„Gewerbesteuer-Verteilung“ in Personengesellschaften

„Gewerbesteuer-Verteilung“ in Personengesellschaften

I.  Musterformulierung

(1) Der auf das Gesamthandsergebnis entfallende Gewerbesteueraufwand wird dem Kapitalkonto II eines jeden Gesellschafters nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels

(2) Soweit sich auf Grund von Sonderbetriebseinnahmen und/oder negativen Ergänzungsbilanzen ein höherer Gewerbesteueraufwand ergibt, wird der höhere Gewerbesteueraufwand dem Kapitalkonto II des Gesellschafters belastet, dem die Sonderbetriebseinnahme und/oder negative Ergänzungsbilanz steuerlich zuzurechnen ist. Soweit die übrigen Gesellschafter auf Grund von 35 EStG eine Einkommensteuerermäßigung hinsichtlich des Gewerbesteueraufwandes nach Satz 1 erhalten, sind sie verpflichtet, diese an den Gesellschafter herauszugeben, dem der Gewerbesteueraufwand nach Satz 1 ausschließlich zuzurechnen ist. Der nach Maßgabe des Gewinnverteilungsschlüssels herauszugebende Betrag entspricht dem auf die Sonderbetriebseinnahme und/oder negative Ergänzungsbilanz entfallenden Gewerbesteuermessbetrag, multipliziert mit 1,8, soweit der jeweilige Gesellschafter nicht nachweist, dass die tatsächliche Einkommensteuerermäßigung gemäß § 35 EStG niedriger ist.

(3) Soweit sich auf Grund von Sonderbetriebsausgaben und/oder positiven Ergänzungsbilanzen ein niedrigerer Gewerbesteueraufwand ergibt, wird die ersparte Gewerbesteuer dem Kapitalkonto II des Gesellschafters gutgeschrieben, dem die Sonderbetriebsausgabe und/oder positive Ergänzungsbilanz steuerlich zuzurechnen Da die Einkommensteuerermäßigung gemäß § 35 EStG der übrigen Gesellschafter durch die Verringerung des Gewerbeaufwands nach Satz 1 vermindert wird, ist die Gutschrift gemäß Satz 1 zu vermindern um den auf die Sonderbetriebsausgabe und/oder positive Ergänzungsbilanz entfallenden Gewerbesteuermessbetrag, multipliziert mit 1,8.

(4) Nachträgliche Änderungen und Berichtigungen (z.B. auf Grund von Betriebsprüfungen) sind zu berücksichtigen.

II.  Erläuterungen

Ab dem Veranlagungszeitraum 2001 ist die Gewerbesteuer nicht nur als Betriebsausgabe abziehbar. Sie kann vielmehr auch auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG). Bei Mitunternehmerschaften wird der Anteil des Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels einheitlich und gesondert festgestellt. Da Vorabgewinne und Sondervergütungen keine Berücksichtigung erfahren, führt § 35 EStG deshalb häufig zu Anrechnungsüberhängen und/oder Überkompensationen. Der dem jeweiligen Gesellschafter zuzurechnende Gewinn entspricht in der Regel nicht dem ihm zuzurechnenden anteiligen Gewerbesteuermessbetrag. Die obige Musterformulierung versucht, diesem Dilemma Rechnung zu tragen und zu einer möglichst gerechten Verteilung der Gewerbesteuer-Zahllast und der Einkommensteuer- Vergütung beizutragen.

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Literaturhinweise: Wienands, GStB 01, 69; Förster, FR 00, 866 ff.; Söffing, DB 00, 688 ff.;

Herzig/Lochmann, DB 00, 540 ff., 1192 ff.; Wendt, FR 00, 1173 ff.; zur mehrstöckigen Mitunternehmerschaft sowie zur Organschaft vgl. Herzig/Lochmann, DB 00, 1192, 1194 f.

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