Gewinntantieme-Vereinbarung des Gesellschafter- Geschäftsführers
Gewinntantieme-Vereinbarung des Gesellschafter- Geschäftsführers
I. Musterformulierung
Herr/Frau ….. erhält zusätzlich zu den übrigen Bezügen eine erfolgsabhängige Vergütung (Tantieme).
Die Tantieme beträgt … Prozent des nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresüberschusses vor Abzug der Gewinntantieme(n) und der ertragsabhängigen Steuern (Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag). Steuerliche Sonderabschreibungen
– mit Ausnahme der Abschreibungen für geringwertige Wirtschaftsgüter – sind für Zwecke der Tantiemeberechnung wieder hinzuzurechnen. (Gegebenenfalls können noch weitere Einschränkungen erfolgen. Beispiel: Die gewinnerhöhende Auflösung von Rücklagen, einmalige Veräußerungsgewinne und -verluste, Investitionszulagen und Zuschüsse der öffentlichen Hand bleiben bei der Berechnung der Tantieme außer Betracht). Verlustvorträge aus Vorjahren mindern die Bemessungsgrundlage für die Tantieme, soweit Herr/Frau ….. im Zeitraum der Erwirtschaftung der Verluste bereits Geschäftsführer war.
Die Tantieme ist (zusammen mit den Tantiemen der anderen Geschäftsführer) begrenzt auf 50 Prozent des Jahresüberschusses vor Abzug der Gewinntantieme(n) und der ertragsabhängigen Steuern. Sie ist weiterhin begrenzt auf 25 Prozent der gezahlten Gesamtbezüge (streichen, wenn ein zulässiger Ausnahmefall vorliegt, vgl. BMF 5.1.98, BStBl I, 90). Zu den Gesamtbezügen gehören neben der Tantieme das Festgehalt, die Pensionszusage, die private Kfz- und Telefonnutzung sowie alle sonstigen lohnsteuerpflichtigen Vorteile. Gegebenenfalls: Die Tantieme wird der Höhe nach auf … EUR begrenzt.
Die Tantieme wird mit Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig und ist Herrn/Frau ….. binnen einen Monats nach Fälligkeit auszuzahlen. Wenn die Geschäftsführerstellung von Herrn/Frau ….. endet, entfällt der Tantiemeanspruch ab diesem Zeitpunkt. Bis dahin verdiente Tantiemeansprüche bleiben unberührt. Die Gesellschafterversammlung ist gehalten, die Tantieme anlässlich jeder Gehaltserhöhung, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen und gegebenenfalls angemessen anzupassen.
II. Erläuterungen
Tantiemen sind neben dem Festgehalt und einer Pensionszusage ein gängiger Bestandteil der Gehaltsausstattung von Gesellschafter-Geschäftsführern. Hierbei ist zu beachten, dass nicht nur die Gesamtausstattung angemessen bleiben muss, sondern auch jeder einzelne Bestandteil. Das heißt: Auch wenn die Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers der Höhe nach vom Finanzamt insgesamt als noch angemessen anerkannt werden, können Fehler bei der Vereinbarung und Bemessung der Tantieme zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führen. Hier hat der BFH in zahlreichen Urteilen strenge Maßstäbe angesetzt.
Sofern Tantiemeversprechen gegenüber den Gesellschafter-Geschäftsführern insgesamt 50 v.H. des Jahresüberschusses übersteigen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer vGA wegen Unangemessenheit. Die Obergrenze von 50 v.H. gilt nach dem Schreiben vom 1.2.02 (GStB 02, R 14) und Abschn. 33 Abs. 2 S. 1 KStR für alle Gesellschafter- Geschäftsführer zusammen. Vom BFH wurde dies mit zwei Urteilen vom 15.3.00 (BStBl II, 547 und BFH/NV 00, 1245) bestätigt. Die Grenze ist im Übrigen auch bei Tantiemezusagen an einen einzelnen Gesellschafter-Geschäftsführer maßgebend.
Bemessungsgrundlage für die Gewinntantieme ist die im Voraus getroffene, klare und eindeutige, individuelleTantiemevereinbarung. Die Höhe der Vergütung muss allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden können, ohne dass es noch der Ausübung von Ermessensakten seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafterversammlung bedarf (vgl. BFH 17.12.97, BStBl II 98, 545). Nach dem BMF-Schreiben vom 1.2.02 (a.a.O.) ist Bemessungsgrundlage zur Prüfung der 50 v.H.-Grenze der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Abzug der Gewinntantieme und der ertragsabhängigen Steuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Solidaritätszuschlag).
Weiterhin wichtig: Grundsätzlich müssen die Gesamtvergütungen zu mindestens 75 v.H. aus einem festen und dürfen höchstens zu 25 v.H. aus einem erfolgsabhängigen Bestandteil bestehen (vgl. BFH 5.10.94, BStBl II 95, 549; Abschn. 33 Abs. 2 S. 4 KStR). Diese Regelaufteilung wurde im BFH-Urteil vom 27.3.01 (I R 27/99, DStR 01, 982) nochmals bestätigt.
Einzelheiten zur Ermittlung der angemessenen Tantieme finden Sie bei Alber, GStB 02, 32. Noch ein Hinweis für Gesellschaften mit hohen Jahresüberschüssen: Hier kann es angezeigt sein, die oben beschriebene betragsmäßige Deckelung der Gewinntantieme zu modifizieren. Hintergrund ist der so genannte Halbteilungsgrundsatz für sehr ertragsstarke GmbHs. Danach muss solchen Gesellschaft ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern verbleiben, der mindestens genauso hoch ist wie die Geschäftsführervergütungen (BFH 27.4.00, BFH/NV 01, 342). Das heißt, es wird nicht lediglich die Tantieme auf 50 v.H. „gedeckelt“, sondern die gesamte Geschäftsführervergütung.
Ohne eine solche „Deckelung“ könnte es sonst zu extrem hohen Gehältern kommen. Eine Musterformulierung könnte wie folgt lauten (zu Einzelheiten vgl. Alber, GStB 02, 341):
„Die Gewinntantieme beträgt … v.H. des Jahresüberschusses vor Ertragsteuern und vor Tantieme, höchstens aber 50 v.H. des Jahresüberschusses vor Ertragsteuern und vor Geschäftsführervergütung
./. tatsächliches Festgehalt
./. Urlaubs- und Weihnachtsgeld
./. Pensionszusage (Ansatz mit fiktiver Jahresnettoprämie, vgl. Abschn. 32 Abs. 3 KStR) und andere Vorsorgeleistungen
./. private Kfz-Nutzung (Ansatz mit monatlich 1 v.H. des Listenpreises, vgl. R 31 Abs. 9 LStR)
./. weitere Sachbezüge und variable Gehaltsbestandteile.
Die angemessene Gesamtausstattung des Gesellschafter-Geschäftsführers darf (zum Beispiel) 700.000 EUR nicht übersteigen. Falls erforderlich, ist die Tantieme betragsmäßig entsprechend zu begrenzen.“
Beispiel:
Jahresüberschuss (vor Ertragsteuern und vor Geschäftsführervergütung) 1.200.000 EUR
höchstens aber: 50 v.H. von 1,2 Mio. EUR 600.000 EUR
./. tatsächliches Festgehalt z.B. ./. 300.000 EUR
./. Wertansatz Pensionszusage z.B. ./. 34.000 EUR
./. Wertansatz private Kfz-Nutzung z.B. ./. 12.000 EUR
höchstzulässige Gewinntantieme 254.000 EUR
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