wohnung zur Arbeitsstätte
  • zuzüglich 198,00 € für die Fahrten mit dem Pkw von der Wohnung zum Hauptbahnhof C und sodann den Höchstbetrag – bei Ansatz der Entfernungspauschale für diese Teilstrecke – von 4 500,00 € für die öffentlichen Verkehrsmittel Zug und U-Bahn Die tatsächlichen Kosten für die U-Bahnfahrten in Höhe von 554,40 € blieben damit unberücksichtigt.

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Die Auffassung des Finanzamtes bestätigte das Finanzgericht: Legt ein Arbeitnehmer die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit verschiedenen Verkehrsmitteln zurück, sei die insgesamt anzusetzende Entfernungspauschale teilstreckenbezogen zu ermitteln. Sie sei für die Teilstrecke, die der Arbeitnehmer mit seinem eigenen Pkw zurücklegt und für die Strecke, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird, getrennt zu ermitteln. Strecken, die mit unterschiedlichen öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt werden, würden hierbei als eine Teilstrecke gelten. Im Streitfall lagen an den 132 Tagen lediglich zwei Teilstrecken vor und zwar eine von der Wohnung zum Hauptbahnhof in C, welche mit dem privaten PKW zurückgelegt wurde. Die zweite Teilstrecke bildete jene vom Hauptbahnhof in C bis zum Arbeitsplatz, welche der Kläger mit der Deutschen Bahn und der U-Bahn zurückgelegt hatte.

Hinweis:

 Es bleibt abzuwarten, ob der Stpfl. gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof einlegt. Jedenfalls zeigt sich, dass auch die Ermittlung der Entfernungspauschale komplex sein kann und im Zweifel steuerlicher Rat hinzugezogen werden sollte, damit das für den Stpfl. günstigste Ergebnis erzielt wird.

Entfernungspauschale deckt auch außergewöhnliche Aufwendungen ab

Mit Urteil vom 20.3.2014 (Aktenzeichen VI R 29/13) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch außergewöhnliche Kosten, wie die Reparaturkosten in Folge einer Falschbetankung, durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Im Urteilsfall hatte der Arbeitnehmer auf dem Weg von seinem Wohnort zur Arbeitsstelle an der Tankstelle irrtümlich Benzin anstatt Diesel getankt. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung beantragte er neben der Entfernungspauschale (0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte; jetzt: erste Tätigkeitsstätte) den Abzug der durch die Falschbetankung verursachten Reparaturaufwendungen in Höhe von ca. 4 200 €. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug.

Dies bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof. Das Gericht entschied, dass die Reparaturaufwendungen nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale abgezogen werden können, da auch außergewöhnliche Aufwendungen durch die Entfernungspauschale abgegolten sind. Dies folge aus dem Wortlaut des Gesetzes („sämtliche Aufwendungen“), aus der Systematik und dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da diese maßgeblich auch der Steuervereinfachung dienen soll.

Hinweis:

 Seit 2001 sind mit der Entfernungspauschale grundsätzlich alle Fahrzeugkosten abgegolten. Nur Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstanden sind, werden weiterhin als außergewöhnliche Aufwendungen im Rahmen der allgemeinen Werbungskosten neben der Entfernungspauschale berücksichtigt.

Unterjähriger Wechsel zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist unzulässig

Wird ein betriebliches Kfz durch den Unternehmer oder durch einen Arbeitnehmer auch für private Zwecke genutzt, so ist der Vorteil aus der Privatnutzung der Besteuerung zu unterwerfen. Beim Unternehmer ist der Nutzungswert der privaten Nutzung als Entnahme zu erfassen und beim Arbeitnehmer dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Gesetzlich ist festgelegt, dass die Höhe des Vorteils grundsätzlich auf Basis der 1 %-Regelung zu ermitteln ist, also mit monatlich 1 % des Bruttolistenneupreises des Fahrzeugs zzgl. eines Zuschlags für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ausnahmsweise kann der Vorteil aus der Privatnutzung anhand der tatsächlichen Fahrzeugkosten ermittelt werden, wenn für das Kfz ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.

Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 20.3.2014 (Aktenzeichen VI R 35/12) klargestellt, dass die Fahrtenbuchmethode nur dann zu Grunde zu legen ist, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt. Ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug sei dagegen nicht zulässig. Dies resultiere daraus, dass bei der Fahrtenbuchmethode für den gesamten Besteuerungszeitraum, also das Kalenderjahr, die Fahrzeugkosten und die Fahrleistung des Fahrzeugs ermittelt werden müssten. Allein schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten scheide ein unterjähriger Methodenwechsel angesichts der aufzuteilenden Fixkosten aus. Zudem bestätigt der Bundesfinanzhof erneut die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung, da es den Stpfl. freigestellt sei, statt der grob typisierenden 1 %-Regelung die Fahrtenbuchmethode zu wählen.

Handlungsempfehlung:

 Voraussetzung für die Fahrtenbuchmethode ist die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs. Hieran werden hohe Anforderungen gestellt, die in der Praxis unbedingt zu beachten sind. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Außerdem sind für jede Fahrt Datum, Fahrtziele und grundsätzlich auch die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder jedenfalls der konkrete Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen.

Doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen Gemeinde?

Das Finanzgericht Hamburg hatte darüber zu entscheiden, ob innerhalb einer Großgemeinde eine doppelte Haushaltsführung denkbar ist. Es ging um folgenden Streitfall: Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eheleute wohnen seit 1997 mit ihren beiden 1993 und 1996 geborenen Kindern in Hamburg-Volksdorf in einem Einfamilienhaus. Der Ehemann ist Rechtsanwalt und Steuerberater und seit September 2009 als Geschäftsführer in Hamburg-Altona tätig. Zum 1.5.2010 mietete er eine 46 m² große Zweizimmerwohnung in Hamburg-St. Pauli als Zweitwohnung an. Die Entfernung zwischen der Familienwohnung in Hamburg-Volksdorf und dem Arbeitsplatz des Stpfl. in Hamburg-Altona beträgt gemäß Berechnungen eines Routenplaners 25,24 km und ist mit dem Pkw in einer Zeit von 41 Minuten zurückzulegen. Demgegenüber beträgt die Entfernung von der Wohnung in Hamburg-St. Pauli zum Arbeitsplatz des Stpfl. 3,5 km bei einer Fahrzeit von neun Minuten. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Wegezeit von der Familienwohnung in Hamburg-Volksdorf zum Arbeitsplatz des Stpfl. knapp eine Stunde. Die Kosten der Zweitwohnung wurden nun in der Einkommensteuer-Erklärung der Eheleute als Kosten einer doppelten Haushaltsführung im Rahmen der Werbungskosten geltend gemacht.

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 26.2.2014 (Aktenzeichen 1 K 234/12) im Grundsatz bejaht, dass hinsichtlich der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht auf die politischen Gemeindegrenzen abzustellen ist. Dennoch waren im Streitfall die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung eines weiteren Hausstands nicht gegeben. Entscheidend sei nämlich, dass der Arbeitnehmer von seinem Wohnsitz in zumutbarer Weise täglich seine Arbeitsstätte aufsuchen kann. Eine doppelte Haushaltsführung innerhalb einer großflächigen politischen Gemeinde könne daher nur dann vorliegen, wenn der Ort der Familienwohnung und der Beschäftigungsort sowohl aus der Perspektive der Familienwohnung als auch aus der Perspektive des Beschäftigungsorts auseinanderfallen. Befindet sich der Familienwohnsitz am Beschäftigungsort, scheide daher eine doppelte Haushaltsführung aus. Es könne deshalb im vorliegenden Fall nicht nur auf einen Lebensmittelpunkt des Stpfl. in Hamburg-Volksdorf nebst angrenzenden Stadtteilen abgestellt werden, sondern es komme auch darauf an, dass der Stpfl. seinen Arbeitsplatz in Hamburg- Altona in zumutbarer Weise täglich vom Familienwohnsitz aus aufsuchen kann und der Familienwohnsitz daher auch dem Beschäftigungsort zuzurechnen ist. Denn eine Entfernung von 25 km bei einer Fahrzeit von 41 Minuten mit dem Pkw bzw. eine Wegezeit von unter einer Stunde bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei unter großstädtischen Bedingungen auch für den täglichen Arbeitsweg üblich und ohne Weiteres zumutbar. Im Streitfall würden der Ort des Familienwohnsitzes und der Beschäftigungsort daher nicht auseinanderfallen. Nicht maßgeblich sei hingegen, dass die Fahrtzeit zum Beschäftigungsort von der Zweitwohnung deutlich kürzer ist als von der Familienwohnung.

Hinweis:

 Das Finanzgericht setzt in diesen Fällen der Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung also enge Grenzen.

Voraussetzungen für die begünstigte Besteuerung von Abfindungen

Erhält ein Arbeitnehmer eine Abfindung wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so wird diese unter bestimmten Bedingungen bei der Einkommensteuer nur einem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Hintergrund ist der, dass mit einer solchen Abfindung oftmals Einkünfte für mehrere Jahre abgegolten werden und diese Zusammenballung der Einkünfte in einem Jahr bei Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs zu Progressionsnachteilen führt. Voraussetzung für eine Steuersatzbegünstigung ist also immer, dass eine Zusammenballung von Einkünften gegeben ist und damit Progressionsnachteile entstehen. Nicht gesetzlich geregelt ist, wie eine solche Zusammenballung festzustellen ist. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass bei der Prüfung, ob eine Abfindung zu einer Zusammenballung von Einkünften geführt hat, die tatsächlich verwirklichten Einkünfte mit den fiktiven Einkünften zu vergleichen sind, die der Stpfl. in dem Streitjahr erzielt hätte, wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet worden wäre. Übersteigen die tatsächlichen Einkünfte einschließlich Abfindungszahlung die fiktiv ermittelten Einkünfte, so liegt eine Zusammenballung vor. Bei der Ermittlung der fiktiven Einkünfte stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf die Höhe der Einkünfte im Vorjahr ab.

Insoweit ist also eine Vergleichsrechnung durchzuführen. Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun mit Urteil vom 12.11.2013 (Aktenzeichen 13 K 199/13) über eine Detailfrage hinsichtlich der Wahl der Vergleichsbasis entschieden. Es ging um folgenden Urteilsfall: Der Stpfl. erkrankte im November 2010 und erhielt ab Dezember 2010 nur noch Krankengeld. Er war im Jahr 2011 und auch im Jahr 2012 dauerhaft erkrankt. Seit dem 1.4.2012 bezog der Stpfl. dann eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Am 25.5.2011 kündigte sein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen. Der Stpfl. ging gegen die Kündigung gerichtlich vor. Vor dem Arbeitsgericht einigten sich der Stpfl. und der Arbeitgeber darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2011 endete und der Stpfl. eine Abfindung in Höhe von 50 000 € erhalten solle.

Strittig war nun, ob die im Jahre 2012 gezahlte Abfindung dem ermäßigten Steuersatz unterlag. Das Finanzamt verneinte dies. Es argumentierte, dass bei der Vergleichsberechnung nicht die tatsächlichen Einkünfte des Jahres 2011 einzubeziehen seien, da diese wegen der Erkrankung außergewöhnliche Umstände aufweisen würden. Vielmehr verglich das Finanzamt die Einkünfte des Streitjahrs 2012 mit den durchschnittlichen Einkünften der letzten drei Jahre vor der Erkrankung, welche mit 96 155 € wesentlich höher lagen und verneinte eine Zusammenballung. Der Stpfl. hingegen wollte die wesentlich geringeren in 2011 erzielten Einkünfte verglichen sehen, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der Krankheit erzielt hätte. Wegen der krankheitsbedingten Ausfallzeiten sei laufender Arbeitslohn nur in sehr geringem Maße gezahlt worden. Das Jahr 2011 habe den normalen Ablauf der Dinge gezeigt. Die Einnahmesituation sei nicht durch außergewöhnliche Ereignisse, sondern durch den Gang des Lebens in Form einer schweren Krankheit mit anschließender Erwerbsunfähigkeit geprägt gewesen. Für die Prognose müsse daher das Jahr 2011 maßgeblich sein.

Das Niedersächsische Finanzgericht gab dem Stpfl. Recht. Es entschied, dass in dem Fall, in dem der Stpfl. vor Auflösung des Dienstverhältnisses und Zahlung der Entschädigung bereits längere Zeit erkrankt war und nicht abzusehen ist, dass die Erkrankung nicht von Dauer ist, für die Vergleichsberechnung nicht auf die Einkünftesituation vor der Dauererkrankung (in diesem Fall „normale“ Gehaltszahlung) abgestellt werden kann. Vielmehr seien für die Vergleichsbetrachtung die Einkünfte maßgebend, die sich bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses voraussichtlich ergeben hätten. In die Prognose müsse daher auch die Erkrankung einbezogen werden, da diese die hypothetischen Einkünfte beeinflusse. Hierzu gehöre bezogen auf den Streitfall auch, dass der Arbeitgeber in 2012 voraussichtlich keinen Arbeitslohn gezahlt hätte, da er bereits im Vorjahr auf Grund der Krankheit keinen Lohn zahlte. Dem vom Finanzamt vorgenommenen Vergleich liege ein „doppelt“ hypothetischer Fall zu Grunde, bei dem nicht nur die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die Genesung des Stpfl. fingiert werde. Hierfür gebe es jedoch keinen Grund.

Handlungsempfehlung:

 Dies zeigt, dass bei dem anzustellenden Vergleich sehr sorgfältig die jeweilige Situation des (ausgeschiedenen) Arbeitnehmers zu analysieren ist. Das Finanzgericht ließ im Übrigen offen, ob auch die Zahlung von Arbeitslosengeld in die Vergleichsberechnung einzubeziehen ist, da dies im Urteilsfall nicht entscheidungserheblich war.

Für Unternehmer und Freiberufler

Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Gewerbesteuer

Mit der Unternehmensteuerreform 2008 erfolgte eine Änderung hinsichtlich der Berechnung und steuerlichen Behandlung der Gewerbesteuer. Ausgangspunkt war die Feststellung, dass die Ermittlung der Gewerbesteuer bis dahin mathematisch vergleichsweise anspruchsvoll war, weil diese als Betriebsausgabe ihre eigene Bemessungsgrundlage minderte. Daher war eine Berechnung erforderlich, die sich schrittweise in wiederholten Rechengängen der exakten Lösung annäherte (iterative Berechnung). Um dieser Problematik aus dem Weg zu gehen, wurde zum einen die Steuermesszahl abgesenkt und zum anderen aber bestimmt, dass die Gewerbesteuer steuerlich nicht mehr als Betriebsausgabe den Gewinn mindern darf. An der Belastung hat dies im Ergebnis nichts geändert.

Es war nun aber strittig, ob die gesetzliche Regelung, nach der die Gewerbesteuer – obwohl diese als Betriebsausgabe unstrittig den Gewinn der Steuerbilanz mindert – bei der Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage nicht mindernd berücksichtigt werden darf, verfassungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof hat im Ergebnis mit Urteil vom 16.1.2014 (Aktenzeichen I R 21/12) die im Fachschrifttum vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken verworfen und die gesetzliche Regelung bestätigt.

In dem Urteil ist noch ein weiterer Aspekt von Bedeutung. Auf Grund hoher gewerbesteuerlicher Zinshinzurechnungen ergab sich für die klagende GmbH eine Gesamtsteuerquote (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) von ca. 79,8 % des zu versteuernden Einkommens. Die GmbH wandte sich hiergegen und machte geltend, es läge eine verfassungsrechtlich nicht zulässige Übermaßbesteuerung vor. Aber auch dies wies der Bundesfinanzhof ab. Er entschied, dass es bei Kapitalgesellschaften kein subjektives Nettoprinzip gebe. Das subjektive Nettoprinzip besagt, dass nur der Teil des Erwerbseinkommens, der für den Stpfl. disponibel ist, der Einkommensteuer unterliegen darf, weshalb die unvermeidbaren Aufwendungen für die eigene Existenzsicherung und der Unterhalt der Familienangehörigen von der Besteuerung freigestellt sein müssen. Dieser Gedanke ist indes nach Ansicht des Gerichts auf die Berücksichtigung unvermeidbarer Privataufwendungen zugeschnitten und lässt sich auf Kapitalgesellschaften, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen, nicht übertragen.

Hinweis:

Offen ist, ob gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden wird.

Steuersatzbegünstigung bei Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten auch bei Gewinneinkünften

Der progressive Einkommensteuertarif kann zu Härten führen, wenn Einkünfte zusammengeballt in einem Jahr der Besteuerung unterliegen, die an sich in mehreren Jahren erwirtschaftet wurden. Dies betrifft bspw. bei Arbeitnehmern Abfindungen und bei Unternehmern Veräußerungsgewinne. Um in diesen Fällen die Progressionswirkung zu mildern, kommt ein besonderer Steuersatz zur Anwendung, der im Grundsatz eine fiktive Verteilung dieser außerordentlichen Einkünfte auf fünf Jahre vorsieht.

Als außerordentliche Einkünfte kommen nach der gesetzlichen Regelung ausdrücklich auch Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten in Betracht. Mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Allerdings werden nicht alle Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit von dem besonderen Steuersatz erfasst. Voraussetzung ist vielmehr, dass die begünstigten Einkünfte „außerordentliche“ sein müssen, wozu auch gehört, dass die Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten eine entsprechende Progressionswirkung typischerweise erwarten lässt. Der Bundesfinanzhof hat nun mit Urteil vom 25.2.2014 (Aktenzeichen X R 10/12) ausdrücklich entschieden, dass dies auch bei Stpfl. gegeben sein kann, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese mittels Bilanzierung ermitteln. Im Urteilsfall ging es um den Ertrag aufgrund der Nachaktivierung von Umsatzsteuer- Erstattungsansprüchen für sechs Jahre, die darauf beruhten, dass der Europäische Gerichtshof die gesamte Tätigkeit des Stpfl. für umsatzsteuerfrei hielt. In diesen Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen hat der Bundesfinanzhof eine tarifbegünstigte Vergütung für mehrjährige Tätigkeiten gesehen. Das Gericht betont ausdrücklich, dass außerordentliche Einkünfte nicht nur bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschussrechnung, sondern auch bei bilanzierenden Stpfl. vorkommen können.

Hinweis:

 Voraussetzung für die Tarifbegünstigung ist, dass es sich um „außerordentliche“ Einkünfte handelt. Bejaht wurde dies bspw., wenn eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit auf Grund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließt. Entschieden wurde aber auch, dass der Sondertarif für außerordentliche Einkünfte auf Erstattungszinsen nicht anzuwenden ist.

Im Übrigen nimmt der Bundesfinanzhof zu der Frage Stellung, zu welchem Zeitpunkt die Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche zu berücksichtigen waren. Diese Forderungen waren nach den insoweit anzuwendenden handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung im Zeitpunkt ihrer Realisierung zu aktivieren. Das Realisationsprinzip verbietet eine Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen und anderen Forderungen, die am maßgebenden Bilanzstichtag vom jeweiligen Schuldner noch bestritten werden. Danach war dem Stpfl. beim vorliegenden Sachverhalt eine Aktivierung der Steuererstattungsansprüche erst zum ersten Bilanzstichtag, der nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zu der bis dahin noch strittigen Frage der Umsatzsteuerpflicht im konkreten Fall lag, möglich.

Teilwertabschreibung bei börsennotierten Wertpapieren des Umlaufvermögens

Umstritten ist die Frage, unter welchen Bedingungen steuerlich wirksame Abschreibungen bei börsennotierten Wertpapieren vorgenommen werden können. Gerade die Finanzverwaltung vertritt insoweit eine sehr restriktive Ansicht. Das Hessische Finanzgericht hat nun mit Urteil vom 12.2.2014 (Aktenzeichen 11 K 1833/10) – entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung – entschieden, dass bei börsennotierten Wertpapieren im Umlaufvermögen der niedrigere Börsenkurs am Bilanzstichtag auch dann eine Teilwertabschreibung rechtfertigt, wenn sich der Kurs bis zur Bilanzaufstellung wieder erholt hat. Es sei in diesem Fall also ausschließlich auf die Verhältnisse zum Bilanzstichtag abzustellen. Voraussetzung für eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert sei, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Bei börsennotierten Aktien sei dies anzunehmen, wenn der Börsenkurs zum Bilanzstichtag unter den Buchwert gesunken ist und keine konkreten Anhaltspunkte für eine baldige Wertsteigerung vorliegen. Hierbei rechtfertige jede Minderung des Kurswerts die Annahme einer – gegenüber dem Kurswert im Zeitpunkt des Anteilerwerbs – voraussichtlich dauernden Wertminderung. Bis zum Tag der Bilanzaufstellung eingetretene Kursänderungen seien nicht als für die Verhältnisse am Bilanzstichtag werterhellend anzusehen und berührten daher die Bewertung von Aktien am Stichtag nicht. Entsprechende Grundsätze waren bereits höchstrichterlich durch den Bundesfinanzhof für Aktien des Anlagevermögens aufgestellt worden. Eine Differenzierung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen hielt das Hessische Finanzgericht für nicht zweckmäßig und wandte die Grundsätze auch auf börsennotierte Wertpapiere des Umlaufvermögens an.

Hinweis:

 Gegen dieses Urteil ist nun vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 18/14 die Revision anhängig, so dass die endgültige Klärung abzuwarten bleibt. Die sehr restriktive Ansicht der Finanzverwaltung wird jedenfalls in der Literatur überwiegend abgelehnt.

Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Einnahmen-Überschussrechnung

Wird der steuerliche Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, so sind Ausgaben im Grundsatz dann anzusetzen, wenn diese geleistet werden. Hiervon abweichend sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben aber in dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit anzusetzen, wenn diese kurze Zeit nach dem Jahreswechsel geleistet werden. Als kurze Zeit gilt nach ständiger Rechtsprechung ein Zeitraum von zehn Tagen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben einzustufen. Dies bedeutet, dass die Anfang Januar geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Monat Dezember bzw. für das vierte Quartal bzw. bei Dauerfristverlängerung für November des Vorjahrs noch dem vergangenen Jahr als Ausgabe zuzuordnen ist. Fällt nun der Fälligkeitstag – im Grundsatz der 10. des Monats – auf einen Samstag oder Sonntag, so verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächstfolgenden Werktag. Bislang ist ungeklärt, ob auch in dem Fall, in dem die 10-Tage-Grenze nur wegen dieser „Wochenendregelung“ überschritten wird, die Umsatzsteuerzahlung noch dem abgelaufenen Jahr zugeordnet werden kann. Die Finanzverwaltung sieht in diesen Fällen die 10-Tage-Grenze als nicht mehr eingehalten, wie die Oberfinanzdirektion NRW mit Kurzmitteilung vom 7.3.2014 bekannt gegeben hat.

Diese Rechtsauffassung wurde mit Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 24.2.2012 (3 K 468/11) bestätigt. Der Kläger hatte hier am Montag, dem 11.1.2010, die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das IV. Quartal 2009 gezahlt und als Betriebsausgabe für das Jahr 2009 behandelt. Das Finanzgericht führte aus, dass eine Erweiterung der Höchstgrenze von zehn Tagen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht in Betracht komme. Gegen dieses Urteil ist nun aber vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 34/12 die Revision anhängig, so dass die endgültige Klärung dieser Frage noch aussteht.

Hinweis:

 Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren die Auffassung der Finanzverwaltung nicht geteilt wird. Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung sowohl auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung als auch auf die Fälligkeit abstellt. Beides muss innerhalb der 10-Tages-Frist liegen. In Bezug auf andere regelmäßig wiederkehrende Aufwendungen wäre somit nach Verwaltungsauffassung auch bei einer Zahlung vor dem 10. Januar, aber bei Fälligkeit nach dem 10. Januar, die Zahlung nicht dem Vorjahr als Jahr der wirtschaftlichen Verursachung zuzuordnen.

Handlungsempfehlung:

 Um etwaigen Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung aus dem Weg zu gehen, müsste Anfang Januar 2015 die entsprechende Zahlung per Überweisung noch bis zum 10. Januar geleistet werden.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

a)            Neue Regeln zur Abgrenzung von relevanten Bauleistungen

 Das Bundesfinanzministerium hat sich mit Schreiben vom 8.5.2014 (Aktenzeichen IV D 3 – S 7279/11/10002-03) nochmals klarstellend zur Frage der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen geäußert und weitere Vereinfachungsregeln geschaffen.

Ausgangspunkt ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.8.2013 (Aktenzeichen V R 37/10), mit dem die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach

  • 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) einschränkend dahingehend ausgelegt wurden, dass es für die Entstehung der Steuerschuldnerschaft darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen der früheren Verwaltungsauffassung nicht an.

Mit   Schreiben   des   Bundesfinanzministeriums   vom   5.2.2014   (Aktenzeichen   IV D 3   – S 7279/11/10002) hatte die Finanzverwaltung bereits mitgeteilt, dass diese geänderte Rechtsprechung allgemein anzuwenden ist.

Aus der Zusammenfassung der beiden Schreiben des Bundesfinanzministeriums ergeben sich folgende Übergangsregelungen und Nachweiserleichterungen:

  • Nachweis der Verwendung der Leistung durch den Empfänger: Als Nachweis gilt eine schriftliche Bestätigung des Leistungsempfängers (im Werk- oder Werklieferungsvertrag oder gesondert, unter Nennung des konkreten Bauvorhabens), dass er die vom leistenden Unternehmer zu erbringende Leistung für eine von ihm selbst zu erbringende Bauleistung Bestätigt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer, dass er die an ihn erbrachte Bauleistung für eine von ihm selbst zu erbringende oder erbrachte Bauleistung verwendet, ist der Leistungsempfänger auch dann Steuerschuldner, wenn er die Leistung tatsächlich nicht zur Ausführung einer Bauleistung verwendet; dies gilt nicht, wenn der leistende Unternehmer von der Unrichtigkeit der Bestätigung Kenntnis hatte.

Handlungsempfehlung:

In Zweifelsfällen ist also dringend anzuraten, vom Leistungsempfänger die Verwendung der Bauleistung schriftlich bestätigen zu lassen. Dies schafft dann Rechtssicherheit.

–              Übergangsregelung:

  • Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem 2.2014 (Veröffentlichung des maßgeblichen Urteils des Bundesfinanzhofs) ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen angewendet, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sie nach dem 14.2.2014 ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten. Dies gilt auch, wenn in Anwendung des angeführten Urteils der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre, tatsächlich aber der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt wird. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht.
  • Gleiches gilt für Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem 2.2014 begonnen worden ist, soweit dies einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen erfolgt ist.
  • Im Übrigen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs – nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine vor dem 2.2014 erbrachte Bauleistung einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist, auch wenn in Anwendung des angeführten Urteils der Leistungsempfänger Steuerschuldner wäre.

Handlungsempfehlung:

 In diesen Fällen sollte die gewählte umsatzsteuerliche Behandlung durch den Leistungsempfänger schriftlich bestätigt werden.

b)            Handhabung bei Abschlagszahlungen

 Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Fälle, in denen Anzahlungen für nach dem 14.2.2014 ausgeführte Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen geleistet wurden, da die Leistung selbst nach den neuen Abgrenzungsregeln zu behandeln ist. Insoweit ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Schlussrechnung über nach dem 2.2014 erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem 15.2.2014: Bei nach dem 14.2.2014 ausgeführten Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, für die nach der neuen Rechtsprechung der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, ist in der Schlussrechnung Umsatzsteuer auszuweisen und zwar unabhängig davon, wie die Abschlagsrechnungen behandelt wurden. Wurde in den Abschlagsrechnungen nur der Nettobetrag ausgewiesen verbunden mit einem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, so muss der leistende Unternehmer diese Rechnung(en) im Voranmeldungszeitraum der tatsächlichen Ausführung der Leistung berichtigen. Eine Berichtigung dieser Rechnungen kann unterbleiben, wenn der leistende Unternehmer in seiner Schlussrechnung beim Leistungsempfänger die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt anfordert. Die geleisteten Anzahlungen sind dann in der Schlussrechnung nur mit ihrem Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer) anzurechnen. Die Umsatzsteuer auf das Gesamtentgelt ist in diesem Fall in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für den Zeitraum anzumelden, in dem die Leistung erbracht worden ist. Der Leistungsempfänger hat im selben Voranmeldungszeitraum die von ihm bisher nach § 13b UStG angemeldete Umsatzsteuer auf Anzahlungen für bezogene Bauleistungen zu berichtigen. Ist der Leistungsempfänger zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn in der Schlussrechnung nur das um das vor dem 15.2.2014 vom leistenden Unternehmer vereinnahmte Entgelt oder die vereinnahmten Teile des Entgelts geminderte Entgelt zu Grunde gelegt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Anzahlung(en) vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert (= in einer Voranmeldung oder in einer Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr angemeldet) wurde(n). Auch in derartigen Fällen sind die Rechnungen, mit denen über die Anzahlungen abgerechnet wurde, nicht zu berichtigen. Ebenso ist eine Berichtigung der angemeldeten Umsatzsteuer durch den Leistungsempfänger nicht erforderlich.
  • Berichtigung einer vor dem 2.2014 erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem 14.2.2014 erfolgt: Werden für nach dem 14.2.2014 ausgeführte Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, für die infolge der neuen Rechtsprechung der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, das Entgelt oder Teile des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist. Entscheidend für die Steuerentstehung ist nicht, wann die Rechnung erstellt worden ist, sondern der Zeitpunkt der Vereinnahmung des entsprechenden Entgelts oder des Teilentgelts. Vereinnahmt der leistende Unternehmer das Entgelt oder Teilentgelt für nach dem 14.2.2014 ausgeführte Bauleistungen bzw. Gebäudereinigungsleistungen, für die nunmehr der leistende Unternehmer die Steuer schuldet, nach dem 14.2.2014, ist er Steuerschuldner. Ist die hierfür vom leistenden Unternehmer erstellte Rechnung vor dem 15.2.2014 erstellt worden und wurde die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen, sondern der Leistungsempfänger als Steuerschuldner behandelt, ist die Rechnung entsprechend zu berichtigen.

Hinweis:

 Die Finanzverwaltung hat angekündigt, dass zur Frage eines Vertrauensschutzes bei der Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers bei Bauleistungen, bei denen auf Grund der neuen Rechtsprechung der Leistungsempfänger nicht die Steuer schuldet, noch ein weiteres Schreiben ergehen wird, in dem Regelungen für die Praxis erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht in der Praxis also noch kein Erfordernis einer eventuellen Korrektur für Umsätze in der Vergangenheit.

c)            Geplante Gesetzesänderung

 Vorgesehen ist nun eine Gesetzesänderung, um die Abgrenzung der Bauleistungen und auch Gebäudereinigungsleistungen, bei denen eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft erfolgt, in der Praxis handhabbar zu machen. Vorgesehen sind folgende Regelungen, welche zum 1.10.2014 in Kraft treten sollen:

  • Unabhängig von der konkreten Verwendung der Eingangsleistungen durch den Leistungsempfänger sollen Bauleistungen zum Übergang der Steuerschuldnerschaft führen, sofern der Leistungsempfänger Unternehmer ist und nachhaltig Bauleistungen Davon soll auszugehen sein, wenn das Finanzamt dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige entsprechende Bescheinigung erteilt hat. Das Finanzamt hat die Bescheinigung auf längstens drei Jahre zu befristen und kann diese nur mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen. Laut Gesetzesbegründung ist auch weiterhin von der nachhaltigen Erbringung von Bauleistungen auszugehen, wenn diese mindestens 10 % des Weltumsatzes des Leistungsempfängers betragen. Allerdings wird hier keine gesetzliche Festschreibung für erforderlich angesehen, da durch die festgelegte Bescheinigungspraxis Rechtssicherheit für die Beteiligten erreicht wird.
  • Nach dem jetzigen Stand im Gesetzgebungsverfahren soll dann nicht vom Übergang der Steuerschuldnerschaft auszugehen sein, wenn der Leistungsempfänger nachhaltig eigene Grundstücke zum Zweck des Verkaufs Somit fallen im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung Bauträger auch künftig nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.
  • Im Fall von Gebäudereinigungsleistungen sind entsprechende Regelungen Somit geht die Steuerschuldnerschaft über, wenn der Leistungsempfänger selbst nachhaltig solche Leistungen erbringt, wovon bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung auszugehen ist.
  • Wenden der Leistungsempfänger und der Leistende übereinstimmend die Vorgaben zum Übergang der Steuerschuldnerschaft an, gilt der Leistungsempfänger ungeachtet dessen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, als Diese Fiktion gilt sowohl im Falle von Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen als auch in weiteren Fällen, etwa bei Lieferungen von Gas und Elektrizität durch im Inland ansässige Unternehmer oder bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten.

Hinweis:

 Derzeit ist noch unklar, ob diese Regelung so Gesetz wird. Das weitere Gesetzgebungsverfahren ist sorgfältig zu beobachten.

Umsatzsteuerrechtliche Organschaft – Änderung der Regelungen zur organisatorischen Eingliederung

Auch in einer Unternehmensgruppe, in der zwischen den einzelnen Unternehmen Beteiligungen und Leistungsbeziehungen bestehen, liegen grundsätzlich hinsichtlich der einzelnen Unternehmen selbständige Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne vor. Dies hat zur Folge, dass im Grundsatz jeder Unternehmer den umsatzsteuerlichen Pflichten (wie z.B. der Abgabe von Umsatzsteuer- Voranmeldungen und einer Umsatzsteuer-Jahreserklärung) nachkommen muss und dass Leistungen zwischen diesen Unternehmen nach den normalen umsatzsteuerlichen Regeln behandelt werden, also grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, wobei der Leistungsempfänger auf der anderen Seite grundsätzlich den Vorsteuerabzug hat.

Von diesem Grundsatz wird aber dann abgewichen, wenn eine sog. umsatzsteuerliche Organschaft vorliegt. Hiervon ist auszugehen, wenn eine Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Hinsichtlich dieser drei Eingliederungsvoraussetzungen gilt:

  • Unter der finanziellen Eingliederung ist der Besitz der entscheidenden Anteilsmehrheit an der Organgesellschaft zu verstehen, die es ermöglicht, Beschlüsse in der Organgesellschaft Entsprechen die Beteiligungsverhältnisse den Stimmrechtsverhältnissen, ist die finanzielle Eingliederung gegeben, wenn die Beteiligung mehr als 50 % beträgt.
  • Wirtschaftliche Eingliederung bedeutet, dass die Organgesellschaft nach dem Willen des Unternehmers (Organträger) im Rahmen des Gesamtunternehmens, und zwar in engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit diesem, wirtschaftlich tätig Sie kann bei entsprechend deutlicher Ausprägung der finanziellen und organisatorischen Eingliederung bereits dann vorliegen, wenn zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft auf Grund gegenseitiger Förderung und Ergänzung mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen, insbesondere braucht dann die Organgesellschaft nicht vom Organträger abhängig zu sein. Klassischer Fall ist, dass die Organgesellschaft als Vertriebsgesellschaft für von dem Organträger hergestellte Produkte tätig ist.
  • Die organisatorische Eingliederung liegt vor, wenn der Organträger durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass in der Organgesellschaft sein Wille auch tatsächlich ausgeführt Dies ist z.B. durch Personalunion der Geschäftsführer in beiden Gesellschaften der Fall.

Hinsichtlich des Merkmals der organisatorischen Eingliederung hat sich insbesondere durch die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 11.12.2013 (Aktenzeichen XI R 17/11 und XI R 38/12) und das Urteil vom 7.7.2011 (Aktenzeichen V R 53/10) eine deutliche Änderung ergeben. Die Finanzverwaltung wendet diese neuen Grundsätze grundsätzlich an und hat insoweit den Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert. Zur organisatorischen Eingliederung gelten folgende Grundsätze:

  • Eine organisatorische Eingliederung setzt voraus, dass die Möglichkeit der Beherrschung der Tochtergesellschaft durch die Muttergesellschaft in der laufenden Geschäftsführung tatsächlich wahrgenommen
  • Eine vom Willen des Organträgers abweichende Willensbildung bei der Organgesellschaft muss ausgeschlossen Dies wird in der Regel durch personelle Verflechtung der Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft erreicht. Eine solche personelle Verflechtung ist immer dann gegeben, wenn Personenidentität in den Leistungsgremien herrscht.
  • Aber auch ohne Personenidentität ist eine personelle Verflechtung möglich, B. wenn einzelne Geschäftsführer des Organträgers Geschäftsführer der Organgesellschaft sind. Hat die Organgesellschaft jedoch mehrere Geschäftsführer, die nicht auch alle Geschäftsführerbeim Organträger sind, ist entscheidend, ob es vor dem Hintergrund von Vertretungsbefugnis, Stimmrechten, Weisungsrechten, Letztentscheidungsrechten etc. weiterhin ausgeschlossen ist, dass es bei der Organgesellschaft zu einer abweichenden Willensbildung kommt.
  • Die personelle Verflechtung kann auch über „leitende Angestellte” hergestellt Leitende Mitarbeiter des Organträgers müssen in diesem Fall als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sein. Hier soll die organisatorische Eingliederung gegeben sein, weil es das arbeitsvertragliche Weisungsrecht, das der Organträger gegenüber dem Mitarbeiter hat, ermöglicht, seinen Willen in der Organgesellschaft durchzusetzen.
  • Nun hat die Finanzverwaltung mit Schreiben vom 5.2014 (Aktenzeichen IV D 2 – S 7105/11/10001) klargestellt, dass dieses Abhängigkeitsverhältnis nicht nur bei leitenden, sondern bei allen Mitarbeitern des Organträgers besteht. Somit ist nicht mehr entscheidend, dass die Angestellten des Organträgers, die als Geschäftsführer bei der Organgesellschaft bestellt sind, eine leitende Funktion ausüben. Hierdurch werden u.a. Abgrenzungsschwierigkeiten vermieden.
  • Besteht ein Beherrschungsvertrag, so kann von einer organisatorischen Eingliederung generell ausgegangen

Handlungsempfehlung:

 Die Finanzverwaltung gestattet es, für Umsätze, die vor dem 1.1.2015 ausgeführt werden, noch die bisherigen Abgrenzungskriterien anzuwenden. Insoweit verbleibt den Unternehmen noch bis zum Jahresende Zeit, bestehende Strukturen daraufhin zu überprüfen, ob diese von der Rechtsprechungsänderung betroffen sind und ob möglicherweise Handlungsbedarf besteht. Wegen der Komplexität der Materie sollte stets steuerlicher Rat eingeholt werden.

Für Personengesellschaften

Entnahmebesteuerung bei Überlassung eines Pkw an einen Gesellschafter

Wird dem Gesellschafter einer Personengesellschaft ein betrieblicher Pkw auch zur Nutzung von Privatfahrten unentgeltlich zur Verfügung gestellt, so ist der hieraus erwachsende Vorteil als Entnahme ertragswirksam zu erfassen und auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Insoweit sind die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei Arbeitnehmern oder bei Einzelunternehmern.

So hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Urteil vom 14.1.2014 (Aktenzeichen 4 K 919/08) entschieden, dass auch Personengesellschaften, die für ertragsteuerliche Zwecke den Wert der Nutzungsentnahme nach der sog. 1 %-Regelung berechnen, diesen auch bei der Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des Pkw-Eigenverbrauchs zu Grunde legen können. Für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten, wie beispielsweise Versicherungsbeiträge oder Kfz-Steuern, ist ein pauschaler Abschlag von 20 % vorzunehmen.

Im entschiedenen Fall sollte die Nutzungsüberlassung nach dem Willen der Gesellschafter unentgeltlich erfolgen. Dementsprechend erfolgte die Buchung nach den Vorgaben der DATEV im Soll über das Konto 1880 (Unentgeltliche Wertabgabe) sowie im Haben über die Konten 8921 AM (Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens 19 % Umsatzsteuer – Kfz- Nutzung) und 1776 S (Umsatzsteuer 19 %) bzw. über Konto 8924 (Verwendung von Gegenständen für Zwecke außerhalb des Unternehmens ohne Umsatzsteuer – Kfz Nutzung).

Da sich auf Grund der vorgenommenen Buchungen das Kapitalkonto der Gesellschafter minderte, war das Finanzamt der Auffassung, dass unter Zugrundelegung dieser Buchung eine entgeltliche Überlassung vorlag, und es wertete die Belastung des Kapitalkontos als Gegenleistung. Dem widersprach das Finanzgericht. Im Streitfall ist das Privatkonto des Gesellschafters über das Konto 1880 (Unentgeltliche Wertabgaben, Höhe der Nutzungsentnahme einschließlich hierauf entfallende Umsatzsteuer) belastet und über die Konten 8921 (Verwendung von Gegenständen – Kfz – mit 16 % USt) und 8924 (Verwendung von Gegenständen – Kfz – ohne USt) wieder entlastet worden. Per Saldo verbleibt danach eine Belastung des Kapitalkontos; bei diesem Betrag handelt es sich um die steuerlich nicht abzugsfähige Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Kfz-Nutzung (Konto 8921). Mit den Kfz-Kosten selbst wird das Kapitalkonto des Gesellschafters dagegen nicht belastet. Da bei entsprechender Buchung eine Entgeltlichkeit durch das Gericht verneint wurde, war für die private Nutzung 80 % des nach der 1 %-Methode ermittelten Werts der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Handlungsempfehlung:

 Die pauschale Kürzung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage wird in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 27.8.2004 (Aktenzeichen IV B 7-S 7300-70/04) für Einzelunternehmen zugelassen. Das Finanzgericht stellt ausdrücklich fest, dass dieser Grundsatz über Einzelunternehmen hinaus auch bei Personengesellschaften angewandt wird. Wird im Übrigen ein Fahrtenbuch geführt, sind in die Berechnung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe nur die auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Kosten einzubeziehen, die vorsteuerbelastet waren. Nicht mit Vorsteuer belastete Aufwendungen sind auszuscheiden, da insoweit eine Korrektur des Vorsteuerabzugs nicht erforderlich ist.

Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Verluste aus der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünften nicht mit anderen Einkünften verrechenbar

Seit 2009 werden Kapitaleinkünfte grundsätzlich nicht dem normalen Steuertarif, sondern der 25 %igen Abgeltungsteuer unterworfen. In Folge der Abgeltungsteuer hat der Gesetzgeber insbesondere aber auch festgelegt, dass bei diesen Kapitaleinkünften Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag abgegolten sind, also tatsächlich angefallene Werbungskosten nicht geltend gemacht werden können. Zudem wurde bestimmt, dass Verluste aus der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünften nicht mit anderen Einkünften verrechenbar sind.

Dieses Verlustverrechnungsverbot legt die Finanzverwaltung soweit aus, dass Verluste aus Kapitaleinkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen, auch nicht mit anderen, dem normalen Tarif unterliegenden Kapitaleinkünften ausgeglichen werden können. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 22.1.2014 (Aktenzeichen 2 K 1485/12) bestätigt. Nach diesem Urteil wird eine Verlustverrechnung auch nicht dadurch eröffnet, dass von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die an sich der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünfte in die normale Veranlagung einzubeziehen (sog. Günstigerprüfung). Daneben wurde auch entschieden, dass der bei den der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünften nicht ausgenutzte Sparer-Pauschbetrag nicht übertragbar ist auf die (ausnahmsweise) dem Tarif unterliegenden Kapitaleinkünfte.

Hinweis:

Gegen dieses Urteil ist nun vor dem Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 11/14 die Revision anhängig, so dass die Rechtsfrage noch nicht abschließend geklärt ist. Dennoch muss wohl derzeit davon ausgegangen werden, dass Verluste von der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünften nicht mit anderen Einkünften verrechenbar sind, auch nicht mit solchen Kapitaleinkünften, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.

Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes auf Zinserträge aus Ehegattendarlehen

Grundsätzlich werden Zinsen mit der 25 %igen Abgeltungsteuer belastet und nicht mit dem regulären Einkommensteuertarif, der eine Belastung von bis zu 45 % vorsieht. Dieser Umstand könnte nun bei nahen Angehörigen zu Gestaltungen genutzt werden, wenn die Zinsen auf der einen Seite nur mit 25 % Abgeltungsteuer belastet und auf der anderen Seite aber als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sind und damit die Einkünfte nach dem meist höheren regulären Einkommensteuersatz mindern. Ein solcher Fall läge beispielsweise vor, wenn ein Familienangehöriger einem anderen Familienangehörigen für dessen Einzelunternehmen einen Kredit gewährt.

Um derartige Steuersatzspreizungen zu verhindern, ist gesetzlich geregelt, dass die Abgeltungsteuer nicht zur Anwendung kommt, sondern der normale Einkommensteuertarif, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen sind. Wie ein „Nahestehen“ abzugrenzen ist, ist gesetzlich nicht festgelegt. Ehegatten gelten insoweit aber als nahestehende Personen. Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 28.1.2014 (Aktenzeichen 12 K 3373/12) bestätigt, dass die gesetzliche Ausnahmeregelung für Kapitalerträge aus Darlehensverhältnissen zwischen einander nahestehenden Personen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie verstößt. Allerdings ist gegen dieses Urteil nun unter dem Aktenzeichen VIII R 8/14 die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig, so dass diese Frage noch nicht endgültig geklärt ist.

Hinweis:

 Zur Abgrenzung der „nahestehenden“ Personen hat im Übrigen das Finanzgericht Münster in dem Urteil vom 20.9.2013 (Aktenzeichen 4 K 718/13 E) festgestellt, dass die Ausnahme von der Abgeltungsteuer nicht bei jedem Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer eingreift. Vielmehr müsse auf Grund der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses und der daran beteiligten Personen der sichere Schluss möglich sein, dass das Motiv der Darlehensgewährung vordergründig in der ertragsorientierten Ausnutzung des Gefälles zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liege. Schließlich sei der Sinn und Zweck der gesetzlichen Ausnahmeregelung in der Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen zu sehen. Im Streitfall hatte der Stpfl. einem Berufskollegen ein Darlehen gewährt, mit dem dieser seinen Einstieg in die Steuerberatungsgesellschaft des Stpfl. finanzierte. Das Finanzgericht lehnte das Vorliegen des Ausnahmetatbestands ab und unterwarf die Zinsen beim Stpfl. dem Abgeltungsteuersatz. Die Darlehensbedingungen hielten dem Fremdvergleich stand und eine Interessenidentität zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer sei nicht erkennbar. Auch bei einer Finanzierung über ein Kreditinstitut hätten die Zinsen die Einkünfte des Darlehensnehmers, die dem persönlichen Steuersatz unterliegen, gemindert. Beim Darlehensgeber hätten auch bei anderweitiger Darlehensvergabe die erhaltenen Zinsen der Abgeltungssteuer unterlegen. Einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verneinte das Gericht deshalb.

Für Hauseigentümer

Aufwendungen für die verkehrstechnische Anbindung eines Grundstücks

Zu den Anschaffungskosten eines Grundstücks gehören nicht nur der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten, wie bspw. Notargebühren und Grunderwerbsteuer, sondern auch alle weiteren Aufwendungen, um das Grundstück in einen nutzbaren Zustand zu versetzen. Daher stellen z.B. Beiträge zur erstmaligen Erschließung eines Grundstücks grundsätzlich nachträgliche Anschaffungskosten dar.

Strittig war nun, ob auch solche Erschließungskosten zu den Anschaffungskosten gehören, die nicht in unmittelbarem örtlichen Zusammenhang mit dem Grundstück stehen. Im Streitfall sollte auf einer landwirtschaftlichen Fläche ein Nahversorgungszentrum errichtet werden. In dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan war vorgesehen, dass im Rahmen der Planung eine Straßenkreuzung in unmittelbarer Nähe des Grundstücks zu einem Minikreisel ausgebaut und ein kombinierter Rad- und Fußweg erstellt wird, um das Grundstück verkehrstechnisch zu erschließen. Diese Maßnahmen waren vom Stpfl. zu tragen.

Das Finanzgericht Hamburg hat die dem Stpfl. insoweit entstandenen Kosten (im Streitfall ca. 149 832 €) mit Urteil vom 11.2.2014 (Aktenzeichen 8 K 62/13) als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens und nicht etwa als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben eingestuft. Es argumentiert, dass nachträgliche Anschaffungskosten des Grundstücks immer dann vorliegen, wenn diese der Benutzbarkeit des Grundstücks zugute kommen und zu einer Wertsteigerung des Grundstücks führen. Im Streitfall waren die Erschließungsmaßnahmen notwendig, damit der Bebauungsplan entsprechend den Vorstellungen des Stpfl. geändert wurde und eine Baugenehmigung erteilt werden konnte. Damit dienten die Aufwendungen einerseits der Herstellung der Benutzbarkeit des Grundstücks, führten aber andererseits auch zu einer Werterhöhung, da der Wert des Grundstücks auf Grund der Änderung des Bebauungsplans ganz erheblich – die Grundstücksfläche befand sich, wie bereits ausgeführt, auf einem vormals als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesenen Bereich – stieg.

Hinweis:

 Werden Kosten für Erschließungsmaßnahmen eines Grundstücks getragen, so liegen in der Regel keine sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten vor, sondern diese Kosten sind als Anschaffungskosten des Grund und Bodens einzustufen. Dabei muss es sich nicht um eine erstmalige Erschließungsmaßnahme bezogen auf das Grundstück in seiner bisherigen Nutzung handeln. Letztlich ist im Einzelfall zu prüfen, wie solche Kosten steuerlich einzuordnen sind. Durch die Zuordnung der Kosten zum Grund und Boden ist eine Berücksichtigung der Aufwendungen auch nicht über die Abschreibung möglich.

Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Auflage

Grundstücke werden oftmals mit der Verpflichtung zur Einräumung eines Wohnrechts am Grundstück verschenkt. Derartige Duldungsauflagen mindern bei der Schenkungsteuer die Bereicherung und damit eine – soweit die persönlichen Freibeträge überschritten sind – eventuell anfallende Schenkungsteuer. Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen hingegen regelmäßig nicht der Grunderwerbsteuer. Soweit eine Schenkung jedoch unter einer Auflage wie der Einräumung eines Wohnrechts erfolgt, die bei der Schenkungsteuer abziehbar ist, unterliegt der Vorgang hinsichtlich des Werts der Auflage insoweit als entgeltlicher Erwerb der Grunderwerbsteuer.

In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie die Belastung des Grundstücks durch das Wohnrecht bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen ist. Hierzu hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 20.11.2013 (Aktenzeichen II R 38/12) festgestellt, dass bei der Grunderwerbsteuer die Auflage zur Einräumung eines Wohnrechts nicht mit dem schenkungsteuerlichen Wert abzuziehen ist. Der schenkungsteuerliche Wert des Wohnrechts sei insoweit nicht bindend. Vielmehr sei die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach eigenen Regeln zu ermitteln.

Zu beachten ist, dass auch bei einem entgeltlichen Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers oder durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist, oder durch Stiefkinder oder Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen, dieser Erwerb von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Soweit also eine Schenkung unter Vorbehalt eines Wohnrechts an eine der genannten Personen erfolgt und in Bezug auf die Auflage von einer Entgeltlichkeit der Übertragung auszugehen ist, so fällt auch auf den Wert des Wohnrechts auf Grund anderer Steuerbefreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuergesetzes in diesen Fällen keine Steuer an. Nicht befreit ist dagegen insbesondere ein solcher entgeltlicher Erwerb durch Geschwister oder deren Abkömmlinge.

Handlungsempfehlung:

 Bei derartigen Vorgängen ist die Einholung steuerlichen Rats anzuraten, da vielfach Gestaltungsmöglichkeiten bestehen.

Für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer

Verfassungsmäßigkeit des Abzugsverbots für Gewerbesteuer

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sind u.a. der Körperschaftsteuersatz von 25 % auf 15 % gesenkt und die Gewerbesteuermesszahl für die GmbH von 5 % auf 3,5 % verringert worden, so dass die nominale Belastung des Gewinns einer GmbH bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 400 % nur noch bei 29,83 % liegt. Im Gegenzug ist die steuerliche Bemessungsgrundlage verbreitert worden.

U.a. wurden die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungstatbestände erweitert. Die Gewerbesteuer selbst darf bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wie auch für einkommen- und körperschaftsteuerliche Zwecke nicht gewinnmindernd berücksichtigt werden. Sie muss also als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzugerechnet werden. Bis 2007 minderte die Gewerbesteuer dagegen als Betriebsausgabe auch ihre eigene steuerliche Bemessungsgrundlage.

Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle Entscheidung des BFH vom 16.1.2014 (Aktenzeichen I R 21/12, DStR 2014, 914) zu sehen, mit der das Gericht entschieden hat, dass die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer verfassungsgemäß ist.

Im Streitfall hatte eine GmbH, die mehrere gepachtete Tankstellen betrieb und auf Grund hoher Pachtaufwendungen und damit verbundener gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen vergleichsweise viel Gewerbesteuer zahlen musste, gegen die Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer von der steuerlichen Bemessungsgrundlage geklagt. Die sehr hohen gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen ergaben im Streitfall bei einem steuerlichen Gewinn von 15 839 € eine Gewerbesteuerbelastung von 10 264 €, also eine effektive Steuerbelastung von 64,80 %. Dazu kam noch die Belastung mit Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag.

Der BFH hat die Klage zurückgewiesen und dazu ausgeführt, dass die Gewerbesteuer zwar ihrer Natur nach eine Betriebsausgabe sei, der Gesetzgeber jedoch gesetzlich angeordnet habe, dass die Gewerbesteuer nicht als Betriebsausgabe anzusehen ist und deshalb bei der Ermittlung des zu versteuernden Gewinns nicht gewinnmindernd (und damit auch nicht steuermindernd) berücksichtigt werden darf. Das Abzugsverbot schränke zwar das objektive Nettoprinzip insoweit ein, als es die mit der Gewerbesteuerpflicht verbundene Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht bei der Bemessung des steuerlichen Gewinns berücksichtigt. Diese Einschränkung des objektiven Nettoprinzips, wonach mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit verbundene Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten die steuerliche Bemessungsgrundlage mindern müssen, verstoße aber nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot oder die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Denn diese Einschränkung lasse sich im Gesamtzusammenhang mit den vorgenannten steuerlichen Entlastungen durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 (u.a. der Senkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf nur noch 15 %) hinreichend sachlich begründen. Sie verstoße damit auch nicht gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit. Die mit der Reform vorgesehene Kompensationswirkung durch die eingeführten Entlastungen einerseits und Belastung andererseits müsse nach Ansicht des BFH nicht in jedem Einzelfall vollständig zur Geltung kommen. Voraussetzung sei zudem nicht, dass alle Stpfl. nach der Reform nicht schlechter dastehen als vorher. Zur Einführung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen sei der Gesetzgeber bei Massenerscheinungen berechtigt.

Auch ein Verstoß gegen das subjektive Nettoprinzip, welches die Sicherung des Existenzminimums erfordert, liege nicht vor. Der Gedanke des subjektiven Nettoprinzips sei auf die steuerliche Freistellung unvermeidbarer Privataufwendungen zugeschnitten und lasse sich auf eine Kapitalgesellschaft, die über keine außerbetriebliche Sphäre verfügt, nicht übertragen.

Die Frage, ob pachtintensive Kapitalgesellschaften danach schlechter gestellt sind als pachtintensive Personengesellschaften, lässt der BFH mit dem Hinweis offen, dass der Gesetzgeber auf Grund des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes nicht zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung der Besteuerungsvorschriften angehalten sei und Kapitalgesellschaften und Personenunternehmen ohnehin grundlegend verschiedenen Besteuerungskonzepten unterliegen würden.

Hinweis:

 Von dieser Entscheidung unberührt bleibt das unter Aktenzeichen 1 BvL 8/12 beim BVerfG anhängige Verfahren betreffend die Hinzurechnung der Entgelte für Schulden sowie der Miet- und Pachtzinsen bei der Gewerbesteuer. Das vorlegende FG Hamburg (Beschluss v. 29.2.2012, 1 K 138/10, EFG 2012, 960) hält diese Hinzurechnungsregelungen jedenfalls für verfassungswidrig, so dass hier die weitere Rechtsentwicklung zu beobachten und im Einzelfall zu prüfen ist, ob einschlägige Sachverhalte offen gehalten werden sollten.

Verdeckte Einlage in eine Kapitalgesellschaft und Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH

Zur Problematik der lohnsteuerlichen Behandlung solcher Gehaltsbestandteile eines Gesellschafter- Geschäftsführers einer GmbH, die im Anstellungsvertrag vereinbart, tatsächlich aber nicht ausgezahlt wurden (z.B. Weihnachtsgeld), hat die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben vom 12.5.2014 (Aktenzeichen IV C 2 – S 2743/12/10001, BStBl I 2014, 860) Stellung genommen. Dabei bezieht sich das BMF auf zwei Urteile des BFH vom 3.2.2011 (Aktenzeichen VI R 4/10 und VI R 66/09), deren Aussagegehalt durch das BFH-Urteil vom 15.5.2013 (Aktenzeichen VI R 24/12) klargestellt wurde.

In dem Urteil vom 3.2.2011 (Aktenzeichen VI R 4/10) hat der BFH entschieden, dass bei einem an einer GmbH beteiligten Geschäftsführer ein Zufluss (und damit eine Versteuerung) des vertraglich vereinbarten, aber über Jahre nicht ausgezahlten Weihnachtsgelds im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht in Betracht komme, da sich die streitigen Beträge bei der Einkommensermittlung der GmbH nicht ausgewirkt hatten und unstreitig in den Büchern der GmbH nicht als Gehaltsaufwand erfasst worden waren.

Mit seinem Urteil vom 3.2.2011 (Aktenzeichen VI R 66/09) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt, nach der auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern die Lohnsteuer für sonstige Bezüge, zu denen auch Tantiemen gehören, im Grundsatz erst mit Zufluss entsteht. Geldbeträge würden regelmäßig dadurch zufließen, dass sie dem Empfänger bar ausgezahlt oder auf einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden. Abweichend davon gelte allerdings bei beherrschenden Gesellschaftern eine Zuflussfiktion, nach der der Zufluss bereits mit der Fälligkeit der Forderung gegeben sei. Der beherrschende Gesellschafter habe es selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist. Diese Fiktion gilt nach Ansicht des BFH jedoch nur für solche Vergütungen und Bezüge, die sich bei der Ermittlung des Einkommens z.B. durch Bildung einer entsprechenden Rückstellung der GmbH ausgewirkt haben.

Aus diesen Urteilen wurde abgeleitet, dass die Erfassung des Zuflusses beim Gesellschafter- Geschäftsführer (und in der Folge die Erfassung einer verdeckten Einlage durch „Stehenlassen“ des Anspruchs) allein an der fehlenden buchhalterischen Erfassung scheitern könne, so dass die Stpfl. insoweit ein „faktisches Wahlrecht“ hätten.

Einer solchen Fehlinterpretation ist der BFH mit Urteil vom 15.5.2013 (Aktenzeichen VI R 24/12) entgegengetreten. Danach soll es nicht auf das tatsächliche Buchungsverhalten ankommen, sondern darauf, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz hätten eingestellt werden müssen, wenn diese Bilanz zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre. Den Urteilen aus 2011 sei nicht zu entnehmen, dass der Zufluss von Vergütungsansprüchen des Gesellschafters über eine verdeckte Einlage bereits dann ausgeschlossen ist, wenn diese Ansprüche entgegen dem Bilanzrecht nicht in den Büchern der Gesellschaft berücksichtigt wurden. Dieser Rechtsauffassung schließt sich die FinVerw. nun explizit an.

Hinweis:

 Für die praktische Umsetzung kommt es künftig also entscheidend darauf an, wann der Anspruch des Gesellschafter-Geschäftsführers entstanden ist und ob er vor oder nach Entstehen seines Anspruchs auf diesen verzichtet hat. Verzichtet also der Gesellschafter-Geschäftsführer vor Entstehen des Anspruchs auf diesen, so liegt kein Zufluss und somit auch keine Einlage vor. Die tatsächliche Buchung in der Bilanz der GmbH ist für die Frage des Zuflusses nicht relevant, so dass in der Praxis steuerlich gut beraten sein dürfte, wer – sofern erforderlich – schon vor Entstehung von Gehaltsansprüchen auf diese verzichtet.

Aktuelle Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

a)            Kein Mindest-Pensionsalter für die Bildung der Pensionsrückstellung zu Gunsten beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer

 Mit Urteil vom 11.9.2013 (Aktenzeichen I R 72/12, HFR 2014, 397) hat der BFH entschieden, dass die steuerliche Anerkennung der Pensionszusage an einen Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft kein Mindestalter voraussetzt.

Im Streitfall hatte die GmbH dem Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage auf das 60. Lebensjahr erteilt. Im Laufe der Zeit wurde der Geschäftsführer durch den Hinzuerwerb von Anteilen allerdings zum Mehrheitsgesellschafter. Die FinVerw. wollte daraufhin die Pensionsrückstellung teilweise ertragswirksam auflösen und der Berechnung – wie in R 6a Abs. 8 EStR vorgesehen – die Vollendung des 65. Lebensjahrs zu Grunde legen.

Dem ist der BFH mit der Begründung entgegengetreten, dass § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG für die Berechnung der Pensionsrückstellung gerade kein Mindestpensionsalter vorgebe, sondern lediglich auf den in der Versorgungsvereinbarung vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles abstelle. Dies gelte auch für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer.

Hinweis:

 Es bleibt abzuwarten, ob die FinVerw. diese Entscheidung allgemein anwenden wird, da in diesem Fall R 6a Abs. 8 der für die FinVerw. bindenden Einkommensteuerrichtlinien aufgehoben werden müsste. Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings offen gelassen, ob die vergleichsweise höheren Zuführungen zur Pensionsrückstellung, die durch das Abstellen auf das 60. Lebensjahr verursacht werden, möglicherweise vGA darstellen.

Ebenfalls offen gelassen hat der BFH, warum bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern immer noch das 65. Lebensjahr fremdüblich sein soll, während bei Fremdarbeitnehmern allgemein akzeptiert ist, dass bereits das 60. – für neuere Zusagen das 62. – Lebensjahr als frühestes Pensionsalter vereinbart werden darf, ohne die Anerkennung der Vereinbarung als betriebliche Altersversorgung zu gefährden. Hier ist zu fordern, dass der BFH dieses allgemein anerkannte Pensionsalter auch für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer endlich akzeptiert und darin nicht eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung sieht.

Handlungsempfehlung:

 Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass natürlich in allen Fällen zu prüfen ist, ob die Pension bis zum vorgesehenen Pensionsalter überhaupt erdient werden kann.

b)            Bezug von Pensionsleistungen trotz Weiterbeschäftigung des Gesellschafter- Geschäftsführers

 Zur Frage der steuerlichen Würdigung des Bezugs von Pensionsleistungen durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer bei gleichzeitiger Fortführung des Dienstverhältnisses („Doppelverdienst“) hat der BFH mit Urteil vom 23.10.2013 (Aktenzeichen I R 60/12, HFR 2014, 421) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt und fortgeführt.

Im Streitfall hatte eine GmbH ihren beiden zu je 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern Versorgungszusagen erteilt (Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung). Nach dem Inhalt der Zusagen war das Ausscheiden aus dem Dienst für die Gesellschaft jedoch nicht Voraussetzung für die Zahlungen. Mit Erreichen des 67. Lebensjahrs, was nach der vereinbarten Versorgungszusage mit einem der Gesellschafter zum Eintritt des Versorgungsfalls führen sollte, vereinbarte dieser Gesellschafter mit der GmbH eine Reduzierung seiner Geschäftsführertätigkeit auf 20 %. Dies wurde – verbunden mit einer entsprechenden Gehaltsabsenkung auf 25 % des ursprünglichen Gehalts – umgesetzt. Gleichzeitig bezog der Gesellschafter-Geschäftsführer auch schon die vereinbarte Pension.

Die streitige Frage, ob die Zahlung der Pension zu einer vGA führt, hat der BFH mit folgenden Überlegungen bejaht:

  • Explizit gegen die Position der vertritt der BFH die Auffassung, dass das Ausscheiden aus den Diensten der GmbH nicht grundsätzlich Voraussetzung für die Anerkennung der betrieblichen Altersversorgung ist. Es genüge vielmehr, wenn für den Eintritt des Versorgungsfalls nur die Vollendung des festgelegten Lebensjahrs vorgesehen ist.
  • Allerdings hätte ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer vGA nach Auffassung des BFH verlangt, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufgeschoben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat.
  • Daher liege im Streitfall eine vGA vor, an der auch die Reduktion von Arbeitszeit und Gehalt nichts ändere. Denn eine solche in der Vergangenheit erdiente Altersrente solle doch „in erster Linie zur Deckung des Versorgungsbedarfs beitragen, regelmäßig also erst beim Wegfall der Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis einsetzen“.

Hinweis:

 Der BFH zeigt explizit den Weg aus dieser vGA-Problematik, indem er darauf verweist, dass der „verrentete“ Geschäftsführer ggf. in anderer Funktion, z.B. als Berater, für die Kapitalgesellschaft tätig werden und neben einer solchen Funktion Altersbezüge vereinnahmen könne. Alternativ könnte erwogen werden, den Eintritt des Rentenbeginns unter Vereinbarung eines versicherungsmathematisch errechneten Barwertausgleichs hinauszuschieben. Unschädlich ist nach Ansicht des BFH auch, wenn ein Geschäftsführer neben dem laufenden Gehalt Altersbezüge bezieht, die aus einem anderen, früheren Dienstverhältnis herrühren.

c)            VGA bei vorzeitiger Abfindung einer dem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage

 Mit zwei Entscheidungen vom 11.9.2013 (Aktenzeichen I R 28/13, HFR 2014, 424) und vom 23.10.2013 (Aktenzeichen I R 89/12, HFR 2014, 423) hat der BFH zur Frage der vor Beendigung des Dienstverhältnisses geleisteten – also vorzeitigen – Abfindung einer dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilten Versorgungszusage Stellung genommen.

Im Sachverhalt I R 89/12 war in der Versorgungszusage vereinbart, dass der Gesellschafter- Geschäftsführer mit Ausscheiden aus den Diensten der GmbH nach dem vollendeten 60. Lebensjahr bzw. bei früherem Ausscheiden infolge von Invalidität mit Vollendung des 60. Lebensjahrs eine Kapitalzahlung erhalten sollte. Bei vorzeitigem Tod sollte eine Auszahlung an die Witwe, ggf. an die Kinder erfolgen. Ungeachtet dieser Vereinbarung hatte die GmbH mit Fälligkeit der Rückdeckungsversicherung eine Kapitalauszahlung an den Gesellschafter-Geschäftsführer vorgenommen, obwohl dieser sein Dienstverhältnis noch nicht beendet hatte.

Im Sachverhalt I R 28/13 wollte der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer die GmbH zwecks Unternehmensnachfolge (teilweise Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf den Sohn) von der zu seinen Gunsten bestehenden Pensionsverpflichtung befreien. Nach dem Geschäftsführungsvertrag stand ihm mit Beendigung der Geschäftsführertätigkeit mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahrs ein lebenslanges Ruhegehalt zu, entsprechend bei Invalidität. Im Todesfall sollte seine Ehefrau eine Hinterbliebenenversorgung i.H.v. 60 % erhalten. Eine Kapitalabfindung sah die ursprüngliche Versorgungszusage nicht vor. Diese wurde erst im Rahmen eines Nachtrags zum Geschäftsführungsvertrag kurze Zeit vor Auszahlung der Abfindung vereinbart und entsprach nicht dem Barwert der Anwartschaft, sondern war niedriger.

In beiden Sachverhalten beurteilte der BFH die Zahlung der Abfindung als vGA. Denn sofern die Fälligkeit der Leistung in der Versorgungszusage auch vom Ausscheiden aus den Diensten der GmbH abhängig gemacht wird, führe ein Verstoß hiergegen zwangsläufig zur vGA, da bei einem fremden Dritten überprüft worden wäre, wann die Zahlung zu erfolgen hat. Dass die GmbH sich im Sachverhalt I R 89/12 allein auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Versicherungsguthabens durch die Rückdeckungsversicherung verlassen hat, ohne auf die vertraglich vereinbarte Fälligkeit zu achten, sei allein der gesellschaftsrechtlichen Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers geschuldet.

Auch die nachträgliche Abfindungsvereinbarung im Sachverhalt I R 28/13 sah der BFH nicht als ausreichend an. Eine solche „spontane“ Vereinbarung stellt nach Auffassung des Gerichts einen Verstoß gegen das Erfordernis einer klaren, eindeutigen und vorherigen Abmachung zwischen der GmbH und dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer dar, wodurch eine (Mit-

)Veranlassung der geleisteten Zahlung im Gesellschaftlichen indiziert sei. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass ein fremder Dritter einer solchen Vereinbarung über eine Abfindung allein der bereits erdienten Versorgungsanwartschaft – und zudem unterhalb des Anwartschaftsbarwerts – kaum zugestimmt hätte.

Hinweis:

 Die beiden Urteile dürften den praktischen Umgang mit der Abfindung von Versorgungszusagen künftig noch schwieriger gestalten, da der BFH nachträgliche Abfindungsvereinbarungen – anders als bisher wohl die FinVerw. – grundsätzlich nicht anerkennt. Ggf. besteht noch die Möglichkeit, eine nachträgliche Abfindungsvereinbarung aufzunehmen, wenn das Pensionsalter bereits erreicht ist. Eine vorzeitige Abfindung kann jedenfalls ohne rechtliches Risiko nicht mehr nachträglich vereinbart werden, so dass im konkreten Einzelfall fachlicher Rat unverzichtbar ist. Es bleibt abzuwarten, wie sich die FinVerw. dazu positioniert.

d)            Annahme einer vGA bei Fehlbuchungen

 Mit Beschluss vom 18.3.2014 (Aktenzeichen V B 33/13, BFH/NV 2014, 907) hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung zur Problematik der Annahme von vGA bei Fehlbuchungen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde bestätigt. Danach kann nur bei sog. Fehlbuchungen, die auf einem Versehen beruhen, das Entstehen einer vGA verhindert werden. Handelt es sich demgegenüber bei dem Bilanzierungsfehler um einen außerbetrieblichen, z.B. durch den Gesellschafter oder den Geschäftsführer bewusst veranlassten Vorgang, komme eine bilanzielle Neutralisierung nicht in Betracht. Zwar könne auch dann die Bilanz durch Aktivierung einer Ausgleichsforderung gegen den Gesellschafter zu berichtigen sein, diese Forderung sei aber eine Einlageforderung und verhindere damit nicht die vGA.

Handlungsempfehlung:

 Da der BFH keine weiteren Feststellungen dazu trifft, wie in der Praxis „versehentliche Fehlbuchungen“ von „beabsichtigten Fehlbuchungen“ zu trennen sein sollen, ist in der Buchhaltung ein hohes Maß an Sorgfalt unabdingbar. Bei dem bereits mit früherem Urteil entschiedenen Fall, bei dem die Leistung eines Versicherers zur Entschädigung eines betrieblichen Schadens auf dem Privatkonto des Gesellschafters verbucht wurde, war nach Ansicht des BFH nicht von einem Versehen auszugehen.

e)            Annahme einer vGA bei Risikogeschäften zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer

 Mit rechtskräftigem Urteil vom 17.12.2013 (Aktenzeichen 6 K 1949/10, EFG 2014, 579) hat das FG München entschieden, dass

  • vGA nicht vorliegen, wenn Währungsspekulationsgeschäfte mit fremden Dritten, B. an der Börse, getätigt werden,
  • vGA aber dann anzunehmen sind, wenn die GmbH das Währungsrisiko unmittelbar gegenüber ihrem als Geschäftsführer tätigen Alleingesellschafter

Im Streitfall hatte eine GmbH ihrem Alleingesellschafter zwischen 2001 und 2006 zahlreiche Darlehen in japanischen Yen gewährt und alljährlich Währungsverluste hinnehmen müssen, die die FinVerw. als vGA behandelte. Dieser Würdigung stimmt das FG München mit der Begründung zu, dass unternehmerisches Handeln zwar stets risikobehaftet ist, dass aber der unternehmerische Gestaltungsspielraum bei Eigengeschäften eines Geschäftsführers deutlich eingeschränkt sei. Vor diesem Hintergrund seien die in Rede stehenden Währungsgeschäfte als durch das Gesellschaftsverhältnis anzusehen, da diesen keine betriebliche Notwendigkeit zu Grunde gelegen und es die Vertragsgestaltung ermöglicht habe, „mit geringem Risiko in der GmbH erzielte Gewinne steuerfrei ins Privatvermögen zu verlagern“, weil die Währungsgewinne des Gesellschafter- Geschäftsführers in den Streitjahren steuerfreie Spekulationsgewinne waren. Lediglich auf Seiten des Gesellschafter-Geschäftsführers war also eine Vorteilhaftigkeit der Vertragsgestaltung ersichtlich.

Handlungsempfehlung:

 Derartige außergewöhnliche Geschäfte bedürfen immer einer besonderen steuerlichen Prüfung.

Aktuelle steuerliche Fragen rund um die Immobilien

 Immobilien werfen verschiedene steuerliche Fragen auf. Aktuell sind in diesem Bereich wichtige Entwicklungen in der Rechtsprechung zu verzeichnen, die in dieser Beilage dargestellt werden.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen

Der Bundesfinanzhof ist der restriktiven Auslegung der Finanzverwaltung hinsichtlich der Abgrenzung von haushaltsnahen Dienstleistungen entgegen getreten. Mit Urteil vom 20.3.2014 (Aktenzeichen VI R 55/12) hat das Gericht entschieden, dass auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann. Im Urteilsfall ging es um die Kosten der Schneeräumung auf dem öffentlichen Gehweg entlang der Grundstücksgrenze.

Einschränkend hat der Bundesfinanzhof festgestellt, dass es sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln muss, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn der Stpfl. als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet ist.

Hinweis:

 Die Finanzverwaltung schließt bislang Leistungen außerhalb des Grundstücks von der Steuerermäßigung grundsätzlich aus. Diese restriktive Haltung ist nun nicht mehr haltbar. Eine Reaktion der Finanzverwaltung auf dieses Urteil ist allerdings noch nicht erfolgt.

Die Grundsätze dieses Urteils dürften auch auf vergleichbare Fälle übertragbar sein, wie Kosten für einen Wachdienst, Arbeitskosten für die Erstellung einer Stützmauer oder einer Umzäunung, Kosten der Straßenreinigung, Pflege von Außenanlagen, Lohnkosten für die Erstellung des Hausanschlusses, Gartenpflegearbeiten, Reinigung der Abflussrohre usw.

Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie

a)            Grundsätzliche Möglichkeit des Abzugs nachträglicher Schuldzinsen

 Wird zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts ein Darlehen aufgenommen, so sind die anfallenden Darlehenszinsen als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus dem Vermietungsobjekt steuermindernd anzusetzen. Strittig war in der Vergangenheit, wie mit Schuldzinsen zu verfahren ist, die nach Veräußerung des Vermietungsobjekts anfallen (sog. nachträgliche Schuldzinsen), weil der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen. Bereits mit Urteil vom 20.6.2012 (Aktenzeichen IX R 67/10) hatte der Bundesfinanzhof einen Fall entschieden, in dem solche nachträglichen Schuldzinsen bei einem Objekt angefallen waren, welches innerhalb der zehnjährigen „Spekulationsfrist“ für private Veräußerungsgeschäfte i.S.d. § 23 Einkommensteuergesetz veräußert wurde. Für diese Fallgestaltung hatte das Gericht den Abzug nachträglicher Schuldzinsen anerkannt. Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 8.4.2014 (Aktenzeichen IX R 45/13) den Abzug auch für den Fall anerkannt, dass die Veräußerung außerhalb der Zehnjahresfrist erfolgt und damit die Veräußerung selbst nicht der Besteuerung unterliegt.

Im Urteilsfall war der Stpfl. an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, die im Jahr 1996 ein Mehrfamilienhaus errichtete, welches nach Fertigstellung der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung diente. Die GbR veräußerte das Mehrfamilienhaus im Jahr 2007 – nach Ablauf der Veräußerungsfrist des § 23 Einkommensteuergesetz. Der Erlös aus der nicht steuerbaren Veräußerung der Immobilie reichte nicht aus, um die im Zuge der Herstellung des Objekts aufgenommenen Darlehensverbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Das verbliebene Restdarlehen wurde daher anteilig durch den Kläger getilgt. Hierfür musste er ein neues (Umschuldungs-)Darlehen aufnehmen; die auf dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen machte der Kläger im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2009 und 2010 als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Schuldzinsen nicht. Der Bundesfinanzhof bejahte dagegen im Grundsatz den Werbungskostenabzug. Im konkreten Fall ist nun abschließend noch festzustellen, ob der erzielte Veräußerungserlös tatsächlich nicht ausreichte, um die bestehenden Restschulden zu tilgen.

Nach Auffassung des Gerichts entfällt der einmal begründete wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang eines Darlehens mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht mit der Veräußerung der mit den Darlehensmitteln angeschafften Immobilie. Voraussetzung für den Abzug als Werbungskosten ist, dass der Stpfl. den aus der Veräußerung der bislang vermieteten Immobilie erzielten Erlös – soweit nicht Tilgungshindernisse entgegenstehen – stets und in vollem Umfang zur Ablösung des Anschaffungsdarlehens verwendet. Auch auf Refinanzierungs- oder Umschuldungsdarlehen gezahlte Schuldzinsen erkennt das Gericht grundsätzlich an, soweit die Valuta des Umschuldungsdarlehens nicht über den abzulösenden Restdarlehensbetrag hinausgeht und die Umschuldung sich im Rahmen einer marktüblichen Finanzierung bewegt. Für das Vorliegen einer Marktüblichkeit ist regelmäßig auch eine vertraglich fixierte Tilgungsvereinbarung erforderlich.

Handlungsempfehlung:

 Im Einzelfall ist also sorgfältig zu dokumentieren, in welchem Umfang oder aus welchen Gründen eine Tilgung bestehender Restverbindlichkeiten aus dem Veräußerungserlös nicht möglich ist.

Soweit steuerliche Veranlagungen offen sind, kann ein Werbungskostenabzug derartiger Schuldzinsen auch für die Vergangenheit noch begehrt werden.

b)            Kein Abzug nachträglicher Schuldzinsen, wenn Einkünfteerzielungsabsicht fehlt

 Dass nachträgliche Schuldzinsen grundsätzlich abzugsfähig sind, soweit diese anfallen, weil der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die bestehenden Verbindlichkeiten zu tilgen, hat der Bundesfinanzhof – wie vorgehend bereits ausgeführt – nun also klargestellt. Das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21.1.2014 (Aktenzeichen IX R 37/12) zeigt aber die Grenzen dieses Grundsatzes auf. Das Gericht entschied, dass ein fortdauernder Veranlassungszusammenhang von sog. „nachträglichen Schuldzinsen“ mit früheren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht anzunehmen sei, wenn der Stpfl. zwar ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, seine Absicht zu einer (weiteren) Einkünfteerzielung jedoch bereits vor der Veräußerung des Immobilienobjekts aus anderen Gründen weggefallen ist.

Im Urteilsfall erwarb der Stpfl. 1999 ein u.a. mit einer Gaststätte und mit sieben Ferienwohnungen bebautes Grundstück, aus dem er in den Streitjahren 2003 bis 2006 (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte. Wegen mangelnder Rentabilität des Gesamtobjekts versuchte der Kläger parallel zu seinen Vermietungsbemühungen ab Mai 2003, das Objekt zu veräußern, was letztlich 2008 gelang. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger seine Einkünfteerzielungsabsicht mit Blick auf die seit 2003 unternommenen Verkaufsbemühungen aufgegeben habe. Es berücksichtigte dementsprechend die vom Kläger in den Streitjahren ermittelten Einkünfte aus der Immobilie nicht.

Der Bundesfinanzhof konnte letztlich auf Grundlage der Sachverhaltsermittlungen des Finanzgerichts nicht entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Einkünfteerzielungsabsicht aufgegeben wurde. Dies war unklar, weil auch nach Beginn der Veräußerungsbemühungen im März 2003 noch einzelne Wohnungen bzw. Gebäudeteile vermietet gewesen sind. Insofern betont der Bundesfinanzhof, dass die Frage der Einkünfteerzielung objektbezogen auf das einzelne Vermietungsobjekt zu beziehen ist und nicht etwa auf die Gesamtimmobilie. Im vorliegenden Fall ging es u.a. um Ferienwohnungen, die vom Eigentümer in Eigenregie vermietet und im Übrigen nicht selbst genutzt wurden. Bzgl. solcher Ferienwohnungen kommen Leerstandszeiten, in denen die Wohnung zur Vermietung bereitgehalten wird, regelmäßig vor. Dies spricht nach Ansicht des Gerichts noch nicht gegen eine fehlende Einkünfteerzielungsabsicht.

Hinweis:

 Gerade in den Fällen, in denen alternativ zu einer Vermietung auch eine Veräußerung des Objekts in Erwägung gezogen wird, sollte sehr sorgfältig dokumentiert werden, bis zu welchem Zeitpunkt eine Vermietung tatsächlich erfolgte bzw. ernsthafte Vermietungsbemühungen bestanden. Liegt bei Verkauf der Immobilie schon keine Einkünfteerzielungsabsicht mehr vor, so können nachträgliche Schuldzinsen im Zusammenhang mit der Immobilie nicht mehr als nachträgliche Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden.

Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf keine Werbungskosten

Mit Urteil vom 11.2.2014 (Aktenzeichen IX R 42/13) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist. Im Urteilsfall veräußerte die Stpfl. ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Stpfl. zur lastenfreien Übertragung des Grundstücks verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen Darlehen hatte die Stpfl. Vorfälligkeitsentschädigungen zu leisten, die diese im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte die Vorfälligkeitsentschädigungen nicht. Dies bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof.

Festzustellen ist zunächst, dass Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zu den Werbungskosten zählen. Der Begriff der Schuldzinsen umfasst auch eine zur vorzeitigen Ablösung eines Darlehens gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung, denn diese ist Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital. Im Streitfall konnte die Stpfl. die geleisteten Vorfälligkeitsentschädigungen gleichwohl nicht bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen; es fehlte nach Ansicht des Gerichts insoweit an einem wirtschaftlichen Zusammenhang (sog. Veranlassungszusammenhang) mit steuerbaren Einkünften. Zwar beruhe eine Vorfälligkeitsentschädigung auf dem ursprünglichen Darlehen, das mit Blick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten einer fremdvermieteten Immobilie aufgenommen wurde. Jedoch sei das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgebliche „auslösende Moment“ nicht der seinerzeitige Abschluss des Darlehensvertrags, sondern gerade dessen vorzeitige Ablösung. Diese mit der Darlehensgläubigerin vereinbarte Vertragsanpassung habe die Stpfl. aber nur vorgenommen, weil sie sich zur lastenfreien Veräußerung des Grundstücks verpflichtet hatte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Vorfälligkeitsentschädigung und der vormaligen Vermietung der Immobilie wird durch die Veräußerung überlagert bzw. ersetzt von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang.

Hinweis:

 Das Gericht betont, dass auch die aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 20.6.2012, Aktenzeichen IX R 67/10, und vom 8.4.2014, Aktenzeichen IX R 45/13) keine andere Beurteilung zulasse, denn der Stpfl. habe die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen können. Es weist jedoch darauf hin, dass die Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten in die Ermittlung des Veräußerungsgewinns bzw. -verlusts einbezogen werden kann, sofern die Veräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Erwerb erfolgt und somit ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.

Grenzen der Anerkennung von Mietverträgen unter nahen Angehörigen

a)            Anerkennung setzt Einkünfteerzielungsabsicht voraus

 Im Grundsatz werden Mietverträge unter nahen Angehörigen auch steuerlich anerkannt. Allerdings müssen die Gestaltung und die tatsächliche Durchführung denen zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Dies hat nun der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 9.10.2013 (Aktenzeichen IX R 2/13) nochmals betont. Der Urteilsfall war besonders gelagert. Doch sind folgende Aspekte der Urteilsbegründung von allgemeiner Bedeutung:

  • Der Bundesfinanzhof stellt heraus, dass bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen ist, dass diese Tätigkeit mit dem Ziel der Erreichung eines Totalüberschusses (Gewinnerzielungsabsicht) betrieben Somit sind auch langfristige Werbungskostenüberschüsse („Verluste“) steuerlich anzuerkennen. Diese Grundsätze gelten jedoch nur für die Vermietung von Wohnungen. Bei Gewerbeimmobilien muss im Einzelfall festgestellt werden, ob der Stpfl. beabsichtigt (hat), auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.
  • Die Einkünfteerzielungsabsicht ist für jede vermietete Immobilie gesondert, h. objektbezogen, zu prüfen. Sie ist nur dann auf das gesamte Grundstück zu beziehen, wenn sich auch die Vermietungstätigkeit einheitlich auf das gesamte Grundstück richtet. Wird nur ein auf einem Grundstück gelegenes Gebäude oder ein Gebäudeteil vermietet oder verpachtet, bezieht sich die Einkünfteerzielungsabsicht nur hierauf. Gleiches gilt für unterschiedlich vermietete Objekte auf einem Grundstück (z.B. Mietwohnung, Gewerbeimmobilien). Maßgeblich ist also das einzelne Mietverhältnis.
  • Mietverträge unter nahen Angehörigen sind dann steuerlich nicht anzuerkennen, wenn ein Gestaltungsmissbrauch Ein Gestaltungsmissbrauch ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die gemessen an dem erstrebten Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Mietrechtliche Gestaltungen sind insbesondere dann unangemessen, wenn derjenige, der einen Gebäudeteil für eigene Zwecke benötigt, einem anderen daran die wirtschaftliche Verfügungsmacht einräumt, um ihn anschließend von diesem wieder zurückzumieten.

Handlungsempfehlung:

Gerade bei Mietverhältnissen unter nahen Angehörigen ist also sehr sorgfältig darauf zu achten, dass die gewählte Gestaltung fremdüblich ist und eine Einkünfteerzielungsabsicht begründet werden kann.

b)            Anforderungen an einen Mietvertrag unter Angehörigen

 Mietverträge unter Angehörigen werden grundsätzlich nur dann anerkannt, wenn diese einem Fremdvergleich standhalten. Was hierfür Voraussetzung ist, ist in der Praxis oftmals zwischen Stpfl. und Finanzverwaltung strittig. Insoweit sind die Ausführungen des Finanzgerichts Hamburg in dem Urteil vom 17.12.2013 (Aktenzeichen 6 K 147/12) hilfreich. Das Finanzgericht stellt Folgendes fest:

  • Ein Mietvertrag zwischen einem und seinen Eltern ist dann anzuerkennen, wenn die Hauptpflichten klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt worden sind. Die Nichtdurchführung der Nebenkostenabrechnung hat in diesem Zusammenhang kein ausschlaggebendes Gewicht.
  • Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist grundsätzlich von dem Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen, solange der Mietzins nicht weniger als 66 % (bis 2012 lag diese gesetzliche Quote noch bei 75 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Maßgeblich für die Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete sind die objektiven Umstände, insbesondere die tatsächliche Größe und nicht die im Mietvertrag angegebene Größe des Die ortsübliche Miete ist die am Wohnungsmarkt für nach Lage, Art und Ausstattung vergleichbare Objekte erzielbare Miete. Zur Ermittlung der erzielbaren Miete kann auf einen Mietspiegel oder ein Sachverständigengutachten zurückgegriffen werden.

Handlungsempfehlung:

 In der Praxis sollte darauf geachtet werden, dass die Abwicklung des Angehörigenmietvertrags möglichst wie unter fremden Dritten erfolgt.

Umsatzsteuerliche Vermietung und Verpachtung

a)            Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Immobilien

 Die Vermietung und Verpachtung von Immobilien ist im Grundsatz umsatzsteuerfrei. Dies bedeutet aber auch, dass aus Eingangsleistungen hinsichtlich des Gebäudes sowohl bei der Errichtung als auch bei laufenden Kosten ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Der Vermieter kann jedoch zur Umsatzsteuer optieren, wenn der Mieter bzw. Pächter seinerseits das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Somit kann zumeist insbesondere bei gewerblichen Einheiten für die Umsatzsteuer optiert werden, so dass insoweit für den Hauseigentümer auch der Vorsteuerabzug aus Eingangsleistungen möglich ist.

Wird eine Immobilie nur teilweise für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, so ist für diesen Teilbereich eine Option möglich. Als Beispiel kann eine Immobilie angeführt werden, deren Erdgeschoss als Einzelhandelsgeschäft genutzt wird und deren erstes und zweites Obergeschoss Wohnzwecken dienen. Eine Option zur Umsatzbesteuerung ist nur für das Erdgeschoss möglich.

In diesen Fällen ist hinsichtlich der Vorsteuerbeträge zu unterscheiden:

  • Vorsteuern, die direkt dem Erdgeschoss zugeordnet werden können, sind abzugsfähig. Dies kann die Vorsteuer aus dem Strombezug oder auch aus einer Reparaturrechnung für das Erdgeschoss sein.
  • Vorsteuern für die Gesamtimmobilie, so B. die Reparatur des Dachs oder das Streichen der Fassade, müssen aufgeteilt werden und sind dann nur insoweit abzugsfähig, als diese auf das Erdgeschoss entfallen.

Im zweitgenannten Fall ist ein Aufteilungsschlüssel zu bestimmen. Klarheit hat hinsichtlich der Bestimmung eines solchen Aufteilungsschlüssels nun das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7.5.2014 (Aktenzeichen V R 1/10) gebracht. Danach gilt:

  • Bei der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes richtet sich die Vorsteueraufteilung im Regelfall nach dem objektbezogenen Flächenschlüssel.
  • Vorsteuerbeträge sind aber dann nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume

Hinweis:

 Im Regelfall erfolgt also eine Aufteilung der Vorsteuern nach den Nutzflächen. Die Vorsteuerbeträge sind aber nicht nach dem Verhältnis der Flächen sondern dem der Umsätze aufteilbar, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen, z.B. wegen der Höhe der Räume, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung, erhebliche Unterschiede aufweist.

Handlungsempfehlung:

Soll vom Flächenschlüssel abgewichen werden, was vielfach auf Grund der höheren Mieten im gewerblichen Bereich vorteilhaft ist, so muss sorgfältig begründet und dokumentiert werden, welche Gründe für den Umsatzschlüssel sprechen.

b)            Option zur Umsatzsteuer bei Grundstücksverkauf

 Grundstücksverkäufe sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Ein solcher Umsatz kann als steuerpflichtig behandelt werden, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Gesetzlich vorgegeben ist, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei einem Grundstücksumsatz nur in dem notariell zu beurkundenden Kaufvertrag erklärt werden kann.

Bislang nicht abschließend geklärt ist, bis zu welchem Zeitpunkt eine solche Optionsausübung erfolgen kann. Das Finanzgericht Niedersachsen hat in dem Urteil vom 22.8.2013 (Aktenzeichen 16 K 286/12) entschieden, dass gesetzlich keine zeitliche Vorgabe besteht, innerhalb derer die Optionsausübung stattfinden muss. Nach Auffassung des Gerichts kann die Vorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass nur in dem ersten notariellen Vertrag abschließend eine Vereinbarung über eine Option getroffen werden kann, die danach keiner Ergänzung mehr zugänglich wäre.

Hinweis:

 Gegen dieses Urteil ist nun die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 40/13 anhängig, so dass diese Frage noch nicht endgültig entschieden ist. Wegen der materiell hohen Bedeutung sollte vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags dringend steuerlicher Rat eingeholt werden, damit sorgfältig geprüft wird, ob eine Option zur Umsatzsteuer sinnvoll ist oder nicht.

Mandanten-Rundschreiben 4/2014

Strafbefreiende Selbstanzeige • Minijobs und Rentenversicherung • Aufteilung eines Kaufpreises auf Grundstück und Gebäude • Abgeltungsteuer

die Änderungspläne hinsichtlich der strafbefreienden Selbstanzeige konkretisieren sich. Das Instrument wird wohl im Grundsatz erhalten bleiben. Allerdings sollen die Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige drastisch verschärft werden, so dass dieses Instrument voraussichtlich zukünftig nur unter sehr erschwerten Bedingungen einsetzbar sein wird.

Im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer bei Kapitaleinkünften gibt es verschiedene interessante Aspekte, über die wir Sie im Folgenden informieren. Zunächst geht es um die Frage, ob der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinkünfte in die Prüfung der Möglichkeiten der Steuerpflicht bei Grenzpendlern einzubeziehen sind. Ein Urteil des Finanzgerichts Köln öffnet in diesem Zusammenhang die familienbezogenen Vergünstigungen auch für solche Grenzpendler, die hohe Kapitaleinkünfte erzielen. Nach wie vor umstritten ist die Frage des Abzugs tatsächlicher Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer. Insoweit ist ein neues Musterverfahren anhängig.

Weiterhin ist wiederum über etliche Entwicklungen im Bereich der Umsatzsteuer zu berichten. In der Praxis zeigt sich immer mehr, dass man dieser Steuerart besondere Aufmerksamkeit zukommen lassen sollte, da ansonsten deutliche und endgültige Mehrbelastungen drohen können.

FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

  • Aktuelles aus der Gesetzgebung
  • Zusammenveranlagung bei Grenzpendlern trotz hoher Kapitalerträge möglich
  • Kosten für den Einbau eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung
  • Zinsloses Darlehen an Lebensgefährtin löst Schenkungsteuer aus

FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

  • Minijobs und Rentenversicherungspflicht
  • Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei Überlassung eines Firmenwagens

FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER

  • Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung von Lagerentgelten
  • Übernommene Lohnsteuer auf Geschenke als Betriebsausgabe abzugsfähig?
  • Totalgewinnprognose und Gesamtwürdigung einer künstlerischen Tätigkeit hinsichtlich Liebhaberei
  • Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen
  • Kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine
  • Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers
  • Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem oder mehreren Ausgangsumsätzen stehen
  • Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen
  • Leistungsaustausch oder Schadensersatz
  • Keine Minderung der Umsatzsteuer bei Kassenfehlbeträgen

FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN

  • Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bei fehlender Gewinnbeteiligung – Gefahr der Gewerblichkeit bei Freiberufler-Personengesellschaften
  • Wegfall der erbschaftsteuerlichen Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens

FÜR BEZIEHER VON KAPITALEINKÜNFTEN

  • Einkünfte im Rahmen eines Schneeballsystems
  • Neues Musterverfahren zur Abgeltungsteuer
  • Altverluste aus Aktiengeschäften doch noch nach dem 31.12.2013 verrechenbar?
  • Darlehensverhältnisse zwischen Angehörigen

FÜR HAUSEIGENTÜMER

  • Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger in der Grunderwerbsteuer
  • Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden
  • Grundstückserwerb gegen unentgeltliche Pflegeleistung
  • Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER UND GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

  • Neuregelung zum Kirchensteuerabzugsverfahren: Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge
  • Schuldzinsen für die Finanzierung nachträglicher Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH- Beteiligung als Werbungskosten abzugsfähig
  • Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei Organschaft: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres und „wichtiger Grund“ bei vorzeitiger Vertragsbeendigung
  • Tilgung von Bürgschaftsverpflichtungen durch nur mittelbar beteiligten GmbH-Geschäftsführer als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
  • Aktuelle Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

Für alle Steuerpflichtigen

Aktuelles aus der Gesetzgebung

In den vergangenen Monaten sind verschiedene Gesetzgebungsinitiativen in Gang gesetzt worden. Herauszuheben sind folgende Vorhaben:

  • Ermäßigter Mehrwertsteuersatz für E-Books und Hörbücher: Auf ihrer Klausurtagung haben sich die Fraktionsspitzen von CDU/CSU und SPD darauf geeinigt, den Mehrwertsteuersatz für Hörbücher auf 7 % zu Der ermäßigte Steuersatz für Hörbücher ist bereits in der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der EU vorgesehen und bedarf nur noch der nationalen Umsetzung. Außerdem soll auf europäischer Ebene auf eine Rechtsänderung hingewirkt werden, so dass auch für E-Books, E-Paper und weitere elektronische Informationsmedien der ermäßigte Steuersatz anwendbar ist. Damit soll erreicht werden, dass Printmedien und vergleichbare elektronische Medien steuerlich gleich behandelt werden.
  • Die Finanzminister von Bund und Ländern haben sich auf wichtige Eckpunkte zur Verschärfung des Steuerstrafrechts und der Regelungen zur Selbstanzeige geeinigt: Die strafbefreiende Selbstanzeige soll zwar auch zukünftig möglich sein, der Berichtigungszeitraum eines Steuerhinterziehers soll aber für alle Fälle der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre ausgeweitet So soll auch in Fällen der einfachen Steuerhinterziehung die Strafverfolgungsverjährung von bisher fünf auf zehn Jahre angehoben werden. Eine Strafbefreiung kann im Falle der Umsetzung der Pläne demnach nur erlangt werden, wenn für den gesamten Zeitraum die bisher nicht deklarierten Einkünfte vollständig nacherklärt werden und die hinterzogene Steuer umgehend gezahlt wird. Der Strafzuschlag, also der Aufschlag auf die Steuerschuld, soll – so die Einigung der Finanzminister von Bund und Ländern – deutlich angehoben werden. Ab einer hinterzogenen Summe von 25 000 € sollen künftig 10 % fällig werden, ab 100 000 € 15 % und ab einem Hinterziehungsbetrag von 1 Mio. € 20 %. Derzeit beträgt der Strafzuschlag einheitlich 5 % und wird erst ab einem Hinterziehungsbetrag von 50 000 € erhoben. Wie bisher sollen auch weiterhin Hinterziehungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat sowie ein Verzugszins von weiteren 0,5 % pro Monat erhoben werden. Auch die fristgerechte Zahlung des Strafzuschlages sowie der Hinterziehungszinsen sollen künftig Voraussetzung für die Wirksamkeit der strafbefreienden Selbstanzeige sein.

Handlungsempfehlung:

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob eine Obergrenze für eine strafbefreiende Selbstanzeige eingeführt werden soll. Im konkreten Einzelfall ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob Handlungsbedarf besteht, um die jetzige, günstigere Rechtslage noch nutzen zu können.

Hinweis:

Beide Vorhaben befinden sich noch nicht im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren, so dass die genaue Ausgestaltung noch ungewiss ist.

Zusammenveranlagung bei Grenzpendlern trotz hoher Kapitalerträge möglich

Grenzpendler, also z.B. Stpfl., die in Belgien wohnen, aber in Deutschland arbeiten, sind im Grundsatz in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da sie hier keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie können sich aber auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandeln lassen mit der Folge, dass insbesondere die familienrechtlichen Vergünstigungen, wie das Splittingverfahren, zur Anwendung kommen. Voraussetzung ist in diesen Fällen allerdings, dass bei Betrachtung aller Einkünfte im Kalenderjahr diese zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den Grundfreibetrag von derzeit 8 354 € nicht übersteigen.

Das Finanzgericht Köln hatte nun über einen solchen Grenzpendlerfall zu entscheiden. Im Urteilsfall lagen im Inland erzielte Lohneinkünfte in Höhe von 140 604 € und Einkünfte aus der Vermietung eines im Inland belegenen Hauses in Höhe von -7 294 € vor. Daneben waren allerdings auch noch im Inland erzielte Kapitalerträge in Höhe von 143 087 € vorhanden und zwar Gewinnausschüttungen in Höhe von 142 000 € und andere Kapitalerträge in Höhe von 1 087 €. Kapitalerträge unterliegen nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Belgien im Wohnsitzstaat, also in Belgien, der Besteuerung. Somit wären die Voraussetzungen für eine Antragsbesteuerung nicht erfüllt, da sowohl die 90%-Grenze nicht erreicht als auch die Betragsgrenze von 8 354 € überschritten waren.

Bei Kapitalerträgen besteht in Deutschland aber die Besonderheit, dass diese grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen, welche abgeltenden Charakter hat, so dass diese Einkünfte nicht mehr in die Steuerveranlagung eingehen. Aus diesem Grund hat das Finanzgericht Köln in seinem Urteil vom 22.1.2014 (Aktenzeichen 4 K 2001/13) entschieden, dass inländische Kapitalerträge, die der Abgeltungssteuer unterliegen, nicht in die 90 %-Grenzen-Prüfung einzubeziehen sind. Danach wäre im Urteilsfall grundsätzlich ein Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht und damit die Anwendung des Splittingverfahrens möglich gewesen.

Diese Sichtweise erfährt allerdings – wie das Urteil zeigt – eine wesentliche Einschränkung. Im Urteilsfall hatte der Stpfl. den Einbezug der Kapitalerträge in die Einkommensteuerveranlagung beantragt. Dies ist z.B. möglich, um die Höhe des Kapitalertragsteuereinbehalts zu prüfen. Dann entfaltet die Abgeltungsteuer aber keine abgeltende Wirkung mehr, sondern wird ersetzt durch die im Veranlagungsverfahren berechnete Einkommensteuer. Dies hatte im Urteilsfall nun zur Folge, dass die Kapitaleinkünfte in die 90 %-Grenzen-Prüfung einzubeziehen waren und damit eine Antragsbesteuerung in Deutschland letztendlich ausschied.

Handlungsempfehlung:

 Grundsätzlich ist also eine Zusammenveranlagung bei Grenzpendlern auch bei hohen Kapitalerträgen möglich. Dann darf allerdings kein Einbezug der Kapitalerträge in die deutsche Einkommensteuerveranlagung erfolgen bzw. beantragt werden. Im Einzelfall ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob in diesen Fällen ein Antrag auf Überprüfung des Kapitalertragsteuereinbehalts sinnvoll ist, da dies die Anwendung des Splittingtarifs gefährden kann.

Hinzuweisen ist darauf, dass das Finanzgericht Köln die Revision gegen sein Urteil zugelassen hat.

Kosten für den Einbau eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung

Streitig war, ob Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Der Hausarzt hatte bestätigt, dass dem fast 90-jährigen Stpfl. seit September 2005 eine weitgehende Einschränkung der Gehfähigkeit bestehe. Das Zurücklegen kurzer Strecken sei ohne Hilfsmittel (Rollator oder Rollstuhl) nicht möglich. Mit Hilfsmitteln seien Gehversuche für den Patienten mit starken Schmerzen verbunden. Treppensteigen sei ihm unmöglich. Die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung mit außergewöhnlicher Gehbehinderung waren nach Ansicht des Hausarzts gegeben. Der Einbau eines Treppenlifts war Ende 2005 erfolgt. Die Bestätigung des Arzts stammte aus dem Oktober 2006. Finanzamt und Finanzgericht berücksichtigten die geltend gemachten Kosten für diesen Einbau nicht als außergewöhnliche Belastung, da kein vor dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten bzw. keine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorlag.

Der Bundesfinanzhof hat dagegen mit Urteil vom 6.2.2014 (Aktenzeichen VI R 61/12) entschieden, dass der Abzug zulässig sei. Insbesondere sei die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts nicht formalisiert nachzuweisen. Es bedürfe also keines amtsärztlichen Gutachtens oder einer vor Einbau des Treppenlifts ausgestellten ärztlichen Bescheinigung. Entscheidungsrelevant war, dass dieser gesetzlich vorgeschriebene formalisierte Nachweis u.a. für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne des Sozialgesetzbuchs geführt werden müsse. Ein Treppenlift sei allerdings kein Hilfsmittel im Sinne dieser Definition. Da es an einer gesetzlichen Vorgabe darüber, wie der Nachweis über die Zwangsläufigkeit zu führen ist, fehle, seien die allgemeinen Beweisregeln anzuwenden.

Hinweis:

 Bei folgenden Maßnahmen ist die Zwangsläufigkeit dagegen zwingend durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu führen:

  • eine Bade- oder Heilkur; bei einer Vorsorgekur ist auch die Gefahr einer durch die Kur abzuwendenden Krankheit, bei einer Klimakur der medizinisch angezeigte Kurort und die voraussichtliche Kurdauer zu bescheinigen;
  • eine psychotherapeutische Behandlung; die Fortführung einer Behandlung nach Ablauf der Bezuschussung durch die Krankenversicherung steht einem Behandlungsbeginn gleich;
  • eine medizinisch erforderliche auswärtige Unterbringung eines an Legasthenie oder einer anderen Behinderung leidenden Kindes des ;
  • die Notwendigkeit der Betreuung des durch eine Begleitperson, sofern sich diese nicht bereits aus dem Nachweis der Behinderung mittels der entsprechenden Bescheinigung ergibt;
  • medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind;
  • wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, wie B. Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie.

Bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln muss vor Erwerb eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers vorliegen.

In allen anderen Fällen – und so auch vorliegend bei den Kosten für den Einbau des Treppenlifts – ist jeder qualifizierte Nachweis, also z.B. eine ärztliche Bescheinigung oder ein ärztliches Gutachten ausreichend. In der Praxis kann es dennoch ratsam sein, in diesen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einzuholen, um einem möglichen Streit mit der Finanzverwaltung von vorneherein aus dem Weg zu gehen.

Zinsloses Darlehen an Lebensgefährtin löst Schenkungsteuer aus

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Urteil vom 27.11.2013 (Aktenzeichen II R 25/12) bestätigt, dass eine zinslose Darlehensgewährung Schenkungsteuer auslöst. Der der Schenkungsteuer unterliegende Vorteil liege in der Zinslosigkeit der Darlehenshingabe, wenn diese unter fremden Dritten üblicherweise nicht zinslos geschehen würde. Im Urteilsfall erfolgte die zinslose Darlehensgewährung an die damalige Lebensgefährtin des Stpfl. Für den Fall, dass ein Lebensgefährte aus Anlass der Eingehung der eheähnlichen Gemeinschaft dem anderen freigebig etwas zuwendet, stellt diese Zuwendung nach Ansicht des Gerichts keine Gegenleistung für die Eingehung der Lebensgemeinschaft und die Eingehung der Lebensgemeinschaft auch keine Gegenleistung für die Zuwendung dar.

Handlungsempfehlung:

 Steuerlich wird der Nutzungsvorteil einer zinslosen Darlehensgewährung auf Grund der gesetzlichen Vorgabe mit 5,5 % pro Jahr festgesetzt. Unerheblich ist, ob der allgemeine Kreditzins unter diesem Wert liegt. In der Praxis sollte also ein an den aktuellen Marktbedingungen orientierter möglichst niedriger Zins vereinbart werden, um schenkungsteuerliche Nachteile zu vermeiden.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

 Minijobs und Rentenversicherungspflicht

Auf Grund von Gesetzesänderungen besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

  • für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, die ab dem 1.2013 aufgenommen wird und
  • für eine bereits vor dem 1.2013 aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung, wenn das monatliche Arbeitsentgelt auf einen Betrag von 400,01 € bis maximal 450,00 € angehoben wird.

Der Arbeitgeber entrichtet dann einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 % bzw. 5 % (bei Minijobs in Privathaushalten). Der Minijobber hat einen Eigenanteil in Höhe von 3,9 % bzw. von 13,9 % (bei Minijobs in Privathaushalten) zu tragen. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,9 % und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.

Minijobber, die nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen möchten, können sich jederzeit – auch während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses – von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Ausgenommen von dieser Möglichkeit sind Minijobber, die bereits vor dem 1.1.2013 Rentenversicherungsbeiträge aufgestockt haben. In diesem Fall bleibt der Minijobber weiterhin versicherungspflichtig und ihm steht kein Befreiungsrecht zu.

Die Befreiung wirkt in der Regel ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei dem Arbeitgeber beantragt, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags meldet. Dies erfolgt in der Meldung zur Sozialversicherung (SV-Meldung) mit der Beitragsgruppe „5“ in der Rentenversicherung.

Hinweis:

 Meldet der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht eines Minijobbers nicht spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des schriftlichen Befreiungsantrags des Minijobbers, wirkt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der die Befreiung anzeigenden Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt.

Insoweit gewährt die Minijob-Zentrale aber eine Übergangserleichterung:

  • Hat der Arbeitgeber in Entgelterhöhungsfällen (also bei bereits vor dem1.2013 bestehenden Minijobs mit Anhebung des Arbeitsentgelts über 400 € hinaus) einen fristgerechten Antrag vom Arbeitnehmer auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu den Entgeltunterlagen genommen, dies bislang jedoch nicht der Minijob-Zentrale gemeldet, muss diese fehlende Meldung nicht nachgeholt werden. Der Arbeitnehmer ist dennoch von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit. Diese Meldeerleichterung gilt bis zum 30.6.2014.
  • Liegt bei Entgelterhöhungsfällen allerdings gar kein Befreiungsantrag des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber vor, besteht vom Tag der Entgelterhöhung bis zum Tag vor Wirksamkeit der Befreiung eine Rentenversicherungspflicht.

Hinweis:

 Ab dem 1.7.2014 muss der Arbeitgeber für neue Beschäftigungsverhältnisse bzw. in Entgelterhöhungsfällen den Eingang des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zwingend innerhalb von sechs Wochen der Minijob-Zentrale anzeigen. Fehlt der Befreiungsantrag des Arbeitnehmers, besteht von Beginn der Beschäftigung bzw. der Entgelterhöhung an bis zur Wirksamkeit der Befreiung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind daneben nach den pauschalen Sätzen vom Arbeitgeber zu zahlen.

Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei Überlassung eines Firmenwagens

In der Praxis finden sich Fälle, bei denen der Arbeitnehmer zu den Fahrzeugkosten für einen ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen einen Eigenbeitrag leisten muss. Dann stellt sich die Frage, ob sich dies auf die Bemessung des der Lohnsteuer zu unterwerfenden geldwerten Vorteils, der mit der Privatnutzung des Firmenwagens entsteht, auswirkt. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass in dem Fall, in dem der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für das ihm auch zur privaten Nutzung überlassene Firmenfahrzeug eine Nutzungsgebühr zahlt und der Arbeitnehmer den Anteil der Privatfahrten nach der Fahrtenbuchmethode ermittelt, der ermittelte private Nutzungswert um die geleistete Nutzungsvergütung zu kürzen ist. Das Sächsische Finanzgericht stellt aber mit Urteil vom 5.2.2014 (Aktenzeichen 4 K 2256/09) klar, dass der der Lohnsteuer zu unterwerfende geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung maximal bis zu einem Betrag von 0 € zu kürzen ist. Die gezahlten Nutzungsgebühren könnten – auch wenn diese den nach der 1 %-Regel ermittelten geldwerten Vorteil übersteigen – nicht zum Entstehen eines negativen Arbeitslohns bezüglich der Nutzungsüberlassung führen; sie seien nicht als Werbungskosten zu qualifizieren.

Zum Hintergrund: Die Finanzverwaltung hat zur lohnsteuerlichen Behandlung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Kosten eines Firmenwagens mit Schreiben vom 19.4.2013 (Aktenzeichen IV C 5 – S 2334/11/10004, DOK 2013/0356498) Stellung genommen. Insoweit ist zunächst zu differenzieren zwischen

  1. einem Nutzungsentgelt und
  1. der Übernahme           einzelner        Kraftfahrzeugkosten         (z.B.        Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den

Der der Lohnsteuer zu unterwerfende Nutzungswert aus der Privatnutzung des Firmenwagens wird nur durch ein Nutzungsentgelt gemindert. Dabei ist unerheblich, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kfz bemessen wird. Nutzungsentgelt ist ein(e) arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage

  • vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z.B. Monatspauschale),
  • vereinbarter, an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z.B. Kilometerpauschale) oder
  • vom Arbeitnehmer übernommene

Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z.B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer ist kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt und mindert nicht den lohnsteuerpflichtigen Nutzungsvorteil.

Hinweis:

 Ein Nutzungsentgelt liegt auch dann nicht vor, wenn einzelne Kraftfahrzeugkosten zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden.

Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt muss daher arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Zurverfügungstellung des betrieblichen Kfz vereinbart worden sein und darf nicht die Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeugkosten zum Gegenstand haben. Wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert, ist dagegen unerheblich.

Bei der Frage nach den steuerlichen Konsequenzen der Vereinbarung eines Nutzungsentgelts ist nun danach zu unterscheiden, wie der geldwerte Vorteil ermittelt wird: entweder mittels der Pauschalermittlung nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode:

  • Pauschalermittlung nach der 1 %-Regelung: Der mittels der 1 %-Regelung ermittelte pauschale Nutzungswert ist um das Nutzungsentgelt zu kürzen.

Beispiel: In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt zu zahlen hat, das sich aus einer Monatspauschale in Höhe von 200 € und privat veranlassten Treibstoffkosten zusammensetzt. In diesem Fall handelt es sich nur in Höhe der Monatspauschale von 200 € um ein Nutzungsentgelt, welches den geldwerten Vorteil mindert.

  • Fahrtenbuchmethode: Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten – von vornherein – nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

Beispiel: In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 € je privat gefahrenem Kilometer zu zahlen hat. In diesem Fall handelt es sich um ein Nutzungsentgelt. Der individuelle Nutzungswert ist um dieses Nutzungsentgelt zu kürzen.

Handlungsempfehlung:

 Im Einzelfall ist zu prüfen, ob statt der Übernahme von Einzelkosten ein fester Monatsbetrag für die Privatnutzung vom Arbeitnehmer gezahlt wird.

Für Unternehmer und Freiberufler

 Gewerbesteuer: Keine Hinzurechnung von Lagerentgelten

Die Oberfinanzdirektion NRW hat mit Verfügung vom 3.2.2014 (Aktenzeichen G 1422 – 2014/0008) nochmals klargestellt, dass Lagerentgelte i.S.d. §§ 467 ff. HGB bei der Gewerbesteuer nicht (anteilig) als Miet- oder Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter hinzugerechnet werden. Bei einem Lagervertrag i.S.d. §§ 467 ff. HGB handelt es sich um ein spezialrechtlich geregeltes unternehmerisches Verwahrgeschäft. Gegenstand eines Lagervertrags zwischen dem Einlagerer und dem Lagerhalter ist neben der Lagerortsgestellung auch die Aufbewahrung dieser Lagergüter und damit die Übernahme von Obhutspflichten für das eingelagerte Gut (z.B. ordnungsgemäße Unterbringung, Ein- und Ausgangskontrolle sowie regelmäßige Überprüfung und Beobachtung des Lagerguts, Schutz vor rechtswidrigem Zugriff Dritter u.a.). Diese Fürsorge- und Obhutspflichten des Lagerhalters für das eingelagerte Gut stellen das Hauptmerkmal eines Lagervertrags dar und geben ihm damit das Gepräge in der Form, dass ein Vertragsgebilde besonderer Art entsteht, welches nicht mehr nur als ein Nebeneinander von gleichwertigen Leistungen verschiedener Vertragstypen charakterisiert werden kann.

Entgelte aus Lagerverträgen i.S.d. §§ 467 ff. HGB sind daher nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG nicht dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen, weil die handelsrechtlichen besonderen Fürsorge- und Obhutspflichten des Lagerhalters die Mietvertrags- (§§ 535 ff. BGB) bzw. Pachtvertragsbestandteile (§§ 581 ff. BGB) überlagern.

Hinweis:

 Die Oberfinanzdirektion weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den gesetzlichen Regelungen der

  • § 467 ff. HGB um dispositives Recht handelt, so dass der Lagervertrag im Einzelfall nach den vertraglichen Regelungen zur Lagerung und Aufbewahrung der Lagergüter von einem Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) bzw. Pachtvertrag (§§ 581 ff. BGB) abzugrenzen ist. Von einer gewerbesteuerlich hinzurechnungspflichtigen Miete/Pacht ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Einlagerer selbst die Obhut über das eingelagerte Gut übernimmt und sein Vertragspartner ihm in erster Linie lediglich die zur Lagerung erforderlichen Räume zur Verfügung stellt.

Handlungsempfehlung:

 In der Praxis sollten sich vertragliche Vereinbarungen möglichst nah an den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs anlehnen, damit eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vermieden wird.

Übernommene Lohnsteuer auf Geschenke als Betriebsausgabe abzugsfähig?

Zuwendungen des Unternehmers an seine Arbeitnehmer oder an Dritte, insbesondere Geschäftspartner, können bei diesen der Lohnsteuer bzw. der Einkommensteuer unterliegen. Um Fragen der Besteuerung beim Empfänger der Geschenke aus dem Weg zu gehen und insbesondere die Empfänger auch nicht benennen zu müssen, kann der Unternehmer die bei den Empfängern entstehende Steuer durch Pauschalsteuer nach § 37b EStG in Höhe von 30 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) übernehmen. Damit ist dann die Besteuerung bei den Empfängern abgegolten. Umstritten ist in diesen Fällen, ob die übernommene Pauschalsteuer auf Geschenke im steuerlichen Sinne (also bei fehlendem Nachweis bzw. Überschreiten der 35 €-Grenze) vom Unternehmer als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Die Finanzverwaltung lehnt dies ab. Das Finanzgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 16.1.2014 (Aktenzeichen 10 K 326/13) die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt. Nun ist aber unter dem Aktenzeichen IV R 13/14 die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, so dass die Rechtslage noch nicht endgültig geklärt ist.

Handlungsempfehlung:

 In der Praxis sollte bei entsprechenden Sachverhalten Einspruch gegen den Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheid oder den gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheid und den Gewerbesteuermessbescheid eingelegt, der Rechtsbehelf in seiner Begründung auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren gestützt sowie auf das Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes hingewiesen werden.

Totalgewinnprognose und Gesamtwürdigung einer künstlerischen Tätigkeit hinsichtlich Liebhaberei

Das Finanzgericht Thüringen hatte über den nicht seltenen Fall zu entscheiden, bei dem aus einer künstlerischen Tätigkeit über mehrere Jahre hinweg Verluste geltend gemacht wurden. Es stellte sich die Frage, ob diese Verluste steuermindernd zu berücksichtigen oder ob die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen und die Verluste damit nicht anzuerkennen waren. Der Stpfl. ist – nach eigenen Angaben – als selbständiger Grafiker und Maler tätig. Er absolvierte von 1977 bis 1979 eine Malerlehre und war von 1984 bis 1986 Theatermaler an der Landesbühne X. In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machte er hieraus einen Verlust aus selbständiger Arbeit in Höhe von 3 118 € geltend. Die Ehefrau erzielte im Streitjahr als Ärztin Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 51 571 €.

Das Finanzgericht bestätigte mit Urteil vom 21.11.2013 (Aktenzeichen 2 K 728/11), dass auch bei der Tätigkeit eines Künstlers im Rahmen der Totalgewinnprognose zu berücksichtigen ist, dass sich positive Einkünfte vielfach erst nach einer längeren Anlaufzeit erzielen lassen. Unter einer Totalgewinnprognose wird die Prognose, ob aus der unternehmerischen Tätigkeit von dessen Gründung bis zu dessen späterer Einstellung ein Gesamtgewinn erzielt wird, bezeichnet. In die gebotene Gesamtwürdigung seien bei einer künstlerischen Betätigung insbesondere folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:

  • Art der künstlerischen Berufsausbildung und Ausbildungsabschluss,
  • künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrundlage des und ggf. seiner Familie,
  • berufstypische professionelle Vermarktung,
  • besondere betriebliche Einrichtungen (z.B. Atelier),
  • Erwähnung in einschlägiger Literatur sowie
  • die Erzielung gelegentlicher Überschüsse.

Im Urteilsfall wurde auch vom Finanzgericht das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht versagt, da innerhalb von 15 Jahren nur in zwei Jahren ein Gewinn erzielt wurde und der Stpfl. regelmäßig nicht einmal Erlöse erzielte. Auch wurden keine erkennbaren Maßnahmen getroffen, um Einnahmen zu erhöhen bzw. überhaupt zu erlangen.

Handlungsempfehlung:

 Gerade in Fällen, in denen zeitweise aus der Tätigkeit Verluste resultieren, sollten alle Bemühungen zur Erzielung eines Totalgewinns möglichst genau dokumentiert werden. Dies betrifft v.a. die Vermarktungsbemühungen, also z.B. die Teilnahme an Ausstellungen und die Präsentation bzw. das Angebot der Werke auf der Homepage. Werden langjährig Verluste erwirtschaftet, so müssen Maßnahmen ergriffen werden, um in die Gewinnzone zu gelangen. Ansonsten wird die Tätigkeit steuerlich als Liebhaberei eingestuft und entstehende Verluste – aber ggf. auch zeitweilig entstehende Gewinne – sind steuerlich unbeachtlich.

Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen

Hinsichtlich getätigter Betriebsausgaben kann der Stpfl. grundsätzlich frei entscheiden, welche Kosten er für seinen Betrieb aufwenden will. Voraussetzung ist lediglich, dass die Aufwendungen durch den Betrieb veranlasst werden. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit, ihre Üblichkeit und ihre Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung. Dass dieser Grundsatz dennoch Grenzen kennt, zeigt das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22.1.2014 (Aktenzeichen 12 K 759/13 G F). Im Urteilsfall hatte die Stpfl., die einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck betrieb, einen Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen begehrt. Begründet wurde der Abzug damit, der spirituelle Dienstleister habe immer, wenn die Umsätze schlecht liefen, auf Bitten des Geschäftsführers der Stpfl. den Kontakt zu Gott aufgenommen, damit mehr Kunden ins Geschäft kommen. Tatsächlich sei der geschäftliche Erfolg gerade in den Jahren der Wirtschaftskrise auf diese Leistungen zurückzuführen. Es wurde weiter argumentiert, dass auf Grund dieser Maßnahmen auf kostspielige Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichtet werden konnte. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug der Kosten, weil die langjährigen Kontakte des Geschäftsführers der Stpfl. zum spirituellen Dienstleister für eine private (Mit-)Veranlassung sprächen.

Das Finanzgericht lehnte einen Betriebsausgabenabzug ebenfalls ab. Die Kosten seien bereits deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil kein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen erkennbar sei. Anders als bei Werbemaßnahmen wie Zeitungsinseraten oder TV-Spots bestehe kein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen beeinflusst werden könne. Dies gelte selbst dann, wenn die Leistungen nach der subjektiven Überzeugung des Geschäftsführers für den Betrieb nützlich gewesen seien. Auf die Frage einer etwaigen privaten (Mit-)Veranlassung komme es daher im Streitfall gar nicht an.

Handlungsempfehlung:

 Sollen eher „unkonventionelle“ Maßnahmen zur Umsatzsteigerung ergriffen werden, so muss nachgewiesen werden, dass diese prinzipiell geeignet sind, den Umsatz zu steigern. Ob die Umsatzsteigerung dann tatsächlich gelingt, ist nicht von Belang.

Kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zur Bewirtschaftung einer Betriebskantine

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29.1.2014 (Aktenzeichen XI R 4/12) entschieden, dass ein Unternehmer aus einer von ihm bezogenen Leistung „Kantinenbewirtschaftung“ nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn diese Leistung ausschließlich dazu dienen soll, als sog. unentgeltliche Wertabgabe seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen. Weiterhin stellt das Gericht – entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung – fest, dass in dem Fall, in dem ein Unternehmer einen „Zuschuss“ zu den Bewirtschaftungskosten seiner von einem Dritten (Caterer) in dessen Namen und für dessen Rechnung betriebenen Betriebskantine leistet, der „Zuschuss“ Entgelt für eine vom Unternehmer bezogene Eingangsleistung „Kantinenbewirtschaftung“ sein kann.

Die Stpfl., eine GmbH, hatte die Bewirtschaftung ihrer Betriebskantine einem Caterer übertragen, der Speisen und Getränke im eigenen Namen und für eigene Rechnung an die Mitarbeiter der Stpfl. verkaufte. Das Warenangebot und die Preise waren in einem Bewirtschaftungsvertrag geregelt. Die Stpfl. zahlte dem Caterer laufende Zuschüsse. Streitpunkt war der Vorsteuerabzug der Stpfl. aus der Leistung „Kantinenbewirtschaftung“, die gegenüber der Stpfl. erbracht wurde und für die sie die Zuschüsse zahlte. Das Finanzamt versagte ihn mangels Leistungen für das Unternehmen der Stpfl. Der Bundesfinanzhof hat nun zwar Leistungen an die Stpfl. anerkannt, dennoch aber den Vorsteuerabzug nicht akzeptiert, weil der Leistungsbezug ausschließlich der unentgeltlichen Wertabgabe an die Arbeitnehmer diente.

Hinweis:

 Korrespondierend zu dem fehlenden Vorsteuerabzug für den Unternehmer aus Eingangsrechnungen für den Kantinenbetrieb sind aber auch die unentgeltlichen Wertabgaben an die Arbeitnehmer in Form der verbilligten Mahlzeiten nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 13.2.2014 (Rechtssache C-18/13 – „Maks Pen EOOD“) erneut betont, dass der Versagung des Vorsteuerabzugs bei Lieferung in Betrugsabsicht enge Grenzen gesetzt sind. Die Versagung des Vorsteuerabzugs komme insbesondere nur dann in Betracht, wenn auf Grund der von den Steuerbehörden beigebrachten objektiven Umstände feststeht, dass der Stpfl. wusste oder hätte wissen müssen, dass der zur Begründung des Abzugsrechts geltend gemachte Umsatz in einen Betrug einbezogen war. Der EuGH betont also die Nachweispflicht des Finanzamts.

Handlungsempfehlung:

 Die deutsche Finanzverwaltung geht dagegen derzeit noch zu Lasten der Stpfl. von strengen Nachweispflichten der Stpfl. aus. So zuletzt das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7.2.2014 (Aktenzeichen IV D 2 – S 7100/12/10003, DOK 2014/116307). Aus diesem Grund sollte gerade in betrugsanfälligen Branchen oder bei Bezug von Waren von einem bislang noch nicht bekannten Lieferanten sehr sorgfältig dokumentiert werden, dass vom Stpfl. zuvor ausreichende Informationen über den Lieferanten und die getätigten Umsätze eingeholt wurden. Im Falle des Vorliegens einer Betrugsabsicht des Lieferers ist anzuraten, sich auf das Urteil des EuGH und damit auf die Nachweispflicht des Finanzamts zu berufen.

Vorsteuerabzug aus Vorleistungen, die in keinem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem oder mehreren Ausgangsumsätzen stehen

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist neben den formellen Bedingungen, wie dem Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung, dass die Vorleistungen im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit Ausgangsleistungen stehen, die nach den gesetzlichen Regelungen den Vorsteuerabzug zulassen. So ist z.B. der Vorsteuerabzug gegeben, wenn die Eingangsleistung unmittelbar der Ausführung von im Inland steuerpflichtigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen dient. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer dennoch zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten entgeltlichen Leistungen sind. In diesen Fällen stellt sich allerdings die Frage, ob und in welcher Höhe ein Vorsteuerabzug möglich ist, wenn die Ausgangsumsätze sowohl solche sind, die ihrerseits den Vorsteuerabzug zulassen, als auch solche, die den Vorsteuerabzug nicht zulassen. Als Beispiel kann eine Grundstücksverwaltungsgesellschaft genannt werden, die selbst sowohl gewerbliche Einheiten umsatzsteuerpflichtig als auch Wohneinheiten umsatzsteuerfrei vermietet. Nur für erstere Umsätze ist der Vorsteuerabzug möglich.

Mit Urteil vom 24.4.2013 (Aktenzeichen XI R 25/10) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen ist. Ein im Voranmeldungsverfahren vorläufiger Aufteilungsschlüssel ist im Rahmen der Jahreserklärung zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die Finanzverwaltung hat mit Schreiben vom 10.4.2014 (Aktenzeichen IV D 2 – S 7306/13/10001, DOK 2014/0338741) mitgeteilt, dass diese Rechtsprechung allgemein angewandt wird.

Hinweis:

 In einschlägigen Fällen ist also nach Ablauf des Jahres der Vorsteueraufteilungsmaßstab zu überprüfen und ggf. in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung eine Korrektur vorzunehmen.

Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlungen

Aus Anzahlungsrechnungen steht – unter den sonstigen Bedingungen – dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug zu. Mit Urteil vom 13.3.2014 (Aktenzeichen C-107/13) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass seitens des Leistungsempfängers die Pflicht zur Rückerstattung der Vorsteuer aus einer Anzahlungsrechnung an das Finanzamt besteht, wenn sich herausstellt, dass die zugrundeliegende Leistung tatsächlich nicht erbracht wird. Dies gelte unabhängig davon, ob der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer auf die Anzahlung selbst berichtigt oder ob die Anzahlung tatsächlich zurückgezahlt wird.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt wurde eine Getreidelieferung von einem in Bulgarien ansässigen Unternehmen A bestellt. Lieferant sollte ein ebenfalls in Bulgarien ansässiges Unternehmen B sein. Vor der Lieferung wurde eine Anzahlung geleistet. Aus der korrekt gestellten Anzahlungsrechnung machte der Leistungsempfänger A die Vorsteuer geltend. Die Lieferung selbst kam nicht zustande, u.a. deshalb, weil der Lieferant nicht die Lizenz besaß, Getreidehandel zu betreiben. Der EuGH hat entschieden, dass ein Vorsteuerabzug aus der Anzahlung zu korrigieren ist, wenn klar ist, dass die zugrundeliegende Leistung nicht erbracht werden wird. Dies gelte unter der Annahme, dass davon ausgegangen wird, dass der Vorsteuerabzug nicht im Rahmen eines möglichen betrügerischen Verhaltens erfolgte. Dieses Urteil zum bulgarischen Umsatzsteuerrecht ist auf das deutsche Recht übertragbar.

Hinweis:

 Der Unternehmer, der die Anzahlungsrechnung ausgestellt hat, muss diese gegenüber dem anderen Unternehmer stornieren. Ansonsten wird die ausgewiesene Umsatzsteuer dennoch geschuldet, auch wenn tatsächlich keine Leistung erbracht worden ist.

Leistungsaustausch oder Schadensersatz

Im Umsatzsteuerrecht ist genau zwischen einem Leistungsaustausch einerseits (der der Umsatzsteuer unterliegt) und einem echten Schadensersatz (der nicht der Umsatzsteuer unterliegt) zu unterscheiden. Mit Urteil vom 16.1.2014 (Aktenzeichen V R 22/13) hat der Bundesfinanzhof bestätigt, dass die Voraussetzungen für einen entgeltlichen Leistungsaustausch insbesondere dann vorliegen, wenn ein Unternehmer auf eine ihm zustehende Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet.

Im Urteilsfall hatte die Stpfl. mit einer Kundin einen Vertrag über eine EDV-Dienstleistung abgeschlossen. Der Vertrag sah eine Kündigungsfrist von neun Monaten zum Jahresende vor. Mit Schreiben vom 16.10.2002 kündigte die Kundin den Dienstleistungsvertrag zum Ablauf des 31.12.2003. Gleichzeitig erklärte sie jedoch, dass sie bereits mit Ablauf des 31.12.2002 keine Dienstleistungen der Stpfl. mehr in Anspruch nehmen werde. Auf Grund der vorzeitigen Vertragsbeendigung schlossen die Stpfl. und die Kundin einen Vergleich. Darin wurde u.a. vereinbart, dass die Stpfl. als Vergütung für nicht erbrachte Leistungen bzw. als „Schadensersatz“ eine Geldzahlung von der Kundin erhält. Diese Zahlung behandelte die Stpfl. umsatzsteuerlich als nicht steuerbaren Schadensersatz.

Der Bundesfinanzhof hingegen hat in seinem Urteil festgestellt, dass die „Schadensersatzzahlung“ der Umsatzsteuer unterliegt. Das Gericht geht von einem Leistungsaustausch aus, weil die Stpfl. mit ihrem in dem Vergleich vereinbarten entgeltlichen Verzicht auf ihre Rechte aus dem IT- Dienstleistungsvertrag eine steuerbare sonstige Leistung erbracht hat. Die Kundin habe durch den Vergleich einen Vorteil erlangt, weil sie ohne weitere (gerichtliche) Streitigkeiten vorzeitig aus dem erst mit Wirkung ab 1.1.2004 gekündigten Vertrag entlassen worden ist. Der Vergleich stellt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs als vertragliche Vereinbarung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Leistung der Stpfl. in Form des Verzichts und dem von ihr empfangenen Entgelt her. Dies genüge für die Annahme eines Leistungsaustauschs.

Hinweis:

 Bei Leistungen auf Grund eines gegenseitigen Vertrags (z.B. einer Vergleichsvereinbarung) sind die Voraussetzungen für das Vorliegen eines der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungsaustauschs regelmäßig erfüllt.

Keine Minderung der Umsatzsteuer bei Kassenfehlbeträgen

Das Finanzgericht Köln hatte über folgenden Fall zu urteilen: Der Unternehmer betrieb in mehreren Filialen den Einzelhandel mit Büchern und Zeitschriften. Im Rahmen einer durch das Finanzamt durchgeführten Betriebsprüfung stellte dieses fest, dass der Unternehmer die durch Vergleich der Soll- und der Istbestände ermittelten Kassenfehlbeträge als Entgeltminderungen bei den zu 7 % umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen behandelt hatte. Die Ursachen für diese Kassendifferenzen lagen nach Auffassung des Prüfers in Irrtümern bei Bargeldrückgaben, unbelegten Bargeldausgaben und unbefugten Entnahmen von Bargeld (Diebstähle etc.). Der Prüfer und dem folgend auch das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass die Kassenfehlbeträge nicht zu einer Minderung der Umsatzsteuer führten. Eine Änderung der Bemessungsgrundlage für die Umsätze werde durch die Fehlbeträge nicht bewirkt. Die Netto-Kassenfehlbeträge seien daher als umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu behandeln.

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 23.10.2013 (Aktenzeichen 4 K 266/10) diese Auffassung bestätigt. Insbesondere konnten die Ursachen für die Kassenfehlbeträge nicht hinreichend geklärt werden. Es war nicht zu klären, inwiefern die Kassenfehlbeträge auf überhöhten Geldrückgaben beruhten. Nur sofern eindeutig feststeht, dass die Fehlbeträge auf Irrtümer bei der Bargeldrückgabe zurückzuführen sind, komme eine Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage in Betracht. In diesem Fall gelte als Kaufpreis nicht das Vereinbarte, sondern das, was tatsächlich vereinnahmt wird. Vereinnahmt werde das, was als Ergebnis des Geldwechselgeschäfts übrig bleibt und in die Kasse gelegt werden kann. Können hingegen andere Gründe, wie z.B. Diebstahl, nicht ausgeschlossen werden, dürfe eine Minderung in Höhe der Netto-Kassendifferenz nicht erfolgen.

Hinweis:

 Kassenfehlbeträge mindern also die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage im Grundsatz nicht. Dies kann nur dann anders sein, wenn die Ursachen für die Kassenfehlbeträge ausreichend nachgewiesen werden; die auf überhöhten Geldrückgaben beruhenden Kassenfehlbeträge mindern dann die Umsatzsteuer.

Für Personengesellschaften

 Vorliegen einer Mitunternehmerschaft bei fehlender Gewinnbeteiligung – Gefahr der Gewerblichkeit bei Freiberufler-Personengesellschaften

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf in dem Urteil vom 19.9.2013 (Aktenzeichen 11 K 3969/11 F) lässt bereits die fehlende Beteiligung am laufenden Gewinn eines Unternehmens das Mitunternehmerrisiko und damit im Ergebnis die Mitunternehmerschaft entfallen. Eine mitunternehmerische Beteiligung setze die Teilhabe am Erfolg bzw. den Gewinnchancen des Unternehmens zwingend voraus. Diese Teilhabe werde nicht durch eine Umsatzbeteiligung begründet. Ein Gesellschafter, der nicht als Mitunternehmer angesehen wird, werde steuerlich wie ein Fremdkapitalgeber behandelt. Die Gewinnanteile der nicht mitunternehmerisch beteiligten Gesellschafter seien im Regelfall Betriebsausgaben. Nicht mitunternehmerisch beteiligte Gesellschafter seien nicht in die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung einzubeziehen; deren Anteil sei bereits bei der Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft zu berücksichtigen. Die fehlende Teilhabe am Erfolg des Unternehmens könne auch nicht durch eine besonders stark ausgeprägte Mitunternehmerinitiative ausgeglichen werden.

Im Urteilsfall ging es um den Zusammenschluss von Freiberuflern (Augenärzten). Eine Gesellschafterin war bis zum 31.3.2001 zu 0 % an den materiellen Werten der Gemeinschaft beteiligt und konnte mit Wirkung zum 31.3.2001 ein Drittel der Praxis erwerben. Hinsichtlich der Gewinnabrede vereinbarten die Parteien, dass diese Gesellschafterin bis zum 31.3.2001 jährlich 37 % vom eigenen Honorarumsatz für die ersten 200 000 DM und 42 % vom eigenen Honorarumsatz für die darüber liegende Summe erhielt, sofern ein entsprechender Gewinn erzielt wurde. Nach Ausübung der Option zur finanziellen Beteiligung (Erwerb von einem Drittel der Praxis) sollte sie einen Gewinn- oder Verlustanteil entsprechend ihrer Beteiligung erhalten.

Hinweis:

 Da bei Personengesellschaften die Rechte und Pflichten der Gesellschafter sehr frei geregelt werden können und in der Praxis auch nur selten dem Leitbild des Handelsgesetzbuchs entsprechen, müssen im jeweiligen Einzelfall die Regelungen des Gesellschaftsvertrags sorgfältig gewürdigt werden.

Die besondere Brisanz der Feststellung der fehlenden Mitunternehmerstellung der einen Gesellschafterin liegt nun aber in Folgendem: Sind Freiberufler in einer Personengesellschaft zusammengeschlossen, so werden nur dann freiberufliche Einkünfte erzielt, wenn die Tätigkeit durch die unmittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung aller Gesellschafter geprägt ist. Dies war bezüglich der von der nicht als Mitunternehmerin eingestuften Gesellschafterin eigenverantwortlich behandelten Patienten nicht der Fall. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf liegen nun – so die Entscheidung in dem Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen 11 K 3969/11 G – insgesamt gewerbliche Einkünfte der Mitunternehmerschaft vor.

Hinweis:

 Zu dem dargestellten und von dem Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ist nun beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 63/13 die Revision anhängig.

Wegfall der erbschaftsteuerlichen Steuerbegünstigung des Betriebsvermögens

Nach derzeit geltendem Recht können Anteile an einer Personengesellschaft unter bestimmten Bedingungen erbschaftsteuerlich begünstigt übertragen werden. Die Begünstigung reicht bis zu einer vollständigen Freistellung von der Erbschaftsteuer.

Handlungsempfehlung:

 Diese sehr deutliche Begünstigung von Unternehmensvermögen steht aktuell auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts (Aktenzeichen 1 BvL 21/12). Es wird erwartet, dass das Gericht noch in diesem Jahr eine Entscheidung fällt. Nach derzeitigem Erkenntnisstand kann aktuell noch das in vielen Fällen sehr günstige

Recht genutzt werden. Vor dem Hintergrund der bevorstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sollte bei anstehenden Schenkungen über Unternehmensvermögen bzw. Anteilen an einer Personengesellschaft jetzt noch sorgfältig geprüft werden, ob eine Schenkung Sinn macht und diese sollte dann ggf. kurzfristig vollzogen werden. Der nicht vollständig auszuschließende Fall, dass das Bundesverfassungsgericht das derzeitige Recht rückwirkend für nicht rechtens erklärt, kann durch eine Vertragsklausel abgesichert werden.

Die Vergünstigung ist aber an verschiedene Bedingungen geknüpft. Insbesondere darf die begünstigt übertragene Beteiligung an der Personengesellschaft innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem unentgeltlichen Erwerb nicht veräußert werden. Mit Urteil vom 26.2.2014 (Aktenzeichen II R 36/12) hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass es unmaßgeblich ist, aus welchem Grund die Veräußerung erfolgt und ob die Veräußerung freiwillig oder unfreiwillig stattfindet. Im Streitfall hatte die Erbin einen Teil der KG-Anteile zur Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen hingegeben. Dies sei im Grunde eine schädliche Veräußerung.

Andererseits hat der Bundesfinanzhof auch zu Gunsten des Stpfl. entschieden, dass dann, wenn der Erwerber bereits vorher Gesellschafter der Personengesellschaft war und nun noch weitere Anteile unentgeltlich und begünstigt erhält, eine spätere Veräußerung eines Teilanteils nur dann und insoweit schädlich ist, als dieser veräußerte Anteil höher ist als der ursprüngliche Gesellschaftsanteil (vor dem weiteren unentgeltlichen Erwerb). Der Bundesfinanzhof unterstellt also zu Gunsten des Stpfl., dass zunächst der schon bestehende Anteil und erst dann der begünstigt übertragene Teilanteil veräußert wird. In diesen Konstellationen ist also nicht jedwede Veräußerung schädlich.

Handlungsempfehlung:

 In einschlägigen Fällen ist der Behaltenszeitraum sehr sorgfältig zu überwachen, da ein Verstoß gegen die Behaltensregeln zu deutlichen Steuerbelastungen führen kann.

Für Bezieher von Kapitaleinkünften

 Einkünfte im Rahmen eines Schneeballsystems

Kapitalanlagen werden nicht selten in betrügerischer Absicht so konstruiert, dass die hohen Renditeversprechen tatsächlich nicht erwirtschaftet werden, sondern die vermeintlichen Ertragsgutschriften aus anderen Neuanlagen bedient werden. Dies wird als Schneeballsystem bezeichnet. Oftmals werden die vermeintlich ausgewiesenen Renditen letztlich nur buchmäßig gutgeschrieben, nach einiger Zeit kommt es aber zum Zusammenbruch des Systems, so dass der Anleger tatsächlich keine Erträge ausgezahlt bekommt. In diesen Fällen ist fraglich, ob und welche Einkünfte der Anleger zu versteuern hat. Bei Kapitaleinkünften gilt das Zuflussprinzip, d.h. Einkünfte sind nur dann zu versteuern, wenn dem Anleger tatsächlich die Erträge zufließen. Allerdings setzt dies nicht zwingend eine Auszahlung der Erträge voraus. Ein Zufluss wird vielmehr auch dann angenommen, wenn der Anleger in sonstiger Weise über die Erträge verfügt. Dies kann z.B. gegeben sein, wenn eine Gutschrift in den Büchern des Schuldners erfolgt und es sich im Übrigen um einen leistungsbereiten und leistungsfähigen Schuldner handelt.

So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11.2.2014 (Aktenzeichen VIII R 25/12) bestätigt, dass Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre. Einschränkend hat das Gericht aber auch entschieden, dass es an der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems fehlen kann, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung stehe es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern grundsätzlich die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge allerdings tatsächlich doch auszahlt.

Handlungsempfehlung:

 In diesen Fällen ist eine Dokumentation hilfreich, aus der die wirtschaftliche Entwicklung der Anlagegesellschaft möglichst genau hervorgeht. Sollen der Besteuerung zu unterwerfende Einkünfte vermieden werden, so müsste der Anleger nachweisen, dass die Anlagegesellschaft zur Auszahlung der gutgeschriebenen Erträge nicht in der Lage war und ist.

Neues Musterverfahren zur Abgeltungsteuer

Seit Einführung der Abgeltungsteuer ist im Bereich der Kapitaleinkünfte ein Abzug tatsächlich entstandener Werbungskosten grundsätzlich nicht mehr möglich. Diese sind vielmehr mit dem Sparer- Pauschbetrag von 801 € bzw. 1 602 € (bei Zusammenveranlagung von Ehegatten) abgegolten. Ob diese gesetzliche Vorgabe mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit in Einklang steht, ist umstritten. Nunmehr ist erneut ein diesbezügliches Klageverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 18/14 beim Bundesfinanzhof anhängig. In diesem Fall hatten die Steuerzahler ein Darlehen zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt will die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen – über den Sparer-Pauschbetrag hinaus – nicht steuermindernd berücksichtigen. Dagegen richtet sich das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.

Der Bundesfinanzhof hat damit über ein weiteres Verfahren zum Werbungskostenabzug zu entscheiden. In einem anderen, bereits seit dem Jahr 2013 anhängigen Revisionsverfahren geht es um einen Fall, bei dem der persönliche Steuersatz des Stpfl. unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt. Im Streitfall wurde ein Antrag auf Günstigerprüfung gestellt. Die Kapitaleinkünfte wurden deshalb in die Einkommensteuerveranlagung einbezogen und unterlagen dem tariflichen Steuersatz. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hatte es diesbezüglich für unzulässig erklärt, dass der Werbungskostenabzug beschränkt wird und es ließ im Rahmen der Günstigerprüfung den Abzug tatsächlicher Werbungskosten zu. Gegen diese Entscheidung hat die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen des Revisionsverfahren: VIII R 13/13). In dem o.g., unter dem Aktenzeichen VIII R 18/14 ebenfalls beim Bundesfinanzhof verhandelten Fall liegt der persönliche Steuersatz der Stpfl. mit rund 27 % leicht über dem Abgeltungsteuersatz.

Handlungsempfehlung:

 In einschlägigen Fällen sollte vorsorglich ein Werbungskostenabzug geltend gemacht werden. Ein diesbezügliches Einspruchsverfahren kann dann bis zur Entscheidung in den genannten Fällen ruhen.

Altverluste aus Aktiengeschäften doch noch nach dem 31.12.2013 verrechenbar?

Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften, die bis zum 31.12.2008 entstanden waren, konnten auch nach damaligem Recht nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Vielmehr wurden die Verluste in Folgejahre vorgetragen und dort mit angefallenen Gewinnen aus Wertpapierveräußerungen verrechnet. Mit der Neuregelung über die Einkünfte aus Wertpapiergeschäften im Jahr 2009 wurde eine gesetzliche Übergangsregelung für bis zum 31.12.2008 entstandene Verluste eingeführt, wonach diese bis zum 31.12.2013 mit erzielten Wertpapierveräußerungsgewinnen verrechnet werden konnten. Zum 31.12.2013 noch bestehende Altverluste sind nach der gesetzlichen Übergangsregelung endgültig verfallen.

Nun mehren sich in der Literatur die Stimmen, die diese Übergangsregelung für verfassungswidrig halten und damit die Chance sehen, dass auch nach dem 31.12.2013 noch Gewinne aus Aktiengeschäften mit diesen Altverlusten verrechnet werden können.

Handlungsempfehlung:

 Konnten bis Ende 2013 nicht alle Altverluste verrechnet werden, so sollte für 2014 eine Verrechnung beantragt und ein ablehnender Bescheid offen gehalten werden.

Darlehensverhältnisse zwischen Angehörigen

Gerade mit Darlehensverträgen zwischen Familienangehörigen werden oftmals Einkommens-quellen innerhalb der Familie unter steuerlichen Gesichtspunkten gestaltet. Die Finanzverwaltung wendet für die steuerrechtliche Anerkennung der Darlehensverhältnisse sehr enge Maßstäbe an. Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29.4.2014 (Aktenzeichen IV C 6 – S 2144/07/10004, DOK

2014/0061930) weist die Finanzverwaltung auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.10.2013 (Aktenzeichen X R 26/11) hin, welches die Finanzverwaltung nun allgemein anwendet. Der Bundesfinanzhof hatte sich zu Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen, die nicht nur dem Interesse des Schuldners an der Erlangung zusätzlicher Mittel außerhalb einer Bankfinanzierung dienen, sondern auch das Interesse des Gläubigers an einer gut verzinslichen Geldanlage berücksichtigen, geäußert. Als Maßstab für den Fremdvergleich könnten nicht allein die Vertragsgestaltungen, die zwischen Darlehensnehmern und Kreditinstituten üblich sind, sondern ergänzend auch Vereinbarungen aus dem Bereich der Geldanlage heranzuziehen sein.

Handlungsempfehlung:

 Im Einzelfall können sich die vertraglichen Vereinbarungen, z.B. hinsichtlich der Zinshöhe und der Zinszahlung (regelmäßige Zinsauszahlung oder Stehenlassen der Zinsen), also auch an den Kapitalanlagemöglichkeiten des Gläubigers orientieren. In der Praxis sollten die Interessen der beteiligten Parteien möglichst umfassend dokumentiert werden.

Für Hauseigentümer

 Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger in der Grunderwerbsteuer

Mit Urteil vom 12.2.2014 (Aktenzeichen II R 46/12) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Erbengemeinschaft selbständiger Rechtsträger i.S.d. Grunderwerbsteuerrechts sein kann. Im Streitfall ging es nicht um den Erwerb eines Grundstücks, sondern um die Erfüllung eines der im Grunderwerbsteuerrecht gesondert geregelten Ersatztatbestände. Diese erfassen insbesondere Rechtsvorgänge auf gesellschaftsrechtlicher Ebene, die ihrer wirtschaftlichen Bedeutung nach dem Erwerb eines Grundstücks gleichstehen. Mit dem Erwerb von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft wird der Inhaber der Anteile so behandelt, als habe er die zum Vermögen der Gesellschaft gehörenden Grundstücke von der Gesellschaft, deren Anteile sich in seiner Hand vereinigen, selbst erworben. Ein solcher Fall ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch bei einer Erbengemeinschaft gegeben, die insgesamt mehr als 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt. Dies könne z.B. dadurch geschehen, dass die Beteiligung der Erbengemeinschaft an einer grundbesitzenden Gesellschaft durch Hinzuerwerb weiterer Anteile oder durch eine Kapitalerhöhung auf 95 % oder mehr der Anteile dieser Gesellschaft erhöht wird. Auf die einzelnen Erbanteile der Miterben sei dagegen nicht abzustellen, weil die Erbengemeinschaft als einheitlicher Rechtsträger anzusehen sei. Im Streitfall hatte eine Erbengemeinschaft im Zuge verschiedener gesellschaftsrechtlicher Vorgänge alle Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft erworben und damit den Tatbestand des Grunderwerbsteuergesetzes verwirklicht.

Handlungsempfehlung:

 Das Gericht stellt aber auch klar, dass in dem Fall, in dem die Anteile an einer Gesellschaft bereits auf Grund eines vorausgegangenen Rechtsgeschäfts in einer Hand vereinigt sind, weil das erforderliche Quantum von 95 % der Anteile erfüllt ist, der Erwerb der restlichen Anteile nicht zusätzlich der Besteuerung unterliegt. In einschlägigen Fällen ist also zu prüfen, ob bereits bei früheren gesellschaftsrechtlichen Vorgängen Grunderwerbsteuer festgesetzt wurde.

Berichtigung zu hoch vorgenommener AfA bei Gebäuden

Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, auf welche Weise eine zu hohe Abschreibung bei Gebäuden im Privatvermögen berichtigt werden kann, wenn die entsprechenden Steuerbescheide verfahrensrechtlich nicht mehr geändert werden können.

Hintergrund ist, dass im Einkommensteuergesetz die Abschreibungssätze für Gebäude vorgegeben sind. Im Grundfall sind Wohngebäude über 50 Jahre, also mit jährlich 2 % abzuschreiben. Hiervon abweichend konnten bei Gebäuden im Privatvermögen unter bestimmten Voraussetzungen Abschreibungsbeträge in festen, über die Nutzungsdauer fallenden Staffelsätzen zwischen 7 % und 1,25 % (sog. degressive AfA) abgezogen werden. Sind für ein Gebäude allerdings Sonderabschreibungen vorgenommen worden, wie z.B. eine Zeitlang in den östlichen Bundesländern, ist gesetzlich vorgeschrieben, dass sich die AfA nach Ablauf des Begünstigungszeitraums der

Sonderabschreibung nach dem Restwert und den unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden gleichbleibenden Staffelsätzen (sog. lineare AfA) bemisst.

Im Streitfall hatte der Kläger zunächst Sondergebietsabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz

i.H.v. 50 % der von ihm für den Erwerb eines Mehrfamilienhauses im Jahr 1995 geleisteten Anzahlung in Anspruch genommen und anschließend nach Fertigstellung und Ablauf des Begünstigungszeitraums das Gebäude – entgegen den gesetzlichen Vorgaben – ab 1996 degressiv nach festen Staffelsätzen abgeschrieben. Nachdem das Finanzamt 2009 festgestellt hatte, dass die degressive AfA zu Unrecht in Anspruch genommen worden war, berichtigte es in den (verfahrensrechtlich noch offenen) Streitjahren 2007 bis 2009 die AfA, indem es die (typisierte) 50- jährige Gesamtnutzungsdauer um den fünfjährigen Begünstigungszeitraum der Sonderabschreibung verringerte und den so neu ermittelten AfA-Satz von 2,22 % auf den nach Abzug der bereits geltend gemachten AfA-Beträge ermittelten Restwert des Gebäudes bis zur vollen Absetzung in Abzug brachte. Da das Abschreibungsvolumen auf Grund der überhöhten Abschreibung in den bestandskräftigen Veranlagungen der Vorjahre zum 1.1.2007 bereits auf 41 784 € reduziert war, konnte nur noch für die Jahre 2007 bis 2009 eine entsprechende Abschreibung gewährt werden.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.11.2013 (Aktenzeichen IX R 12/13) die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung der AfA bestätigt. Das Gericht hat zunächst entschieden, dass eine degressive AfA nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen ist. Sind für ein Gebäude in einem Veranlagungszeitraum daher Sonderabschreibungen vorgenommen worden, bemesse sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums die Restwertabschreibung nach dem unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden linearen Prozentsatz. Wurden degressive Abschreibungen zu Unrecht vorgenommen, sei die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA bei Gebäuden im Privatvermögen in folgender Weise vorzunehmen: Ab dem ersten noch nicht bestandskräftig veranlagten Jahr werden die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet. Damit kommt es im Ergebnis zu einer Verkürzung der Abschreibungsdauer, weil nach Abzug der unzulässigen AfA-Beträge von einem geringeren Restwert ausgegangen wird.

Handlungsempfehlung:

 Der Abschreibungsverlauf sollte sorgfältig anhand eines Abschreibungsplans verfolgt werden. Dies erscheint gerade wegen des sehr langen Abschreibungszeitraums in der Praxis wichtig.

Grundstückserwerb gegen unentgeltliche Pflegeleistung

Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen stellt mit Verfügung vom 21.2.2014 (Aktenzeichen S 4521 – 128 – St 262) klar, dass die in einem Grundstücksvertrag eingegangene Verpflichtung des Erwerbers, den Veräußerer im Bedarfsfall unentgeltlich zu pflegen, eine grunderwerbsteuerliche Gegenleistung darstellt und damit in die Ermittlung der Grunderwerbsteuer einzubeziehen ist. Der Jahreswert der Leistung richtet sich nach dem Umfang der Pflege, die wiederum vom Grad der Bedürftigkeit abhängt. Ist der Erwerber eine ausgebildete Pflegekraft, sind die Leistungen mit den Sätzen nach § 36 SGB XI anzusetzen. Ist der Erwerber keine ausgebildete Kraft, sind die Leistungen mit den Sätzen für das Pflegegeld nach § 37 SGB XI zu bewerten.

Hinsichtlich der Steuerfestsetzung ist zu unterscheiden:

  • Die Gegenleistung ist sofort zu besteuern, wenn die Pflegebedürftigkeit bei Vertragsabschluss schon
  • Besteht die Pflegebedürftigkeit bei Vertragsabschluss noch nicht, ist sie aufschiebend bedingt; ihr Entstehen hängt nämlich davon ab, ob der Veräußerer jemals pflegebedürftig Falls es sich um eine persönlich vom Erwerber zu erbringende Leistung handelt, ist die Verpflichtung außerdem davon abhängig, dass der Erwerber den Eintritt der Pflegebedürftigkeit erlebt und dass er zur Pflege im Stande ist. Die Grunderwerbsteuer ist in diesem Fall ohne Berücksichtigung der Pflegeverpflichtung festzusetzen. Tritt später die Bedingung ein, so ist dies vom Grundstückserwerber dem Finanzamt anzuzeigen, damit eine Neufestsetzung der Grunderwerbsteuer erfolgen kann.

Handlungsempfehlung:

 In diesen Fällen der unentgeltlichen Grundstücksübertragung gegen Vereinbarung von Pflegeleistungen ist zu beachten, dass durch die anfallende Grunderwerbsteuer eine Zahlungsverpflichtung besteht. Es sollte im Vorfeld eine Ermittlung erfolgen, um die Folgen abschätzen zu können.

Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung)

Bei vermieteten Immobilien können laufende Abschreibungen nur auf die Immobilie und nicht auf das Grundstück vorgenommen werden, da der Grund und Boden selbst keinem Werteverzehr unterliegt. Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für AfA von Gebäuden ist es in der Praxis häufig erforderlich, einen Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude, das der Abnutzung unterliegt, und den nicht abnutzbaren Grund und Boden aufzuteilen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sog. Restwertmethode aufzuteilen, bei der vom Kaufpreis lediglich der anhand der Bodenrichtwerte ermittelte Wert des Grund und Bodens abgezogen und der verbleibende Betrag dem Gebäude zugeordnet wird. Insbesondere bei Kaufpreisen unter Marktniveau entstehen hier oftmals Missverhältnisse. Vielmehr hat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden einerseits und das Gebäude andererseits zu erfolgen. Die Finanzverwaltung stellt hierzu eine Arbeitshilfe als Excel-Datei zur Verfügung, die es unter Berücksichtigung der Rechtsprechung ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen.

Handlungsempfehlung:

 Anzuraten ist eine Aufteilung des Kaufpreises bereits im Kaufvertrag. Solange die so festgeschrieben Aufteilung nicht offensichtlich falsch ist, ist diese der Besteuerung zu Grunde zu legen. Im Übrigen ist die von der Finanzverwaltung bereitgestellte Arbeitshilfe eine sinnvolle Erleichterung für die Praxis. Um nachteilige Folgen zu vermeiden, sollte die Aufteilung mit Hilfe steuerlicher Beratung abgesichert werden.

Für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer

 Neuregelung zum Kirchensteuerabzugsverfahren: Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge

Kapitalerträge, die natürliche Personen im Rahmen ihres steuerlichen Privatvermögens erzielen, werden einkommensteuerlich – abweichend von den übrigen Einkünften – mit dem sog. Abgeltungsteuersatz (25 %) erfasst. Die sog. Abgeltungsteuer wird i.d.R. durch die die Kapitalerträge auszahlende Stelle einbehalten und für den Stpfl. an das Finanzamt abgeführt. Hinsichtlich der auf diese Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer gilt derzeit, dass die Stpfl. bei deren Erhebung aktiv mitwirken müssen. Einerseits kann ein Antrag z.B. bei den Kreditinstituten gestellt werden, so dass dort die Kirchensteuer auf die Abgeltungsteuer einbehalten und abgeführt wird. Andererseits ist es auch möglich, auf einen solchen Antrag zu verzichten und die erzielten Kapitalerträge i.V.m. der Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt zu erklären, welches dann die Kirchensteuer nachträglich erhebt.

Ab dem 1.1.2015 tritt nun diesbezüglich eine Verfahrensänderung in Kraft. Anders als bisher besteht grds. zukünftig kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuerbeträge durch die auszahlende Stelle einbehalten werden oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt. Zukünftig müssen die die Kapitalertragsteuer einbehaltenden Institute beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unter Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Kunden abfragen, ob dieser kirchensteuerpflichtig ist. Ist dies der Fall, so ist zwingend Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einzubehalten.

Im Gegenzug sind nun aber – neben Kreditinstituten und Versicherungen – auch alle weiteren Gesellschaften, die Ausschüttungen an natürliche Personen als Gesellschafter leisten, zu diesem Vorgehen verpflichtet. Dies betrifft also z.B. die GmbH mit Gewinnausschüttungen an ihre Gesellschafter oder auch die Auszahlung von Gewinnanteilen an stille Gesellschafter oder partiarische Darlehensgeber. Daher sind auch diese Gesellschaften nun gesetzlich verpflichtet, jährlich die für den automatisierten Kirchensteuerabzug notwendigen Daten beim BZSt abzurufen und

im Ausschüttungs- bzw. Auszahlungsfall den Kirchensteuerabzug vorzunehmen (automatisierter Datenabruf).

Diese Abfrage muss jedes Jahr im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10. – und zwar erstmals schon in 2014 – durchgeführt werden. Da allerdings die Gesellschafter der Weitergabe ihrer Informationen zur Religionszugehörigkeit gegenüber dem BZSt widersprechen können (mittels einer Sperrvermerkserklärung auf einem amtlichen Vordruck), sind sie im Vorfeld – ebenfalls jährlich – über die Abfrage zu informieren und auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Über eingelegte Sperrvermerke informiert das BZSt i.Ü. alljährlich das jeweilige Wohnsitzfinanzamt, da der Stpfl. in diesen Fällen zur Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung verpflichtet ist.

Hinweis:

 Auch wenn das Verfahren erst für Ausschüttungen ab 2015 gilt, besteht für GmbHs auf Grund des Abfragezeitraums schon jetzt Handlungsbedarf, und zwar unabhängig von der Frage, ob Ausschüttungen für 2015 überhaupt geplant sind. Denn der automatisierte Datenabruf ist infolge der gesetzlichen Neuregelung auch, allein auf Grund der Möglichkeit, Ausschüttungen durchzuführen, für GmbHs verpflichtend. Dies gilt selbst dann, wenn die Religionszugehörigkeit der Gesellschafter den Gesellschaften bereits bekannt ist (z.B. bei sog. Ein- Mann-GmbHs).

Handlungsempfehlung:

 Es wird folgendes Vorgehen empfohlen:

  1. Zunächst sind die Gesellschafter zeitnah über die gesetzliche Neuregelung und dabei insbesondere über das Widerspruchsrecht zu Die Benachrichtigung hat so zeitig zu erfolgen, dass den Gesellschaftern noch die Möglichkeit verbleibt, bis spätestens zum 30.6. der Weitergabe der Information zu widersprechen.
  1. Dann sollten die Gesellschaften prüfen, ob ihnen die für die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) beim BZSt erforderlichen Angaben ihrer Gesellschafter vorliegen, nämlich die Steueridentifikationsmerkmale sowie die Geburtsdaten sämtlicher abzufragender
  1. Schließlich sind die technischen Voraussetzungen der Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) zu Hierzu bedarf es der Zertifizierung für das BZStOnline-Portal sowie der fachlichen Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren.

Nähere Informationen halten – neben der Homepage des BZSt – auch die steuerlichen Berater bereit, die ebenfalls mit dem weiteren jährlichen Verfahren der Abfrage der KiStAM beauftragt werden können. Die einmalige Registrierung durch die in der GmbH verantwortliche Person ist allerdings unabdingbar.

Schuldzinsen für die Finanzierung nachträglicher Anschaffungskosten einer aufgegebenen GmbH-Beteiligung als Werbungskosten abzugsfähig

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG gehört auch der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung oder der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Als in die Berechnung dieses Gewinns bzw. Verlusts einzubeziehende sog. nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung in Betracht, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten sind.

Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des BFH v. 29.10.2013 (Aktenzeichen VIII R 13/11, BStBl II 2014, 251) zu sehen, mit dem dieser seine bisherige Rechtsprechung zu Gunsten der Stpfl. weiterentwickelt hat. Im Streitfall hatte der mit 99 % beteiligte GmbH-Gesellschafter 1994 gegenüber einer Bank für die Schulden der GmbH eine selbstschuldnerische Bürgschaft übernommen. Die GmbH ging 1995 in Konkurs und der Gesellschafter wurde im Jahr 1998 aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, so dass ihm nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung entstanden. Zur Finanzierung der Verpflichtung nahm der Gesellschafter im Jahr 1998 ein Darlehen auf. Die insoweit im Streitjahr 2001 entrichteten Zinsen wollte er als Auflösungsverlust nach § 17 EStG geltend machen, was ihm das Finanzamt aber verwehrte.

Zu dieser Sachlage hat der BFH nun festgestellt,

  • dass auf Grund des gesetzlichen Paradigmenwechsels im Jahr 1999 (sehr deutliche Absenkung der Mindestbeteiligungsquote in 17 EStG, so dass im Grunde nahezu alle GmbH-Gesellschafter von dieser Vorschrift erfasst werden) entsprechend nachlaufende Schuldzinsen, die nicht durch den Veräußerungserlös oder die Verwertung zurückbehaltener Wirtschaftsgüter beglichen werden können, grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen sind, und
  • dass nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung solche nachlaufenden Schuldzinsen bis einschließlich 1998 steuerrechtlich nicht abziehbar waren (weil sie der nicht steuerbaren Vermögensebene zugeordnet wurden).
  • An der bisherigen Rechtsprechung hält der BFH nun explizit nicht mehr fest, h. nachträgliche Finanzierungskosten können unabhängig vom Jahr der Veräußerung oder der Aufgabe der Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hinweis:

 Mit dieser Entscheidung hat der BFH klargestellt, dass die Abziehbarkeit entsprechend nachlaufender Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen unabhängig vom Zeitpunkt der Aufgabe oder der Veräußerung der Beteiligung ist, d.h. auch für Zeiträume vor 1999 gilt. Der Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung spielt also keine Rolle, es kommt allein darauf an, dass die Zinszahlungen durch die Beteiligung an der GmbH ausgelöst wurden bzw. werden.

Für die Rechtslage seit Einführung der Abgeltungsteuer (1.1.2009), nach der der Werbungskostenabzug auf den Sparer-Pauschbetrag von 801 € begrenzt ist, steht allerdings noch die höchstrichterliche Klärung der Frage aus, ob die nachlaufenden Schuldzinsen von diesem Werbungskostenabzugsverbot erfasst werden. Insoweit können die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfsverfahrens nur im konkreten Einzelfall abgeschätzt werden.

Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags bei Organschaft: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres und „wichtiger Grund“ bei vorzeitiger Vertragsbeendigung

Eine steuerliche Organschaft bietet die Möglichkeit, Verluste der Organgesellschaft mit steuerlicher Wirkung beim Organträger geltend zu machen, so dass Gewinn und Verluste innerhalb eines Konzerns verrechnet werden können. Die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags voraus, der „auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen“ sein muss. Dies hatte der BFH dahingehend präzisiert, dass es fünf Zeitjahre (entsprechend 60 Monate) sein müssen (Urteil vom 12.1.2011, Aktenzeichen I R 3/10, BStBl II 2011, 727, HFR 2011, 668).

Vor diesem Hintergrund ist die aktuelle BFH-Entscheidung vom 13.11.2013 (Aktenzeichen I R 45/12, DStR 2014, 643) zu sehen, der der BFH Grundsatzfragen der körperschaftsteuerlichen Organschaft erörtert und dabei seine Rechtsprechung fortentwickelt hat.

Im Streitfall hatte eine GmbH mit ihrer einzigen Gesellschafterin, einer KG, im Mai 2005 einen Gewinnabführungsvertrag „auf die Dauer von fünf Jahren“ abgeschlossen, der nur aus wichtigem Grund kündbar war. Im November 2005 beantragte die GmbH die Umstellung des Wirtschaftsjahrs (d.h. die Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahrs). Im März 2007 hoben die Beteiligten den Gewinnabführungsvertrag einvernehmlich auf und die KG veräußerte ihre Geschäftsanteile an der GmbH an eine Holding-GmbH, die Muttergesellschaft des deutschen Teilkonzerns.

Das Finanzamt erkannte daraufhin die Organschaft nicht an, was der BFH mit folgenden Überlegungen bestätigte:

  • Die Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags scheitere nicht grundsätzlich daran, dass die Organgesellschaft ihr Wirtschaftsjahr umstellt, soweit die feste Vertragslaufzeit (fünf Zeitjahre) unberührt
  • Die Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags scheitere auch nicht daran, dass der Vertrag aus wichtigem Grund kündbar
  • Die Anerkennung des vorliegenden Gewinnabführungsvertrags scheitere aber daran, dass im Streitfall gerade kein „wichtiger Grund“ für eine Kündigung vorgelegen

Denn dem Steuerbegriff des wichtigen Grundes in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG komme eine steuerliche Eigenständigkeit zu, so dass auf die zivilrechtlichen Aspekte einer Vertragsauflösung aus wichtigem Grund nicht zurückgegriffen werden könne. Vielmehr müsse der Grund für die Vertragsbeendigung nach eigenen steuerrechtlichen Maßstäben objektiv vorliegen, z.B. bei wesentlichen Störungen der Vertragsbeziehungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren.

Hinweis:

 Aus dieser Entscheidung hervorzuheben ist die enge und vom Zivilrecht unabhängige Auslegung des steuerlichen Begriffs des „wichtigen“ Grundes in Abgrenzung zum Senatsurteil v. 12.1.2011 (Aktenzeichen I R 3/10, BStBl II 2011, 727). In einschlägigen Praxisfällen wird hier fachlicher Rat unverzichtbar sein. Ein wichtiger Grund kann nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung insbesondere in der Veräußerung oder Einbringung der Organbeteiligung durch den Organträger, der Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft gesehen werden. Bei konzerninternen Veräußerungen ist nach dieser BFH- Entscheidung aber nun Vorsicht geboten.

Tilgung von Bürgschaftsverpflichtungen durch nur mittelbar beteiligten GmbH- Geschäftsführer als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit

Das FG Köln hat mit Urteil v. 28.5.2013 (Aktenzeichen 15 K 259/12, EFG 2014, 256) einen Sachverhalt entschieden, in dem der Geschäftsführer der Gesellschaft mittelbar selbst an dieser beteiligt war. Dieser Geschäftsführer hatte im Zuge eines Sanierungskonzepts eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die GmbH i.H.v. 163 400 € übernommen, aus der er nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in 2009 vollumfänglich in Anspruch genommen wurde.

Während das Finanzamt die Berücksichtigung dieser Zahlung als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ablehnte, hat das FG Köln den Werbungskostenabzug mit folgenden Hinweisen zugelassen:

  • Bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern könne die Übernahme einer Bürgschaft sowohl durch die Arbeitnehmerstellung als auch durch die Gesellschafterstellung veranlasst Wenn dabei Aufwendungen mit mehreren Einkunftsarten in einem objektiven Zusammenhang stehen, seien sie nach der Rechtsprechung des BFH bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, zu der sie nach Art und Weise die engere Beziehung haben (BFH v. 16.11.2011, VI R 97/10, BStBl II 2012, 343).
  • Ist der Gesellschafter/Geschäftsführer nicht nur unwesentlich am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt, so gelte eine Bürgschaftsübernahme immer dann als durch die Gesellschafterstellung veranlasst, wenn ein steuermindernder Abzug der Aufwendungen aus einer Anwendung des 17 EStG möglich ist. Wäre daher im Streitfall der Geschäftsführer unmittelbar an der GmbH beteiligt gewesen, so wären nach Ansicht des BFH seine Aufwendungen auf Grund der Bürgschaft als Auflösungsverlust im Rahmen des § 17 EStG zu berücksichtigen gewesen, ein Werbungskostenabzug wäre dann ausgeschlossen.
  • Im Urteilsfall war der Geschäftsführer, der erhebliche Gehalts- und Tantiemezahlungen erhielt, allerdings nur mittelbar beteiligt, so dass die Bürgschaftsübernahme im Zusammenhang mit der Arbeitnehmereigenschaft Nach Auffassung des FG Köln verdrängt eine mittelbare Beteiligung den Zusammenhang mit der Arbeitnehmerstellung nicht, so dass der Werbungskostenabzug im Streitfall zu gewähren war. Ein Zusammenhang zwischen der Bürgschaftsverpflichtung und dem Arbeitsverhältnis konnte angenommen werden, da die Geschäftsführer-Gehälter, die aufgrund des Anstellungsvertrags erzielt wurden, von der Bürgschaftshingabe abhängig waren.

Hinweis:

 Das FG Köln hat explizit die Revision wegen der Frage zugelassen, ob bei mittelbarer Beteiligung – wie bei einer fehlgeschlagenen Beteiligung auch – eine Berücksichtigung der Verluste als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erfolgen muss (unter dem Aktenzeichen VI R 58/13 beim BFH anhängig). In einschlägigen Praxisfällen sollte der entsprechende Werbungskostenabzug begehrt werden.

Aktuelle Entscheidungen zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA)

a)            Angemessene Gesamtausstattung bei mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern

 Mit Beschluss vom 9.10.2013 (Aktenzeichen I B 100/12, BFH/NV 2014, 385) hat der BFH seine Rechtsprechung zur Angemessenheit der Vergütungen von Gesellschafter-Geschäftsführern für die Fälle der Bestellung mehrerer Geschäftsführer bestätigt: Die Bestimmung der angemessenen Gesamtausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern unterliege keinen festen Regeln. Vielmehr sei der angemessene Betrag im Einzelfall zu schätzen, wobei regelmäßig eine Bandbreite von Beträgen als angemessen angesehen werden müsse.

Bei der Bestellung mehrerer Gesellschafter-Geschäftsführer (insbesondere bei kleineren GmbHs) dürfe aber ein aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung abgeleiteter Vergleichswert nicht rein schematisch mit der Anzahl der Geschäftsführer multipliziert werden. Vielmehr sei zu prüfen, wie eine mit Fremdgeschäftsführern bestückte Kapitalgesellschaft deren Leistung vergütet hätte. Dabei könne es im Einzelfall durchaus sachgerecht sein, einen für die Gesamtgeschäftsführung ermittelten Wert durch die Anzahl der Geschäftsführer zu dividieren. Ergänzend sei dabei stets aber auch zu prüfen, ob der so gefundene Wert im Hinblick auf besondere Aufgaben oder Qualifikationen des jeweiligen Geschäftsführers korrigiert werden muss. Im Streitfall hatte das FG mit Rücksicht darauf, dass beide Gesellschafter Geschäftsführer waren, einen Gehaltsabschlag von 25 % als angemessen erachtet und die über die angemessene Gesamtausstattung hinausgehenden Zahlungen als vGA qualifiziert.

Hinweis:

 Es ist anzuraten, für den Einzelfall in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der vereinbarten Gesellschafter- Geschäftsführergehälter durchzuführen.

b)            Erdienenszeitraum bei einer Pensionszusage an den Gesellschafter-Geschäftsführer – generell und bei Hinterbliebenenversorgung

 Mit Entscheidungen v. 11.9.2013 (Aktenzeichen I R 26/12, www.stotax-first.de) und v. 27.11.2013 (Aktenzeichen I R 17/13, www.stotax-first.de) hat der BFH zur Frage des Erdienenszeitraums bei einer Pensionszusage Stellung genommen.

Im ersten Streitfall hatte eine GmbH dem mit 50 % beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer im Alter von 62 Jahren eine Pensionszusage erteilt, nach der dieser bei Ausscheiden aus der Firma mit Erreichen der Altersgrenze eine Altersrente von monatlich 500 € erhalten sollte. Die Altersgrenze wurde auf 67 Jahre festgelegt.

Im zweiten Streitfall hatte eine GmbH ihrem alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer im Dezember 1989 eine Pensionszusage mit Witwenversorgung zu Gunsten der konkret bezeichneten Ehefrau zugesagt, die in 1997 verstarb. In 1999 wurde eine Ergänzungsvereinbarung geschlossen, mit der die bisherige Witwenversorgung wieder aufleben sollte und zwar zu Gunsten der neuen Lebensgefährtin des Gesellschafter-Geschäftsführers, die dieser im Jahr 2000 heiratete.

In beiden Streitfällen war zu klären, ob die im Alter von 62 Jahren zugesagte Pension bzw. die Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten der zweiten Ehefrau erdienbar waren. Der BFH hat in beiden Fällen zu Ungunsten der GmbHs entschieden.

Nach seiner ständigen Rechtsprechung stellt es – sowohl beim beherrschenden als auch beim nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer – ein starkes Indiz für die fehlende Erdienbarkeit dar, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer im Zeitpunkt der Erteilung der Pensionszusage das

  1. Lebensjahr bereits vollendet hat. Daran hält der BFH auch weiterhin fest, weil der Arbeitgeber nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur noch mit einer zeitlich eng begrenzten Tätigkeit des Arbeitnehmers bis zum Eintritt des Pensionsfalls rechnen könne. Trotz der gestiegenen Lebenserwartungen bleibe das Risiko einer nachlassenden Arbeitsfähigkeit bestehen. Bei über 60- Jährigen könne weiterhin nicht von einer Erdienbarkeit der Pensionszusage ausgegangen werden. Der BFH hat im Übrigen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Prüfung der Erdienbarkeit insbesondere nicht im Hinblick darauf entbehrlich ist, dass die Pensionszusage auch in die Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtbezüge einbezogen wird.

Sieht eine Versorgungszusage eine individuelle Hinterbliebenenversorgung vor und verstirbt der begünstigte Ehegatte, so ist die Hinterbliebenenversorgung nach Auffassung des BFH endgültig entfallen. Soll zu einem späteren Zeitpunkt ein neuer Lebensgefährte/Ehegatte versorgt werden, gelte diese Hinterbliebenenversorgung als Neuzusage. Der Erdienenszeitraum beginne erneut zu laufen. Somit musste auch die Zusage der Hinterbliebenenversorgung im zweiten Streitfall als vGA qualifiziert werden. Eine steuerliche Anerkennung einer Pensionszusage komme nur in Frage, wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand mindestens zehn Jahre liegen. Bis zum vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand des Geschäftsführers lag im entschiedenen Fall allerdings nur ein Zeitraum von 8 Jahren und 10 Monaten, so dass die Witwenversorgung (zu Gunsten der zweiten Ehefrau) nicht mehr erdient werden konnte.

Handlungsempfehlung:

 Betreffend die Frage der Erdienbarkeit hat der BFH seine strenge Linie untermauert; diese Kriterien sind in der Praxis sehr sorgfältig zu beachten.

Hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung kann nur angeraten werden, Versorgungszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern in der Praxis daraufhin zu überprüfen, ob sie eine individuelle oder eine kollektive Witwer-/Witwenversorgung vorsehen; ggf. sollten diese zu Gunsten einer kollektiven Witwer-

/Witwenversorgung geändert werden. Dabei wird dann der bzw. die Versorgungsberechtigte nicht namentlich benannt, sondern lediglich auf die Eigenschaft des/der in gültiger Ehe lebenden Ehegatten/-gattin abgestellt. Bei einer kollektiven Witwer-/Witwenversorgung entfällt die Hinterbliebenenversorgung bei Tod des Ehegatten nämlich nicht ersatzlos, sie ruht lediglich. Schließt der Gesellschafter-Geschäftsführer dann später eine neue Ehe, so lebt die alte, bereits erdiente Hinterbliebenenversorgung wieder auf.

Checkliste Mietvertrag mit Angehörigen

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Checkliste

Mietverträge mit Angehörigen

1.  Schriftform ist erforderlich

Mietverträge können nach dem Zivilrecht grundsätzlich auch mündlich abgeschlossen werden. Wer Problemen mit dem Finanzamt aus dem Wege gehen will, sollte Verträge zwischen nahen Angehörigen allerdings stets schriftlich abschließen.

2.  Keine rückwirkenden Vereinbarungen vornehmen

Klare und eindeutige Vereinbarungen sind Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Mietverträge. Das bedingt, dass alle Nebenabreden oder Änderungen des Vertragsverhältnisses

im Voraus erfolgen müssen und am besten schriftlich niedergelegt werden. Sämtliche Vereinbarungen sind punktgenau zu befolgen, um Zweifel an der Ernsthaftigkeit auszuschließen.

3. Mietgegenstand möglichst genau bezeichnen

In den Mietvertrag gehören die genaue Bezeichnung der Wohnung, die Höhe des Mietzinses, eine Nebenkostenregelung (siehe 6.) und eine Regelung über die Übernahme von Schönheitsreparaturen. Daneben ist aufzuführen, welche Kellerräume der Mieter nutzen

darf, ob die Gartennutzung erlaubt ist und ob ein eventuell vorhandenes Schwimmbad mitbenutzt werden darf. Beachten Sie, dass sich diese Mitbenutzungsmöglichkeiten im Mietpreis widerspiegeln müssen. Nicht zu vergessen sind Modalitäten über Pflichten des Mieters

wie Straßenkehren, Schneefegen, Treppenhausreinigung. Am sichersten fährt, wer einen handelsüblichen Muster-Mietvertrag abschließt und diesen um individuelle Besonderheiten ergänzt. Unpassende Passagen, die nicht befolgt werden können oder sollen, sind zu streichen.

4.  Ortsübliche Miete ermitteln

Eine wichtige Voraussetzung für die volle steuerliche Anerkennung ist, dass der Mietzins mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt (siehe aber auch Punkt 8.). Die Finanzverwaltung

orientiert sich bei der ortsüblichen Miete meistens an dem Mietspiegel der jeweiligen Gemeinde.

5.  Zahlungsvereinbarungen beachten

Erforderlich sind Angaben über den Beginn des Mietverhältnisses sowie über die Zahlungszeitpunkte

und die Zahlungsart der Miete. Dabei wird am besten schon im Mietvertrag ein

Konto des Vermieters angegeben, auf das die Miete zu überweisen ist. Die fristgerechte Überweisung

der Miete muss anschließend gewährleistet sein.

6.  Nebenkosten richtig abrechnen

Die Finanzverwaltung verlangt, dass der Vermieter vom Mieter neben 50 Prozent der ortsüblichen

Miete auch mindestens 50 Prozent der umlagefähigen Aufwendungen erhält. Die Nebenkosten sollten jährlich abgerechnet werden. Wenn die erklärten Einnahmen aus den Nebenkosten

in jedem Jahr gleich bleiben, ist dies für das Finanzamt ein Indiz, dass die Abrechnung nicht wie unter Fremden üblich erfolgt ist. Sie sollten daher die Nebenkosten- Pauschale gegebenenfalls nach oben oder unten anpassen, so wie Sie es bei anderen Mietverhältnissen

als Vermieter auch machen würden.

7.  Prüfung der Überschusserzielungsabsicht

Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind von der Finanzverwaltung grundsätzlich auch dann anzuerkennen, wenn sie über Jahre hinaus entstehen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Beispielsweise sind Zeitmietverträge oftmals steuerschädlich. Kommt es über die gesamte Dauer des Zeitmietvertrages gesehen zu einem Verlust, wird das Finanzamt

den Verlust wahrscheinlich nicht anerkennen. Denn bei Zeitmietverträgen kann das Finanzamt die Einkunftserzielungsabsicht genau für die Dauer des Mietvertrages prüfen. Dauermietverträge sind daher aus steuerlicher Sicht zumeist die bessere Wahl, weil hier die Einkunftserzielungsabsicht

nur selten angezweifelt werden kann. Allerdings können lang anhaltende, ungewöhnlich hohe Verluste bei gleichzeitiger Vereinbarung einer extrem niedrigen

Miete im Einzelfall dazu führen, dass die Verluste steuerlich nicht berücksichtigt werden. Es sollte daher darauf geachtet werden, dass die Miete höher ist als der Wertverzehr (Absetzungen für Abnutzung) der Immobilie.

8.  Aktuelle Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof (BFH) sorgt in jüngster Zeit für Unsicherheiten bei den Mietverträgen zwischen nahen Angehörigen. Nach einer aktuellen Entscheidung (BFH 5.11.02, IX R 48/01, Abruf-Nr. 030055) muss bei einer Miete, die zwar mindestens 50 Prozent, aber nicht mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete ausmacht, nachgewiesen werden, dass ein „Totalüberschuss“ erzielt werden kann (siehe auch BMF 29.7.03, BStBl I, 405). Dieser Nachweis

lässt sich aber nur schwer führen. Daher kann eigentlich nur die Empfehlung lauten, die Miete auf mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Miete festzusetzen. Das Gleiche gilt für die Nebenkosten. Bei bereits vereinbarten Mieten sollte gegebenenfalls eine Anhebung auf mindestens

75 Prozent erfolgen, allerdings sollte die Mieterhöhung im Rahmen des mietrechtlich Zulässigen bleiben. Hinzuweisen ist zudem auf zwei weitere Urteile des BFH (9.7.02, IX R 47/99, IX R 57/00, Abruf-Nr. 021201 und 021202). Danach kann es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht

sprechen, wenn eine Immobile wenige Jahre nach Erwerb wieder veräußert

oder selbstgenutzt wird und während der Vermietungszeit nur ein Verlust erwirtschaftet werden konnte.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich,

Haftung und Gewähr auszuschließen.

Mandanten-Rundschreiben 3/2014

Spenden an  ausländische Organisationen • Doppelte Haushaltsführung •  Steuerpflicht von Erstattungszinsen • Betriebsausgaben bei Photovoltaikanlage

von Seiten des Bundesrats wurde erneut ein Gesetzentwurf zur Steuervereinfachung eingebracht. Dieser war vor der Bundestagswahl im vergangenen Jahr bereits Gegenstand eines Gesetzgebungsverfahrens, welches aber nicht beendet wurde. Vorgesehen ist vor allem die Erhöhung von Freibeträgen, um häufiger als bisher auf Einzelnachweise verzichten zu können. Andererseits soll aber auch die Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 € auf 20 € abgesenkt werden, um Mitnahmeeffekte zu vermeiden. Ob dieser Gesetzentwurf letztlich beschlossen wird, ist offen.

Aus der Rechtsprechung ist auf das Urteil des Bundesfinanzhofs zur Frage,  ob  private Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlage teilweise abzugsfähig sind, hinzuweisen. Umsatzsteuerlich wurde der Vorsteuerabzug aus solchen Kosten unter sehr engen Grenzen bejaht. Hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs hat der Bundesfinanzhof dagegen entschieden, dass die Photovoltaikanlage einerseits und das diese tragende Gebäude andererseits getrennte Wirtschaftsgüter darstellen und damit Gebäudekosten auch nicht anteilig abzugsfähig sind.

FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

  • Klarstellung des geltenden Rechts durch Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein
  • Gesetzesinitiative zur Steuervereinfachung
  • Abzug einer Spende an einen ausländischen Empfänger innerhalb der EU
  • Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen
  • Steuererklärungspflicht für Vereine
  • Kindergeld für verheiratete Kinde
  • Steuerbefreiung von Stipendien
  • Zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung bei Überweisung von Kontoguthaben
  • Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer geht auf die Zollverwaltung über

FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

  • Doppelte Haushaltsführung – aktuelle Rechtsprechung
  • Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch nicht teilweise als Werbungskosten abziehbar
  • Gewährung von Preisnachlässen durch den Arbeitgeber

FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER

  • Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers
  • Kein Vorsteuerabzug bei fehlender eindeutiger Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen in der Rechnung
  • Umsatzsteuer auf Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine
  • Gebäuderestwert und Abbruchkosten eines in Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes keine vergeblichen Werbungskosten
  • Gewerbesteuer: Abgrenzung freiberuflicher von gewerblichen Einkünften
  • Betriebsaufgabegewinn nur unter engen Bedingungen steuersatzbegünstigt

FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN

  • Gewerbesteuerermäßigung bei unterjährigem Gesellschafterwechsel
  • Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft ist häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung
  • GmbH & Co. GbR führt nicht zu gewerblichen Einkünften

FÜR BEZIEHER VON KAPITALEINKÜNFTEN

  • Steuerpflicht von Steuererstattungszinsen

FÜR HAUSEIGENTÜMER

  • Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlage    18 Veräußerung von Grundstücken durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft
  • Erbschaftsteuerbegünstigung für vermietete Immobilien

FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER UND GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

  • Finanzverwaltung: Zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile
  • Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen und Nießbrauchsablösung als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG
  • Kosten eines Verständigungsverfahrens sind keine Veräußerungskosten i.S.v. § 17 EStG
  • Keine Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG bei unterjährigem Hinzuerwerb von Anteilen
  • Darlehenszinsen nach als vGA behandelter Teilwertabschreibung auf das Darlehen
  • Einnahmen aus Nebentätigkeit als Aufsichtsrat ausnahmsweise lohnsteuerpflichtig

VERTRÄGE ZWISCHEN NAHEN ANGEHÖRIGEN – AKTUELLE RECHTSPRECHUNG

  • Besondere Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen
  • Arbeitsverträge, Beratungsverträge
  • Mietverträge
  • Darlehensverträge

Für alle Steuerpflichtigen

Klarstellung des geltenden Rechts durch Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 17.12.2013 (Aktenzeichen 1 BvL 5/08) eine weitreichende Entscheidung getroffen. In der Sache ging es um eine rückwirkende Gesetzesänderung im Rahmen der Besteuerung von Kapitalanlagegesellschaften.  Der Gesetzgeber bezeichnete die Änderung als „redaktionelle Klarstellung“, da die ursprüngliche Gesetzesfassung handwerklich im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers schlichtweg fehlerhaft umgesetzt worden war. Dies erkannte der Gesetzgeber später und beschloss eine Änderung, die auf  alle noch offenen Fälle Anwendung finden, also auch rückwirkend gelten sollte.

Diese rückwirkende Gesetzeskorrektur stufte das Bundesverfassungsgericht aber als verfassungswidrig ein. Nach der Entscheidung des Gerichts sind die Grenzen für eine rückwirkende Gesetzeskorrektur eng: Allein die Auslegungsbedürftigkeit einer Norm rechtfertige nicht deren rückwirkende Änderung. Erst wenn die Regelung in ihrer Auslegung so offen ist,  dass dies zur Verworrenheit der Rechtslage führt, dürfe der Gesetzgeber eine klärende Neuregelung auf die Vergangenheit erstrecken. Ein Vertrauensschutz des Bürgers bezüglich einer bestehenden Regelung, der deren rückwirkende Änderung ausschließt, komme insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste. Gleiches gelte, wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden.

Hinweis:

Über den entschiedenen Einzelfall hinaus wird dieser Beschluss erhebliche Bedeutung erlangen. Rückwirkende Gesetzeskorrekturen sind demnach nur in engen Grenzen möglich.

Gesetzesinitiative zur Steuervereinfachung

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 14.3.2014 beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 beim Bundestag einzubringen. Vorgesehen sind Änderungen in folgenden Bereichen:

  • die Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags,
  • die Pauschalierung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer,
  • die zweijährige Gültigkeit von Freibeträgen im Lohnsteuerabzugsverfahren,
  • die Erhöhung der Pauschbeträge für behinderte Menschen bei gleichzeitiger Neuregelung des Einzelnachweises tatsächlicher Kosten und der Dauerwirkung der Übertragung des Pauschbetrags eines behinderten Kindes auf die Eltern,
  • die Neuregelung beim Abzug und Nachweis von Pflegekosten,
  • die Neuregelung beim Abzug von Unterhaltsleistungen an Personen mit Wohnsitz in Staaten außerhalb des EU-Raumes und des Europäischen Wirtschaftsraums,
  • die  Vereinfachung   des   Verlustabzugs   nach    15a   EStG   bei   Beteiligung   an   einer Kommanditgesellschaft oder vergleichbaren, in der Haftung beschränkten Beteiligungsformen,
  • die Begrenzung der Steuerfreiheit der Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung bei Wegfall des bisherigen „Zusätzlichkeitskriteriums“ sowie
  • die Senkung der Freigrenze für Sachbezüge auf 20 € (derzeit 44 €).

Hinweis:

Derzeit ist noch völlig offen, ob dieser Gesetzesvorstoß Aussicht auf Erfolg hat.

Abzug einer Spende an einen ausländischen Empfänger innerhalb der EU

Spenden können unter bestimmten Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden. Dies setzt insbesondere die Vorlage einer Spendenbescheinigung voraus, in der bescheinigt wird, dass die Empfängerkörperschaft steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Auf Grund EU-Vorgaben wurde der Spendenabzug auch auf solche Körperschaften ausgedehnt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben.

In diesem Fall ist allerdings oft fraglich, welche Anforderungen an die ausländische Empfängerkörperschaft gestellt werden. Insoweit ist das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17.9.2013 (Aktenzeichen I R 16/12) von Bedeutung. Im Streitfall hatte eine GmbH eine Spende i.H.v. 10 000 € an eine im Register für juristische Personen der Stadt Rom eingetragene Vereinigung/Verein geleistet. Der Verein ist selbst Mitglied der russisch-orthodoxen Kirche, sein Zweck besteht nach Art. 2 der Satzung in der Errichtung eines Kirchengebäudes in Rom sowie in der Unterrichtung und Lehre der russisch-orthodoxen Religion und der Förderung der russischen Kultur. Ferner verfolgt der Verein gegenüber den Gläubigen der russisch-orthodoxen Religion Ziele der sozialen Solidarität, der Wohltätigkeit und der humanitären Hilfe und gewährt hierbei insbesondere den Gläubigen in Italien Unterstützung (z.B. hinsichtlich der Wohnstätte).

In seinem Urteil zu diesem Fall hat der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass Spenden an eine Empfängerkörperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU nur dann steuerlich abgezogen werden können, wenn die begünstigte Einrichtung die Voraussetzungen der nationalen Rechtsvorschriften für die Gewährung von Steuervergünstigungen erfüllt. Dies setze u.a. voraus, dass die Körperschaft nach den inländischen Regeln steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde. Letzteres erfordere die Wahrung der Voraussetzungen, die für die Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nach den Regeln der Abgabenordnung vorgesehen  sind.  Im Streitfall wurde der Spendenabzug versagt, da die Satzung des ausländischen Spendenempfängers keine Regeln zur Vermögensbindung enthielt. Zweck der Vermögensbindung ist es, dass das gespendete Vermögen auch tatsächlich für steuerbegünstigte Zwecke eingesetzt wird.

Handlungsempfehlung:

Im Zweifel muss der Stpfl. mindestens die Satzung und den aktuellen Tätigkeitsbericht der ausländischen Empfängerkörperschaft der Finanzbehörde vorlegen können, damit anhand dieser Unterlagen geprüft werden kann, ob die Körperschaft nach den inländischen Regeln als gemeinnützig anerkannt würde.

Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14.11.2013 (Aktenzeichen VI R 20/12) entschieden, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenwohnstift „zwangsläufig“ sind und damit als außergewöhnliche Belastungen eingestuft werden können. Damit können diese Kosten – unter weiteren Bedingungen – bei der Einkommensteuer mindernd berücksichtigt werden.

Im Streitfall war die behinderte und pflegebedürftige Stpfl. zunächst mit ihrem Ehemann, später allein, in einem Apartment eines Seniorenwohnstifts mit einer Wohnfläche von 74,54 qm untergebracht. Hierfür wurde ein Pauschalentgelt in Rechnung gestellt, mit dem neben dem Wohnen und der Verpflegung u.a. auch die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen sowie eine allgemeine altengerechte Grundbetreuung über 24 Stunden am Tag (z.B. Therapieangebote, ständige Notrufbereitschaft, Vermittlung ärztlicher Versorgung, Grundpflege bei leichten vorübergehenden Erkrankungen) abgegolten war. Zusätzlich hatte die Stpfl. einen Pflegevertrag über die Erbringung von Pflegeleistungen durch den ambulanten Pflegedienst des Wohnstifts abgeschlossen. Die Entgelte hierfür wurden ihr nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung gesondert in Rechnung gestellt. Das Finanzamt sowie das Finanzgericht haben der Stpfl. den vollen Abzug der Kosten für die Unterbringung nicht zugestanden. Dies sieht der Bundesfinanzhof im Grundsatz anders.

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs sind krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten auch in einer solchen Fallgestaltung zu berücksichtigen. Voraussetzung sei aber, dass die Aufwendungen nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen und sie daher nicht mehr als angemessen anzusehen sind. Abziehbar seien danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten bzw. das Pauschalentgelt für die Nutzung der Wohnung im Wohnstift abzüglich einer Haushaltsersparnis.

Hinweis:

In der Praxis sollten entsprechende Kosten möglichst differenziert in den Rechnungen ausgewiesen werden, damit eine entsprechende Abgrenzung möglich ist.

Steuererklärungspflicht für Vereine

Die Finanzämter prüfen i.d.R. alle drei Jahre, ob Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (z.B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindergärten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck Gem 1) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen. In der Regel wird das Finanzamt im Dreijahresturnus den Vereinsvorstand zur Abgabe der Steuererklärung auffordern. Wie bei anderen Stpfl. werden keine Steuererklärungs-Formulare mehr an die Vereine versandt. Die benötigten Vordrucke können im Internet vom

„Formularcenter“ des Bundesministeriums der Finanzen unter www.formulare-bfinv.de heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die Erklärungen können auch elektronisch über ELSTER übermittelt werden.

Handlungsempfehlung:

Ist eine Steuererklärung abzugeben, so ist sehr sorgfältig zu prüfen, ob in dem zu berücksichtigenden Dreijahreszeitraum der Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung beachtet wurde. Ggf. können Rücklagen gebildet werden. Zu beachten ist, dass mit dem sog. Ehrenamtsstärkungsgesetz die Mittelverwendungsfrist um ein Jahr verlängert wurde. Nach dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung waren steuerbegünstigte Körperschaften gehalten, ihre ideellen Mittel (vor allem Mitgliedsbeiträge und Spenden) zeitnah bis spätestens zum Ende des auf die Vereinnahmung folgenden Kalenderjahres für die begünstigten satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Nach der Neuregelung wird die Mittelverwendungsfrist nun um ein weiteres Jahr verlängert. Diese Neuregelung  gilt  für  alle  nach  dem  31.12.2011  vereinnahmten  Mittel.  Um  im  Zusammenhang  mit  dieser

„kritischen“ Thematik nicht Gefahr zu laufen, die Steuerbefreiung zu verlieren, sollten Sie ggf. steuerlichen Rat einholen.

Kindergeld für verheiratete Kinder

Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfällt. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn, wie z.B. bei einer Studentenehe, die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).

Diese Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof nun ausdrücklich aufgegeben. Mit Urteil vom 17.10.2013 (Aktenzeichen III R 22/13) hat er für die ab 2012 geltende Rechtslage entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind nicht deshalb entfällt, weil das Kind verheiratet ist. Seit der Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ab dem 1.1.2012 hängt der Kindergeldanspruch nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes (einschließlich Unterhaltszahlungen des Ehepartners) einen Grenzbetrag (von zuletzt 8 004 € jährlich) nicht überschreiten. Damit wurde nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch der sog. Mangelfall- Rechtsprechung die Grundlage entzogen.

Handlungsempfehlung:

Der Bundesfinanzhof hat insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeutet für die Praxis, dass dann, wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch in dem Fall beanspruchen können, in dem ihr Kind z.B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist. Wird der Kindergeldantrag abgelehnt, so muss hiergegen dann mit Verweis auf dieses Urteil vorgegangen werden.

Steuerbefreiung von Stipendien

Stipendien, die aus öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört, zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, sind steuerfrei und unterliegen somit nicht der Einkommensteuer. Das Gleiche gilt für Stipendien, die zu den genannten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, gegeben werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass

  • die Stipendien einen für die Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht übersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
  • der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder künstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet

Das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 16.5.2013 (Aktenzeichen 2 K 3208/11 E) zeigt, dass hier aber erhebliche Steuerrisiken für den Stipendiaten bestehen. Im Urteilsfall wurde die Steuerfreiheit verneint, weil im konkreten Fall die maßgeblichen Förderrichtlinien nicht eingehalten wurden. So durften u.a. nach der vom Stipendiengeber erlassenen Ordnung für die Graduiertenförderung eigentlich nur Stipendien in Höhe von monatlich 1 000 € vergeben werden. Das im Urteilsfall vergebene Stipendium von 1 500 € monatlich lag jedoch deutlich über diesem Betrag. Auch die bewilligte Dauer der Zahlungen von drei Jahren war nicht mit der Ordnung für die Graduiertenförderung vereinbar. Zudem war über die Vergabe des Stipendiums nicht von der Vergabekommission entscheiden worden, wie es in der Ordnung vorgesehen war.

Hinweis:

Das für die Körperschaftsteuer-Veranlagung des Stipendiengebers zuständige Finanzamt hat auf Anforderung des Stipendiaten eine Bescheinigung darüber zu erteilen, ob die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen. Diese Bescheinigung ist eine wichtige Hilfestellung; letztlich  bindend ist sie für das Wohnsitzfinanzamt des Stipendienempfängers bei der Prüfung im Rahmen der Einkommensteuer-Erklärung allerdings nicht.

Zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung bei Überweisung von Kontoguthaben

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25.4.2013 (Aktenzeichen 3 K 2972/12 Erb) ist eine Schenkung von Kontoguthaben erst mit der Gutschrift auf dem Konto des Beschenkten ausgeführt. Eine Schenkung sei somit dann vollzogen, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll. Grundsätzlich sei hierbei der Zeitpunkt maßgebend, in dem auch die zivilrechtliche Schenkung bewirkt ist. In der bloßen Abgabe eines Schenkungsversprechens liege noch keine freigebige Zuwendung, weil es bis zur Erfüllung des Versprechens an einer Bereicherung des Empfängers fehle. Somit hänge der Zeitpunkt der Schenkung nicht vom Willen der Beteiligten ab und könne daher auch nicht vereinbart werden.

Hinweis:

Der Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung kann z.B. für die Ermittlung von Freibeträgen maßgebend sein, da insoweit Schenkungen innerhalb von zehn Jahren zusammengefasst werden.

Handlungsempfehlung:

Daher sollte im Falle der Schenkung von Kontoguthaben der Überweisungszeitpunkt bewusst gewählt werden.

Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer geht auf die Zollverwaltung über

Die Kraftfahrzeugsteuer wurde bislang von den Ländern erhoben und verwaltet. Ansprechpartner war das für den Halter zuständige Finanzamt. Zum 1.7.2009 wurde die Ertrags- und Verwaltungshoheit der Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern auf den Bund übertragen. Bis längstens zum 30.6.2014 üben noch die Landesfinanzbehörden die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer aus. Danach ist die Zollverwaltung für die Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig.

Ansprechpartner zum Thema „Kraftfahrzeugsteuer“ sind künftig die Hauptzollämter. Auf Grund des großen Umfangs der Daten von etwa 58 Millionen Fahrzeugen erfolgt die Aufgabenüberleitung schrittweise ab dem ersten Quartal 2014:

  • Februar: Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,
  • März: Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein,
  • April: Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland,
  • Mai: Bayern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.

Hinweis:

Erteilte Kraftfahrzeugsteuerbescheide behalten ihre Gültigkeit. Auch bereits gewährte Vergünstigungen müssen daher nicht neu beantragt werden. Bisherige Verwaltungsvereinfachungen werden weitgehend übernommen. Zukünftiger Ansprechpartner sind die jeweiligen Hauptzollämter. Für Anfragen ist weiterhin die bisherige Steuernummer zu verwenden. Erstzulassung und Halterwechsel sind auch künftig bei der zuständigen Zulassungsbehörde anzumelden, die ihrerseits diese Daten an die Zollverwaltung weiterleitet.

Stpfl., die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, müssen die Kraftfahrzeugsteuer zukünftig auf die Konten der Hauptzollämter überweisen. Hierüber werden die betroffenen Stpfl. mit einem Schreiben der Finanzämter informiert.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung – aktuelle Rechtsprechung

Besteht eine steuerlich anerkannte doppelte Haushaltsführung, so können durch diese bedingte Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden. Das Vorliegen einer steuerlich anerkannten doppelten Haushaltsführung wird von der Finanzverwaltung oftmals bestritten. Die Rechtsprechung hat in der Vergangenheit hingegen tendenziell zu Gunsten der Stpfl. entschieden. Im Folgenden werden zwei wichtige Urteile zur doppelten Haushaltsführung besprochen.

a)   Eigener Hausstand bei wirtschaftlich selbständigen Kindern, die mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben

Im Urteilsfall war der Stpfl. als Diplom-Ingenieur in H nichtselbständig tätig. Seit März 2005 war er dort mit Nebenwohnsitz gemeldet und unterhielt eine Wohnung. Diese Wohnung hatte eine Wohnfläche von 75 qm Wohnfläche, bestand aus vier Zimmern, Küche und Bad und war mit Möbeln des Klägers eingerichtet. In L war der Stpfl. mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dort befand sich ein im Eigentum des Vaters des Stpfl. stehendes Reihenhaus. Nach den Angaben des Klägers bewohnte er in dem Haus sein altes Kinderzimmer (12,44 qm) und nutzte die übrigen Räumlichkeiten gemeinsam mit seinem Vater. Der Stpfl. legte dar, dass er an den Wochenenden in L Aktivitäten entwickelte (Kino, Konzertbesuche, Karneval, Beschaffung von Kleidung, Buchung von Urlauben usw.). Der Stpfl. war der Ansicht,  er habe in L einen eigenen Hausstand unterhalten,  der sich in seinem Elternhaus befunden habe. Die Kosten des Haushalts an den Wochenenden (Lebensmittel u.a.) hätte hauptsächlich der Stpfl. getragen, darüber hinaus habe er maßgeblich häusliche Arbeiten (Kochen, Putzen, Rasen mähen, Reparaturen) erledigt. Das Leben in L sei persönlich und finanziell wesentlich von ihm bestritten und bestimmt worden.

Finanzamt und Finanzgericht lehnten eine doppelte Haushaltsführung ab und berücksichtigten lediglich Kosten für Fahrten zwischen den Orten L und H. Der Bundesfinanzhof erkannte dagegen mit Urteil vom 14.11.2013 (Aktenzeichen VI R 10/13) die doppelte Haushaltsführung an. Er hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach bei älteren, wirtschaftlich selbständigen, berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, davon auszugehen sei, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden könne. Diese Regelvermutung  gelte insbesondere, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort dem Arbeitnehmer im Wesentlichen nur als Schlafstätte dient, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Stpfl. hingegen am Heimatort zu verorten ist, weil dort die engeren persönlichen Beziehungen bestehen.

b)            Lebensmittelpunkt eines Alleinstehenden

Die Entscheidung des Finanzgerichts München vom 8.11.2013 (Aktenzeichen 8 K 1295/12) konkretisiert in einem typischen Fall die Kriterien, die zur Bestimmung des Lebensmittelpunkts bei Alleinstehenden herangezogen werden. Sollte sich der Lebensmittelpunkt an den Beschäftigungsort verlagert haben, scheidet ein Werbungskostenabzug mangels beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung aus. Es sind folgende Aspekte zu prüfen:

  • Ob ein Wohnort gegenüber der Wohnung am Beschäftigungsort der Lebensmittelpunkt ist, erfordert eine Abwägung und Bewertung aller Umstände des Indizien können sich aus einem Vergleich von Größe und Ausstattung der Wohnungen sowie aus Dauer und Häufigkeit der Aufenthalte in den Wohnungen ergeben. Ebenfalls ist die Entfernung beider Wohnungen sowie die Anzahl der Heimfahrten heranzuziehen.
  • Erhebliches Gewicht hat auch der Umstand, zu welchem Wohnort die engeren persönlichen Beziehungen
  • Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen. Bei nicht verheirateten Arbeitnehmern spricht jedoch, je länger die Auswärtstätigkeit  dauert, immer mehr dafür, dass die eigentliche Haushaltsführung und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Laufe der Zeit an den Beschäftigungsort verlegt wurden und die Heimatwohnung nur noch für Besuchszwecke vorgehalten Eine besondere Prüfung, ob der Lebensmittelpunkt gewechselt hat, ist daher in einem solchen Fall angezeigt.

Im Urteilsfall scheiterte die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung an folgenden Punkten:

  • Die Zahl der angegebenen Familienheimfahrten konnte nicht glaubhaft nachgewiesen So war u.a. die Kilometerzahl, die nach Abzug der Kilometer für Heimfahrten von der Gesamtjahresfahrleistung rechnerisch verblieb, außergewöhnlich niedrig, um alle übrigen Privatfahrten abzudecken.
  • Im Rahmen der weiteren Gesamtwürdigung aller Umstände erschien es dem Gericht bedeutsam, dass der nach Abschluss seiner Ausbildung im Alter von etwa 19 Jahren im Jahr 2002 seine damalige Wohnung in H aufgegeben hatte. Dies entspreche dem häufig anzutreffenden Verhaltensmuster, dass junge Erwachsene mit Beginn des Berufslebens sich an einem neuen Ort niederlassen, weil in diesem Alter ohnehin ein Wandel der Lebensumstände stattfindet, der mit einem Wechsel der Bezugspersonen oder deren Bedeutung und so mit einem Wandel des örtlichen Bezugs einhergeht. Dieser Wandel drücke sich auch in den jedenfalls nach einer Übergangszeit unbefristeten Arbeitsverhältnissen aus, die eher den Schluss zuließen, dass der Stpfl. am Arbeitsort auch seinen Lebensmittelpunkt gefunden habe.
  • Die (zeitweise) Anmeldung der Wohnung am Arbeitsort als „Hauptwohnung“ spreche ebenfalls dafür, dass der diese auch als solche betrachtet hat und die weitere Wohnung in der Nähe seines bisherigen Wohnorts nur gelegentlich für Besuchszwecke unterhielt.
  • Größe und Ausstattung der Wohnung am Beschäftigungsort überstieg im vorliegenden Fall die der ursprünglichen Wohnung Die Bereitschaft, am Beschäftigungsort eine entsprechend komfortablere Wohnung zu unterhalten, spreche für einen Lebensmittelpunkt am Arbeitsort.
  • Der vorgetragenen, aber nicht hinreichend belegten Wahrnehmung von Arztbesuchen am Heimatort komme im Rahmen der Gesamtwürdigung kein besonderes Gewicht Gleiches gelte für die vorgetragene Nutzung eines Kleingartens oder die Mitgliedschaft in einem Sportverein. Eine besondere Intensität der „Verbundenheit“ lasse sich aus diesem Vortrag ohne nähere Erläuterungen und Nachweise nicht ableiten.
  • Es sei nicht vorgetragen worden, dass sich typischerweise engste Bezugspersonen  wie Kinder und Lebenspartner des am Heimatort befanden. Den Bezugspersonen Mutter,

Großmutter und Schwester allein komme nach der Lebenserfahrung kein derart überragendes Gewicht zu.

Handlungsempfehlung:

Eine Entscheidung kann letztlich nur für den Einzelfall unter Abwägung aller Aspekte erfolgen. Deutlich wird, dass eine entsprechende Dokumentation die Durchsetzung der Rechtsposition sehr erleichtert.

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch nicht teilweise als Werbungskosten abziehbar

Der Bundesfinanzhof hatte in dem Beschluss vom 13.11.2013 (Aktenzeichen  VI B 40/13)  keine Zweifel daran, dass Aufwendungen für bürgerliche Kleidung auch nicht teilweise als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Frage war nochmals aufgeworfen worden, weil das Gericht in einer anderen Sache das frühere allgemeine Aufteilungs- und Abzugsverbot für Aufwendungen mit sowohl beruflicher als auch privater Veranlassung gelockert hatte.

Im vorliegenden Fall räumte der Bundesfinanzhof zwar ein, dass auch eine Aufteilung von Aufwendungen für bürgerliche Kleidung bei feststehender Arbeitszeit möglich ist. Derartige Aufwendungen seien aber nach den Vorschriften über das steuerliche Existenzminimum grundsätzlich dem Anwendungsbereich des Werbungskostenabzugs entzogen und könnten somit steuerlich komplett nicht berücksichtigt werden.

Hinweis:

Steuerlich abzugsfähig sind nur Aufwendungen für typische Berufsbekleidung, wie z.B. berufliche Schutzbekleidung (Arbeits- und Laborkittel, Sicherheitsschuhe), Amtstrachten (Roben, Talare) usw., die nicht für eine private Nutzung in Betracht kommen.

Gewährung von Preisnachlässen durch den Arbeitgeber

Erhält der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Waren unter Gewährung von Preisnachlässen (Personalrabatte u.Ä.), so ist der Differenzbetrag zwischen dem üblichen Marktpreis (ggf. vermindert um einen 4 %igen Abschlag) und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Preis der Lohnsteuer zu unterwerfen.

In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 4.9.2013 (Aktenzeichen 2 K 23/12) von Bedeutung. Im Streitfall wurden den Mitarbeitern einer Reederei erhebliche Preisnachlässe auf die Katalogpreise für Schiffskreuzfahrten gewährt, die Schifffahrtsgesellschaften mit Schiffen der Reederei veranstalteten. Das Finanzgericht hat den Sachbezug nur mit 40 % der Katalogpreise (abzüglich Zuzahlungen) bewertet, weil die Arbeitnehmer die verbilligten Reisen lediglich im Rahmen von Restplatzverwertungen antreten konnten (es sich also gewissermaßen um Last-Minute-Reisen handelte) und der Vorteil durch weitere Restriktionen geschmälert wurde.

Hinweis:

Generell ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass der Preisvorteil für den Mitarbeiter nicht anhand des Katalogpreises oder der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers zu ermitteln ist, sondern dass der allgemeine Marktpreis für die gewährte Leistung maßgebend ist. Auf dieser Linie liegt nun auch das Urteil des Finanzgerichts.

Handlungsempfehlung:

Im Einzelfall sollte also möglichst genau dokumentiert werden, welcher allgemeine Marktpreis für das konkret zugewandte Gut gilt.

Für Unternehmer und Freiberufler

Vorsteuerabzug bei Betrugsabsicht des Lieferers

Mit Urteil vom 8.9.2011 (Aktenzeichen V R 43/10) hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass es dem Vorsteuerabzug aus einer Lieferung nicht entgegensteht, dass der Lieferer zivilrechtlich nicht Eigentümer des Liefergegenstands ist und er darüber hinaus beabsichtigt, den gelieferten Gegenstand vertragswidrig nochmals an einen anderen Erwerber zu liefern. Die Finanzverwaltung hat nun mit Schreiben vom 7.2.2014 (Aktenzeichen IV D 2 – S 7100/12/10003, DOK 2014/116307) mitgeteilt, dass der vom Bundesfinanzhof entschiedene Fall als „gesondert gelagerter Einzelfall“ zu sehen ist und die Entscheidungsgrundsätze nicht allgemein anzuwenden sind.

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug vielmehr, dass eine entsprechende Lieferung durch einen anderen Unternehmer für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt wurde. Nach den maßgebenden Beweisregeln trage der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer die Feststellungslast für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass der Unternehmer in einen Betrugsfall verwickelt worden ist, so müsse der Unternehmer nachweisen, dass er alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug (sei es eine Umsatzsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug) einbezogen sind.

Zu den vom Leistungsempfänger zu ergreifenden Maßnahmen gehöre neben anderen insbesondere

z.B. die dokumentierte Vergewisserung über die Unternehmereigenschaft des Leistenden. Des Weiteren könne die Nichtaufzeichnung einer üblicherweise – u.a. zur Identifizierung der Ware bei Rücklieferung und in Garantiefällen – in der Lieferkette weitergegebenen Geräteidentifikationsnummer ein Indiz für eine nicht ausgeführte Lieferung und dafür sein, dass der Unternehmer wusste, wissen konnte oder hätte wissen müssen, dass er mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt war, der in einen Umsatzsteuerbetrug oder einen sonstigen Betrug einbezogen war.

Im Fall einer Lieferung bei Betrugsabsicht des Lieferers kann ein Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers auf Grund der vom Leistenden in Rechnung gestellten Umsatzsteuer daher nur nach Prüfung des konkreten Einzelfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Hinweis:

Deutlich wird, dass die Anforderungen, die die Finanzverwaltung setzt, sehr hoch sind. Dies erfordert, dass gerade in betrugsanfälligen Branchen oder bei Bezug von Waren von einem bislang noch nicht bekannten Lieferanten äußerst sorgfältig dokumentiert werden sollte, dass ausreichende Informationen über den Lieferanten und die getätigten Umsätze eingeholt wurden.

Kein Vorsteuerabzug bei fehlender eindeutiger Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen in der Rechnung

Rechnungen berechtigen nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn diese alle erforderlichen Angaben enthalten. So muss u.a. die erbrachte Leistung bezeichnet sein. Es ist allerdings nicht zwingend notwendig, dass alle erforderlichen Rechnungsangaben in der Rechnung selbst aufgeführt sind, vielmehr kann insoweit auch auf andere Dokumente verwiesen werden. Werden in einer Rechnung die erbrachten Leistungen nicht bezeichnet, sondern wird stattdessen auf andere Geschäftsunterlagen Bezug genommen, muss allerdings nach der rechtskräftigen Entscheidung des Finanzgerichts Sachsen-Anhalt vom 13.12.2013 (Aktenzeichen 5 K 914/08) diese Bezugnahme eindeutig sein und sich auf schriftliche Vereinbarungen beziehen. Die Angabe „gemäß unserer Vereinbarung“ stelle eine ungenügende Bezugnahme dar und bewirke mangels Nachprüfbarkeit der konkret erbrachten Leistungen den Verlust des Vorsteuerabzugsrechts. Der Aufwand zur Identifizierung einer Leistung müsse dahingehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird. Sofern zur Leistungsbeschreibung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen wird, müssten die in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig bezeichnet werden.

Das bestätigte nun auch der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 16.1.2014 (Aktenzeichen V R 28/13). Das Gericht betonte aber auch, dass die in Bezug genommenen Unterlagen nicht der Rechnung beigefügt werden müssen.

Handlungsempfehlung:

Eingangsrechnungen sollten sehr sorgfältig daraufhin überprüft werden, ob diese den gesetzlichen Anforderungen genügen. Ansonsten sollte beim Rechnungsaussteller eine berichtigte Rechnung angefordert werden. Eine eventuell notwendige Rechnungsberichtigung bzw. Rechnungsergänzung kann nur der Aussteller der Rechnung vornehmen.

Zwingend sind möglichst exakte Leistungsbeschreibungen. Wird auf andere Dokumente Bezug genommen, so muss dieser Verweis eindeutig sein. Auch sind diese anderen Dokumente dann zusammen mit der Rechnung aufzubewahren.

Umsatzsteuer auf Reiseleistungen an Schulen, Universitäten und Vereine

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21.11.2013 (Aktenzeichen V R 11/11) entschieden,  wie Reiseleistungen, die ein Reisebüro an Schulen, Universitäten und gegenüber Vereinen erbringt, umsatzsteuerlich zu behandeln sind. Das klagende Reiseunternehmen hatte u.a. Schul- und Studienreisen an Schulen und gegenüber Vereinen durchgeführt. Einen Teil seiner Leistungen unterwarf es dem Regelsteuersatz von 19 %, die Klassenfahrten behandelte es dagegen als umsatzsteuerfreie Leistungen. Soweit es seine Leistungen im Ausland erbrachte, sah es sie als nicht steuerbar an und führte entsprechend keine Umsatzsteuer ab.

Der Bundesfinanzhof hat zunächst entschieden, dass Reiseleistungen an Schulen bei Klassenfahrten nicht steuerbefreit sind. Anders als das Gesetz in § 4 Nr. 23 UStG voraussetzt, nehme der Reiseunternehmer bei der Durchführung der Klassenfahrt Jugendliche  nicht  zur  Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung bei sich auf. Dies erfolge nur durch die Schule selbst.

Weiter hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auf Reiseleistungen an Schulen und Universitäten die besondere gesetzliche Regelung zur Margenbesteuerung nach § 25 UStG anzuwenden ist. Und dies gelte auch für Reiseleistungen, die an Vereine erbracht werden. Bei der Margenbesteuerung werden alle Reiseleistungen im In- und Ausland zu einer einheitlichen Dienstleistung zusammengefasst. Dies wirkt sich häufig für den Reiseveranstalter günstiger aus, weil die Steuer nach der Marge bemessen wird, also nach dem Unterschied zwischen dem vom Reisenden zu zahlenden Gesamtbetrag und den tatsächlichen Kosten des Veranstalters. Nur auf diese Marge wird Umsatzsteuer berechnet.

Allerdings wird ein Reiseunternehmen nach deutschem Recht nur dann nach der Marge besteuert, wenn es an den endverbrauchenden Reisenden selbst leistet. Das Finanzamt und das Finanzgericht hatten deshalb die Margenbesteuerung der Reiseleistungen an Vereine abgelehnt. Insoweit war aber das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26.8.2013 (Rechtssache C-189/11, Kommission/Spanien) zu beachten, wonach die Margenbesteuerung auf Umsätze „mit allen Arten von Kunden“ anzuwenden ist. Darunter würden auch Leistungen an Vereine fallen. Das Reisebüro könne sich insoweit unmittelbar auf Unionsrecht berufen, das entgegen der inländischen Regelung des § 25 UStG nicht darauf abstelle, ob die Reiseleistung an einen Endverbraucher und nicht an einen Unternehmer erbracht worden ist. Für die Anwendung der Margenbesteuerung spiele es mithin keine Rolle, ob Klassenfahrten durch eine öffentliche oder private Schule veranstaltet werden.

Hinweis:

Die Margenbesteuerung ist dann vorteilhaft, wenn der Leistungsempfänger – wie im Urteilsfall – nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. In der Praxis wird dies für viele Reiseunternehmen eine deutliche Verminderung der Steuerlast mit sich bringen.

Gebäuderestwert und Abbruchkosten eines in Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes keine vergeblichen Werbungskosten

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Köln vom 27.11.2013 (Aktenzeichen 7 K 2413/11) sind der Restwert eines in Abbruchabsicht erworbenen Gebäudes und die Abbruchkosten (nachträglich) den Anschaffungskosten des Grund und Bodens zuzurechnen, wenn das alte Gebäude zwar abgerissen wurde, um einen Neubau zu errichten, die Errichtung eines neuen Gebäudes aber letztlich unterbleibt.

Würde in dieser Konstellation ein neues Gebäude errichtet, so würden der Restwert des bisherigen Gebäudes und die Abbruchkosten in die Herstellungskosten des neuen Gebäudes eingehen.

Fraglich im vorliegenden Fall war, welche Bedeutung die Verwendungsabsicht des bestehenden Gebäudes zum Erwerbszeitpunkt hatte, da die ursprüngliche Planung zur Errichtung eines Neubaus aufgegeben wurde. Das Finanzgericht sieht die Verwendungsabsicht zum Erwerbszeitpunkt insoweit nicht als ausschlaggebend an. Vielmehr sei auf die letztlich tatsächliche spätere Grundstücksnutzung durch den Erwerber abzustellen. Dies bedeutet für Konstellationen wie im Streitfall, dass ein Stpfl., der ein noch nicht verbrauchtes Altgebäude in Abbruchabsicht erworben hat, um auf dem Grundstück ein neues Gebäude zu errichten, die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu erfassen hat, falls er sich nach dem Abbruch entschließt, nun doch kein neues Gebäude herzustellen. Eine Geltendmachung der Kosten über die Abschreibung ist somit (ebenfalls) nicht möglich, da Grund und Boden nicht abschreibungsfähig ist.

Wird ein Gebäude oder ein Gebäudeteil abgerissen, sind für die steuerrechtliche Behandlung grundsätzlich folgende Fälle zu unterscheiden:

  1. Der hatte das Gebäude auf einem ihm bereits gehörenden Grundstück errichtet oder er hat das Gebäude in der Absicht erworben, es als Gebäude tatsächlich zu nutzen (Erwerb ohne Abbruchabsicht):

c:> In diesen Fällen sind im Jahr des Abbruchs die Abbruchkosten und der Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes sofort abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben. Dies gilt bei einem in Teilabbruchabsicht erworbenen Gebäude auch für die Teile, deren Abbruch nicht geplant war. Die darauf entfallenden Abbruchkosten und der anteilige Restbuchwert sind ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln. Die auf die in Abbruchabsicht erworbenen Teile des Gebäudes entfallenden Abbruchkosten und der anteilige Restbuchwert hingegen sind nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens, sofern kein neues Gebäude errichtet wird.

  1. Der hat das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben (Erwerb mit Abbruchabsicht): Weiter ist dann zu differenzieren:

c:> a) War das Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht, gehören die Anschaffungskosten des Gebäudes und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu entstehenden Wirtschaftsguts, wenn der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Besteht kein Zusammenhang mit einer Neuerrichtung, liegen Anschaffungskosten des Grund und Bodens vor. Müssen bei einem in Teilabbruchabsicht erworbenen Gebäude umfangreichere Teile als geplant abgerissen werden, gehören die Abbruchkosten und der Restwert des abgerissenen Gebäudes insoweit zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes, als sie auf  Gebäudeteile entfallen, bei denen im Erwerbszeitpunkt der Abbruch sowieso geplant war. Dieser Anteil ist ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln. Der andere Teil der Abbruchkosten sowie des Restwerts des Gebäudes sind als nachträgliche Anschaffungskosten des Grund und Bodens zu behandeln.

c:> b) War das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs objektiv wertlos, entfällt der volle Anschaffungspreis auf den Grund und Boden. Für die Abbruchkosten gilt Buchstabe a) entsprechend.

  1. Der plant den Abbruch eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes und die Errichtung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Einlage mit Abbruchabsicht):

c:> In dieser Konstellation gehören der Wert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neu zu errichtenden Gebäudes. Das alte Gebäude wird hierbei in das Betriebsvermögen eingelegt. Die Bewertung hat mit dem Verkehrswert zu erfolgen. Dabei ist der Einlagewert des Gebäudes nicht schon deshalb mit 0 € anzusetzen ist, weil sein Abbruch beabsichtigt ist.

Hinweis:

Für einen Erwerb in Abbruchabsicht spricht nach Auffassung der Rechtsprechung, wenn der Abbruch innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren seit dem Erwerb geschieht. Dieser Anscheinsbeweis kann im Einzelfall durch aussagekräftige Nachweise über die beabsichtigte Nutzung widerlegt werden.

Gewerbesteuer: Abgrenzung freiberuflicher von gewerblichen Einkünften

Vielfach strittig ist die Abgrenzung zwischen gewerblichen und freiberuflichen Einkünften. Von Bedeutung ist dies v.a. deshalb, weil gewerbliche Einkünfte neben der Einkommensteuer auch der Gewerbesteuer unterliegen, freiberufliche dagegen nicht. Zwar wird bei gewerblichen Einkünften zum Ausgleich der Mehrbelastung durch die Gewerbesteuer bei der Einkommensteuer wiederum  eine Steuerermäßigung gewährt. Jedoch ist gerade in Städten mit Gewerbesteuer-Hebesätzen von deutlich über 400 % – und derzeit sind Gewerbesteuer-Hebesätze bis zu 500 % keine Seltenheit – die Einstufung als gewerbliche Tätigkeit nachteilig, da die Steuerermäßigung auf  das 3,8-Fache des Gewerbesteuer-Messbetrags begrenzt ist und die Minderung der Einkommensteuer die gewerbesteuerliche Mehrbelastung somit vielfach nicht ausgleicht. Bei Freiberuflern ist diese Abgrenzung v.a. deshalb strittig, weil die gesetzliche Aufzählung der freiberuflichen Einkünfte (sog. Katalogberufe) in der Praxis mit dem Wandel der Berufsfelder oft nicht Schritt hält. Hinzuweisen ist auf zwei aktuelle Urteile:

Genügt bei einem Autodidakten das theoretische Wissen entsprechend eines Bachelorstudiengangs zur Bejahung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit?

Strittig war im zugrundeliegenden Fall, über welches Wissen ein Autodidakt verfügen muss, damit vergleichbare Kenntnisse zu denen eines beratenden Ingenieurs gegeben sind. Der Stpfl. übte eine Tätigkeit als Bauleiter und Fachplaner für technische Gebäudeausrüstung (TGA) mit den Schwerpunkten Gas/Wasser/Heizung/Raumlufttechnik aus. Zu prüfen war nun zunächst, ob die vom Stpfl. erworbenen Kenntnisse der Tiefe und der Breite nach dem Wissen des Kernbereichs eines Ingenieurstudiums entsprechen.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 28.11.2013 (Aktenzeichen 1 K 1129/09) muss das autodidaktisch erworbene Wissen mindestens demjenigen eines Absolventen eines dreijährigen technischen Bachelorstudiengangs an einer Fachhochschule entsprechen. In Anbetracht der durch die Hochschulreform im sogenannten „Bologna-Prozess“ bewirkten Veränderungen, die auch ihren Niederschlag in den Ingenieurgesetzen der Länder gefunden haben, dürfen auch diese Absolventen mittlerweile die (geschützte) Berufsbezeichnung Ingenieur führen.

Hinweis:

Im Urteilsfall war dies zu verneinen, doch ist dieses Urteil für vergleichbare Fallgestaltungen von Bedeutung, da hiermit der Bewertungsmaßstab an die jetzige Studiensituation angepasst wurde.

Genügt bei einem Autodidakten das theoretische Wissen eines Absolventen der Fachhochschule?

In dem Streitfall befasste sich das Finanzgericht München mit der Frage, ob der Stpfl. im Streitjahr mit seinen Dienstleistungen auf dem Gebiet der EDV gewerblich tätig war oder einen – ingenieurähnlichen – freien Beruf ausübte. Der Stpfl. legte im Jahr 1981 die Prüfung als Handelsfachwirt ab. In den Folgejahren nahm er an Lehrgängen zu IBM System/38, zu den Themen Basisschulung Textverarbeitung und Systemverwaltung, zu verschiedenen Themen in Zusammenhang mit dem Datenbanksystem JD Edwards und zur Unternehmenssoftware SAP R/3 teil. Beschäftigt war er als Programmierer, später vorwiegend in Zusammenhang mit dem Datenbanksystem JD Edwards. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Stpfl. mangels ausreichender Kenntnisse insbesondere in dem Kernfach Mathematik gewerblich tätig gewesen sei.

Das Finanzgericht bestätigte mit Urteil vom 18.10.2012 (Aktenzeichen 5 K 2066/08) die Ansicht des Finanzamts und führte hierzu aus, dass ohne ausreichende Grundlagen in den Bereichen Mathematik, Statistik und Operations Research der Nachweis, dass die Kenntnisse mit denen eines Wirtschaftsinformatikers vergleichbar sind, nicht geführt werden kann. Maßgeblich seien Kenntnisse, über die ein Absolvent der (Fach-)Hochschule des Streitjahres verfügt.

Hinweis:

Diese Urteile verdeutlichen, dass für den Einzelfall möglichst genau nachgewiesen werden sollte, welche für einen Beruf erforderlichen Fähigkeiten erworben wurden.

Betriebsaufgabegewinn nur unter engen Bedingungen steuersatzbegünstigt

Ein Gewinn aus der Aufgabe eines Betriebs wird bei der Einkommensteuer begünstigt besteuert: Unter bestimmten Bedingungen kommt auf diesen Gewinn nur ein ermäßigter Steuersatz zur Anwendung, der 56 % des sich ansonsten ergebenden Durchschnittsteuersatzes beträgt.

Der Bundesfinanzhof hat nun in dem Urteil vom 5.2.2014 (Aktenzeichen X R 22/12) nochmals klargestellt, dass eine begünstigte Besteuerung voraussetzt, dass im Rahmen der Betriebsaufgabe alle vorhandenen stillen Reserven realisiert und dann besteuert werden. Im Urteilsfall waren in engem zeitlichen Zusammenhang (im Streitfall: ca. ein Monat) vor der Betriebsaufgabe Wirtschaftsgüter mit hohen stillen Reserven zum Buchwert auf eine andere Personengesellschaft ausgegliedert worden, um die Versteuerung dieser stillen Reserven zu verhindern. Diese Vorgehensweise hat der Bundesfinanzhof aber abgelehnt. Ein begünstigt zu besteuernder Aufgabegewinn wurde somit nach Ansicht des Gerichts nicht erzielt.

Hinweis:

Im Einzelfall kann die Steuersatzbegünstigung bei einer Betriebsaufgabe materiell sehr bedeutsam  sein.  In diesen Fällen sollte grundsätzlich eine vorausschauende Planung unter Hinzuziehung steuerlichen Rats erfolgen.

Für Personengesellschaften

Gewerbesteuerermäßigung bei unterjährigem Gesellschafterwechsel

Auch bei Personengesellschaften, die gewerbliche Einkünfte erzielen, wird zum Ausgleich der Mehrbelastung durch Gewerbesteuer eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer auf Ebene der Gesellschafter gewährt. Bei Personengesellschaften muss hierfür der für die Gesellschaft festgestellte Gewerbesteuer-Messbetrag auf die einzelnen Gesellschafter aufgeteilt werden, damit bei diesen dann die Steuerermäßigung zur Einkommensteuer ermittelt werden kann. Die Aufteilung des Gewerbesteuer-Messbetrags erfolgt entsprechend der gesetzlichen Vorgabe nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel, der sich im Zweifel aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.

Strittig ist die Frage, wie die Verteilung der auf die einzelnen Mitunternehmer einer Personengesellschaft entfallenden Anteile am Gewerbesteuer-Messbetrag vorzunehmen ist, wenn unterjährig Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden sind. Hierzu werden zwei unterschiedliche Ansichten vertreten:

–          Nach einer Ansicht ist für die Aufteilung der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel am Ende des Wirtschaftsjahrs maßgeblich. Dies hat zur Folge, dass die pauschalierte Gewerbesteueranrechnung ausschließlich dem Erwerber bzw. den verbliebenen Gesellschaftern zusteht. Diese Lösung kann allerdings zu erheblichen Anrechnungs- Überhängen und vor allem auch Belastungsverschiebungen zwischen den Gesellschaftern führen, da die einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte einschließlich Veräußerungsgewinn und die Zurechnung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags auseinanderfallen. Im Zweifel wäre dies mittels Ausgleichszahlungen auf Basis von Steuerklauseln auszugleichen.

– Die andere in der Literatur vertretene Auffassung hält es daher für sachgerechter, den Gewerbesteuer-Messbetrag zeitanteilig entsprechend den unterjährig jeweils gültigen allgemeinen Gewinnverteilungsschlüsseln auf die Gesellschafter zu verteilen. Diese Meinung wird auch von der Finanzverwaltung vertreten.

Hinweis:

Aktuell haben sich mit dieser Problematik das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 10.12.2013, Aktenzeichen  5 K 1181/10)  und  das  Finanzgericht  Rheinland-Pfalz  (Urteil  vom  16.11.2012,  Aktenzeichen

3 K 2305/0) befasst. Gegen beide Urteile ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig, so dass diese Frage weiterhin offen ist.

Handlungsempfehlung:

Wegen der im Einzelfall großen materiellen Bedeutung sollten Belastungsverschiebungen zwischen den Gesellschaftern durch vertraglich festgelegte Steuerklauseln aufgefangen werden. Im konkreten Fall sollte steuerlicher Rat eingeholt werden, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen.

Heimischer Telearbeitsplatz des Mitunternehmers einer Partnerschaftsgesellschaft ist häusliches Arbeitszimmer im Sinne der Abzugsbeschränkung

Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers können nur in engen Grenzen steuerlich geltend gemacht werden. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit eines Stpfl. darstellt, können die hierauf entfallenen Kosten unbeschränkt steuerlich geltend gemacht werden. Liegt diese Voraussetzung hingegen nicht vor und steht für die dort verrichteten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Kosten bis zur Höhe von 1 250 € möglich. Insoweit gelten für Unternehmer bzw. Gesellschafter einer Personengesellschaft die gleichen Grundsätze wie für Arbeitnehmer. Der Bundesfinanzhof hatte nun darüber zu entscheiden, ob diese Abzugsbeschränkungen auch anzuwenden sind, wenn der Gesellschafter einer Personengesellschaft zu Hause einen Telearbeitsplatz eingerichtet hat. Im Streitfall war der Stpfl. Partner einer Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft. Neben seinem Büro in den Praxisräumen der Partnerschaft nutzte er einen Raum in seiner eigenen Wohnung, der unstreitig als Büro ausgestattet war (umfangreiche Fachliteratur sowie eine technische Ausstattung, die dem Stpfl. den Zugriff auf das EDV-System der Partnerschaftsgesellschaft ermöglichte), um dort die Prüfung von Daten und Unterlagen, die Anfertigung von Arbeitspapieren und gutachterlichen Stellungnahmen, die Erstellung von Prüfungsberichten, die Ausarbeitung betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Konzepte und die Vorbereitung auf finanzgerichtliche Klageverfahren vorzunehmen. Der Stpfl. war der Auffassung,  dass für einen Telearbeitsplatz die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer nicht zur Anwendung komme.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 21.11.2013 (Aktenzeichen VIII B 134/12) klargestellt, dass auch in diesem Fall die Abzugsbeschränkung zum  Tragen kommt. Insbesondere stellt das Gericht klar, dass die Nichtanwendung der gesetzlichen Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer auf häusliche Telearbeitsplätze allenfalls dann in Betracht kommt, wenn die Einrichtung des Telearbeitsplatzes im betrieblichen Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt und der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber gehalten ist, an mehreren Tagen in der Woche seine Arbeitsleistung an dem häuslichen Telearbeitsplatz zu erbringen. Diese tatsächlichen Voraussetzungen seien im Streitfall aber nicht erfüllt, denn der Stpfl. habe neben seinem Büroraum im Einfamilienhaus sein Büro in den Räumen der Klägerin jederzeit nutzen können und habe nur deshalb im heimischen Büroraum gearbeitet, weil er dort aus eigener Sicht strukturierter arbeiten konnte. Da dem Gesellschafter in den Praxisräumen der Partnerschaft ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand und das Arbeitszimmer auch als Mittelpunkt seiner Tätigkeit ausschied, war der Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer komplett zu versagen.

Hinweis:

Weiterhin hat das Gericht klargestellt, dass es nicht darauf ankomme, ob der Büroraum im Einfamilienhaus eine Betriebsstätte im steuerlichen Sinne ist, denn „häusliches Arbeitszimmer“ sei jeder Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Stpfl. eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient.

GmbH & Co. GbR führt nicht zu gewerblichen Einkünften

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof ist mittlerweile geklärt, dass bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die persönliche Haftung der Gesellschafter nicht generell ausgeschlossen werden kann, sondern dies vielmehr nur durch eine individualvertragliche Vereinbarung mit  den Gläubigern der Gesellschaft zu erreichen ist. Hieraus zieht die Finanzverwaltung die Schlussfolgerung (so    Schreiben    des    Bundesfinanzministeriums    vom    17.3.2014,    Aktenzeichen    IV C 6    – S 2241/07/10004, DOK 2014/0252207), dass bei einer GbR keine gewerbliche Prägung vorliegt, wenn lediglich   die   GmbH   persönlich   haftende   Gesellschafterin   ist   und   die   Haftung   der   übrigen

Gesellschafter durch individualvertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen ist (sog.  „GmbH & Co GbR“). Durch den individuell vereinbarten Haftungsausschluss für die jeweiligen Vertragsabschlüsse bleibe die Rechtstellung als persönlich haftender Gesellschafter unberührt. Auch für die ertragsteuerliche Beurteilung der Einkunftsart habe der Haftungsausschluss keine Bedeutung. Denn nur für den Fall, dass eine GmbH alleinige persönlich haftende Gesellschafterin wäre, sei eine gewerbliche Prägung gegeben. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass nach Ansicht der Finanzverwaltung allein durch die Rechtsform das Ergebnis nicht erreicht werden kann, dass die Wirtschaftsgüter Betriebsvermögen darstellen.

Sofern bisher trotz vereinbarter Haftungsausschlüsse eine gewerbliche Prägung angenommen wurde, drohen mit dem durch die Handhabung der Finanzverwaltung entstehenden Wegfall der gewerblichen Prägung nun Entnahmen bzw. eine Betriebsaufgabe. Die Finanzverwaltung gewährt betroffenen Gesellschaften eine Übergangsregelung. Insoweit ist ein Handeln bis zum 31.12.2014 notwendig.

Handlungsempfehlung:

In der Rechtsprechung ist diese Frage noch umstritten. Dennoch sollten betroffene Gesellschaften steuerlichen Rat einholen, damit geprüft werden kann, ob ein Handeln geboten ist.

Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Steuerpflicht von Steuererstattungszinsen

Zinsen, die das Finanzamt an den Stpfl. für Steuererstattungen nach Ablauf der fünfzehnmonatigen Karenzzeit zahlt (Steuererstattungszinsen), sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Einkommensteuer zu erfassen. Diese gesetzliche Regelung war bislang strittig. Zum einen wurde die Steuerpflicht der Erstattungszinsen erstmalig im Jahr 2010 „klarstellend“ gesetzlich verankert, während sich dies zuvor wohl nur aus der Verwaltungsauffassung ergab, und diese Neuregelung hat rückwirkenden Charakter. Zum anderen wurde sie kritisch gesehen, weil auf der einen Seite Steuererstattungszinsen als Kapitaleinkünfte zu erfassen sind, auf der anderen Seite aber Steuernachzahlungszinsen nicht steuermindernd geltend gemacht werden können.

Handlungsempfehlung:

Steuererstattungen werden mit 6 % pro Jahr verzinst. Dies  ist also in Anbetracht der niedrigen  Zinsen am Kapitalmarkt eine sehr hohe Verzinsung. Andererseits werden aber auch Steuernachzahlungen mit 6 % p.a. verzinst. Daher gilt es nach Möglichkeit Steuernachzahlungen zu vermeiden, indem Steuererklärungen rechtzeitig abgegeben werden oder ggf. eine Anpassung von Vorauszahlungen beantragt wird. Was insoweit unter den jeweiligen Rahmenbedingungen sinnvoll ist, sollte zusammen mit dem steuerlichen Berater erarbeitet werden.

Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.11.2013 (Aktenzeichen VIII R 36/10) bestätigt, dass Steuererstattungszinsen als Kapitaleinkünfte zu erfassen sind. Die in 2010 erfolgte gesetzliche Neuregelung verstößt nach Ansicht des Gerichts – auch im Hinblick auf ihre rückwirkende Geltung – nicht gegen Verfassungsrecht. Zweifel an der Auslegung der vorherigen Regelung auf Grund früherer Rechtsprechung seien durch die gesetzliche Neufassung ausgeräumt worden. Die verfassungsrechtlichen Einwendungen der Kläger greifen nach Ansicht des BFH nicht durch. Die Anordnung der Besteuerung der Erstattungszinsen als Einnahmen aus Kapitalvermögen durch den Gesetzgeber verstoße im Vergleich zur Nichtabziehbarkeit der Nachzahlungszinsen weder gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG noch gegen das daraus folgende, an den Gesetzgeber gerichtete verfassungsrechtliche Gebot, einmal getroffene (steuerliche) Belastungsentscheidungen folgerichtig auszugestalten (Folgerichtigkeitsgebot). Insoweit würden bei Steuererstattung und Steuernachzahlung unterschiedliche Sachverhalte vorliegen. Nachzahlungszinsen seien gesetzlich der Sphäre der steuerrechtlich unbeachtlichen Einkünfteverwendung zugewiesen. Die Verwendung von Einkommen sei einkommensteuerrechtlich grundsätzlich irrelevant, soweit es sich nicht um Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) handelt oder die steuerliche Abzugsmöglichkeit (insbesondere als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung) ausdrücklich gesetzlich geregelt ist.

Hinweis:

Auch Steuererstattungszinsen unterliegen dem vergleichsweise günstigen Sondersteuersatz von 25 % für Kapitaleinkünfte. Im Gegensatz zu anderen Kapitaleinkünften, wie Zinsen oder Dividenden, erfolgt aber insoweit kein Steuereinbehalt unmittelbar bei der Auszahlung (sog. Kapitalertragsteuer), sondern die Erstattungszinsen sind in der Einkommensteuererklärung anzugeben.

Für Hauseigentümer

Kein Teilabzug privater Gebäudekosten durch eine auf dem Hausdach installierte Photovoltaikanlage

Mit Urteil vom 17.10.2013 (Aktenzeichen III R 27/12) hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Kosten eines privaten, nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Gebäudes sich auch nicht anteilig steuerlich abziehen lassen, wenn auf dem Dach eine Photovoltaikanlage betrieben wird.

Im Urteilsfall wurde auf den Dächern zweier Hallen jeweils eine Photovoltaikanlage installiert und der erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Die Einspeisevergütungen wurden als gewerbliche Einkünfte erfasst. Die Hallen als solche hatte der Stpfl. zu einem geringen Mietzins an seine Ehefrau überlassen, die darin u.a. eine Pferdepension betrieb. Das Finanzamt erkannte die Vermietung der beiden Hallen an die Ehefrau mangels Überschusserzielungsabsicht nicht als steuerrelevant an und berücksichtigte die Hallenkosten daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Es erkannte die Kosten auch nicht (anteilig) als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage an.

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese rechtliche Behandlung. Das Gericht geht davon aus, dass die Photovoltaikanlagen und die Hallen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter sind und die Hallen nicht (auch nicht teilweise) zum Betriebsvermögen des Betriebs „Stromerzeugung“ gehören. Die Benutzung der Hallen als Aufstellbasis für die Photovoltaikanlagen führt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass ein Teil der Hallenkosten bei der Ermittlung der gewerblichen Einkünfte berücksichtigt wird. Eine Aufteilung der Aufwendungen zwischen der – im Urteilsfall: privaten – Hallennutzung und der gewerblichen Hallen(dach)nutzung sei nicht möglich.

Hinweis:

Dies bedeutet einerseits, dass Kosten der Halle oder des Hauses bei den Einkünften aus der Photovoltaikanlage nicht abzugsfähig sind. Das gilt entsprechend auch für Anlagen auf einem privat genutzten Haus. Andererseits wird mit diesem Urteil aber auch klargestellt, dass das Haus auch nicht (teilweise) zum Betriebsvermögen gehört und damit bei einer evtl. späteren Veräußerung des Gebäudes außerhalb der Spekulationsfrist keine Einkommensteuer anfällt.

Weiterhin ist hervorzuheben, dass hinsichtlich der Verpachtung der Hallen für die Pferdepension im konkreten Fall eine Gewinnerzielungsabsicht verneint wurde, so dass eine Geltendmachung der entsprechenden Kosten bei den Vermietungseinkünften nicht in Frage kam. Da die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht bei auf Dauer angelegter Vermietungstätigkeit nur bei Wohnungen zum Tragen kommt, war hier eine Einzelfallprüfung anhand einer Überschussprognose durchzuführen. Die Mieteinnahmen reichten im Streitfall aber noch nicht einmal aus, um die auf das Gebäude und die sonstigen vermieteten Gegenstände entfallende Abschreibung abzudecken. In Anbetracht der auf der Ausgabenseite zusätzlich anzusetzenden Instandhaltungsaufwendungen war eine Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen.

Veräußerung von Grundstücken durch eine vermögensverwaltende Personengesellschaft

Wird eine fremdvermietete Immobilie innerhalb der zehnjährigen „Spekulationsfrist“ veräußert,  so unterliegt der entstehende Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Immobilie unmittelbar vom Stpfl. gehalten wird, sondern auch dann, wenn diese zum Vermögen einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gehört, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.1.2014 (Aktenzeichen IX R 9/13) klarstellte.

Hinweis: 

Letztlich offen blieb in diesem Verfahren die Frage, ob ein steuerlich (anteilig) zu erfassender Gewinn entsteht, wenn ein Gesellschafter der Gesellschaft beitritt und dann innerhalb der Zehnjahresfrist eine Immobilie aus dem Bestand der vermögensverwaltenden Personengesellschaft veräußert wird, die sich aber insgesamt schon mehr als 10 Jahre im Bestand der Gesellschaft befindet. In der Literatur wird diese Frage bejaht. Danach soll also nicht auf die Haltedauer des Grundstücks durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft abgestellt werden, sondern auf den Zeitraum, in dem das Grundstück (anteilig) dem Gesellschafter zuzurechnen ist.

Erbschaftsteuerbegünstigung für vermietete Immobilien

Bei Vererbung vermieteter Immobilien wird ein Wertabschlag von 10 % im Rahmen der Ermittlung der Erbschaftsteuer vorgenommen. Insoweit ist das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 12.3.2014 (Aktenzeichen 3 K 1/14) zu beachten. Hiernach ist die erbschaftsteuerliche Vergünstigung versagt, wenn ein bebautes Grundstück erstmals mehr als 1 ½ Jahre nach dem Tod des Erblassers vermietet wird. Strittig war, ob es darauf ankommt, dass das Grundstück im Erwerbszeitpunkt vermietet war, oder ob eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Vermietungsabsicht ausreicht.

Im vorliegenden Fall argumentiert das Finanzgericht, dass sich aus dem Zusammenhang der Vorschriften des Erbschaftsteuergesetzes ergebe, dass grundsätzlich nur bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu Wohnzwecken vermietet werden, mit einem verminderten Wert anzusetzen sind. Es handele sich insoweit um eine Bewertungsvorschrift und hinsichtlich der Bewertung sei auf den Todeszeitpunkt abzustellen.

Hinweis:

Ausnahmsweise genügt eine Vermietungsabsicht bei Leerstand wegen Mieterwechsels oder Durchführung von Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen. Nach Auffassung des Gerichts ist bei einem Leerstand im Besteuerungszeitpunkt  zu  verlangen,  dass  die  Vermietungsabsicht  durch  Nachweis  eines  „zeitnah“  bzw.

„innerhalb einer angemessenen Frist“ nach dem Stichtag abgeschlossenen Mietverhältnisses belegt wird.

Für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer

Finanzverwaltung: Zur steuerrechtlichen Behandlung des Erwerbs eigener Anteile

In der Praxis erfolgt bei mittelständischen GmbHs der Rückkauf eigener Anteile, der unter den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 Satz 1 GmbHG explizit zugelassen ist, regelmäßig im Zuge einer Veränderung im Gesellschafterkreis. Der Rückkauf eigener Anteile kann z.B. sinnvoll sein

  • bei Ausscheiden eines Gesellschafters bei Bestehen eines Veräußerungsverbots,
  • bei Ausscheiden      eines    Gesellschafters    ohne    unmittelbaren        Eintritt    eines     neuen Gesellschafters und ohne Übernahme des Anteils durch die anderen Gesellschafter,
  • bei Ausschluss eines Gesellschafters bei entsprechender Satzungsklausel sowie
  • zur Auskehrung überschüssiger Liquidität, wenn dies nicht im Wege der Gewinnausschüttung erfolgen

Der Gesetzgeber im Handelsrecht mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) die Bilanzierung eigener Anteile mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2009 beginnen, neu geregelt. Danach wird in dem Rückkauf keine Anschaffung mehr gesehen, die eigenen Anteile werden also nicht (mehr) als Wirtschaftsgut qualifiziert. Vielmehr hat eine Verrechnung innerhalb des Eigenkapitals zu erfolgen: Konkret ist der Nennwert der erworbenen Anteile offen von dem Posten Stammkapital abzusetzen und der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag und den Anschaffungskosten ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Anschaffungsnebenkosten sind als Aufwand des Geschäftsjahrs zu buchen.

Vor dem Hintergrund der geänderten Abbildung dieses Vorgangs in der Handelsbilanz hat sich nun die FinVerw. mit BMF-Schreiben v. 27.11.2013 (Aktenzeichen IV C 2 – S 2742/07/10009, BStBl I

2013, 1615) zu den steuerlichen Folgen geäußert. Danach folgt die FinVerw. der handelsrechtlichen Beurteilung: Auch in der Steuerbilanz sind der Erwerb und die Veräußerung eigener Anteile – anders als nach früherer Sicht – nicht als Anschaffungs- oder Veräußerungsvorgang, sondern wie eine Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung zu behandeln. Eine nach bisherigem Recht erforderliche Aktivierung der Anteile ist nicht länger vorzunehmen. Demnach ist künftig unbeachtlich, zu welchem Zweck (Weiterveräußerung oder Einziehung) die eigenen Anteile erworben werden.

Beim ursprünglichen Anteilseigner stellt der Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft ein Veräußerungsgeschäft dar, das nach allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung unterliegt. Erfolgt eine Weiterveräußerung der Anteile durch die GmbH, so ist dies beim erwerbenden Gesellschafter als Erwerbsvorgang einzustufen. Wird beim Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft ein zu hohes Entgelt gezahlt bzw. bei der (Weiter-)Veräußerung ein zu niedriges Entgelt verlangt, so kann jeweils eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen.

Hinweis:

Die Grundsätze des vorgenannten BMF-Schreibens sind für alle offenen Fälle anzuwenden, für die die Neuregelungen des BilMoG gelten, d.h. für alle nach dem 31.12.2009 beginnenden Geschäftsjahre; im Einzelfall sogar schon für nach dem 31.12.2008 beginnende Geschäftsjahre bei vorheriger Umstellung auf das BilMoG.

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an GmbH-Anteilen und Nießbrauchsablösung als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des

  • 17 EStG

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG auch ein Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung oder der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. Bei der Berechnung des Gewinns bzw. Verlusts fließen neben Anschaffungskosten auch sog. nachträgliche Anschaffungskosten gewinnmindernd ein. Als nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung kommen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung in Betracht, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten darstellen.

Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des FG Düsseldorf v. 26.4.2013 (Aktenzeichen 1 K 1143/12 E, DStZ 2014, 182) zu sehen, nach dem die entgeltliche Ablösung eines vorbehaltenen Nießbrauchs zu nachträglichen Anschaffungskosten des Erwerbers führt. Über diese Frage hinaus hat sich das FG mit den Voraussetzungen befasst, unter denen ein verbleibendes wirtschaftliches Eigentum von GmbH- Anteilen bei einer unentgeltlichen Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt und Einräumung einer unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht zugunsten des Schenkers angenommen werden kann.

Im Streitfall hatte der ursprünglich mit 90 % beteiligte GmbH-Gesellschafter seinem Sohn (beide Geschäftsführer der GmbH) seine GmbH-Anteile übertragen  und sich  den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an den übertragenen Beteiligungen vorbehalten. Danach gebührten dem Nießbraucher die während des Nießbrauchs auf die Beteiligungen entfallenden ausgeschütteten Gewinnanteile. Das Stimmrecht stand dem Sohn zu, der allerdings seinen Vater unwiderruflich zur Ausübung des Stimmrechts in sämtlichen Gesellschaftsangelegenheiten bevollmächtigte.  Einige Jahre nach der unentgeltlichen Anteilsübertragung veräußerte der Sohn seine Anteile mit Gewinn. Der Vater verzichtete in diesem Zusammenhang gegen Zahlung eines Ablösebetrags auf seine eingeräumten Nießbrauchsrechte.

Das FG hat nun im zweiten Rechtsgang (FG Düsseldorf v. 26.4.2013, 1 K 1143/12 E, DStZ 2014, 182) festgestellt, dass der Sohn ganz überwiegend einen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG realisiert hat. Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH (z.B. v. 1.8.2012, Aktenzeichen IX R 6/11, GmbHR 2012, 1370) stellt das FG darauf ab, dass das wirtschaftliche Eigentum an einem Kapitalgesellschaftsanteil dann auf den Erwerber übergeht, wenn

  • der Erwerber des Anteils auf Grund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann (so schon BFH 9.10.2008, Aktenzeichen IX R 73/06, BStBl II 2009, 140),
  • die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte auf den Erwerber übergegangen sind (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht, so B. BFH
  1. 18.12.2001, Aktenzeichen VIII R 5/00, BFH/NV 2002, 640) und
  • Risiko und Chance von Wertveränderungen auf den Erwerber übergegangen

Dabei ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Im Streitfall war nach Ansicht des FG hiernach das wirtschaftliche Eigentum der übertragenen GmbH-Anteile trotz des vom Vater vorbehaltenen Nießbrauchs und der vertraglich eingeräumten unwiderruflichen Stimmrechtsvollmacht bereits zusammen mit dem zivilrechtlichen Eigentum zum Zeitpunkt der Schenkung auf den Sohn übergegangen. Denn einerseits war der Schenkungsvertrag weder mit einem Widerrufsvorbehalt noch einer Rückfallklausel o.Ä. zugunsten des Vaters ausgestaltet, andererseits waren Risiko und Chance von Wertveränderungen bereits auf den Sohn übergangen. Außerdem hatte der Vater ausweislich der vorgelegten Protokolle der Gesellschafterversammlungen von seiner Stimmrechtsvollmacht tatsächlich keinen Gebrauch gemacht.

Hinsichtlich der weiteren Frage nach der Nießbrauchsablösung kommt das FG zu dem Ergebnis, dass die entgeltliche Ablösung eines vorbehaltenen Nießbrauchs zu nachträglichen Anschaffungskosten des Erwerbers (d.h. hier: des Sohnes) führt.

Hinweis:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des FA hin hat der BFH die Revision erneut zugelassen und zwar zu der Frage, ob im Fall des unentgeltlichen Erwerbs eines mit einem Vorbehaltsnießbrauch belasteten Anteils an einer Kapitalgesellschaft die vom Rechtsnachfolger fortzuführenden Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers um den Wert des Nießbrauchs zu kürzen sind. Die weitere Rechtsentwicklung wird also abzuwarten sein.

Kosten eines Verständigungsverfahrens sind keine Veräußerungskosten i.S.v.

  • 17 EStG

Mit Urteil v. 9.10.2013 (Aktenzeichen IX R 25/12, BStBl II 2014, 102) hat der BFH entschieden, dass bei Durchführung eines Verständigungsverfahrens wegen der Gefahr einer Doppelbesteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen (im Streitfall: USA-Deutschland), die Aufwendungen, die der Stpfl. im Zusammenhang mit diesem Verständigungsverfahren für Steuer- und Rechtsberatung tätigt, keine Veräußerungskosten darstellen und so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn auch nicht mindern.

Im Streitfall erwirkte ein im Inland nur beschränkt steuerpflichtiger GmbH-Gesellschafter ein Verständigungsergebnis zwischen Deutschland und den USA, nach dem Deutschland ein Besteuerungsrecht i.H.v. 60 % an einem Veräußerungsgewinn i.S.d. § 17 EStG zuerkannt wurde. Der Gesellschafter machte die im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren entstandenen Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten als zusätzliche Veräußerungskosten geltend.

Dazu hat der BFH die Auffassung der Vorinstanz, nach der diese Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten als zusätzliche Veräußerungskosten anzusehen sein sollten, mit folgenden Überlegungen verworfen:

  • Veräußerungskosten S.v. § 17 Abs. 2 EStG sind (nur) solche Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zu dem Veräußerungsgeschäft stehen.  Einen darüber hinausgehenden  Abzug  von  Aufwendungen  als Betriebsausgaben/Werbungskosten  kenne
  • 17 EStG nicht; dies gelte auch für Rechtsverfolgungskosten.
  • Kosten der Rechtsverfolgung teilten nach allgemeinen Grundsätzen  die einkommensteuerliche Qualifikation des Gegenstands der Nach diesen Grundsätzen seien die streitbefangenen Kosten nicht abziehbar, da das Verständigungsverfahren nicht der Durchführung der Veräußerung diente, sondern der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht.
  • Die streitbefangenen Kosten seien nicht „im Zuge der Veräußerung“ entstanden; es fehle an einer unmittelbaren sachlichen Beziehung zum Veräußerungsgeschäft, wie sie etwa Notariatskosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren

Hinweis:

Mit dieser Entscheidung hat der BFH seine restriktive Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs der Veräußerungskosten unterstrichen (so z.B. BFH v. 1.12.1992, Aktenzeichen VIII R 43/90, BFH/NV 1993, 520; BFH v. 17.4.1997, Aktenzeichen VIII R 47/95, BStBl II 1998, 102), nach der eine steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Veräußerungsgeschäft voraussetzt.

Keine Steuerfreiheit für Streubesitzdividenden nach § 8b Abs. 4 KStG bei unterjährigem Hinzuerwerb von Anteilen

Mit dem „Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.2011 in der Rechtssache C-284/09“ ist in 2013 die Steuerpflicht für sog. Streubesitzdividenden (Dividenden aus Beteiligungen von weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals) eingeführt worden. Damit sollen die Unterschiede bei der Kapitalertragsteuer zwischen in- und ausländischen Investoren im Bereich der Streubesitzdividenden dadurch beseitigt werden, dass nun auch Dividendenerträge inländischer Kapitalgesellschaften aus kleineren Unternehmensbeteiligungen (d.h. bei einer Beteiligung von weniger als 10 %) besteuert werden. Dabei wird entscheidend auf die Beteiligungshöhe zu Beginn des Wirtschaftsjahrs abgestellt. Dagegen bleiben Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen auch weiterhin gem.

  • 8b Abs. 2 KStG steuerfrei.

Für einen unterjährigen Erwerb einer Beteiligung regelt das Gesetz, dass der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt gilt. Hinsichtlich der Auslegung dieser Rückbeziehungsfiktion werden verschiedene Ansätze vertreten. Vor diesem Hintergrund ist die Verfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 2.12.2013 (Aktenzeichen S 2750a A – 19 – St 52, DStR 2014,

427) zu sehen, mit dem die FinVerw. zu verschiedenen Fallkonstellationen des unterjährigen Hinzuerwerbs von Anteilen, der in besonderem Maße gestaltungsrelevant ist, wie folgt Stellung nimmt:

  • Keine Beteiligung zu Beginn des Jahres, Hinzuerwerb im Laufe des Jahres von 11 %: Das Gesetz regelt, dass für Zwecke der Besteuerung der Streubesitzdividenden der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt gilt; durch die Rückbeziehung findet 8b Abs. 4 KStG auf Erträge aus dieser Beteiligung keine Anwendung,

d.h. es erfolgt keine Besteuerung.

  • Beteiligungshöhe zu Beginn des Jahres 4 % Hinzuerwerb im Laufe des Jahres von 7 %: Zu Beginn des Kalenderjahres besteht eine Beteiligung von weniger als 10 %. Nach dem Hinzuerwerb ist der zu insgesamt 11% beteiligt. Ein Rückbezug auf den Beginn des Jahres erfolgt hier nicht, da nicht mindestens 10 % hinzuerworben wurden; daher sind die Beteiligungserträge in diesem Jahr in voller Höhe steuerpflichtig.
  • Beteiligungshöhe zu Beginn des Jahres 4 % Hinzuerwerb im Laufe des Jahres 11 %: Zu Beginn des Kalenderjahres besteht eine Beteiligung von weniger als 10 %. Nach dem Hinzuerwerb ist der zu insgesamt 15 % beteiligt. Die Steuerbefreiung greift aber nur für den hinzuerworbenen Anteil von 11 %. Erzielt der Stpfl. im Jahr des Hinzuerwerbs Erträge aus der Beteiligung, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie auf den hinzuerworbenen 11-%igen Anteil entfallen, und steuerpflichtig, soweit sie auf den Anteil von 4 % entfallen.
  • Keine Beteiligung zu Beginn des Jahres, Erwerb einer Beteiligung von 20 % am 4. und einer Beteiligung von 7 % am 1.6.: Die Steuerbefreiung auf Grund des Rückbezugs zum Jahresbeginn ist nur für den Erwerb der Beteiligung i.H.v. 20 % am 1.4. anzuwenden. Am 1.6. wurde eine Beteiligung von weniger als 10 % erworben, so dass eine Rückbeziehung nicht in Betracht kommt. Erzielt der Stpfl. in diesem Jahr Erträge aus der Beteiligung, sind diese insoweit steuerfrei, als sie auf den am 1.4. erworbenen 20-%igen Anteil entfallen und steuerpflichtig, soweit sie auf den Anteil von 7 % entfallen.
  • Keine Beteiligung zu Beginn des Jahres; Hinzuerwerb von 5 % von Veräußerer 1 und weiterer 5 % von Veräußerer 2: Die Steuerbefreiung auf Grund des Rückbezugs auf den Jahresanfang ist nicht anzuwenden, da nicht in einem Erwerbsvorgang mindestens 10 % erworben
  • Erwerb von 15 % und Veräußerung von 10 % im gleichen Jahr, anschließende Ausschüttung: Der Erwerb der Beteiligung von 15 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahres

erfolgt. Durch diesen Rückbezug erfolgt keine Besteuerung der Erträge aus dieser Beteiligung, auch wenn der Stpfl. im Zeitpunkt der Ausschüttung nur noch zu 5 % beteiligt ist. Der Erwerber der Beteiligung, der 10 % hinzuerwirbt, profitiert auch von der Regelung der Rückbeziehung auf den Jahresbeginn und kann daher die auf ihn entfallenden Beteiligungserträge ebenfalls steuerfrei vereinnahmen.

Hinweis:

Im Grundsatz ist die klarstellende Stellungnahme der FinVerw. zu begrüßen. Allerdings erscheint die anteilsbezogene Betrachtung nicht durch den Gesetzeswortlaut gedeckt, z.B. sollte im drittgenannten Fall der unterjährige Hinzuerwerb von 11 % für alle Anteile (also auch die 4 %) auf den Jahresbeginn zurückwirken, so dass sämtliche Gewinnausschüttungen des Jahres aus dieser Beteiligung steuerfrei wären. In einschlägigen Praxisfällen sollten entsprechende Gestaltungen daher nur unter fachlicher Begleitung vorgenommen werden.

Darlehenszinsen nach als vGA behandelter Teilwertabschreibung auf das Darlehen

Zu der besonders praxisrelevanten Frage der Darlehensgewährung zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter (bzw. einer ihm nahestehenden Person) hat das FG Münster mit dem für die Stpfl. vorteilhaften Urteil vom 18.12.2013 (Aktenzeichen 10 K 2908/11 K, G, F, EFG 2014, 375) Stellung genommen. Im Streitfall hatte die GmbH einer dem alleinigen Gesellschafter nahestehenden Person ein mit 6 % zu verzinsendes Darlehen gewährt, ohne dass Sicherheiten gefordert und bestellt wurden. In der Folge wurde diese Forderung von der GmbH wegen der schlechten finanziellen Verhältnisse des Schuldners auf 0 € abgeschrieben, was auch die FinVerw. im Grundsatz anerkannte. Allerdings sollte die Abschreibung wegen der fehlenden Sicherung des Darlehens als vGA zu werten sein. Zudem lagen nach Ansicht des FA weitere vGA in Gestalt der zivilrechtlich weiterhin entstehenden, aber steuerlich nicht mehr zu erfassenden künftigen Zinsforderungen vor, da auch nach der Teilwertabschreibung noch eine Verzinsungspflicht bestanden habe und der Verzicht auf eine solche Verzinsung als vGA zu behandeln sei.

Das FG Münster bestätigte, dass die Forderung zutreffend auf den Teilwert von 0 € berichtigt wurde und eine solche Teilwertabschreibung eines ungesicherten Darlehens eine vGA darstellt. Für die Annahme einer vGA hinsichtlich der unterlassenen Erfassung der Zinsen fehle es jedoch an einer steuerbilanziell zu erfassenden Zinsforderung.

In Abgrenzung zur rein zivilrechtlichen Lage differenziert das FG Münster wie folgt:

  • Wird ein Darlehen gewährt, bei dem von vornherein mit einer Rückzahlung nicht zu rechnen ist, handele es sich zivilrechtlich bei dem Darlehensvertrag und der in ihm getroffenen Zinsvereinbarung um ein Scheingeschäft; zivilrechtlich wirksame  Zinsforderungen  würden nicht
  • Wird ein verzinsliches Darlehen aus gesellschaftlichen Gründen ohne Gestellung von Sicherheiten gewährt, würden sowohl steuerlich als auch zivilrechtlich ein Darlehensverhältnis und eine wirksame Zinsvereinbarung Ist dann  steuerbilanziell  wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des Darlehensschuldners eine Teilwertabschreibung vorzunehmen, müsse sie als vGA außerhalb der Bilanz wieder hinzuzugerechnet werden. Dies gelte grundsätzlich auch für die Zinsforderungen, die im Zeitpunkt der Teilwertabschreibung bereits entstanden sind.
  • Zinsforderungen, die jedoch im Zeitpunkt der Teilwertabschreibung noch nicht entstanden waren, teilen nach Auffassung des FG in der Folge das Schicksal des Darlehens, das abweichend vom Zivilrecht steuerlich dem außerbilanziellen gesellschaftlichen Bereich zugeordnet Steuerlich werde das Darlehen also nicht weiter als ein solches behandelt, sondern als gesellschaftlich veranlasste Zuwendung bewertet. D.h., dass auf Grund der Teilwertberichtigung des Darlehens auch die Zinsen als Nebenleistung zum Darlehen steuerlich dem gesellschaftlichen und nicht mehr dem betrieblichen Bereich zugeordnet würden und daher keine vGA auslösen könnten.

Hinweis:

Das FG Münster hat zwar die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts zugelassen, in einschlägigen Fällen sollte dieses für die Stpfl. günstige Urteil trotzdem Berücksichtigung finden.

Einnahmen aus Nebentätigkeit als Aufsichtsrat ausnahmsweise lohnsteuerpflichtig

Die OFD Frankfurt/Main hat mit einer Rundverfügung vom 23.9.2013 (Aktenzeichen S 2337 A – 26 – St 211) zur Frage der steuerlichen Einordnung der Einkünfte von Aufsichtsräten Stellung genommen.

Danach gehören Aufsichtsratsvergütungen zwar grundsätzlich zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. In Ausnahmefällen sind sie aber abweichend davon, den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zuzurechnen, nämlich dann, wenn die Wahrnehmung der Aufsichtsratsfunktion in einem engen ursächlichen Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Haupttätigkeit steht. Ein solcher Zusammenhang ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Verpflichtung besteht, die Aufsichtsratsvergütung vollständig oder teilweise an den Arbeitgeber abzuführen (z.B.  auf  Grund beamtenrechtlicher oder tarifvertraglicher Regelungen). Dabei soll es genügen, wenn nur dem Grunde nach eine Abführungsverpflichtung für den Arbeitnehmer besteht.

Die OFD hebt ausdrücklich hervor, dass Personen in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z.B. Minister, parlamentarische Staatssekretäre), Beamte und Wahlbeamte (z.B. Bürgermeister, Landräte) sowie Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes, die kraft ihrer Funktion einem Aufsichtsrat angehören oder dieses Mandat auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung ihres Dienstherrn/Arbeitgebers wahrnehmen und grundsätzlich zur (vollständigen oder  teilweisen) Abführung der Aufsichtsratsvergütung an den Dienstherrn/Arbeitgeber verpflichtet  sind, daher mit ihren Aufsichtsratsvergütungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) erzielen.

Hinweis:

Die OFD weist darauf hin, dass die vorstehenden Regelungen entsprechend anzuwenden sind, soweit der genannte Personenkreis kraft seines Amts bzw. auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstherrn/Arbeitgebers in einem Verwaltungsrat oder  einem  anderen  Organ  einer  Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens tätig ist.

Verträge zwischen nahen Angehörigen – Aktuelle Rechtsprechung

Besondere Anforderungen an Verträge zwischen nahen Angehörigen

Verträge mit nahen Angehörigen machen nicht nur aus steuerlichen Gründen in vielen Fällen Sinn. Da es aber  an dem bei fremden Dritten üblichen Interessengegensatz zwischen den Parteien fehlt, müssen bei solchen Verträgen besondere Regeln eingehalten werden, damit eine steuerliche Anerkennung sichergestellt ist. Nicht zuletzt die Vielzahl an finanzgerichtlichen Auseinandersetzungen zeigt die besondere Problematik solcher Verträge. Im Folgenden stellen wir zu einzelnen Aspekten dieser Thematik aktuelle Rechtsprechung dar. Diese verdeutlicht nicht nur die bestehenden Rahmenbedingungen, sondern zeigt auch die möglichen Gestaltungsmöglichkeiten auf.

Handlungsempfehlung:

Sollen Verträge mit nahen Angehörigen abgeschlossen werden, so empfiehlt sich generell die Einholung steuerlichen Rats. Werden bestimmte Regeln eingehalten bzw. bestimmte Fehler vermieden, so können solche Verträge mit steuerlicher Wirkung anerkannt werden.

Arbeitsverträge, Beratungsverträge

a)            Zielsetzung und steuerliche Problematik

In kleineren Unternehmen arbeiten oftmals auch Familienangehörige mit. Eine Entlohnung dieser Tätigkeit ist nicht zuletzt in vielen Fällen aus steuerlicher Sicht vorteilhaft. So kann der Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1 000 € genutzt werden und ggf. ist eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns möglich. Daneben kann ein solches Arbeitsverhältnis zu einer günstigen Abdeckung der Krankenversicherungspflicht führen, wenn der monatliche Lohn 450 € übersteigt. Außerdem können Ansprüche in der Rentenversicherung erworben werden.

Die Problematik bei Arbeitsverhältnissen mit dem Ehegatten oder auch mit Kindern besteht darin, dass abzugrenzen ist zwischen einer Mitarbeit auf arbeitsvertraglicher Grundlage einerseits und einer Mitarbeit auf familienrechtlicher Grundlage andererseits.

Bei Letzterem besteht die Gefahr, dass die als „Arbeitslohn“ bezeichneten Zahlungen in Wirklichkeit Unterhaltszahlungen oder Zugewinn sind.

Hinweis:

Im Interesse einer effektiven Missbrauchsbekämpfung ist es nach der Rechtsprechung geboten und zulässig, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernsthaftigkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Ein steuerlich relevantes Näheverhältnis zwischen den Beteiligten kann auch mit einem Lebensgefährten oder sogar dessen Eltern bestehen.

Kein Arbeitsverhältnis wird begründet, wenn jemand einen pflegebedürftigen Angehörigen in seinen Haushalt aufnimmt oder Großeltern ihr Enkelkind betreuen. Solche Leistungen vollziehen sich im Regelfall im Rahmen der familiären Lebensgemeinschaft und sind damit einkommensteuerlich nicht relevant.

Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses sind zwei  Prüfschritte erforderlich:

  1. Wird das Arbeitsverhältnis dem Grunde nach anerkannt?
  1. Falls ja: Ist das gezahlte Arbeitsentgelt fremdüblich?

b)            Steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach 

In Bezug auf Arbeitsverhältnisse geht die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass Zahlungen an einen im Betrieb des Stpfl. mitarbeitenden Angehörigen als Arbeitslohn zu behandeln und beim Betriebsinhaber als Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn

  • der Angehörige  auf  Grund  eines  wirksamen,  inhaltlich  dem  zwischen  Fremden  Üblichen entsprechenden Arbeitsvertrags beschäftigt wird,
  • die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung erbracht wird und
  • der seinerseits alle Arbeitgeberpflichten, insbesondere die der Lohnzahlung, erfüllt.

Hinweis:

Dabei werden strenge Maßstäbe angelegt. Die Intensität der erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit der Vertragsbedingungen ist allerdings auch vom Anlass des Vertragsschlusses abhängig. Hätte der Stpfl. im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, wird der Fremdvergleich weniger strikt durchgeführt, als wenn der Angehörige für solche Tätigkeiten eingestellt wird, die üblicherweise vom Stpfl. selbst oder unentgeltlich von Familienangehörigen erledigt werden.

Im ersten Schritt ist also zu prüfen, ob ein wirksamer Arbeitsvertrag besteht. Es besteht zwar kein Formzwang, aus Nachweisgründen sollte der Arbeitsvertrag aber möglichst schriftlich abgeschlossen werden.

Hinweis:

Hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung des Arbeitsverhältnisses mit einem minderjährigen Kind ist die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich. Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 15 Jahren sind allerdings wegen Verstoßes gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz im Allgemeinen nichtig und deshalb auch steuerlich nicht anzuerkennen.

Der Arbeitsvertrag muss vor Beginn der Tätigkeit abgeschlossen werden – rückwirkende Vereinbarungen  werden   steuerlich  nicht  anerkannt.  In  den  Arbeitsvertrag  sind  die  üblichen

Regelungen aufzunehmen, z.B. Beschreibung des Arbeitsgebiets und der Arbeitszeiten, Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Kündigungsfristen usw.

So hat z.B. das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 4.7.2012 (Aktenzeichen 9 K 4673/08 E, Rev. BFH: IX R 37/12) einen zwischen getrennt lebenden Ehegatten geschlossenen Arbeitsvertrag, in dem die Vereinbarung des Umfangs der Wochenarbeitszeit sowie der konkreten Arbeitszeiten fehlte, als nicht fremdüblich abgelehnt.

Handlungsempfehlung:

Es ist sinnvoll, als Basis für den konkreten Arbeitsvertrag einen üblichen Musterarbeitsvertrag heranzuziehen.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Arbeitsvertrag tatsächlich vollzogen wurde. Insbesondere muss der Stpfl. den Nachweis erbringen, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbracht hat. Dieser Nachweis kann auf verschiedene Weise geführt werden, in vielen Fällen bietet sich die Führung eines Arbeitszeitnachweises (Stundenaufschreibung) an.

Hinweis:

Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 6.11.2012 (Aktenzeichen 9 K 2351/12 E) entschieden, dass ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerlich nur anzuerkennen ist, wenn die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden kann. Dem Urteil lag allerdings ein Fall zu Grunde, bei dem sich die Arbeitszeiten nicht bereits aus der Tätigkeit an sich ergaben.

Der Arbeitgeber hat zudem insbesondere die Pflicht zur regelmäßigen Lohnzahlung und die Abführung von Sozialabgaben zu erfüllen.

Hinweis:

Es ist anzuraten, den Nettolohn zum vertraglich vereinbarten Termin auf ein Konto zu überweisen, auf das nur der mitarbeitende Familienangehörige Zugriff hat. Wird anders verfahren, z.B. bei einem Ehegatten- Arbeitsverhältnis der Lohn auf ein Konto gezahlt, über das die Ehegatten gemeinsam verfügen können, oder wird der Lohn wiederholt verspätet ausgezahlt, so scheitert hieran noch nicht die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses. Jedoch kann dies als Indiz dafür gewertet werden, dass die Vereinbarung tatsächlich nicht durchgeführt wird.

Soll der Lohn bar ausgezahlt werden, so müsste dies im Vertrag als Auszahlungsmöglichkeit vereinbart sein und die Auszahlung sollte nur gegen Quittung erfolgen.

c)            Steuerliche Anerkennung der Höhe des Arbeitslohns aa)            Maßstab: Fremdüblicher Arbeitslohn

Wird das Arbeitsverhältnis dem Grunde nach anerkannt, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob der gezahlte Arbeitslohn fremdüblich ist. Entscheidend für die Bemessung der Höhe der Vergütung sind üblicherweise die konkrete Arbeitsplatzbeschreibung und die tatsächlich an einem bestimmten Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten. Ist z.B. der Arbeitnehmer auf Grund Berufsausbildung bzw. Berufserfahrung im Grunde für die Tätigkeit überqualifiziert, so rechtfertigt dies keinen höheren Arbeitslohn. Ein fremder Dritter würde den konkreten Arbeitsplatz im Zweifel mit einem Arbeitnehmer besetzen, der die geforderte berufliche Qualifikation nachweist, aber auch nicht mehr.

Hinweis:

Neben dem laufenden Arbeitslohn können auch die unter Fremden üblichen Zusatzleistungen vereinbart werden. So hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.2.2014 (Aktenzeichen X B 181/13) klargestellt, dass im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses auch ein Firmenwagen zur privaten Nutzung überlassen werden kann. Allerdings müssten auch hier die konkreten Konditionen fremdüblich sein. Im Streitfall hatte das Niedersächsische Finanzgericht als Vorinstanz die Fremdüblichkeit der Pkw-Überlassung im Hinblick auf den zwischen dem Kläger und der Ehefrau vereinbarten Inhalt des Arbeitsverhältnisses (einfache Büro- und  Reinigungsarbeiten),  die geringe Höhe der Vergütung und die im Gegensatz dazu stehende uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit eines hochwertigen Pkw verneint (Urteil vom 21.8.2013, Aktenzeichen 3 K 475/11). Der BFH hat mit seinem o.g. Beschluss die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt.

bb)       Unangemessen hoher Arbeitslohn

Wird ein unangemessen hoher Arbeitslohn gezahlt, so berührt dies allein die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses dem Grunde nach nicht. So hat jedenfalls das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil vom 7.1.2014 (Aktenzeichen 9 K 135/12) entschieden. Auch in diesem Fall ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis dem Grunde nach anzuerkennen ist. Ist dies zu bejahen, so wird eine überhöhte Gegenleistung beschränkt und nur in der angemessenen Höhe als Arbeitslohn und Betriebsausgabe anerkannt.

Es ging um folgenden Streitfall: Der Stpfl. war verheiratet und erzielte als IT-Berater und Systemmanager Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die Ehefrau war Hausfrau. Nach eigenen Angaben war sie darüber hinaus im Betrieb des Stpfl. als Bürogehilfin auf sog. 400 €-Basis beschäftigt.

Ein schriftlicher Arbeitsvertrag konnte zu dem Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht vorgelegt werden. Der Stpfl. gab eine Beschreibung des Tätigkeitsfelds seiner Ehefrau ab. Die von der Betriebsprüfung angeforderten Arbeitsnachweise legte der Stpfl. nicht vor.

Im Rahmen des Einspruchsverfahrens führte das Finanzamt eine Befragung der Ehefrau durch und kam zu dem Ergebnis, dass sie glaubhaft dargelegt habe, die vom Stpfl. beschriebenen Tätigkeiten der Art nach auch tatsächlich verrichtet zu haben. Danach war nach Auffassung des Finanzamts davon auszugehen, dass sich der Stpfl. und seine Ehefrau als Vertragsparteien über die Arbeitsbedingungen, d.h. die Art der Arbeitsleistung und das für die Arbeitsleistung geschuldete Entgelt, einig gewesen seien. Als Indiz für einen vereinbarungsgemäßen Vollzug des Arbeitsverhältnisses und damit für dessen betriebliche Veranlassung komme überdies auch in Betracht, dass der Stpfl. für die Ehefrau Sozialversicherungsaufwand abgeführt hat.

Der Höhe nach wurde das gewährte Arbeitsentgelt jedoch nicht als angemessen eingestuft. Angemessen sei vielmehr der Arbeitslohn einer Bürogehilfin, der mit einem Stundenlohn von 10 € beziffert wurde. Auf Grund dieses Stundenlohns ergab sich ein monatlicher Nettolohn von 200 €, der als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit des Stpfl. anerkannt wurde. Die darüber hinausgehenden Zahlungen wurden steuerlich nicht anerkannt.

Es bleibt hiernach festzuhalten, dass der Teil des „Arbeitslohns“, der über das fremdübliche hinausgeht, keine „Gegenleistung“ für erbrachte Arbeitsleistungen darstellt, sondern der privaten (familienrechtlichen) Sphäre zuzuordnen ist. Insoweit ist der Betriebsausgabenabzug auf Seiten des Arbeitgebers zu kürzen und auf Seiten des Arbeitnehmers ist ein geringerer Arbeitslohn anzusetzen.

cc)       Unangemessen niedriger Arbeitslohn

Der Bundesfinanzhof hatte über einen anders gelagerten Fall zu entscheiden. Im Urteilsfall konnte festgestellt werden, dass die Angehörigen (im Streitfall die Eltern) für den Kläger gearbeitet hatten und zwar in einem Umfang, der die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit überstieg. Da sich fremde Arbeitnehmer auf eine solche unbezahlte Mehrarbeit nicht eingelassen hätten, war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass die Arbeitsverträge einem Fremdvergleich nicht standhielten, so dass der Betriebsausgabenabzug zu versagen sei.

Der Bundesfinanzhof entschied dagegen mit Urteil vom 17.7.2013 (Aktenzeichen X R 31/12), dass das Arbeitsverhältnis anzuerkennen und der Betriebsausgabenabzug zu gewähren ist. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug sei, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies sei auch dann der Fall, wenn unbezahlte Mehrarbeit geleistet wird. Die freiwillige Mehrarbeit könne aus dem Arbeitsverhältnis abgespalten und der familiären Nähebeziehung zugeordnet werden, ohne dass sich daraus in Bezug auf die steuerliche Anerkennung des Arbeitsverhältnisses Konsequenzen ergeben würden.

d)            Anerkennung eines Beratungsvertrags

Können aus dem lohnsteuerlichen Ansatz und der Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden Ehegatten keine Vorteile gezogen werden, so wird vielfach versucht, das Arbeitsverhältnis z.B. als Beratungsvertrag auszugestalten, so dass der Ehegatte gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte erzielt.

Die Abgrenzung vom Arbeitsverhältnis ist nach den üblichen Kriterien  vorzunehmen.  Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn sie auf eigene Rechnung, eigene Gefahr und unter eigener Verantwortung verrichtet wird. Im Gegensatz hierzu sprechen für eine Arbeitnehmereigenschaft folgende Merkmale: persönliche Abhängigkeit, Weisungsgebundenheit, feste Arbeitszeiten, feste Bezüge, Urlaubsanspruch, Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall, Unselbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit, kein Unternehmerrisiko, keine Unternehmerinitiative, kein Kapitaleinsatz, Eingliederung in den Betrieb, Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs.

So hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz über folgenden Fall zu entscheiden: Die Klägerin ist gelernte Arzthelferin und bei ihrem Ehemann, einem Zahnarzt, beschäftigt. Im Jahr 2006 führte sie ein sog. Statusfeststellungsverfahren bei ihrer Krankenversicherung durch. Die Krankenversicherung kam zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit der Klägerin in der Zahnarztpraxis ihres Ehemannes nicht als abhängiges, sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu werten sei und befreite die Klägerin rückwirkend zum 1.1.1997 von der Sozialversicherungspflicht. Infolgedessen erstattete die Deutsche Rentenversicherung die zu Unrecht erhobenen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung an die Klägerin zurück. Das Finanzamt  führte sodann eine  Betriebsprüfung durch. Nach Auffassung des Finanzamts war das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit ihrem Ehemann auch steuerlich nicht anzuerkennen. Es behandelte die von der Klägerin erklärten Einnahmen als gewerbliche Einnahmen.

Das Finanzgericht stufte mit Urteil vom 23.1.2014 (Aktenzeichen 6 K 2294/11) die Tätigkeit dagegen als Arbeitsverhältnis ein. Das Gericht betonte, dass die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung für die steuerrechtliche Beurteilung, ob eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit vorliegt, keine Bindungswirkung hat. Im Urteilsfall sprachen aber z.B. der feste Monatslohn, feste Arbeitszeiten und die Weisungsgebundenheit für eine steuerliche Arbeitnehmertätigkeit.

Hinweis:

In der Praxis wird – soweit der Ehegatte nicht ansonsten auch beratend tätig ist – eine Beratungstätigkeit schwer begründbar sein. Dann müsste insbesondere dargestellt werden, dass der Ehegatte nur das Arbeitsergebnis und nicht etwa die Arbeitsleistung schuldet. Gerade bei Routinetätigkeiten dürfte dies regelmäßig nicht gegeben sein.

Mietverträge

a)            Mietvertrag zwischen Ehegatten

Zwischen Ehegatten kann steuerwirksam ein Miet- oder Pachtvertrag abgeschlossen werden mit der Wirkung, dass die Miete oder Pacht beim zahlenden Ehegatten als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) steuermindernd geltend gemacht werden kann. Der vermietende/verpachtende Ehegatte hat die Zahlungen als Betriebseinnahmen oder Einnahmen  aus  Vermietung  und Verpachtung anzusetzen. Allerdings ist die Vertragsgestaltung so durchzuführen, wie sie auch zwischen fremden Dritten üblich wäre. Dies hat das Finanzgericht Köln in dem Urteil vom 22.10.2012 (Aktenzeichen 7 K 2964/09) nochmals betont. Nach dieser Entscheidung ist einem Pachtvertrag zwischen Ehegatten die steuerliche Anerkennung in vollem Umfang zu versagen, wenn der Pachtzins ohne weitere Vereinbarungen in ständig wechselnder Höhe jeweils „nach der aktuellen Kassenlage“ gezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die unregelmäßigen Zahlungen auf Liquiditätsprobleme des Pächters zurückzuführen sind, die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind.

Ähnlich  hat  auch  das  Finanzgericht  Düsseldorf  in  dem  Urteil  vom  21.5.2010  (Aktenzeichen 1 K 292/09 E) entschieden. Danach kann ein zwischen Ehegatten abgeschlossener Mietvertrag steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Vermieter-Ehegatte dem Mieter-Ehegatten die Miete alsbald nach Eingang wieder zurückzahlt.

Hinzuweisen ist auch auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.1.2013 (Aktenzeichen IX R 70/10). Entschieden wurde, dass dann, wenn der Vermieter bei von Beginn an unregelmäßig und später gänzlich eingestellten Mietzahlungen keine Kündigung ausspricht, kein einkommensteuerlich beachtliches Verhalten vorliegt, sondern dies als Handeln ausschließlich aus privaten Gründen zu verstehen ist. Das Gericht weist des Weiteren darauf hin, dass, sofern es am tatsächlichen Vollzug des Vereinbarten fehlt, nicht mehr geprüft werden muss, ob das Vereinbarte einem Fremdvergleich standhält.

b)            Entgeltliche Übertragung von Mietimmobilien zwischen Ehegatten

Durch die Übertragung von Mietimmobilien, die bereits mehr als zehn Jahre gehalten werden, können zwischen Ehegatten erhebliche steuerliche Vorteile erzielt werden. Zu nennen sind z.B.:

  • Die entgeltliche Grundstücksübertragung zum  Verkehrswert  führt  zu einer Anhebung des
  • Durch Finanzierung  des  Erwerbs  mittels  Übernahme  privater  Verbindlichkeiten  können Zinsaufwendungen steuermindernd geltend gemacht

Hinweis:

Eine Grundstücksübertragung zwischen Ehegatten ist von der Grunderwerbsteuer befreit.

Diese Ziele werden allerdings nur dann erreicht, wenn der Übertragungsvertrag steuerlich anerkannt wird. Dabei ist vor allem auf drei Aspekte zu achten:

  1. Die Ehegatten  müssen  die  Ernsthaftigkeit  des  geschlossenen  Grundstückskaufvertrags nachweisen können.
  1. Die im Kaufvertrag geschlossenen Vereinbarungen müssen fremdüblich
  1. „Hin- und    Hergeschäfte”       zwischen    den    Ehegatten    im    sachlichen    und     zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag sind zu

Hinweis:

Derartige Gestaltungen sind steuerlich komplex und bedürfen daher einer steuerlichen Beratung.

Darlehensverträge

a)            Differenzierung nach dem Anlass der Darlehensaufnahme

Gerade mit Darlehensverträgen zwischen Familienangehörigen werden oftmals Einkommensquellen innerhalb der Familie unter steuerlichen Gesichtspunkten gestaltet. Die Finanzverwaltung wendet für die steuerrechtliche Anerkennung der Darlehensverhältnisse sehr enge Maßstäbe an.

Mit Urteil vom 22.10.2013 (Aktenzeichen X R 26/11) hat der Bundesfinanzhof dagegen entschieden, dass die Intensität der Prüfung des Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen vom Anlass der Darlehensaufnahme abhängig ist.

  • Der Fremdvergleich ist strikt vorzunehmen, wenn die Darlehensmittel dem Darlehensgeber zuvor vom Darlehensnehmer geschenkt worden Gleiches gilt, wenn in einem Rechtsverhältnis, für das die laufende Auszahlung der geschuldeten Vergütung charakteristisch ist, die tatsächliche Auszahlung durch eine Darlehensvereinbarung ersetzt wird.

– Dient das Angehörigendarlehen hingegen der Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern und ist die Darlehensaufnahme daher unmittelbar durch die Einkunftserzielung veranlasst, tritt die Bedeutung der Unüblichkeit einzelner Klauseln des Darlehensvertrags zurück. Entscheidend sind in diesen Fällen vielmehr die tatsächliche Durchführung der Zinsvereinbarung und die fremdübliche Verteilung der Vertragschancen und -risiken.

b)            Keine Anwendung des Abgeltungsteuersatzes

Wird das Darlehensverhältnis steuerlich anerkannt, so ist allerdings zu beachten, dass die Darlehenszinsen im Regelfall nicht dem vergleichsweise günstigen Abgeltungsteuersatz von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag), sondern dem normalen Steuertarif unterliegen. Diese Ausnahme von der Anwendung des Abgeltungsteuersatzes greift dann, wenn die Zinsen bei einer nahestehenden Person als Schuldner  Betriebsausgaben  oder Werbungskosten  darstellen.  Dies stellte  das Finanzgerich.

München in dem Urteil vom 26.2.2013 (Aktenzeichen 11 K 2365/10) klar. Die Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes erfolgt, um einen Missbrauch von Gestaltungen zu verhindern. Ansonsten könnte bei nahen Angehörigen das Darlehensverhältnis genutzt werden, um die Zinsen auf der einen Seite nur mit 25 % Abgeltungsteuer zu versteuern, auf der anderen Seite aber als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend zu machen, was sich in Höhe des regulären Einkommensteuersatz, der bis zu 45 % betragen kann, auswirken würde.

Der Abgeltungsteuersatz kommt bei privaten Angehörigen nicht zur Anwendung, da es in diesen Fällen typischerweise an einem bei Fremden bestehenden Interessengegensatz fehlt und daher eher die abstrakte Gefahr einer missbräuchlichen Gestaltung im Sinne einer Steuersatzspreizung besteht, wie die Rechtsprechung schon mehrfach entschied.

Hinweis:

Allerdings ist zu beachten, dass gegen die Urteile der Finanzgerichte zur Nichtanwendung des Abgeltungsteuersatzes Revisionen beim Bundesfinanzhof anhängig sind. Dabei wird insbesondere die Frage gestellt, ob die Sonderregelung, nach der in diesen Fällen die Abgeltungsteuer nicht gelten soll, wegen Verstoßes gegen  Art. 6 Abs. 1  und Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrig ist  und ob  der  unbestimmte Rechtsbegriff  der

„einander nahestehenden Personen“  auch Angehörige erfasst.  Insoweit sollten die Steuerveranlagungen der Angehörigen, in denen die Zinseinnahmen erfasst werden, verfahrensrechtlich offen gehalten werden.

Mandanten-Rundschreiben 2/2014

SEPA • Strafbefreiende Selbstanzeige • Häusliches Arbeitszimmer • Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen • Keine Vorfinanzierung der Umsatzsteuer

von EU-Seite wurde die Übergangsfrist für das SEPA-Verfahren nun bis zum 1.8.2014 verlängert. So können die Unternehmen, denen z.B. wegen mangelnder Verfügbarkeit aktueller Software eine rechtzeitige Umstellung nicht möglich war, nun die Umstellung noch fristgerecht  vornehmen.  Im Übrigen sind die Verfahren und Schnittstellen bei den Kreditinstituten bereits umgestellt, so dass sich bei Unternehmen, die die Umstellung auf das neue Verfahren bereits realisiert haben, keine Änderungen ergeben.

Zu berichten ist zudem über eine Vielzahl wichtiger Entscheidungen des Bundesfinanzhofs. So hat der Bundesfinanzhof die Reichweite der Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen deutlich eingeschränkt. Dieser Rechtsprechungsänderung folgt nun auch die Finanzverwaltung. In der Praxis ist die richtige Anwendung dieser Sonderregelung allerdings oftmals schwierig.

Deutlich eingeschränkt wurde vom Bundesfinanzhof entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch der Umfang der Einkommensteuerpauschalierung bei Sachzuwendungen. Unternehmen, die diese Option nutzen, werden nun entlastet.

Ferner liegen wichtige Urteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor, so zum  häuslichen Arbeitszimmer, zur Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber  und  zur Entfernungspauschale.

FÜR ALLE STEUERPFLICHTIGEN

  • Start des SEPA-Verfahrens auf den 1.8.2014 verschoben
  • Änderungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige?
  • Aufwendungen für ein Erststudium steuerlich regelmäßig nur begrenzt berücksichtigungsfähig
  • Aktualisiertes Schreiben der Finanzverwaltung zur Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen und Handwerkerleistungen       

FÜR ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

  • Entfernungspauschale: Maßgebliche Straßenverbindung bei straßenverkehrsrechtlichen Benutzungsverboten und bei der Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren
  • Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber ist als Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen
  • Teilnahme von Arbeitnehmern an Kundenveranstaltungen muss nicht zu Arbeitslohn führen
  • Muss ein häusliches Arbeitszimmer ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt werden oder ist auch ein anteiliger Abzug möglich?
  • Lohnsteueranrufungsauskunft wirkt auch gegenüber dem Arbeitnehmer
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer ausländischen Krankenversicherung

FÜR UNTERNEHMER UND FREIBERUFLER

  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen – Finanzverwaltung wendet enge Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an
  • Umsatzsteuer muss vom Unternehmer nicht über einen längeren Zeitraum vorfinanziert werden
  • Berichtigung einer Rechnung mit falscher Bezeichnung des Leistungsempfängers
  • Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in Gutschriften
  • Umsatzsteuerliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen
  • Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen
  • Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen möglich
  • Einkommensteuerpauschalierung für Sachzuwendungen vom Bundesfinanzhof eingeschränkt
  • Fehlerkorrektur: Nachträgliche Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben
  • Korrektur „vergessener“ Einlagen bei Einnahmen-Überschussrechnung
  • Zuschätzung auf Grund von Fehlern bei Einsatz elektronischer Registrierkassen

FÜR PERSONENGESELLSCHAFTEN

  • Erbschaftsteuerliche Begünstigung bei der Übertragung eines Personengesellschaftsanteils unter Nießbrauchsvorbehalt?
  • Nutzung eines Grundstücks der Personengesellschaft durch einen Gesellschafter

FÜR BEZIEHER VON KAPITALEINKÜNFTEN

  • Kirchensteuerabzug bei der Kapitalertragsteuer

FÜR HAUSEIGENTÜMER

  • Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Mietobjekts: Berücksichtigung von Schuldzinsen
  • Erbauseinandersetzung: Überquotale Vermögenszuordnung kann durch Schulden ausgeglichen werden

FÜR GMBH-GESELLSCHAFTER UND GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

  • Schenkungsteuer: Keine Schenkung bei vGA
  • Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem GmbH-Anteil
  • Ansatz der historischen Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 17 EStG (Aufteilung des Veräußerungsgewinns)
  • Nachträgliche Anschaffungskosten i.S.v. § 17 EStG bei Inanspruchnahme aus einer Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterbürgschaft
  • Anforderungen an die Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen durch die Finanzverwaltung22 VGA bei Privatnutzung eines betrieblichen Kfz durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH
  • Darlehensgewährung durch einen ausländischen Gesellschafter begründet keine inländische Betriebsstätte

Für alle Steuerpflichtigen

Start des SEPA-Verfahrens auf den 1.8.2014 verschoben

Ursprünglich sollte am 1.2.2014 das SEPA-Verfahren die bisherigen Zahlungsverkehrsverfahren endgültig ablösen. Kern der Umstellung ist es, die nationalen Zahlungsverfahren schrittweise abzuschaffen und durch europaweit einheitliche Verfahren zu ersetzen, um Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen zwischen den Ländern zu beschleunigen und kostengünstiger zu machen. Zur SEPA-Umstellung gehört insbesondere die Einführung der internationalen Kontonummer IBAN, welche sowohl die bisherige Bankleitzahl als auch die Kontonummer aufnimmt. Die EU hat die Übergangsfrist für das neue Zahlungssystem um sechs Monate verlängert. Damit können im Grundsatz Überweisungen und Lastschriften bis zum 31.7.2014 noch nach dem bisherigen Verfahren durchgeführt werden. Es bleibt allerdings dabei, dass der BIC ab dem 1.2.1014 nicht mehr angewendet werden muss.

Private Bankkunden können – wie bislang schon vorgesehen – die alten Kontonummern und Bankleitzahlen für nationale Zahlungen noch bis zum 1.2.2016 nutzen. Bis zu diesem Datum werden die Nummern von den Banken in die IBAN umgewandelt.

Hinweis:

Grundsätzlich sollte trotz des verschobenen Starttermins der zwingenden Anwendung der neuen SEPA- Verfahren mit der jeweiligen Hausbank abgeklärt werden, ob und wie lange noch die bisherigen Verfahren angewandt werden können. Dies wird von den Banken unterschiedlich gehandhabt. Des Weiteren sollte der nunmehr verlängerte Übergangszeitraum von den Unternehmen und z.B. Vereinen aktiv genutzt werden, um die Umstellung voranzutreiben. Insbesondere erforderliche Softwareumstellungen und geänderte Datenbankstrukturen erfordern ausreichenden zeitlichen Vorlauf. Ziel sollte es sein, die Umstellung rechtzeitig vor dem Termin zu beenden, um diese ausreichend austesten zu können.

Die Banken bieten bereits jetzt die neuen Verfahren an, so dass für Unternehmen, die die Umstellung auf das neue Verfahren schon realisiert haben, keine Änderungen eintreten.

Änderungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige?

Nach derzeitigem Recht kann wegen einer begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit durch eine wirksame Selbstanzeige Straffreiheit erlangt werden. Eine solche strafbefreiende Selbstanzeige ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft und es gibt verschiedene sog. Sperrgründe, die den Eintritt der Straffreiheit ausschließen.

Handlungsempfehlung:

Im Einzelfall sollte immer steuerlicher Rat eingeholt werden. Nur eine zulässige und richtig gestellte Selbstanzeige entfaltet eine strafbefreiende Wirkung.

Zwar ist dieses Instrument derzeit immer noch einsetzbar, es kommt aber in der derzeitigen politischen Diskussion zunehmend in die Kritik. Teilweise wird eine komplette Abschaffung dieses Instruments gefordert. Aktuell deutet vieles darauf hin, dass die strafbefreiende Selbstanzeige zwar im Grundsatz bestehen bleibt, deren Voraussetzungen aber kurzfristig deutlich verschärft werden.

Handlungsempfehlung:

Derzeit ist noch nicht abzusehen, in welchem Umfang die Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige verschärft werden. Dass dies kurzfristig geschieht, scheint aber sicher. Aus diesem Grunde ist in einschlägigen Fällen Eile geboten. Unter Hinzuziehung steuerlichen Rats sollte eine individuelle Lösung erarbeitet werden.

Aufwendungen für ein Erststudium steuerlich regelmäßig nur begrenzt berücksichtigungsfähig

Die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, steht seit einigen Jahren im Fokus von Rechtsprechung und Gesetzgebung:

  • Bewegung kam in diese Fragen durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2006, mit dem das Gericht von seiner früheren ständigen Rechtsprechung, nach der solche Aufwendungen als Sonderausgaben nur begrenzt abzugsfähig waren, abgerückt war und einen vollumfänglichen Werbungskosten- Betriebsausgabenabzug zugelassen hatte. Wurden in der Ausbildungsphase noch keine Einnahmen erzielt, so konnten Verluste gesammelt werden, die dann in späteren Jahren mit Einnahmen aus der Berufstätigkeit verrechnet werden konnten.
  • In der Folge hat der Gesetzgeber reagiert und festgelegt, dass Aufwendungen für ein Erststudium und eine erstmalige Berufsausbildung nur betragsmäßig begrenzt als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Sonderausgaben wirken sich allerdings nur dann aus, wenn in dem Jahr auch entsprechende Einnahmen erzielt werden; sie führen also nicht zu einem steuerlichen Im Ergebnis ergibt sich daher vielfach keine steuerliche Entlastung.
  • Ungeachtet dieser Neuregelung hat der Bundesfinanzhof allerdings mit drei Urteilen vom 7.2011 entschieden, dass der Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug Vorrang vor dem Ansatz als Sonderausgaben hat. Im Ergebnis hatte damit der Gesetzgeber sein mit der vorgenommenen Gesetzesänderung verfolgtes Ziel nicht erreicht.
  • Daraufhin hat der Gesetzgeber wiederum Neuregelungen getroffen, mit denen der für die Studierenden günstigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs rückwirkend die Grundlage entzogen werden sollte – so sollen diese vom Gesetzgeber als Klarstellung bezeichneten Regelungen rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2004

Ob diese gesetzliche Regelung tatsächlich so greift, wie dies der Gesetzgeber wünscht, war bisher aber nach wie vor umstritten. Nun hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 5.11.2013 (Aktenzeichen VIII R 22/12) entschieden, dass Aufwendungen für ein Erststudium, das nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, nach den aktuellen steuerlichen Rahmenbedingungen tatsächlich Sonderausgaben und keine (vorweggenommenen) Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen. Im Streitfall hatte der Stpfl. ein Jurastudium als Erststudium aufgenommen und begehrte für die Jahre 2004 und 2005 unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011, die Aufwendungen für das Studium (im Wesentlichen die Kosten der Wohnung am Studienort) als vorweggenommene Betriebsausgaben aus selbständiger Arbeit abzuziehen.

Hinweis: 

Nach wie vor sind in dieser Sache zwei weitere Fälle vor dem Bundesfinanzhof anhängig, und zwar unter dem Aktenzeichen VI R 64/12 (Psychologiestudium in Australien) und VI R 48/13 (Tierarzt). Endgültig geklärt ist diese Frage also noch nicht, so dass einschlägige Fälle verfahrensrechtlich offen gehalten werden sollten. Es ist anzunehmen, dass über diese Frage letztlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheiden wird. Insoweit ist auch der aktuelle Beschluss des BVerfG vom 17.12.2013 (1 BvL 5/08) zu beachten, mit dem das Gericht in einem anderen Fall eine rückwirkende „Klarstellung“ des Gesetzgebers als unzulässige Rückwirkung eingestuft hat. Ob dieser Beschluss auf die vorliegende Frage übertragen werden kann, muss allerdings noch geklärt werden.

Aktualisiertes Schreiben der Finanzverwaltung zur Steuerermäßigung wegen haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Das   Bundesfinanzministerium   hat   mit   Schreiben   vom   10.1.2014   (Aktenzeichen   IV C 4   – S 2296b/07/0003 :004, DOK 2014/0023765) das bisherige Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienst- und Handwerkerleistungen aktualisiert. Insbesondere wurde die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung eingearbeitet. Herauszuheben sind folgende Einzelaussagen der Finanzverwaltung zu den begünstigten Handwerkerleistungen, welche teilweise aber durchaus strittig sind:

  • Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z.B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt. So ist B. die Abflussrohrreinigung nur hinsichtlich der innerhalb des Privatgeländes erbrachten Leistung begünstigt.
  • Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.
  • Demnach ist die Erneuerung von Außenanlagen, wie Wege und Zäune, nach Ansicht der Finanzverwaltung nur insoweit begünstigt, als dies Maßnahmen auf dem privaten Grundstück und nicht auf öffentlichem Grund betrifft und soweit es sich nicht um Neubaumaßnahmen
  • Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht, B. bei den Kosten für die Müllabfuhr.
  • Die Tätigkeit eines Gutachters gehört weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch handelt es sich um eine Grundsätzlich nicht begünstigt sind daher z.B. Mess- oder Überprüfungsarbeiten, eine Legionellenprüfung, Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen, die Feuerstättenschau sowie andere technische Prüfdienste. Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Kaminkehrer oder Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten jedoch als Handwerkerleistungen begünstigt sind.

Hinweis:

Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schornsteinfegerleistungen bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 nicht in Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (als Handwerkerleistungen begünstigt) und Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt zu werden, sondern können als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden.

  • Die Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen und die Erstellung eines Energiepasses sind nicht begünstigt.

Hinweis:

Finanzgerichte haben zu der dargestellten Verwaltungsauffassung teilweise eine andere Meinung vertreten; hier sind Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Im Einzelfall sollte geprüft werden, ob entgegen der Meinung der Finanzverwaltung bestimmte Kosten geltend gemacht und ggf. ein Einspruchsverfahren geführt werden soll.

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Entfernungspauschale: Maßgebliche Straßenverbindung bei straßenverkehrsrechtlichen Benutzungsverboten und bei der Erhebung von Straßenbenutzungsgebühren

Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können regelmäßig nur mittels der Entfernungspauschale geltend gemacht werden und zwar in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Strittig war nun die Ermittlung der maßgeblichen Entfernung. Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zu Grunde zu legen. Im Urteilsfall legte der Arbeitnehmer den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem Moped zurück und mit diesem Fahrzeug durfte die kürzeste Straßenverbindung straßenverkehrsrechtlich nicht befahren werden, da diese teilweise durch einen Tunnel führt und diese Teilstrecke eine Kraftfahrtstraße ist, die nur mit  Kraftfahrzeugen  benutzt werden darf, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt. Fraglich war, ob im vorliegenden Fall die kürzeste, mit dem tatsächlichen Verkehrsmittel benutzbare Straßenverbindung zu Grunde zu legen ist.

Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 24.9.2013  (Aktenzeichen VI R 20/13), welches  am 5.2.2014 veröffentlicht wurde, verneint. Das Gesetz enthalte vielmehr eine stark typisierende Regelung. Aus diesem Grunde sei die Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte diejenige Verbindung, die von Kraftfahrzeugen mit bauartbestimmter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 60 km/h befahren werden kann. Für die Entfernungspauschale sei die kürzeste Straßenverbindung auch dann maßgeblich, wenn diese mautpflichtig ist oder mit dem vom Arbeitnehmer tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel straßenverkehrsrechtlich nicht benutzt werden darf.

Hinweis:

Für die Entfernungspauschale ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann ausnahmsweise dann  zugrunde  gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer tatsächlich regelmäßig für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.

Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber ist als Arbeitslohn der Lohnsteuer zu unterwerfen

Nicht selten werden gegen Arbeitnehmer verhängte Bußgelder vom Arbeitgeber übernommen. So z.B. gegen Monteure oder Auslieferungsfahrer verhängte Verwarnungsgelder wegen Verletzung des Halteverbots. Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2004 (Urteil vom 7.7.2004, Aktenzeichen VI R 29/00) hierzu entschieden, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung  des Halteverbots im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann und daher beim Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn darstellt und somit nicht der Lohnsteuer unterliegt.

Nun hatte der Bundesfinanzhof über den Fall zu entscheiden, in dem der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen die bei ihm angestellten Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden waren, übernommen hatte. Mit Urteil vom 14.11.2013 (Aktenzeichen VI R 36/12) kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass Arbeitslohn vorliegt und damit Lohnsteuer einzubehalten ist. Der Bundesfinanzhof bleibt zwar dabei, dass Vorteile keinen Arbeitslohncharakter haben, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das sei der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun sei aber keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Hinweis:

Der Bundesfinanzhof stellt in der Urteilsbegründung auch heraus, dass er an seiner im Urteil vom 7.7.2004 (Aktenzeichen VI R 29/00) vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter festhält. In diesen Fällen ist also nunmehr ebenfalls Lohnsteuer einzubehalten.

Übernimmt der Arbeitgeber derartige Verwarnungs- oder Bußgelder und soll der Arbeitnehmer nicht belastet werden, so bleibt nur die Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber, was allerdings vergleichsweise

„teuer“ ist, da es sich dann um eine Nettolohnvereinbarung handelt.

Teilnahme von Arbeitnehmern an Kundenveranstaltungen muss nicht zu Arbeitslohn führen

In dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.10.2013 (Aktenzeichen VI R 78/12) ging es u.a. auch um die Frage, ob lohnsteuerpflichtige Vorteile vorliegen. Es lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Arbeitgeber, der im Bereich der Herstellung, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen tätig ist, hatte im Rahmen eines bekannten Segelsportereignisses in Form von Regattabegleitfahrten zwei Kundenveranstaltungen durchgeführt, zu denen er Kunden und Geschäftsfreunde eingeladen und dazu ein Segelschiff gechartert hatte. Die Teilnehmer an Bord konnten ein Catering in Anspruch nehmen und dort auch übernachten. An der ersten Veranstaltung nahmen 44 Personen teil, davon waren 19 Mitarbeiter, die übrigen Kunden und Geschäftsfreunde; an der zweiten Veranstaltung nahmen 69 Personen teil, davon 18 Mitarbeiter. Soweit eingeladene Kunden an der Veranstaltung nicht teilgenommen hatten, durften auch die für diese Kunden zuständigen Arbeitnehmer an der Veranstaltung nicht teilnehmen.

Die teilnehmenden Mitarbeiter hatten bei den Veranstaltungen entsprechende Jacken mit dem Firmenlogo des Arbeitgebers zu tragen und waren mit der Aufgabe betraut, die Kunden und Geschäftsfreunde über die Dauer der gesamten Fahrt zu betreuen und mit ihnen fachliche Gespräche zu führen. Das Finanzamt beurteilte die Teilnahme der Mitarbeiter an den Kundenveranstaltungen als lohnsteuerrechtlich erhebliche Vorteile. Das Finanzgericht entschied dagegen, dass die zugewandten Vorteile keinen Entlohnungscharakter hätten, da die Vorteile sich lediglich als  notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweisen, mithin in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt würden. Die Veranstaltungen hätten zwar durchaus einen besonderen Erlebniswert aufgewiesen. Sie seien aber zur Kundenbindung und für Repräsentationszwecke und nicht zur Entlohnung der Arbeitnehmer durchgeführt worden. Diese Sichtweise zu Gunsten des Arbeitgebers bestätigte nun der Bundesfinanzhof.

Hinweis:

Nehmen Arbeitnehmer an Kundenveranstaltungen teil, ist also immer zu prüfen,  ob tatsächlich lohnsteuerpflichtige Vorteile vorliegen. Im Urteilsfall hielt es der Bundesfinanzhof für entscheidend, dass die Teilnahme nicht im Belieben der Mitarbeiter stand, sondern für die Mitarbeiter verpflichtend war, soweit ihre jeweiligen Kunden die Veranstaltung besuchten und die Mitarbeiter dann auch als Repräsentanten ihres Arbeitgebers auftraten, entsprechende Jacken mit dem Firmenlogo trugen, sich intensiv um die Kunden und Geschäftsfreunde kümmerten und mit ihnen Kundengespräche führen mussten. Damit  war die Wertung des Finanzgerichts, dass der von dem Arbeitgeber verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stand und ein mögliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann, nicht zu beanstanden.

Muss ein häusliches Arbeitszimmer ausschließlich betrieblich/beruflich genutzt werden oder ist auch ein anteiliger Abzug möglich?

In der Praxis ist nicht selten der Fall anzutreffen, dass ein an sich als häusliches Arbeitszimmer eingestufter Raum nicht ausschließlich als solcher, sondern teilweise auch zu anderen, nicht betrieblichen bzw. beruflichen Zwecken genutzt wird. Gleiches gilt für die Konstellation, bei der in einem im Übrigen privat genutzten Raum ein Teilbereich als Arbeitsbereich („Arbeitsecke“) genutzt wird. Ob in diesen Fällen anteilige Kosten geltend gemacht werden können, wird von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilt. Mittlerweile sind zu diesen Fragen auch verschiedene Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Ausgangspunkt dieser Diskussion ist die seit 2009 bestehende Rechtsprechung, wonach sowohl beruflich als auch privat veranlasste Aufwendungen (sog. „gemischt veranlasste“ Aufwendungen) anteilig geltend gemacht werden können, wenn sich ein objektiv feststellbarer Aufteilungsmaßstab finden lässt. Klassischer Fall einer solchen Aufteilung sind Fortbildungsreisen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst sind.

Hinsichtlich des häuslichen Arbeitszimmers ist die Frage nun deshalb etwas anders gelagert, weil bislang auf Grund dieses besonderen steuerlichen Begriffs davon ausgegangen wurde, dass der fragliche Raum ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt werden muss und bei einer mehr als nur geringfügigen privaten Mitbenutzung eine Anerkennung als häusliches Arbeitszimmer im Ganzen versagt wird. Diese Auffassung teilt der IX. Senat des Bundesfinanzhofs nun nicht mehr. Da der IX. Senat diese Frage aber nicht allein entscheiden kann, weil er mit seiner Meinung von der Meinung anderer Senate des Bundesfinanzhofs abweicht, hat der IX. Senat mit Beschluss vom 21.11.2013 (Aktenzeichen IX R 23/12) den Großen Senat des Bundesfinanzhofs als übergeordnetes Entscheidungsgremium angerufen und diesem folgende beiden Fragen zur Entscheidung vorgelegt:

  1. Setzt der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers voraus, dass der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird?
  1. Sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entsprechend den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesfinanzhofs vom 9.2009 (Aktenzeichen GrS 1/06) aufzuteilen?

Hinweis:

Der vorlegende Senat verneint die erste und bejaht die zweite Vorlagefrage. Es ist eher wahrscheinlich, dass sich eine Änderung der Rechtsprechung hin zur Möglichkeit einer anteiligen Geltendmachung von Kosten wendet. Die Entscheidung des Großen Senats bleibt aber abzuwarten.

Handlungsempfehlung:

In einschlägigen Fällen ist anzuraten, die Kosten in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen und gegen einen ablehnenden Bescheid Einspruch einzulegen sowie des Weiteren mit Hinweis auf das nun beim Großen Senat des Bundesfinanzhofs anhängige Verfahren ein Ruhen des Einspruchsverfahrens zu beantragen.

Lohnsteueranrufungsauskunft wirkt auch gegenüber dem Arbeitnehmer

Die lohnsteuerliche Beurteilung von Einzelfällen kann schwierig sein. Um insoweit Rechtssicherheit zu schaffen, gibt es das Instrument der Lohnsteueranrufungsauskunft. In diesem Verfahren schildert der Unternehmer seinem Betriebsstättenfinanzamt den Sachverhalt und trägt die offene Frage und die eigene Rechtsauffassung zur lohnsteuerlichen Einstufung vor. Das Finanzamt äußert sich dann zur lohnsteuerlichen Behandlung des vorgetragenen Sachverhalts und diese Rechtsauffassung ist bindend. Insofern kann für den Arbeitgeber Rechtssicherheit geschaffen werden.

Bislang wurde davon ausgegangen, dass eine solche Anrufungsauskunft das Finanzamt nur gegenüber dem Arbeitgeber binde, nicht hingegen gegenüber dem Arbeitnehmer. Dies führte oftmals zu einer verbleibenden Rechtsunsicherheit. Geschützt war dann zwar der Arbeitgeber vor einer Lohnsteuernachforderung, nicht aber der Arbeitnehmer, gegen den bei einer späteren Abkehr des Finanzamtes gegenüber der zuvor vertretenen Auffassung oftmals ein Lohnsteuer- Nachforderungsbescheid erlassen wurde. Diesem konnte nur aus dem Weg gegangen werden, indem parallel zum Arbeitgeber auch der Arbeitnehmer eine (inhaltsgleiche) Anrufungsauskunft stellte.

Mit Urteil vom 17.10.2013 (Aktenzeichen VI R 44/12) hat der Bundesfinanzhof nun aber unter Aufgabe seiner früheren anderslautenden Rechtsprechung entschieden, dass eine Lohnsteueranrufungsauskunft des Arbeitgebers auch gegenüber dem Arbeitnehmer wirke. Damit ist das Finanzamt gehindert, im Lohnsteuerverfahren dem Arbeitnehmer gegenüber einen anderen, ungünstigeren Rechtsstandpunkt zu vertreten als im Auskunftsverfahren gegenüber dem Arbeitgeber.

Hinweis:

Das Instrument der Lohnsteueranrufungsauskunft kann in vielen Fällen sinnvoll eingesetzt werden, um Rechtsklarheit sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer zu schaffen. Dieses Verfahren ist nicht mit Gebühren verbunden.

Zu beachten ist jedoch, dass die Bindung der Finanzverwaltung lediglich im Lohnsteuerverfahren greift, nicht dagegen im Veranlagungsverfahren. Wird also vom Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgegeben, kann dennoch eine abweichende Beurteilung des Arbeitslohns vorgenommen werden.

Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer ausländischen Krankenversicherung

Zuschüsse des Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer für dessen Krankenversicherung sind im bestimmten Rahmen lohnsteuerfrei. Dies gilt auch für Zuschüsse für eine ausländische Krankenversicherung innerhalb der EU und der EWR sowie im Verhältnis zur Schweiz. Die abweichende Beurteilung durch den Bundesfinanzhof  in dem  Urteil vom  12.1.2011 (Aktenzeichen I R 49/10)  ist  nach  der  Mitteilung  der  Finanzverwaltung  vom  30.1.2014  (Aktenzeichen  IV C 5  – S 2333/13/10004, DOK 2014/079071) nicht anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich zurückliegender Zeiträume für alle noch offenen Fälle.

Hinweis:

Die Handhabung der Finanzverwaltung kann gerade bei Grenzgängern relevant sein.

Für Unternehmer und Freiberufler

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen – Finanzverwaltung wendet enge Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 22.8.2013 (Aktenzeichen V R 37/10) zu den Regelungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b UStG Stellung genommen.  Gesetzlich  ist  bestimmt,  dass  die  Umsatzsteuerschuld  für  Bauleistungen  auf  den

Leistungsempfänger verlagert wird, sofern dieser Unternehmer ist und ebenfalls Bauleistungen erbringt.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind die Regelungen einschränkend dahingehend anzuwenden, dass es für die Verlagerung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Leistungen im Verhältnis zum Gesamtumsatz kommt es entgegen der bisherigen Anweisung der Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass nicht an. Weiterhin hat der Bundesfinanzhof herausgestellt, dass es entgegen der bisher von der Finanzverwaltung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass gegebenen Vereinfachungsregelung nicht darauf ankommt, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht.

Das Bundesministerium der Finanzen hat nun mit Schreiben vom 5.2.2014 (Aktenzeichen IV D 3 – S 7279/11/10002, DOK 2014/0120973) mitgeteilt, dass diese Rechtsprechung allgemein angewandt wird und die bisherigen anderslautenden Weisungen der Finanzverwaltung nicht mehr gelten. Die Steuerschuldumkehr bei Bauleistungen setzt also voraus, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. Dies ist für jede einzelne Leistung zu prüfen. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten Bauleistungen an den insgesamt erbrachten Umsätzen kommt es nicht (mehr) an.

In der Praxis besteht nun das Problem, dass der leistende Unternehmer oftmals nicht weiß, ob der die Leistung empfangende Unternehmer diese Leistung wiederum zur Erbringung einer Bauleistung verwendet oder nicht. Der erforderliche Nachweis kann mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln erbracht werden. Die Finanzverwaltung führt insoweit aus, dass dann, wenn der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG für diesen Umsatz ausdrücklich in Bezug auf umsatzsteuerliche Zwecke vorlegt, dies als Indiz dafür gilt, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet.

Hinweis:

Im Grundsatz ist diese geänderte Auffassung in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Für die Vergangenheit gilt aber Folgendes: Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die bis zum Tag der Veröffentlichung des Schreibens der Finanzverwaltung vom  5.2.2014 ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bisherigen Verwaltungsanweisungen angewendet, wird es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn sie nach Veröffentlichung des genannten Urteils des Bundesfinanzhofs ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Die Notwendigkeit  von  Rechnungsberichtigungen  besteht somit nicht. Daher ist es in diesen Fällen angezeigt, die bisherige Handhabung gemeinsam mit dem Vertragspartner zu bestätigen.

Betroffen von der geänderten Rechtsauffassung sind insbesondere Bauträger. Da diese selbst keine Bauleistungen erbringen, sondern bereits bebaute Grundstücke liefern, geht die Steuerschuld für die an Bauträger erbrachte Bauleistungen nicht mehr auf diese über.

Umsatzsteuer muss vom Unternehmer nicht über einen längeren Zeitraum vorfinanziert werden

Bei der Umsatzsteuer gilt im Grundsatz das sog. Prinzip der Soll-Besteuerung. Dies bedeutet, dass die Umsatzsteuer an das Finanzamt bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums in  vollem Umfang abzuführen ist, in dem die Leistung erbracht worden ist. Das gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer zu diesem Zeitpunkt vom Abnehmer der Leistung eine Zahlung (bestehend aus Entgelt und Steuerbetrag) erhalten hat. Häufig wird die Umsatzsteuer also bereits vor Zahlungseingang geschuldet. Insoweit muss der Unternehmer die auf der Leistung lastende Umsatzsteuer vorfinanzieren, was durchaus längere Zeiträume umfassen kann. Eine Korrektur der abgeführten Umsatzsteuer (und damit Rückzahlung vom Finanzamt) würde sich erst dann ergeben, wenn der Unternehmer seinen Entgeltanspruch nicht durchsetzen kann, z.B. wenn der Kunde zahlungsunfähig wird, mithin also eine Zahlung nicht mehr zu erwarten ist.

Anders ist dies bei der sog. Ist-Besteuerung. Dort werden solche Liquiditätsnachteile von vornherein dadurch vermieden, dass der Steueranspruch erst für den Voranmeldungszeitraum der Entgeltvereinnahmung entsteht. Zur Ist-Besteuerung sind allerdings nur kleinere Unternehmen und nicht bilanzierende Freiberufler berechtigt.

Dieser Vorfinanzierungseffekt bei der Soll-Versteuerung kann in manchen Branchen bedeutend sein. So klagte ein Bauunternehmer, für dessen Leistungen Gewährleistungsfristen von zwei bis fünf Jahre bestanden. Die Kunden waren vertraglich bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist zu einem Sicherungseinbehalt von 5 bis 10 % der Vergütung berechtigt. Der Kläger hätte den Einbehalt nur durch Bankbürgschaft abwenden können, war aber nicht in der Lage, entsprechende Bürgschaften beizubringen. Das Finanzamt und das Finanzgericht sahen den Kläger im Rahmen der Soll- Besteuerung als verpflichtet an, seine Leistung auch im Umfang des Sicherungseinbehalts bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu versteuern. Eine Uneinbringlichkeit liege entsprechend bisheriger Rechtsprechung nicht vor, da die Kunden keine Mängelansprüche geltend gemacht hatten.

Dem folgte der Bundesfinanzhof nicht. Vielmehr entschied dieser mit Urteil vom 24.10.2013 (Aktenzeichen V R 31/12), dass der Unternehmer mit der Umsatzsteuer als indirekter Steuer nicht belastet werden soll. Mit diesem Charakter der Umsatzsteuer sei eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren aber nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus sieht es  der Bundesfinanzhof als erforderlich an, im Verhältnis von Soll- und Ist-Besteuerung den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. Daher brauche in diesen Fällen auch bei der Soll- Besteuerung die auf die Sicherungseinbehalte entfallende Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht gezahlt zu werden, sondern erst dann,  wenn dieser Betrag vom Kunden gezahlt wird.

Handlungsempfehlung:

Dieses Urteil hat in der Praxis weitreichende positive Folgen für die Unternehmer. In allen Fällen, in denen Zahlungen erst deutlich später erfolgen als die Leistungserbringung, ist zu prüfen, ob die Umsatzsteuer erst später an das Finanzamt abgeführt werden muss. Im Urteilsfall ging es allerdings um Zeiträume von zwei bis fünf Jahren, in denen der Unternehmer die Entgeltforderung nicht geltend machen konnte.

Ausdrücklich offen ließ es der Bundesfinanzhof, ob dies auch für andere Fallgestaltungen, wie z.B. die Lieferung im Rahmen von Leasingverhältnissen, zu gelten hat.

Berichtigung einer Rechnung mit falscher Bezeichnung des Leistungsempfängers

Umsatzsteuerliche Rechnungen berechtigen – unter den übrigen Voraussetzungen – nur dann zum Vorsteuerabzug, wenn alle geforderten Rechnungsangaben vorhanden sind. Fehlende  Angaben führen in der Praxis oftmals zur Versagung des Vorsteuerabzugs. Soweit der leistende Unternehmer noch greifbar ist, kann dann eine berichtigte Rechnung verlangt werden. Allerdings ist der Vorsteuerabzug dann regelmäßig erst in dem Zeitpunkt möglich, in dem die berichtigte Rechnung vorliegt. Dies kann zu erheblichen Zinsnachteilen führen.

Derzeit ist noch höchst umstritten, in welchem Rahmen auch eine rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich ist. Das Finanzgericht Münster kommt jedenfalls in dem Beschluss über die Aussetzung der Vollziehung vom 16.12.2013 (Aktenzeichen 5 V 1915/13 U) zu dem Ergebnis, dass auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht möglich ist, wenn die ursprüngliche Rechnung einen nicht offensichtlichen Fehler enthält, der das Steueraufkommen gefährdet. Im Urteilsfall war in der ursprünglichen Rechnung ein anderes Steuersubjekt als Leistungsempfänger bezeichnet.

Handlungsempfehlung:

Es ist dringend anzuraten, Rechnungen unmittelbar bei deren Eingang inhaltlich sorgfältig zu prüfen. Fehlen Pflichtangaben oder sind diese falsch, so ist eine korrigierte Rechnung anzufordern. Nur so ist der (rechtzeitige) Vorsteuerabzug möglich.

Unberechtigter Ausweis von Umsatzsteuer in Gutschriften

Im Umsatzsteuerrecht gilt, dass auch eine unberechtigt in einer Rechnung ausgewiesene Steuer an das Finanzamt zu entrichten ist. Ein unberechtigter Steuerausweis liegt z.B. dann vor, wenn die in der

Rechnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer falsch berechnet wurde und deshalb zu hoch ist, wenn die abgerechnete Leistung tatsächlich gar nicht erbracht wurde oder eine nicht unternehmerisch tätige Privatperson Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Die Vorschrift soll einem Steuerausfall durch unberechtigten Vorsteuerabzug vorbeugen.

Nach dem Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vom 9.10.2013 (Aktenzeichen 5 K 319/12) wird eine unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer nicht nur vom Aussteller von Rechnungen, sondern auch vom Empfänger einer Gutschrift geschuldet. Damit wird auch die gegenüber einem Nichtunternehmer in einer erteilten Gutschrift unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer vom Empfänger der Gutschrift geschuldet. Nach Ansicht des Gerichts dient die Regelung dazu, Missbräuche durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu  verhindern.  So müsse derjenige, der mit einer Rechnung das Steueraufkommen gefährdet oder schädigt, auch dafür einstehen. Entsprechend sei die Regelung auch auf die Abrechnung per Gutschrift zu übertragen, wenn diese Abrechnungsform zuvor vereinbart wurde und der Empfänger mit der Entgegennahme der unzutreffenden Gutschrift anderen einen ungerechtfertigten Steuervorteil in Form eines Vorsteuerabzugs verschafft.

Hinweis:

Dies verdeutlicht, dass auch Nichtunternehmer ihnen gegenüber erteilte Gutschriften hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung (kein Umsatzsteuerausweis) prüfen und ggf. eine Berichtigung der Gutschrift veranlassen müssen.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

Im Groß- und Einzelhandel werden für die Belieferung mit Waren Transportbehältnisse aller Art eingesetzt. Die Überlassung der Behältnisse erfolgt entweder gegen ein gesondert vereinbartes Pfandgeld oder im Rahmen reiner Tauschsysteme. Umsatzsteuerlich ist dabei zunächst zwischen Transporthilfsmitteln einerseits und Warenumschließungen andererseits zu unterscheiden, wie die Finanzverwaltung in dem Schreiben vom 5.11.2013 (Aktenzeichen IV D 2 – S 7200/07/10022 :001, DOK 2013/0961371) ausführt:

  • Transporthilfsmittel dienen grundsätzlich der Vereinfachung des Warentransports und der Lagerung und werden teilweise auch im Einzelhandel zur Warenpräsentation Es handelt sich dabei z.B. um Getränke-Paletten, H1-Kunststoffpaletten, Kisten (z.B. Ernteboxen), Stiegen und Container für Blumen, Obst und Gemüse, Rollcontainer, Fleischkästen, Fischtransportkisten, Shipper-Boxen für Kartoffeln und Zwiebeln, Quattro- Boxen etc. Diesen Transporthilfsmitteln ist gemeinsam, dass sie für logistische Aktivitäten innerhalb des Unternehmens, aber auch beim Durchlaufen von Handelsstufen, an denen mehrere Unternehmer beteiligt sind (Hersteller – Großhändler – Einzelhändler), eingesetzt werden. Sie werden grundsätzlich nicht an den Endverbraucher geliefert.
  • Im Gegensatz hierzu liegen lediglich Warenumschließungen vor, wenn auf Grund der Eigenart einer Ware eine bestimmte Umschließung erforderlich ist, um diese für den Endverbraucher verkaufs- und absatzfähig zu Hierbei handelt es sich überwiegend um innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen, welche für die Lieferbarkeit von Waren an den Endverbraucher notwendig (z.B. Flaschen) oder üblich (z.B. Getränkekästen) sind oder losgelöst von ihrer Verwendung als Verpackung keinen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben.

Umsatzsteuerlich sind diese beiden Kategorien wie folgt zu behandeln:

  • Transporthilfsmittel: Die Hingabe des Transporthilfsmittels gegen Pfandgeld ist als eigenständige Lieferung und die Rückgabe gegen Rückzahlung des Pfandgeldes als Rücklieferung zu Die Hin- und Rücklieferung unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %.
  • Warenumschließungen teilen im Gegensatz hierzu weiterhin stets das Schicksal der Hauptleistung und unterliegen somit den steuerlichen Regelungen der eigentlichen Bei Rücknahme der Warenumschließung und Rückzahlung des Pfandgeldes liegt eine Entgeltminderung vor

Hinweis:

Dem Unternehmer steht unter den weiteren Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes aus der Lieferung des Transporthilfsmittels oder aus der Lieferung der Ware unter Verwendung einer Warenumschließung an ihn der Vorsteuerabzug zu.

Neben der Hingabe von Transporthilfsmitteln gegen ein gesondertes Pfandgeld werden in Unternehmen für den Transport und das Lagern von Gütern vielfach (genormte und qualitätsgesicherte) Paletten (insbesondere die sog. „Euro-Flachpaletten“ und  „Euro- Gitterboxpaletten“) und andere Transporthilfsmittel im Rahmen reiner Tauschsysteme verwendet. Kennzeichnend für diese Tauschsysteme ist, dass der Versender/Verlader die von ihm beladenen Paletten dem Empfänger überlässt und von diesem andere Paletten gleicher Art und Güte zurückerhält.

Hinweis:

Nach herrschender Meinung liegt dem Palettentausch zivilrechtlich ein Sachdarlehensvertrag zu Grunde. Umsatzsteuerrechtlich stellt die Gewährung eines Sachdarlehens keine Lieferung und Rücklieferung, sondern eine sonstige Leistung dar, die in der Nutzungsüberlassung des Sachwerts vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer besteht. Erhebt der Darlehensgeber für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt, ist der Vorgang grundsätzlich steuerbar und regelmäßig auch steuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn ein Entgelt für die Palettenabwicklung (sog. „Handling“), z.B. eine Palettentauschgebühr, in Rechnung gestellt wird. Sofern der Palettentausch zwischen Versender, Verlader und Empfänger im Rahmen von Palettentauschsystemen unentgeltlich erfolgt, ist die darin liegende Nutzungsüberlassung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Errichtung von Photovoltaikanlagen

Werklieferungen von Photovoltaikanlagen, die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z.B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen) werden als Bauleistungen eingestuft, so dass umsatzsteuerlich die Steuerschuldumkehr des Leistungsempfängers greifen kann. Dies hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 9.12.2013 (Aktenzeichen IV D 3 – S 7279/13/10001, DOK 2013/1141515) klargestellt.

Nach der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 26.9.2013 (Aktenzeichen 1 K 2198/11) soll dies auch dann gelten, wenn die Lieferung der Photovoltaikanlage unter Zuhilfenahme von Subunternehmern erfolgt.

Hinweis:

Gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wurde die Revision beim  Bundesfinanzhof eingelegt (Aktenzeichen XI R 3/14), so dass diese Frage noch nicht endgültig geklärt ist. Bei Handwerksunternehmen, die Photovoltaikanlagen unter Zuhilfenahme von Subunternehmen, wie z.B. Elektrofachbetrieben, errichten, ist in der Praxis sorgfältig abzuwägen, wie die Leistungen der Subunternehmer umsatzsteuerlich zu behandeln sind.

Verspätungszuschlag auch in Erstattungsfällen möglich

Die Abgabe der betrieblichen Steuererklärungen muss grundsätzlich bis zum 31. Mai des Folgejahres erfolgen. Ist mit der Fertigung der Steuererklärungen ein Steuerberater betraut, so verlängert sich diese Frist grundsätzlich bis zum 31. Dezember des Folgejahres. Wird eine Steuererklärung verspätet abgegeben, so kann vom Finanzamt ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat in dem Beschluss vom 19.11.2013 (Aktenzeichen XI B 50/13) betont, dass es für die Frage der Festsetzung des Verspätungszuschlags dem Grunde nach ohne Bedeutung ist, ob der entsprechende Bescheid zu einer Erstattung oder einer Nachzahlung führt.

Im Streitfall hatte der Unternehmer zwar regelmäßig Umsatzsteuer-Voranmeldungen, für 2006 und 2007 zunächst jedoch keine Jahreserklärungen abgegeben. Das Finanzamt erinnerte mehrfach an die Abgabe der Erklärungen und drohte ein Zwangsgeld an. Nachdem der Unternehmer nicht reagierte, schätzte das Finanzamt die Umsatzsteuersteuerjahresschuld und setzte zudem jeweils einen Verspätungszuschlag fest. Im Rahmen des sich an das erfolglose Einspruchsverfahren anschließenden Klageverfahrens legte der Unternehmer die angemahnten Erklärungen vor. Hieraus

ergab sich ein zu erstattender Betrag. Das beklagte Finanzamt senkte daraufhin zwar die Verspätungszuschläge, diese betrugen aber immer noch 1 000 € bzw. 250 €.

Der Bundesfinanzhof führt in seinem Beschluss aus, der Verspätungszuschlag knüpfe an die festgesetzte Steuer an. Die Tatsache, dass sich auf Grund von Vorauszahlungen insgesamt eine Erstattung ergibt, betreffe lediglich den Bereich der Steuererhebung und berühre nicht den Anwendungsbereich des Verspätungszuschlags.

Handlungsempfehlung:

Die Abgabefristen sind dringend zu beachten. Allerspätestens dann, wenn das Finanzamt die Abgabe der Erklärungen anmahnt, sollten die Erklärungen abgegeben oder zumindest mit dem Finanzamt Kontakt aufgenommen werden.

Wurde dennoch ein Verspätungszuschlag festgesetzt, so sollte im Einzelfall sehr sorgfältig geprüft werden, ob das Finanzamt begründet hat, inwieweit der bestehende gesetzliche Rahmen in Anspruch genommen wurde („Ermessenserwägungen“). Führt das Finanzamt lediglich aus, dass der Verspätungszuschlag festgesetzt wurde, weil die Steuererklärung verspätet abgegeben wurde und erfolgen keine weiteren Darlegungen des Finanzamts zur Festsetzung dem Grunde und der Höhe nach, kann die fehlerhafte Ermessensausübung moniert werden. Vielmehr müssen bei der Ermessensentscheidung neben der Höhe der festgesetzten Steuer und der Dauer der Fristüberschreitung auch der aus der verspäteten Abgabe gezogene Vorteil, das Verschulden des Stpfl. und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden. Daneben besteht regelmäßig die Möglichkeit, noch einen ergänzenden Erlassantrag zu stellen.

Einkommensteuerpauschalierung für Sachzuwendungen vom Bundesfinanzhof eingeschränkt

Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder auch Geschäftspartner unterliegen bei diesen – soweit es sich nicht um bloße Annehmlichkeiten handelt – der Besteuerung. Bei Sachzuwendungen an Geschäftspartner, wie z.B. die Einladung zu Sport- oder Kulturveranstaltungen oder Sachgeschenke, wird eine Besteuerung auf Seiten des Empfängers vielfach nicht vorgenommen und der zuwendende Unternehmer wird die Herausgabe der Namen der Empfänger gegenüber der  Finanzverwaltung zwecks Überprüfung im Hinblick auf deren individuelle Besteuerung vermeiden wollen. Dies gelingt dem leistenden Unternehmer dann, wenn dieser die Sachzuwendungen pauschal  der Einkommensteuer unterwirft und damit die Besteuerung der Empfänger übernimmt. Die Pauschalsteuer beläuft sich auf 30 % der Sachzuwendungen (zzgl. Solidaritätszuschlag).

Zu Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen hat der Bundesfinanzhof mit .Urteilen vom 16.10.2013 (Aktenzeichen VI R 52/11 und VI R 57/11) zugunsten der Stpfl. und ausdrücklich gegen die Ansicht der Finanzverwaltung entschieden, dass unter die Pauschalierungsvorschrift nur Zuwendungen fallen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind. Entscheidend ist für den Bundesfinanzhof, dass die Möglichkeit der Einkommensteuerpauschalierung keine eigenständige Einkunftsart begründe, sondern lediglich eine besondere pauschalierte Erhebung der Einkommensteuer zur Wahl stelle.

Im ersten vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall (Aktenzeichen VI R 57/11) hatten nicht in Deutschland einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer Zuwendungen erhalten. Das Finanzamt erhob in Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30% dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen. Dies lehnte der Bundesfinanzhof ausdrücklich ab, da die Einkommensteuerpauschalierung die Besteuerung beim Empfänger abgelten soll und daher ausscheidet, wenn diese Leistung beim Empfänger nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegen kann.

In einem weiteren Streitfall (Aktenzeichen VI R 52/11) hatte eine Kapitalgesellschaft ihren Kunden und Geschäftsfreunden Geschenke zukommen lassen. Auch dort hatte das Finanzamt die pauschale Einkommensteuer unabhängig davon erhoben, ob diese Geschenke beim Empfänger überhaupt einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig waren. Diese Handhabung wurde vom Bundesfinanzhof ebenfalls abgelehnt.

Hinweis:

Andererseits betont der Bundesfinanzhof, dass sich die Pauschalsteuer auf alle Geschenke bezieht, unabhängig davon, ob diese den Wert von 35 € überschreiten. Das Gericht bezieht damit grds. auch Sachzuwendungen.

deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, in die Pauschalierung mit ein. Der Bundesfinanzhof argumentiert, dass das Gesetz selbst keine solche Wertgrenze kenne. Die Finanzverwaltung vertritt bislang die Auffassung, dass Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 € nicht übersteigen, als sogenannte Streuwerbeartikel qualifiziert werden und deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Einkommensteuerpauschalierung einbezogen werden. Dies lehnt das Gericht  ausdrücklich  ab. In  dieser Frage bleibt die weitere Haltung der Finanzverwaltung abzuwarten.

Handlungsempfehlung:

Insgesamt ist mit diesen Grundsatzurteilen aber geklärt, dass in die Lohnsteuerpauschalierung nur solche Zuwendungen einzubeziehen sind, die beim Empfänger dem Grunde nach zu der  Einkomensteuer unterliegenden Einkünften führen. Dies ist für den Einzelfall zu prüfen. Soweit verfahrensrechtlich möglich, sollten vergangene Jahre korrigiert werden.

Fehlerkorrektur: Nachträgliche Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben

Ist eine Steuerveranlagung einmal bestandskräftig geworden, was in vielen Fällen nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist nach Bekanntgabe des Steuerbescheids gegeben ist, so kann die Steuerfestsetzung danach zu Gunsten des Stpfl. nur noch unter sehr engen Voraussetzungen geändert werden. Konkret ist eine Änderung nur noch dann möglich, wenn dies eine der im Gesetz genannten Änderungsvorschriften zulässt.

Eine Änderungsmöglichkeit ist u.a. dann eröffnet, wenn im ergangenen Steuerbescheid eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt. Nach dieser Regelung können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigt werden. Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Versehen wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler. Dagegen schließen Fehler bei der Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts die Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit aus.

Mit Urteil vom 27.8.2013 (Aktenzeichen VIII R 9/11) hat der Bundesfinanzhof über einen solchen Fall entschieden. Im Urteilsfall erzielte der Stpfl. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit als Ingenieur und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. In den von ihm selbst erstellten Gewinnermittlungen setzte er jeweils auf der Einnahmenseite die vereinnahmten Bruttoeinnahmen, auf der Ausgabenseite die nach Kostenarten aufgeschlüsselten Ausgaben einschließlich der darin enthaltenen Vorsteuer an. In der Aufstellung waren die an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen fälschlicherweise nicht als Betriebsausgaben enthalten. Das Finanzamt veranlagte den Stpfl. auf der Grundlage der erklärten Einkünfte aus selbständiger Arbeit zur Einkommensteuer, ohne zu bemerken, dass der Stpfl. fälschlicherweise die an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt hatte. Nachdem die Einkommensteuerbescheide bestandskräftig geworden waren, beantragte der Stpfl. deren Änderung unter Hinweis auf die unberücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen. Dies lehnte das Finanzamt wegen Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide ab.

Der Bundesfinanzhof entschied aber zu Gunsten des Stpfl. Nach Ansicht der Richter liegt in dem Fall, dass das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung übersieht, dass der Stpfl. in seiner vorgelegten Gewinnermittlung die bei der Umsatzsteuererklärung  für  denselben Veranlagungszeitraum erklärten und im Umsatzsteuerbescheid erklärungsgemäß berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen nicht als Betriebsausgabe erfasst hat, insoweit eine von Amts wegen zu berichtigende offenbare Unrichtigkeit vor.

Hinweis:

Dieses Urteil verdeutlicht, dass auch bestandskräftige Steuerbescheide zumindest unter engen Bedingungen zu Gunsten des Stpfl. änderbar sind. Im Einzelfall sollte unter Hinzuziehung steuerlichen Rats sorgfältig anhand der verschiedenen Korrekturvorschriften geprüft werden, ob eine Änderungsmöglichkeit besteht.

Korrektur „vergessener“ Einlagen bei Einnahmen-Überschussrechnung

Werden Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wie Ersatzteile oder Materialien aus dem Privatvermögen in den Betrieb eingelegt, so ist dieser Vorgang bei einer Einnahmen- Überschussrechnung  gewinnmindernd  zu  berücksichtigen.  Es  passiert  nicht  selten,  dass  diese gewinnmindernde Buchung unterbleibt, weil dies schlicht vergessen wird oder auch der Vorgang falsch gewürdigt wurde.

Eine unterbliebene gewinnmindernde Einlagebuchung kann nach Bestandskraft des Bescheids nicht nachgeholt  werden.  Allerdings  hat  der  Bundesfinanzhof  mit  Urteil  vom  16.5.2013  (Aktenzeichen III R 54/12) entschieden, dass der Wert der Einlage dann den Gewinn aus der späteren Veräußerung der Wirtschaftsgüter mindert. Betrachtet man den Gesamtvorgang, wird damit letztendlich das richtige steuerliche Ergebnis hergestellt.

Hinweis:

Wurde die Einlage also fälschlicherweise nicht  gebucht,  so  kann  diese später beim  Verkauf oder auch  bei Entnahme der Wirtschaftsgüter noch berücksichtigt werden. Die Minderung des dann entstehenden Veräußerungs- bzw. Entnahmegewinns muss entsprechend dokumentiert werden.

Zuschätzung auf Grund von Fehlern bei Einsatz elektronischer Registrierkassen

In der Praxis kommt beim Einsatz elektronischer Registrierkassen oftmals Streit auf, ob gewährleistet ist, dass mit der Kasse alle Bareinnahmen ordnungsgemäß erfasst sind. Zu beachten sind in diesen Fällen die erhöhten Anforderungen an die Dokumentation. Bei dem Einsatz von elektronischen Registrierkassen sind neben den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung spezielle Grundsätze ordnungsgemäßer Speicherbuchführung zu beachten. Die elektronische Erfassung und Speicherung der Betriebseinnahmen stellt ein der Buchführung vorgelagertes System dar, mit dem Grundaufzeichnungen generiert werden. Daher sind nicht nur die Tagesendsummenbons, sondern auch alle Dokumentationsunterlagen über die Kasseneinstellungen aufzubewahren und gegebenenfalls vorzulegen. Werden diese Pflichten nicht erfüllt, so gilt die Buchführung als nicht ordnungsgemäß und das Finanzamt kann ggf. die „richtige“ Höhe der Einnahmen durch eine Schätzung festsetzen.

Das Finanzgericht Münster hatte über einen solchen Fall zu befinden und entschied mit Urteil vom 16.5.2013 (Aktenzeichen 2 K 3030/11 E, U), dass die Schätzungsbefugnis des Finanzamts dem Grund nach gegeben ist, wenn z.B. Dokumentationsunterlagen über die Kasseneinstellungen, Bedienerprogrammierung, Artikel- und Warengruppeneinstellungen und Bedienerberichte aus der Abrechnung mit dem Personal fehlen, wenn Z-Nummern auf den Tagesendsummenbons nicht fortlaufen sowie wenn Stornos oder Rücknahmebuchungen unterdrückt werden. Des Weiteren würden Buchführungsmängel vorliegen, wenn unklar ist, ob End- oder Zwischensummen auf den Tagesendsummenbons ausgewiesen werden und wenn auf Thermopapier ausgedruckte Bons teils gar nicht oder nur teilweise lesbar sind. Allerdings werden auch die Grenzen einer Hinzuschätzung genannt: Die Schätzung könne der Höhe nach nur insoweit Bestand haben, als nicht die höchsten Reingewinnsätze laut Richtsatzsammlung überschritten werden.

Handlungsempfehlung:

Beim Einsatz elektronischer Registrierkassen ist tunlichst darauf zu achten, dass diese formalen Aspekte erfüllt werden. Insbesondere muss die Dokumentation der eingesetzten Kasse und der Software aufbewahrt werden.

Für Personengesellschaften

Erbschaftsteuerliche Begünstigung bei der Übertragung eines Personengesellschaftsanteils unter Nießbrauchsvorbehalt?

Nach der Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 4.7.2013 (Aktenzeichen 3 K 1804/12 Erb) findet die Steuerverschonungsvorschrift nach § 13a ErbStG, die nach aktuellem Recht eine Freistellung von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer von bis zu 100 % bewirken kann, bei Übertragung eines Kommanditanteils unter Nießbrauchsvorbehalt keine Anwendung, wenn sich der Nießbraucher (auch) die gesellschaftsrechtlichen Stimmrechte vorbehalten hat.

Entscheidend für die Gewährung der Vergünstigungen ist, dass der Beschenkte trotz des vorbehaltenen Nießbrauchs nicht nur zivilrechtlich Inhaber des Kommanditanteils, sondern auch im ertragsteuerlichen Sinn Mitunternehmer geworden ist. Mitunternehmer ist, wer Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt. Mitunternehmerinitiative bedeutet vor allem Teilhabe an unternehmerischen Entscheidungen.  Im vorliegenden Fall waren durch den Stimmrechtsausschluss aber nach Ansicht des Finanzgerichts die Möglichkeiten zur unternehmerischen Initiative für den Beschenkten so gering, dass dieser nicht als Mitunternehmer einzustufen war. Bei einem nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgestalteten Nießbrauch erhält nach Ansicht des Gerichts der Nießbrauch bestellende Erwerber eines Kommanditanteils Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechte, die für die Annahme einer Mitunternehmerinitiative ausreichend seien. Sofern darüber  hinaus abweichend vom gesetzlichen Grundmodell des Nießbrauchs vertraglich auch diese Rechte unter Nießbrauchsvorbehalt dem früheren Kommanditisten zugeordnet bleiben und für den zivilrechtlichen Eigentümer daher kein Recht zur Teilnahme an Grundlagengeschäften der Gesellschaft besteht, entfalte dieser keine Mitunternehmerinitiative.

Hinweis:

Gegen dieses Urteil ist nun die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen II R 35/13), so dass die Rechtslage noch offen ist. In der Praxis muss davor gewarnt werden, die Rechte des Beschenkten zu stark einzuschränken. Bei fehlender Mitunternehmerinitiative entfällt die Steuerbefreiung für den übertragenen Anteil vollständig, so dass sich unter Umständen hohe schenkungsteuerliche Belastungen ergeben können. Wann die Grenze überschritten ist, nach der der Beschenkte nicht als Mitunternehmer einzustufen ist, kann allerdings nur für den Einzelfall beurteilt werden.

Nutzung eines Grundstücks der Personengesellschaft durch einen Gesellschafter

Die Frage, ob Wirtschaftsgüter dem steuerlichen Betriebsvermögen der Personengesellschaft zugerechnet werden oder nicht, hat nicht zuletzt Auswirkungen darauf, ob die mit dem Wirtschaftsgut zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge bei der Personengesellschaft erfasst und i.R.d. Besteuerung berücksichtigt werden müssen. Zu dieser Frage ist das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.9.2013 (Aktenzeichen 10 K 3432/12) von Bedeutung. Das Gericht stellt heraus, dass ein Grundstück, das sich im Gesamthandsvermögen einer gewerblich geprägten Kommanditgesellschaft befindet, auch dann zu deren notwendigem Betriebsvermögen gehört, wenn es zu fremdüblichen Bedingungen an die Kommanditisten für deren private Wohnzwecke vermietet ist.

Die handelsrechtliche Zurechnung, die sich ausschließlich am zivilrechtlichen Eigentum orientiert, greift nur dann nicht ein, wenn die Vorschriften über die steuerrechtliche Gewinnermittlung eine Abweichung zwingend vorschreiben. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein wirtschaftlicher Nutzen des Wirtschaftsguts für die Gesellschaft nicht zu erkennen ist und (kumulativ) das Wirtschaftsgut den Gesellschaftern unter Bedingungen zur Nutzung überlassen wird, die dem sog. Fremdvergleich nicht standhalten.

Hinweis:

Nutzt ein Gesellschafter eine Immobilie der Personengesellschaft zu privaten Zwecken, so sollte dies grundsätzlich zu fremdüblichen Konditionen erfolgen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Bei einer verbilligten oder unentgeltlichen Nutzungsüberlassung wird die Immobilie nicht dem  steuerlichen Betriebsvermögen der Gesellschaft zugeordnet und sämtliche damit zusammenhängende Aufwendungen sind gewinnneutral zu behandeln. Andererseits kann es in manchen Fällen aber auch vorteilhaft sein, wenn die Immobilie nicht im steuerlichen Betriebsvermögen, sondern eben im Privatvermögen erfasst wird. Insbesondere unterliegen dann Wertsteigerungen, die bei einem Verkauf realisiert werden, im Grundsatz nicht der Besteuerung.

Für Bezieher von Kapitaleinkünften

Kirchensteuerabzug bei der Kapitalertragsteuer

Im Privatvermögen bezogene Kapitalerträge unterliegen im Grundsatz einer 25 %igen Abgeltungsteuer. Bei kirchensteuerpflichtigen Stpfl. fällt auf die Abgeltungsteuer auch Kirchensteuer an. Derzeit besteht hinsichtlich des Kirchensteuereinbehalts ein Wahlrecht:

  • Der kann dem Kreditinstitut mitteilen, dass Kirchensteuerpflicht besteht mit der Folge, dass die Kirchensteuer mit der Kapitalertragsteuer einbehalten wird. Die Kapitaleinkünfte müssen dann in einer eventuellen Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden.
  • Es erfolgt keine solche Mitteilung an das Kreditinstitut mit der Folge, dass mit der Kapitalertragsteuer keine Kirchensteuer einbehalten In diesem Fall muss bei bestehender Kirchensteuerpflicht zwingend im Rahmen der Einkommensteuererklärung eine Erklärung der Kapitalerträge zum Zwecke der Nacherhebung der Kirchensteuer erfolgen.

Dieses Verfahren wird nun ab 2015 geändert. Anders als bisher besteht zukünftig kein Wahlrecht mehr, ob die Kirchensteuerbeträge durch die Kreditinstitute einbehalten werden oder ob die Festsetzung im Veranlagungsverfahren erfolgt. Zukünftig fragen die die Kapitalertragsteuer einbehaltenden Institute, regelmäßig also die Kreditinstitute, einmal jährlich die Religionszugehörigkeit beim Bundeszentralamt für Steuern unter Verwendung der Steuer-Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Kunden ab. Ergibt sich eine Kirchensteuerpflicht, so wird zwingend Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Insoweit brauchen die Stpfl. ab 2015 nichts mehr zu veranlassen, damit ein Kirchensteuereinbehalt erfolgt.

Hinweis:

Der Stpfl. kann der Weitergabe dieser Daten durch das Bundeszentralamt für Steuern widersprechen. Wird hiervon Gebrauch gemacht und fallen steuerpflichtige Kapitalerträge an, so besteht allerdings die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

Bei Gemeinschafts-Konten oder -Depots von Ehegatten wird gesetzlich davon ausgegangen, dass die Kapitalertragsteuer hälftig auf jeden Ehegatten entfällt und auf den Anteil dann das jeweilige Kirchensteuerabzugsmerkmal angewendet wird.

Für Hauseigentümer

Nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Mietobjekts: Berücksichtigung von Schuldzinsen

Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 12.10.2005 (Aktenzeichen IX R 28/04) entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen, mit dem Erhaltungsaufwendungen finanziert worden sind, nach Veräußerung des Vermietungsobjekts als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte. Allerdings haben die nachfolgenden Urteile vom 20.6.2012 (Aktenzeichen IX R 67/10) und vom 28.3.2007 (Aktenzeichen X R 15/04) in eine andere Richtung gewiesen.

Nun  hat  mit  Schreiben  des  Bundesfinanzministeriums  vom  15.1.2014  (Aktenzeichen  IV C 1  – S 2211/11/10001 :001, DOK 201/0019176) die Finanzverwaltung ihre Sichtweise dargestellt. Danach ist Voraussetzung für den nachträglichen Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, dass nach Veräußerung des Mietobjekts der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen. Die Finanzverwaltung folgt damit der neueren, für den Stpfl. ungünstigeren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Hinweis:

Diese einschränkende Auslegung ist erstmals auf entsprechende Darlehenszinsen anzuwenden, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts nach dem 31.12.2013 rechtswirksam abgeschlossen ist.

Für die Schuldzinsen, die mit vor diesem Zeitpunkt veräußerten Mietobjekten zusammenhängen, gelten noch großzügigere Regelungen hinsichtlich des steuerlichen Abzugs. Für solche „Altfälle“ gilt die bisherige, für den Stpfl. vorteilhafte Sicht fort.

Erbauseinandersetzung: Überquotale Vermögenszuordnung kann durch Schulden ausgeglichen werden

Eine Erbauseinandersetzung soll möglichst ohne Aufdeckung und Versteuerung stiller Reserven erfolgen. Vereinfacht bedeutet dies, dass dieser Vorgang unentgeltlich sein muss. Dies ist im Grundsatz immer dann gegeben, wenn der einzelne Erbe Vermögen in Höhe seiner Erbquote erhält.

Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 27.9.2013 (Aktenzeichen 14 K 4210/10 F) eine wichtige Klarstellung vorgenommen: Danach kann ein Erbe auch überquotal Vermögensgegenstände übernehmen, wenn dies dadurch ausgeglichen wird, dass dieser Erbe zusätzlich überquotal Verbindlichkeiten mit übernimmt, so dass er im Saldo Vermögen entsprechend seiner Erbquote erhält und kein Erbe zum Ausgleich ein zusätzliches Entgelt erhält. Gerade dann, wenn das Erbe aus Immobilien besteht, kann durch Übernahme von Verbindlichkeiten ein entsprechender Ausgleich erfolgen, der dadurch notwendig wird, dass Immobilien nicht beliebig im Wert teilbar sind, so dass allein mit der Übernahme von Immobilien oftmals keine Aufteilung nach der Erbquote erreicht werden kann.

Hinweis:

Dies verdeutlicht, dass bei der Erbauseinandersetzung Möglichkeiten und Gestaltungsspielräume bestehen, um diese erfolgsneutral durchzuführen. In diesen Fällen sollte allerdings immer steuerlicher Rat  herangezogen werden.

Für GmbH-Gesellschafter und GmbH-Geschäftsführer

Schenkungsteuer: Keine Schenkung bei vGA

Der BFH hatte mit Urteil v. 30.1.2013 (Aktenzeichen II R 6/12, BStBl II 2013, 930) die zuletzt sehr kontrovers diskutierte Frage der Schenkungsteuerbarkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) deutlich zu Gunsten der Stpfl. entschieden. Das Gericht stellte klar, dass es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder zu den Gesellschaftern einer an ihr beteiligten Kapitalgesellschaft neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und vGA sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine freigebigen Zuwendungen gibt. Vermögensverschiebungen, die ertragsteuerlich als vGA zu qualifizieren sind, können somit keine freigebige Zuwendung sein, so dass auch keine Schenkungsteuer anfallen kann.

Die dem entgegenstehende Auffassung der FinVerw. hatte der BFH dabei verworfen und ausgeführt, dass sowohl offene als auch verdeckte Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft stets auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen würden und daher jedenfalls im Verhältnis zu den Gesellschaftern ausschließlich ertragsteuerliche Folgen hätten. Auf dieses Urteil hat die FinVerw. mit einem sog. Nichtanwendungserlass (v. 5.6.2013, BStBl I 2013, 1465) reagiert, d.h. dass diese für den Stpfl. günstige Rechtsauffassung des BFH nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden sein soll.

Aktuell hat nun aber auch das FG Münster mit Urteil v. 24.10.2013 (Aktenzeichen 3 K 103/13 Erb, www.stotax-first.de) in Fortführung des vorgenannten BFH-Urteils entschieden, dass vGA keine Schenkungen sein können. Die Revision gegen diese Entscheidung des FG Münster ist unter dem Aktenzeichen II R 44/13 beim BFH anhängig, so dass der BFH sich erneut mit der Rechtsfrage (und dem Nichtanwendungserlass der FinVerw.) auseinandersetzen muss.

Handlungsempfehlung:

Da der BFH keinen Grund hat, von seiner ursprünglichen Rechtsauffassung abzurücken, sollten einschlägige Streitfälle unbedingt offen gehalten werden.

Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an einem GmbH-Anteil

Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 15.10.2013 (Aktenzeichen I B 159/12, www.stotax-first.de) seine bisherige Rechtsprechung zum „wirtschaftlichen Eigentum“ als Voraussetzung für die Zurechnung einer (veräußerten) Beteiligung i.S.d. § 17 EStG fortgeführt. Wie schon in vorangegangenen Urteilen (z.B. BFH v. 1.8.2012, Aktenzeichen IX R 6/11, GmbHR 2012, 1370) stellt der BFH darauf ab, dass das wirtschaftliche Eigentum (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) an einem Kapitalgesellschaftsanteil dann auf den Erwerber übergeht, wenn der Erwerber des Anteils

  • auf Grund eines (bürgerlich-rechtlichen) Rechtsgeschäfts bereits eine rechtlich geschützte, auf den Erwerb des Rechts gerichtete Position erworben hat, die ihm gegen seinen Willen nicht mehr entzogen werden kann (so schon BFH 9.10.2008, Aktenzeichen IX R 73/06, BStBl II 2009, 140), und
  • die mit dem Anteil verbundenen wesentlichen (Verwaltungs- und Vermögens-)Rechte auf ihn übergegangen sind (insbesondere Gewinnbezugsrecht und Stimmrecht) und
  • Risiko und Chance von Wertveränderungen auf ihn übergegangen

Im konkreten Streitfall waren eine Mutter-AG an einer Tochter-GmbH und diese wiederum an einer Enkel-GmbH beteiligt. Im Streitjahr 2001 veräußerte die Tochter-GmbH 60 % der Anteile an der Enkel-GmbH an die Mutter-AG. Gleichzeitig vereinbarten die Vertragsparteien in Bezug auf den restlichen 40 %-Geschäftsanteil eine (im zweiten Halbjahr 2002 auszuübende) Kaufoption zu Gunsten der AG sowie eine (zwischen 2004 und 2006 auszuübende) Verkaufsoption zu Gunsten der Tochter- GmbH; dabei war für den von der AG zu zahlenden Kaufpreis ein bereits bei Vereinbarung des Optionsrechts festgelegter Berechnungsmodus vorgesehen. Nach Ausübung der Kaufoption in 2002 erfasste die FinVerw. die bei der Tochter-GmbH auf Grund der Anteilsveräußerungen insgesamt entstandenen Veräußerungsgewinne bereits im Jahr 2001, da die Kauf- und Optionsvereinbarungen als einheitliches Geschäft zu beurteilen seien („Erwerbsautomatismus“).

Der BFH hat die Auffassung der FinVerw. bestätigt und in seinem Beschluss erneut betont, dass bei der Prüfung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums stets eine Gesamtbildbetrachtung geboten sei, so dass auch nicht gleichlaufende Optionsrechte zu einem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führen können.

Hinweis:

Der BFH hat mit dem vorliegenden Beschluss etwaige Gestaltungen verworfen, einheitliche Geschäfte durch die Vereinbarung von wechselseitigen, nicht gleichlaufenden Optionsrechten auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen. Dabei genügt ihm im Rahmen der Gesamtbildbetrachtung für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums die Wahrscheinlichkeit der Optionsausübung. Das Gewinnbezugsrecht muss dabei nicht zwingend übergehen. Im Übrigen betont der BFH aber, dass die Entscheidung, wann das wirtschaftliche Eigentum in solchen Konstellationen übergegangen ist, nur für den Einzelfall unter Würdigung der konkret gewählten Gestaltung vorgenommen werden könne. Hierbei sei regelmäßig nicht das formal Erklärte bzw. formal-rechtlich Vereinbarte, sondern das wirtschaftlich Gewollte und das tatsächlich Bewirkte ausschlaggebend.

Ansatz der historischen Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns i.S.v. § 17 EStG (Aufteilung des Veräußerungsgewinns)

Nach § 17 EStG wird das Ergebnis der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die zum steuerlichen Privatvermögen zählen, nur dann steuerlich erfasst, wenn der Veräußerer zu einem Zeitpunkt „innerhalb der letzten fünf Jahre“ vor der Veräußerung zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt war (sog. Wesentlichkeitsgrenze). Bis einschließlich zum 31.12.2000 lag diese Wesentlichkeitsgrenze bei „mindestens 10 %“, zuvor bis zum 31.12.1998 bei „mehr als 25 %“.

Im Kontext der Absenkung dieser Wesentlichkeitsgrenze hatte das BVerfG entschieden, dass solche Wertsteigerungen steuerlich nicht erfasst werden dürfen, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.3.1999 (d.h. der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von „mehr als 25 %“ auf „mindestens 10 %“) entstanden sind und die entweder (bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt) nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder (bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes) sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage ohne Besteuerung hätten realisiert werden können. Entsprechende Grundsätze gelten auch für die weitere Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze ab 2001.

Vor diesem Hintergrund ist der Fall zu sehen, den das FG Münster mit Urteil v. 22.8.2013 (Aktenzeichen 3 K 3371/11 E, EFG 2013, 1835) entschieden hat. Hier hatte sich bei einer Anteilsveräußerung i.S.d. § 17 EStG unter Berücksichtigung der historischen Anschaffungskosten ein Gewinn ergeben, den das Finanzamt der Besteuerung unterwarf. Da es sich jedoch bei den veräußerten Anteilen um solche handelte, die nach alter Rechtslage angeschafft worden waren, argumentierte die Stpfl. unter Verweis auf die Entscheidung des BVerfG zur Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze, die angesammelten stillen Reserven seien in einen steuerbaren und einen nicht steuerbaren Teil aufzuteilen. Nach Ansicht der Stpfl. ergab sich bei dieser Aufteilung ein nach

  • 17 EStG anzusetzender Veräußerungsverlust: Im Streitfall seien die Wertsteigerungen ausschließlich bis zum Aufteilungsstichtag eingetreten, während die Beteiligung danach nur noch an Wert verloren habe. Bei der Ermittlung des Verlusts wurde von der Stpfl. ein auf den Aufteilungsstichtag ermittelter gemeiner Wert als fiktive Anschaffungskosten der Beteiligung zugrunde gelegt.

Dazu urteilte das FG Münster, dass

  • ein § 17 EStG zu berücksichtigender Verlust nicht daraus resultieren könne, dass anstelle der historischen Anschaffungskosten bei Ermittlungen des Veräußerungsgewinns gem. § 17 Abs. 2 EStG der gemeine Wert der veräußerten Beteiligung zum Aufteilungsstichtag als Anschaffungskosten angesetzt wird, weil sich eine Berücksichtigung solcher fiktiver Anschaffungskosten weder aus dem Gesetz noch aus der vorgenannten BVerfG-Entscheidung ergebe;
  • der Ansatzpunkt der Besteuerung vielmehr der tatsächlich realisierte Gewinn sei, wie er sich zum Veräußerungszeitpunkt auf Grund der historischen Anschaffungskosten und des tatsächlichen Veräußerungserlöses Denn allein dies sei der Gewinn, der sich auf Grund des akkumulierten Zuwachses an Leistungsfähigkeit über den vorangegangenen Haltenszeitraum der Beteiligung ergebe. Dieser Gewinn sei insoweit nicht der Besteuerung zu unterwerfen, als er auf Vermögenszuwächsen beruht, die vor Absenken der Wesentlichkeitsgrenze entstanden waren.
  • Zudem würde durch den Ansatz eines tatsächlich nicht entstandenen Verlusts der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit

Im Streitfall wurde die für 51 480 € angeschaffte Beteiligung im Jahr 2008 für 150 000 € veräußert. Da der gemeine Wert zum Zeitpunkt der Aufteilung (26.10.2000) unstrittig bei ca. 300 000 € lag und somit der Gewinn ausschließlich auf Wertsteigerungen beruhte, die vor der Verkündung der Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze realisiert wurden, war letztlich kein steuerpflichtiger Gewinn bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Hinweis:

Das FG Münster hat im Hinblick auf ein anhängiges Revisionsverfahren in einem anderen Fall (IX R 27/13) die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen; (auch) in diesem Verfahren hat der BFH über die Aufteilung eines Wertzuwachses aus einer Anteilsveräußerung zu entscheiden. Das Revisionsverfahren gegen das Urteil des FG Münster v. 22.8.2013 ist beim BFH anhängig (Aktenzeichen: IX R 41/13).

Handlungsempfehlung:

Einschlägige Sachverhalte sollten also verfahrensrechtlich unbedingt offen gehalten werden.

Nachträgliche Anschaffungskosten i.S.v. § 17 EStG bei Inanspruchnahme aus einer Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterbürgschaft

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG gehört auch der Verlust aus der Veräußerung oder der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Grund- oder Stammkapital qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt. In die Berechnung des Verlusts werden auch sog. nachträgliche Anschaffungskosten der Beteiligung gewinnmindernd einbezogen. Als solche kommen neben (verdeckten) Einlagen auch nachträgliche Aufwendungen auf die Beteiligung in Betracht, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und weder Werbungskosten noch Veräußerungs- oder Auflösungskosten darstellen. Nachträgliche Anschaffungskosten sind danach  z.B. auch Leistungen eines GmbH-Gesellschafters aus einer für Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung.

Nach bislang geltendem Eigenkapitalersatzrecht zählten zu in diesem Sinne funktionalem Eigenkapital auch Finanzierungshilfen oder -maßnahmen, wenn der Gesellschafter der Gesellschaft in der Krise der Gesellschaft ein Darlehen gewährte (§ 32a Abs. 1 GmbHG a.F.) und diese Finanzierungsmaßnahme eigenkapitalersetzenden Charakter hatte.

In diesem Zusammenhang ist das Urteil des BFH vom 20.8.2013 (Aktenzeichen IX R 1/13, www.stotax-first.de) zu sehen, in dem ein zu 100 % an einer GmbH beteiligter geschäftsführender Gesellschafter die Berücksichtigung der auf Grund einer Bürgschaft zu Gunsten seiner GmbH ab 2003 an eine Sparkasse geleisteten Zahlungen i.R.d. Verlustermittlung nach § 17 EStG begehrte.

Der BFH hat hier in Fortführung seiner Rechtsprechung und in Bestätigung der Vorinstanz das Vorliegen nachträglicher Anschaffungskosten bejaht, da die Bürgschaft in der Krise hingegeben wurde und damit funktionales Eigenkapital darstellte, d.h. in einer Situation gewährt wurde, in der ein Gesellschafter als „ordentlicher Kaufmann angesichts der Risikobehaftung der Rückzahlung der gesicherten Bankdarlehen durch die GmbH dieser Eigenkapital zugeführt hätte“.

Handlungsempfehlung:

Diese für die Stpfl. günstige Rechtsprechung sollte in allen einschlägigen Sachverhalten berücksichtigt werden. Die Frage, ob es auf Grund der durch das sog. MoMiG (Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) getroffenen Neuregelung der Zivilrechtslage geboten ist, neue Maßstäbe für die Berücksichtigung der Aufwendungen des Gesellschafters auf Grund von krisenbedingten Finanzierungshilfen zu entwickeln, hat der BFH offen gelassen; im Fachschrifttum wird von einer entsprechenden Weitergeltung der bisherigen Maßstäbe ausgegangen.

Anforderungen an die Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen durch die Finanzverwaltung

In mittlerweile ständiger Rechtsprechung entscheidet der BFH (ausgehend vom Urteil v. 19.8.1999, Aktenzeichen I R 77/96, BStBl II 2000, 43), dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende sog. inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind und grundsätzlich keinen Gestaltungsmissbrauch darstellen.

Mit dem BMF-Schreiben v. 17.12.2013 (IV C 2 – S 2750-a/11/10001, DOK 2013/1143118, BStBl I

2014, 63) werden nun auch von der FinVerw. – unter Aufhebung eines früheren Nichtanwendungserlasses – derartige inkongruente Gewinnausschüttungen (auch disquotale Gewinnausschüttungen genannt) anerkannt und die Voraussetzungen für deren steuerliche Anerkennung wie folgt aufgeführt:

Zunächst setzt die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies soll bei einer GmbH nur dann der Fall sein, wenn

  • entweder im Gesellschaftsvertrag § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile nach Gesellschaftsvertrag festgesetzt wurde. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung ist gem. § 53 Abs. 3 GmbHG die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich;
  • oder die Satzung anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel enthält, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss auch mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden

Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass es sich nicht um eine unangemessene Gestaltung i.S.d. § 42 AO handelt.

Ein Indiz für eine unangemessene Gestaltung könne sein, wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert wird.

Hinweis:

Die Stellungnahme der FinVerw. ist insoweit zu begrüßen, als sie sich der BFH-Rechtsprechung anschließt und zur Rechtssicherheit beiträgt.  Auf das frühere Erfordernis der „besonderen Leistung des begünstigten Gesellschafters“ kommt es nicht mehr an.

Handlungsempfehlung:

Problematisch ist allerdings der explizite Verweis auf den Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO und  die hierdurch erforderliche Prüfung des jeweiligen Einzelfalls, so dass in einschlägigen Fällen fachlicher Rat eingeholt werden sollte.

VGA bei Privatnutzung eines betrieblichen Kfz durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin einer GmbH

Vor dem Hintergrund der jüngsten Rechtsprechung des BFH zur Dienstwagengestellung bzw.  – nutzung (z.B. BFH v. 21.3.2013, Aktenzeichen VI R 31/10, BStBl II 2013, 700) ist das noch nicht rechtskräftige Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 3.9.2013 (Aktenzeichen 6 K 6154/10, EFG 2013, 1955) zu sehen, mit dem das FG die Auffassung vertritt, dass der alleinige Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein ihm zur Verfügung stehendes Betriebsfahrzeug auch für private Fahrten nutzt, insbesondere dann, wenn es sich um ein repräsentatives Fahrzeug handelt und der Gesellschafter-Geschäftsführer zudem über keinen weiteren privaten Pkw verfügt. Dies gelte umso mehr, als sich ein beherrschender Gesellschafter- Geschäftsführer, der sich über ein mit der GmbH vereinbartes Verbot  hinwegsetzt,  nicht einmal ansatzweise dem Risiko arbeits- oder zivilrechtlicher Konsequenzen aussetzt. Die neue Rechtsprechung des VI. Senats des BFH zur Kfz-Überlassung an Angestellte lasse sich insoweit auf den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht übertragen.

Im Streitfall war der alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführerin ein Mercedes-Benz ML-Klasse zur dienstlichen Nutzung überlassen worden. Eine private Nutzung wurde mittels eines Kfz- Überlassungsvertrags ausgeschlossen; ein Fahrtenbuch wurde allerdings nicht geführt.

Zur Klage der GmbH gegen die Annahme einer in der Fahrzeugnutzung begründeten vGA differenziert das FG Berlin-Brandenburg dahingehend,

  • dass die – durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckte – unentgeltliche verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Lohnzufluss führe,
  • während die unbefugte private Nutzung eines betrieblichen Pkw durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin eine vGA

Handlungsempfehlung:

Als Handlungsempfehlung ist aus der Urteilsbegründung der Hinweis zu entnehmen, dass die GmbH hätte Beweisvorsorge treffen sollen und können, insbesondere durch Führung eines Fahrtenbuchs. Hinsichtlich der Höhe der vGA führt das FG i.Ü. die BFH-Rechtsprechung fort, wonach die vGA nicht etwa mit dem lohnsteuerrechtlichen Wert (im Zweifel 1 %-Regelung), sondern nach Fremdvergleichsmaßstäben zu bewerten ist, was i.d.R. zum Ansatz des gemeinen Werts führt und damit einen angemessenen Gewinnaufschlag einbezieht.

Darlehensgewährung durch einen ausländischen Gesellschafter begründet keine inländische Betriebsstätte

Das FG Münster hat sich in seinem Urteil vom 13.6.2013 (Aktenzeichen 13 K 3679/12 F, EFG 2013, 1418) mit einer Frage aus dem Bereich der Doppelbesteuerung auseinandergesetzt. Eine inländische GmbH & Co. KG zahlte an einen mittelbar über eine weitere Kommanditgesellschaft  beteiligten Mitunternehmer Zinsen für eine Darlehensgewährung. Da es sich bei dem mittelbar Beteiligten um eine in Frankreich ansässige Gesellschaft handelte, war fraglich, ob Deutschland das Besteuerungsrecht für die Zinsen zusteht. Dabei ist das FG Münster zu dem Ergebnis gelangt, dass eine in Frankreich ansässige Gesellschaft, die mittelbar an einer inländischen GmbH & Co. KG beteiligt ist, nicht allein dadurch eine inländische Betriebsstätte begründet, dass sie der GmbH & Co. KG ein Darlehen gewährt. Zinszahlungen einer GmbH & Co. KG an eine mittelbar an ihr beteiligte französische S.A. (Société Anonyme) seien daher keine steuerlich zu berücksichtigenden Sonderbetriebseinnahmen; vielmehr handele es sich abkommensrechtlich um Zinsen, für die das ausschließliche Besteuerungsrecht Frankreich zustehe.

Die Zinsen würden zwar Sondervergütungen darstellen, die grundsätzlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen seien, jedoch stehe Deutschland das Besteuerungsrecht nicht zu. Zinsen dürften nach dem DBA-Frankreich grundsätzlich nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Gläubiger ansässig ist. Dies gelte nur ausnahmsweise dann nicht, wenn die Forderung zu einer inländischen Betriebsstätte des anderen Staats gehört. Aber allein durch die Darlehensgewährung an eine deutsche Tochter- oder Enkelgesellschaft werde noch keine inländische Betriebsstätte in Deutschland begründet.

Handlungsempfehlung:

Da der Gesetzgeber durch eine Anpassung des § 50d Abs. 10 EStG im Rahmen des kürzlich verabschiedeten Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes das Besteuerungsrecht für Sondervergütungen neu geregelt hat (die Neuregelung musste das FG Münster noch nicht berücksichtigen), ist in einschlägigen Fällen sorgfältig zu prüfen, ob die dort neu formulierten Kriterien tatsächlich in allen Fällen anzuwenden sind, in denen die Einkommen- und Körperschaftsteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist (so sieht es zumindest die Anwendungsvorschrift vor).