Mindestlohn – gefährliche Falle

Achtung

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) beherbergt eine ganz gefährliche Falle, die zudem in der breiten Öffentlichkeit nicht diskutiert wird.

Es besteht eine Haftung des Auftragsgebers entsprechend der Regelungen des § 14 Arbeitnehmer-Entsendegeset, das wie folgt lautet: „Ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt, haftet für die Verpflichtungen dieses Unternehmers, eines Nachunternehmers oder eines von dem Unternehmer oder einem nachunternehmer beuaftragten Verleihers zur Zhalung des Mindestentgelts an Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen…..wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. “ Der Auftraggeber haftet somit für die Nettolöhne aller Arbeitnehmer in der Leistungskette (bis SubSub). Diese Haftung ist verschuldensunabhängig. Sie ist allerdings auf den Mindestlohn von gegenwärtig 8,50 Euro abzüglich Lohnsteuer und Beiträge zur Sozialversicherung  beschränkt. Für ein höheres Gehalt haftet der Auftraggeber nicht.

Nach einschlägigen Kommentaren wird der Begriff „Dienstleistung“ nicht Allumfassend ausgelegt, ansonsten müsste jder Unternehmer von jedem Dienstleister die Einhaltung des Mindestlohns nachweisen lassen. Es wird durch Bezug auf § 14 Arbeitnehmer-EntsendeG und daruaf beruhender Bundesarbeitsgerichts (BAG) Rechtsprechung nur auf die „Generalunternehmerkonstellation“ abgestellt. Dies soll jedoch gem. Kommentierungen jedoch bedeuten, dass bei der Einschaltung von Subunternehmern für die eigene originäre Leistungspflichterfüllung die Haftung einsetzt. Für übrige Dienstleistungen (Putzfrau der Betriebsräume o.ä.) jedoch soll dies nicht gelten.

Ich rate dringend um die Einholung rechtlichen Beratung, da dieses lediglich als Hinweis auf Problematiken verstanden werden muss und eine Rechtsberatung auf keinen Fall ersetzt.