Auch eine eingespielte Mannschaft benötigt manchmal Verstärkung.
Unsere aktuell zu besetzenden Positionen finden Sie auf dieser Seite. Wenn Sie also Lust haben, Teil eines leistungsstarken und sympathischen Teams zu werden, freuen wir uns darauf, Sie kennenzulernen.
Steuerfachangestellte(r)/Steuerfachwirt(in) (derzeit besteht kein Bedarf)
Lohnbuchhalter/in (derzeit besteht kein Bedarf)
Finanzbuchhalter/in (derzeit besteht kein Bedarf)
Auszubildende(r) Steuerfachangestellte(r)
Hinweis: Die auf Grund einer Initiativbewerbung im Wege des Postweges zugesandten Bewerbungsunterlagen werden nicht zurückgesandt, sondern datenschutzrechtlich vernichtet.
Die auf Grund einer Stellenausschreibung zugesandten Bewerbungsunterlagen werden nach Abschluss des Verfahrens an den Bewerber zurück gesandt.
Bei Eingang per Email wird diese in beiden Fällen (Initiativbewerbung / Stellenausschreibung) vollständig gelöscht.
Hinweis zum Datenschutz:
Wenn Sie uns Ihre Bewerbungen zukommen lassen, speichern wir Ihre Daten personenbezogenen Daten wie Bewerbungsunterlagen, Anschrift, Lebenslauf, Zeugnisse, Angaben zum beruflichen Werdegang , Führungszeugnis. Aufgrund von § 26 Abs. 1 BDSG ist uns dies gestattet, da es der Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses dient. Sofern Sie keine Angaben zu Art. 9 DSGVO-Daten gemacht haben (z.B. bestehende Behinderung), speichern wir diese auch nicht.
Wir geben Ihre Daten nicht an Dritte weiter. Lediglich im Rahmen der IT-Wartung und der Datenträgervernichtung ist es möglich, dass Dritte eine Kenntnisnahmemöglichkeit haben. Mit diesen Auftragsverarbeitern haben wir einen Vertrag geschlossen, so dass Ihre Daten nicht durch diese weitergeben werden dürfen.
Wir speichern Ihre Daten wie folgt: 3 Jahre nach Ende des Jahres der Nichteinstellung, sonst Übernahme in die Personalakte. Diese Löschfrist ergibt sich aus § 15 Abs. 4 AGG, 2 Monate. Bei Bewerbungen beginnt diese Frist mit Ablauf des Tages, an dem der Bewerber die Absage erhalten hat. Um eventuellen Verjährungsunterbrechungen vorzubeugen, haben wir diese Frist auf 3 Jahre ab Ende des Jahres der Nichteinstellung erhöht. Wir dürfen die Daten daher so lange speichern, bis wir sicher sein können, dass alle eventuellen Ansprüche verjährt sind. Dieses kann durch Unterbrechungen der Verjährungszeit möglich sein, der letztmögliche Zeitpunkt ist gem. § 195 BGB der von uns gewählte Zeitpunkt. Wir prüfen vor endgültiger Löschung Ihrer Daten nochmals, ob eine Speicherung noch notwendig bzw. erlaubt ist.