Einzahlung der Stammeinlage: Zum Nachweis nach längerem Zeitablauf
Aktueller Hinweis
Einzahlung der Stammeinlage: Zum Nachweis nach längerem Zeitablauf
Geht es um die Frage, ob eine Stammeinlage vor mehr als 20 Jahren eingezahlt worden ist oder nicht, kommt dem Jahresabschluss einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), der keine ausstehende Einlage aufweist, kein Beweiswert zu. Der betroffene Gesellschafter selbst muss auch nach diesem langen Zeitablauf die Einzahlung seiner Stammeinlage zu dem behaupteten Zeitpunkt nachweisen. Trägt der Gesellschafter dazu unter Beweisantritt vor, dass sein Steuerberater die von ihm unterbreiteten Belege vor Erstellung der maßgeblichen Bilanz kontrolliert und auf Richtigkeit geprüft hat, ist dieser als Zeuge zu vernehmen. Dies gilt zumindest dann, wenn der Prüfvermerk des Steuerberaters keinen Rückschluss auf eine tatsächlich unterbliebene Kontrolle der Belege zulässt.
Hinweis: Den GmbH-Gesellschaftern ist zu raten, die entsprechenden Einzahlungsbelege auch über die handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist hinaus auf jeden Fall zu verwahren (BGH-Urteil vom 13.9.2004, Az. II ZR 137/02).