Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer

Checkliste „Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer“

  • Wurde bei der Vereinbarung und allen Änderungen der Pensionszusage die grundsätzliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung beachtet?
  • Wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer wirksam vom Selbstkontrahierungsverbot des 181 BGB befreit?
  • Ist die Pensionszusage schriftlich erteilt worden? (Mündliche Zusagen reichen nicht aus; das gilt grundsätzlich auch für Nebenabreden und Änderungen)
  • Wurde eine angemessene Probezeit vor Erteilung der Pensionszusage eingehalten? (Regelmäßig sind fünf Jahre bei neugegründeten Gesellschaften bzw. zwei bis drei Jahre bei bereits existierenden GmbHs abzuwarten; Ausnahmen gelten beispielsweise bei Umwandlungen)
  • Ist die Pensionszusage durch entsprechendes Aktivvermögen der Gesellschaft (ohne originärem Firmenwert) finanzierbar oder ist sie durch eine Versicherung rückgedeckt? (Jeder Bestandteil der Zusage, also Alterspension, Hinterbliebenenrente und Invaliditätszusage ist für sich zu prüfen)
  • Ist die Pension ernsthaft vereinbart, das heißt, frühestens auf das Lebensjahr zugesagt worden? (Bei der Berechnung der Rückstellung ist aber grundsätzlich von einer Zusage auf das 65. Lebensjahr auszugehen)
  • Ist die Pension erdienbar? (Der Gesellschafter-Geschäftsführer darf das Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Außerdem müssen beim beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer noch mindestens zehn Jahre aktive Tätigkeit zu erwarten sein. Beim nichtbeherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer gilt ebenfalls die Zehn-Jahres-Frist; es reicht aber auch aus, wenn er bei Erteilung der Zusage schon mindestens neun Jahre dem Betrieb zugehört und er noch mindestens drei Jahre aktive Dienstzeit zu erwarten hat)
  • Ist die Pension der Höhe nach angemessen? (Die Obergrenze einer angemessenen Altersversorgung  einschließlich der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 75 v.H. der letzten Aktivbezüge)
  • Sind die Gesamtbezüge unter Berücksichtigung der fiktiven Jahresnettoprämie für eine entsprechende Versicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers noch angemessen? (Vgl. hierzu Abschn. 32 Abs. 3 KStR)
  • Soll eine Kapitalabfindungsklausel in die Pensionsvereinbarung aufgenommen werden? (Die Möglichkeit einer Kapitalabfindung erleichtert die eventuelle Veräußerung einer GmbH, kann aber steuerlich nachteilig sein; GStB 01, 372/385)
  • Ist eine Unverfallbarkeitsklausel aufgenommen worden? (Die Vereinbarung einer sofortigen Unverfallbarkeit könnte zu Streit mit der Finanzverwaltung führen. Wenn überhaupt eine Unverfallbarkeitsklausel aufgenommen wird, sollte die Unverfallbarkeit erst nach frühestens fünf Jahren eintreten.)
  • Enthält die Pensionszusage Widerrufsvorbehalte? (Diese sollten über die in R 41 4 EStR genannten Vorbehalte in aller Regel nicht hinausgehen)
  • Sieht die Zusage Pensionsleistungen in Abhängigkeit von künftigen gewinnabhängigen Bezügen vor? (Eine solche Abhängigkeit wäre steuerschädlich)
  • Sind Pfandrechte für den Gesellschafter-Geschäftsführer an der Rückdeckung bestellt worden bzw. besteht die vertragliche Verpflichtung der Gesellschaft, solche Pfandrechte zu bestellen? (Wenn dies noch nicht geschehen ist, sollte es möglichst bald nachgeholt werden, da nur so ein eventueller Insolvenzschutz für den Gesellschafter-Geschäftsführer erreicht werden kann)
  • Bezieht der Gesellschafter – neben seiner Pensionszusage – ein laufendes Gehalt oder andere Vergütungen? (Wenn nein: So genannte Nur-Pensionen sind steuerschädlich)
  • Enthalten die Pension und/oder die Anwartschaft Dynamisierungsklauseln? (BFH und Finanzverwaltung erkennen garantierte Erhöhungen der Versorgungszusagen in der Anwartschaft um einen festen jährlichen Prozentsatz bis 2 v.H. an. Die spätere Pension selbst kann mit einer Dynamisierung von bis zu 3 v.H. ausgestattet sein. Durch die garantierten Steigerungen in der Anwartschaft darf aber keine Überversorgung eintreten; BFH 25.10.95, BStBl II 96, 403; BFH 17.5.95, BStBl II 96, 423; OFD Berlin 10.2.98, St 442 – S 2176 – 4/97).
  • Richtet sich die Höhe der Pensionszusage nach der Beteiligungshöhe? (Eine solche Regelung ist steuerschädlich, denn sie belegt, dass die Pensionszusage nicht betrieblich veranlasst ist, sondern ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat)
  • Wird die Pensionszusage häufig geändert, insbesondere häufig herab- oder heraufgesetzt? (Häufige Änderungen könnten gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung sprechen)
  • Wurde der Gesellschafter-Geschäftsführer über die verschiedenen Möglichkeiten der Rückdeckung aufgeklärt? (Auch wenn die Rückdeckung per Kapitallebensversicherung üblich ist, sollte der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Vermeidung von Haftungsrisiken des steuerlichen Beraters über die verschiedenen Möglichkeiten der Rückdeckung aufgeklärt werden,z.B. über die Rückdeckung per Aktien- oder Immobilienfonds)
  • Ist sichergestellt, dass die Pensionsvereinbarung spätestens alle drei Jahre überprüft wird? Regelmäßig zu prüfen sind unter anderem:
  • Haben sich die Lebensverhältnisse geändert? (Beispielsweise Änderung des Begünstigten bei Scheidung)
  • Ist die Pensionszusage noch finanzierbar? (Gegebenenfalls sind Anpassungen erforderlich; beachten Sie hierzu aber auch das aktuelle BFH-Urteil vom 11.00, GStB 01, 148, wonach eine negative Änderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf Seiten der GmbH nicht zwingend auch zu einer Anpassung der Pensionszusage führen muss)Ist die Pension noch der Höhe nach angemessen oder liegt mittlerweile eine Unter- Überversorgung vor?
  • Sind die Gesamtbezüge noch angemessen?

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.