Mindestlohn – erstes Urteil

Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung (ArbG; Quelle: ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 05.03.2015)

 

Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 4.3.2015 – 54 Ca 14420/14, nicht rkr.).

 

Sachverhalt:

Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 EUR je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 EUR bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg.

 

Hierzu führten die Richter der ArbG Berlin weiter aus:

  • Die Änderungskündigung ist unwirksam.
  • Der gesetzliche Mindestlohn soll unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten.
  • Der Arbeitgeber darf daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienen, nicht auf den Mindestlohn anrechnen.
  • Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden soll, ist daher unzulässig.

 

Hinweis:

Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig