Mitarbeitende Angehörige

Mitarbeitende Angehörige

Tipps für Arbeitgeber und deren Angehörige zur Arbeitslosenversicherung

1. Ist ein mitarbeitender Angehöriger in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert?

 Grundsätzlich können auch mitarbeitende Angehörige eines Arbeitgebers (Verwandte/Ehegatten/Verschwägerte) versicherungspflichtig zur Arbeitslosenversicherung sein.

Das ist der Fall, wenn mitarbeitende Angehörige gegen angemessenesArbeitsentgelt beschäftigt sind und das Beschäftigungsverhältnis durch die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des mitarbeitenden Angehörigen vom Arbeitgeber geprägt ist wie bei sonstigen Arbeitnehmern auch (Abhängigkeit bezüglich Ort, Art, Zeit und Dauer der Beschäftigung), also ein „echtes“ Arbeitsverhältnis gegeben ist. Der mitarbeitende Angehörige muss in dieArbeitsorganisation desArbeitgebers eingegliedert und seinen Weisungen unterworfen sein.

2. Gelten bei der Beschäftigung eines Angehörigen Besonderheiten?

Für mitarbeitende Angehörige gelten grundsätzlich die allgemein zu beachtenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen.

Angehörige werden allerdings oftmals unter anderen Bedingungen oder Umständen beschäftigt, als dies unter Nicht-Angehörigen üblich ist (der Angehörige kann seine Mitarbeit zum Beispiel gleichberechtigt mit dem Betriebsinhaber, auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage oder auf familienhafter Basis leisten). Die Frage, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, ist bei Angehörigen besonders zu prüfen (die Übernahme einer Bürgschaft für Verbindlichkeiten des Betriebes oder eine Darlehensgewährung an denArbeitgeber kann ein Indiz für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Beschäftigung sein).

3. Wer entscheidet über die Versicherungspflicht?

Über die Versicherungspflicht zur Arbeitslosenversicherung entscheidet die Einzugsstelle, das ist Ihre Krankenkasse.

Wegen der möglichen Besonderheiten bei der Beschäftigung vonAngehörigen reicht die übliche Anmeldung zur Sozialversicherung in einer Vielzahl von Fällen nicht aus, weil Ihre Krankenkasse nicht ohne Weiteres erkennen kann, dass der angemeldeteArbeitnehmer ein Angehöriger des Arbeitgebers ist. Deshalb sollten bei der Beschäftigung vonAngehörigen der Krankenkasse weitere detaillierte Informationen zur Verfügung gestellt werden. Es bietet sich dafür der „Feststellungsbogen Angehörige“ an; der Feststellungsbogen kann bei der Einzugsstelle oder beim örtlichen Arbeitsamt angefordert werden; er steht auch im Internet unter www.arbeitsamt.de bereit.

Wurde der Feststellungsbogen bisher für beschäftigte Angehörige nicht ausgefüllt,  sollte dies im Zusammenwirken mit der Einzugsstelle baldmöglichst nachgeholt werden.

4. Das Arbeitsamt ist an die Entscheidung der Krankenkasse nicht gebunden!

Das Arbeitsamt darf die Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht ohne Weiteres ungeprüft übernehmen.

Hat Ihre Krankenkasse irrtümlich ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angenommen, darf das Arbeitsamt die Beschäftigungszeiten dennoch nicht als den Anspruch begründend für z. B. Arbeitslosengeld berücksichtigen. Das gilt selbst dann, wenn Ihre Krankenkasse die Versicherungspflicht mit Bescheid festgestellt hat.

5. Wie kann die Versicherungspflicht für das Arbeitsamt verbindlich festgestellt werden?

Wenn Ihre Krankenkasse Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung festgestellt hat, kann der Versicherte die  Zustimmung des Arbeitsamtes zu einem Bescheid der Einzugsstelle beantragen.

Der Antrag (auf die Zustimmungserklärung) ist bei der Krankenkasse einzureichen, die den Bescheid über die Versicherungspflicht erlassen hat. Stimmt das Arbeitsamt dem Bescheid der Krankenkasse zu, ist es bis zu einer Dauer von 5 Jahren an diese Zustimmung gebunden, soweit nicht Änderungen eintreten, die sich auf die getroffene Entscheidung auswirken. Nach Ablauf der 5 Jahre kann bzw. sollte die Zustimmung erneut beantragt werden.

6. Entsteht ein Anspruch, wenn Beiträge trotz fehlender Versicherungspflicht gezahlt werden?

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nur dann entstehen, wenn der Angehörige in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht.

Ist die Beschäftigung nicht versicherungspflichtig,  so kann selbst die Zahlung von Beiträgen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld begründen; auch dann nicht, wenn die Krankenkasse Beitragspflicht bejaht hat (vgl. 4.). Die Folge ist, dass trotz (zu Unrecht) entrichteter Beiträge ein Anspruch auf z. B. Arbeitslosengeld aus der Beschäftigung nicht entstehen kann. Deshalb wird empfohlen, die Zustimmung des Arbeitsamtes zur Entscheidung der Krankenkasse (vgl. 5.) einzuholen.

7. Zu Unrecht entrichtete Beiträge können erstattet werden

Die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beiträge kann bei der Krankenkasse beantragt werden.

Die entsprechendenVordrucke erhalten Sie dort, beim Arbeitsamt oder im Internet unter www.arbeitsamt.de.

Allerdings verjährt der Anspruch auf Rückzahlung der zu Unrecht entrichteten Beiträge in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

Wenn Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Einzugsstelle oder an das örtliche Arbeitsamt. Denken Sie auch daran, dass die Frage der Versicherungspflicht auch in anderen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung) eine Rolle spielen kann!

Dieses Hinweisblatt ist eine Informationsbroschüre, die der allgemeinen Information dient. Es kann nicht alle Bestimmungen erschöpfend darstellen.