Verbindliche Auskunft

Verbindliche Auskunft

Vor der Auskunft:

  • Ist der Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft beim zuständigen FA eingereicht worden?
  • Ist die verbindliche Auskunft schriftlich beantragt worden?
  • Enthält der Antrag die folgenden Angaben:
  • Die genaue Bezeichnung des Antragstellers (Name, Wohnort, Steuernummer),
  • die Darlegung des besonderen steuerlichen Interesses, eine umfassende und in sich abgeschlossene Darstellung eines ernsthaft geplanten Sachverhalts (keine unvollständige, alternativ gestaltete oder auf Annahme beruhende Darstellung; eine Verweisung auf Anlagen nur als Beleg ist nicht zulässig),
  • eine ausführliche Darlegung des Rechtsproblems mit eingehender Begründung des eigenen Rechtsstandpunktes,
  • die Formulierung konkreter Rechtsfragen (wobei globale Fragen nach den eintretenden Rechtsfolgen nicht ausreichen),
  • die Erklärung, dass über den zur Beurteilung gestellten Sachverhalt bei keiner anderen Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft beantragt wurde sowie
  • die Versicherung, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die Beurteilung erforderlichen Angaben gemacht wurden und der Wahrheit entsprechen?
  • Ist die Auskunft unstreitig?
  • Entspricht die Auskunft inhaltlich dem Antrag?
  • War der vorgetragene Sachverhalt vollständig?
  • Ist die verbindliche Auskunft vor Realisierung des Vorhabens/vor Vertragschluss erfolgt?
  • Ist die verbindliche Auskunft vom zuständigen Sachgebietsleiter erteilt worden?
  • Ist die Zusage durch einen veränderten Sachverhalt entfallen?

Nach der Auskunft:

Hinweis: Verbindliche Auskünfte werden nicht erteilt in Angelegenheiten, bei denen die Erzielung eines Steuervorteils im Vordergrund steht (z.B. Prüfung von Steuersparmodellen, Feststellung der Grenzpunkte für einen Gestaltungsmissbrauch oder für das Handeln eines ordentlichen Geschäftsleiters).

Weitere Informationen zum Thema „Verbindliche Auskunft“ finden Sie bei:

  • Leibner/Pump, Risiken und Nachweisprobleme für eine verbindliche Auskunft, GStB 03, 80;
  • Laufer, Verbindliche Auskunft im Besteuerungsverfahren, INF 95, 396;
  • Lossen, Pragmatischer Interessenausgleich versus verfahrensförmige Rechtsverwirklichung

– ein Beitrag zur Mediation im Verwaltungsrecht, Diss. Hagen 1999;

  • Obermeier, Absicherung von Gestaltungsempfehlungen durch verbindliche Auskünfte (Zusagen),

in: Obermeier/Kanzler (Hrsg.), Beratungshandbuch für das Steuerverfahren;

  • Olbertz, Tatsächliche Verständigung im Steuerrecht, StW 1994, 210 ff.;
  • Pump, Voraussetzungen einer verbindlichen Zusage, INF 92, 97;
  • Wedelstädt, Verbindliche Zusage – Hinweise zu Antrag, Erteilung, Buchung und Korrektur, AO – StB 01, 232 ff.

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der in ihm behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.