Stammeinlage freie Verfügung

Aktueller Hinweis

Gesellschaftsrecht – GmbH

Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Gesellschafter einer neu gegründeten GmbH die geschuldete Einlage (Stammkapital) ordnungsgemäß und endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführung der Gesellschaft einzahlen und darf diese für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft nicht wieder entnehmen (Kapitalerhaltung). Dabei geschieht es immer wieder, dass sich die Gesellschafter nicht endgültig der geschuldeten Einlage entäußern (Hin- und Herzahlen).

Da dies wirtschaftlich als ein einheitlicher, sich selbst neutralisierender Vorgang anzusehen ist, hart der Gesellschafter nichts geleistet und die Gesellschaft nichts erhalten; eine in diesem Zusammenhang für das „Herzahlen“ getroffene „Treuhand- oder Darlehensabrede“ ist rechtlich unwirksam. Da der Sachverhalt so anzusehen ist, als habe der Gesellschafter den Einlagebetrag in seinem Vermögen behalten, ist auf keiner Seite eine Bereicherung eingetreten. Zahlt der Gesellschafter diesen Betrag zurück, wird die Einlageschuld getilgt; dass sie mit einer rechtlich falschen Tilgungsbestimmung versehen worden ist, ändert daran nichts und führt vor allem nicht dazu, dass der Gesellschafter zweimal zahlen muss, nämlich auf die unwirksame „Treuhand- oder Darlehensabrede“ und auf die Einlageschuld.

(BGH, Urteil vom 9. Januar 2006 – II ZR 72/05 sowei vom 21. November 2005 – II ZR 140/04)